1853 / 32 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur hat, die Handhabung ves Klägers im rahigen Be ;

e, . . ö h . ; der an der städtischen Promenade ff nden, 3. .

Entscheidung der Kompe enz⸗Konflikte vom 30. Ok⸗ hörigen Nu ßbäume seines dortigen Eigenthums, die 6. * ferntrer Störung darin und den Ersaz des Werths der eg

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Plenum verwiesen, und es ist nachstehende zember 1798, so wie der daraus entnommene §. 5 des Anhangs

58 16 ** Notariats-Ordnung habe einen ganz guten Sinn. Es

von wem die verschiedenen Antheil anstoßenden Bäumen einerntete, Offiziere, in Folge der zu ihrem Uebertritt

seinen des Stadtkantons Trier dahin belangt, ͤ in die Linie erhaltenen Allerhöchsten Geneh⸗

. an das

Frage zur lenarberathung gestellt worden; um All . ng . ;

, e e gü. „ren zhabeten ze ven 6 . . , ,, . ober , betreffend dee Zulässigkeit des ; 3 .

lichen dörmlichteiten, daß aus der Urkunde die im 8. 1 we schreibensunfähige Person die Unterschrift verrichte Nach der Rechtsweges bei Streitigkeiten über das Eigen⸗ ann,. . an mn handelt es sich gar nicht von einer

. . ,,, Kabinets⸗-Ordre vom 20. Juni 18165 bedürfe es zwar e thum an den zu Gemeindewegen ve unn g ,, , en r e, i e , n,, 5

en spe fonen aeg nn derm gehen ießlich beru⸗= Verhandlungen, die mit Zuziehung eines Aktuars, vereideten Grund stücken. überhaupt also nicht von einem Gegenstande, der nach k

6 gehen muß, ö. 9. Schöppen aufgenommen werden, der ten geseßlich der gerichtlichen Cogni ion , . 6 Gesag⸗ verliert das Instrument dadurch allein nicht die Kraft eines no⸗ . 3. ,, . . . . . . ö Handbuch Sr.. . Der Rechtsweg ist mithin zulässiz. tariellen, daß daraus nicht erhellet, von wem der die Heß laub Prinzip festgehalten, daß ein Dritter die uUnterschrift perrichte . Ressort-Reglement vom 20. Juli 1818 8. 2 Nr. 2. (Rh. Samml. Bd. J Berlin, den 30. Oktober 1852. 1 . . Re⸗ . a ö ö. Notar oder einer der Zeugen bemer⸗ K Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte. e böten ian für e e , . , ö . sprochen. . . . . 1. . . ? Kompetenzkonflikt in der bei dem Königlichen Friedensgericht des ; Der erste Referent macht zuvörderst darauf aufmerksam daß . unterschrif ö. Schreibensunfächigen, und es sei wesentlich, Stadtkreises zu Trier anhängigen Prozeßsache ; d en it macht ; de daß aus der Verhandlung ersichtlich sei, daß derjenige welcher den es? Ba isters VB, vaselbst . Kriegs-⸗Mẽ inisterium. nach 8. 30 der Rotariats⸗ODrdnung auch der zugezogene Tolmetscher Vermerk zu den Handzeichen gemacht habe, eine der geseßzlich dazu ,,,, aselbst wohnhaft, Klägers, J . tn n r. rie n, , . . , in erschrij⸗ Den Acre? ', in C. wohnhaft, Bertlagten ö r n , n , ,. 8 echenden Grunde ersetzen solle, und der Vertrag sei eben so wenig gültig, als wenn . ö . ö die Offizier-Prüfungs⸗ Termine vom 28. Februar satzes einer Modification bedürfen werde.: Sodann macht derselbe unter ei schriftli a. ö. 96 ann ; K. beireffend Besitzstösrung, ð J nine vom 28. Februar far . an l , ar e ö , . s . 33 1 ᷣ. ,, ie r ü gr Gerichtshof zur Entscheidung der Kompe⸗ 1853 bis 9. Januar 1854. Ohne die posttive Vorschri z 8. 13 wür allne wer be . ö . . zt tenz⸗Ko e für Recht: menen tn . Sach 1 ö ,, . ö. 6 ö dieses und das Protokoll᷑ miißten aus inchidergthalten wer⸗ daß der Rechtsweg in dieser Sache sür zulässig und der erho⸗ Die nachstehende vom Kriegs-Ministerium genehmigte Ueber öh 8 geschriebene Schluß den, und fehle dem Protokoll die Unterschrift, so leide der ganze a,, sent her für . . i nachstehende vom Kriegs Ministerium genehmigte Ueber⸗ Attest ohne allen weiteren Vermerk auch zur Beglaubigung der Akt an einem wesentlichen Mangel ( ganz bene Kompetenz Konflikt daher für unbegründet zu erachten. sicht von den in dem Zeitraum vom 28. Februar' 1853 bis 9. Ja— Handzeichen für hinreichend zu erachten fein. Nun verorbnet zwar , . . man g, oe gt nuar 18641 abzuhaltenden Offizier ⸗Prüfungs⸗ Terminen bird Her= der 8. 13, daß eine der darin genannten Personen bei dem . Gegen diese Gründe wurde von der anderen Seite geltend Von Rechts wegen, durch zur Kenntniß der Arme gebracht. . bemerken solle, wer dasselbe gemacht habe; etwas Weiteres sei aber gemacht: ; . nn k darin nicht vorgeschrieben, namentlich nicht festgesetzt, daß auch der Es sei ausreichend, wenn neben dem Handzeichen der schreibens⸗ e n,. k Attestirende sich als solcher durch Beifügung seiner Namens⸗Unter⸗ unfähigen Person bemerkt sei, wer dasselbe gemacht habe, im U bri⸗ Um die Stadt Trier, so weit sie nicht durch die Mosel ö Königlichen Ober⸗ Militair⸗Examina⸗

schrift oder auf sonstige Weise erkennbar machen solle. Zu diesem gen genüge das Schlußattest, durch welches die Attestirenden das⸗ wird, geht eine Allee hochstämmiger Wallnußbäume, tions-Kommission vom 28 ,

. Feslen einer ausdrüdlichen Vorschrift hierüber trete noch hinzu, daß jenige adoptiren, was der Vermerk besagt. Bei Verordnungen r welchen die Fahr- und Fußpromenade liegt. Zwischen der V . 9 6. . ö. . . . ö das allgemein Landrecht in einigen anderen Fällen des Vermerks welche die zur Gültigkeit eines Aktes erforderlichen Foͤrmlichkelten Allee und der Stadtmauer lagen früher die Stavigräben, die nach nuar 1854 abzuhaltenden Prüfungs-Termine. eines Ritten bei Handzeichen, wo aber dieser Vermerk einen etwas betreffen, sei es bedenklich, auf die Geschichte und den Gang der und nach ausgefüllt sind. Einen Theil derselben nebst den an—

. anderen Charakter habe, die Unterschrift des Dritten ausdrücklich Gesetzgebung zurückzugehen. Eine solche Förmlichkeit müsse in sich stoßenden Wallnußbäumen der Allee hat die Stadtgemeinde einem 1) Vom 28. Febr. Portepeefähnrichs⸗ Prüfung )

J fordere; so . klar vorgeschrieben sein, und nur, wenn sachlich aus inneren Grün⸗ dort bestehend en Verschönerungs Verein zur Benutzung überlassen, P der Primaner ö ͤ des Kadetten

a) bei den Testamentszeugen eines Analphabeten, welche nach den etwas nothwendig sei, könne es noch hinzugefügt werden. Der der seinerseits das Ganze verpachtet hat. Der Verklagte S. bis 6. April? Offizier-Prüfung der Se⸗ Corps. ganz g welcher als Pächter im Septeniber 1851 Lie Nüsse von den an lectaner wurde vom Kläger D im ii nnn, Portepeefähnrichs⸗ Prüfung für Landwehr—

S§. 115 und 116, Thl. . Titel 12. des Allgemeinen Land⸗

B. bei dem Friedensgericht

rechts die Handzeichen mit ö Unterschrift bezeugen fei erforderlich, daß bemerkt werde, sollten. Biese seien aber keine Instrumentszeugen, welche, Zeichen herrühren. Diesem wesentlichen Erfordernisse werde ent wie die nach der Notariats⸗Ordnung zuzuziehenden, bei der éfprochen, wenn auch die Person des Vermerkenden aus dem Proto⸗ daß Kläger im ruhigen Besitze und Genusse der Hor dem Mußthore ganzen Verhandlung gegenwärtig seind und Eber dieselbe mit KHlle' nich el chtlich se. wer g. 13 schreibe ö , . an der städtischen Promenade befindlichen, dem Kläger zugehörigen / migung siehe Bemerkung 15. Desgleichen Inbegriff der Uintertreuzung ein Schluß-Attest mit ihrer Protokoll ergeben müsse, wer ben Vermerk gemacht hat, dies Nuß bäume feines dortigen Eigenthums gehandhabt werde, worin für solche Dfszier⸗Aspiran ken, welche der Dber⸗= Jiam e nunter schrift ausstellen müßten, sondern es seien lebig⸗ sei auch nach der Natur der Sache icht wesentlich. Ein Essentiale, er sich dadurch gestört sinde, daß der Verklaͤgte die Nüsse im Werthe Militalr-Examinations⸗ Kommission höhern lich Zeugen der Unterkreuzung, welche nur bei diesem Akte wodurch die Gültigkeit des Aktes bevingt sei, müsse über allen von zwei Thalern herabgeschlagen und sich zugeeignet habe. Es Orts zugewiesen werden. . k sein brauchten, und die nun freilich bei der Zweifel klar sein, und es sei unzulässig, ein solches Essentiale nur wurde zugleich angetragen, dem Verklagten jede fernere Störung 58 Ann April) Offizier Prüfung für Landwehr Offiziere und 15 Bezeugung desselben sich kund geben müßten. So ferner im Wege einer zwetfelhaften Auslegung herausfinden zu wollen. zu untersagen und denselben zum Ersatze des Werthes der Nüsse ww folgenden 3 Kategorieen diesseitiger b) bei den Zeugen der Quittung eines Analphabeten, welche Dagegen führten die Vertheidiger der strengeren Meinung zu verurtheilen. 9. Mai und fremdherrlicher Porteptefähnriche⸗ nach 8. 95. Thl. J. Titel 16 des Allgemeinen Landrecht bei noch an? . J . Nachdem der Verklagte S. den Verschönerungs-Verein, dieser ö ,, e , n einer wiederholten Prüfung ihrer unterschrift attestirten, daß der Zahlungsnehmer 4 Motive des Staatsraths s J ö die Stadtgemeinde beigeladen hatte, von letzterer die Vertretung . verwiesen sind, . das Zeichen 1 ihrer Gegenwart beigefügt habe. Die ? totive i, n e, sprachen sür die strengere Nei des Verklagten ühernommen war, und Instruction und Beweis— b) welche früher schon während eines vollen Dleser Gegensatz zwischen solchen Zällen, in welchen die unterschrift nung. Vie . der Notariats Srdnnng, enthaltenen Bestim Aufnahme in der Sache stattgefunden hatte, legte die Regierung Kursus auf eine: Divisions-Schule wa des dritten Vermerkers ausdrücklich vorgeschrieben und dem vor— ,,, . wesentlichen, Förmlichteiten. Dieses Geset am 10. Dezember 1851 den Kompetenz Konflikt ein, der indessen ren, und liegenden, für welchen zwar der Vermerk, nicht aber die Unter— . J . J und ergebe als begruͤndet nicht hat angenommen werden können. Y welche durch ihre 2jährigen Untversitäts⸗ schrift seines Autors, vorgeschrieben worden, sei erheblich. 33 k , . . . worgeschtie ben Tie Regierung glauht die Kompetenz der Gerichte in dern Rede Studien (einschließlich jährigen Be⸗ Ferner würde auch die bloße Namens-Unterschrift des Autors . J ,. ö . gemacht stehenden Sache darum bestreiten zu müssen, weil Klägsr sein Ei— fuchs einer preußischen) die Begünsti⸗ unter dem Vermerk doch nicht genügen, um die fragliche Thatsache ö n müse lonstiten, daß . ,, . de Sen ge, genthum an den Bäumen auf das Eigenthum am Grund und gung des früheren Examens genießen eben so glaubhaft darzustellen, wie den sonstigen Vorgang. Denn , ,, . on escher den w . Boden, in welchem sie stehrn, stütze, und die Frage: ob diese Stelle (siehe Bemerkung. 3). . ah lch man in das Wen ßartest die , k müsse das Proto oll selbst ergeben, das, Attest könne diesen Mangel zum stäbtischen Promenadenwege gehöre, naäch 8.2 Nr. 2 des Den Landwehr-Ofsizie ren, welche getrennt . f nicht ersetzen, es müßte denn das Erforderliche darin ausdrücklich Ressort⸗ Reglements vom 26. Juli 1818, Art. 2 und 3 Tit. 1 von den Portepee⸗Fähnrichen geprüft werden, Sect. 6 des Ruralgesetzes vom 28. September 1791, Art. 6 des wird die Wahl des Termins möglichst frei— , m. ber gestellt, wenn die Anmeldung 4 Wochen vor ,,,

ausgesprochen sein. und dem Dekret vom 16. Oktobe llt . demselben ersolgt.

und seines Autors aufnehmen wollte, was doch der 8§. 14 nicht vor— 9. Ventose XIII,

schreibe, würde doch immer die Glaubwürdigkeit des in Rede ste⸗ ; . . ö . henden Aktes hinter der des übrigen Theils der Verhandlung zu⸗ Bei der in Rede stehenden Bestimmung der Notariats⸗ Ord Gesetzes vom 7. ; ; rückstehen, da der Autor des Permerks doch nicht seine eigene Hand- nung habe man nichts Neues festsetzen, sondern die Allgemeine Ge— 1813 der Entscheidung der Verwaltung zugewiesen le . J ei ker, Fchntihs⸗-Prüfung wie am . lung bezeugen könne. Das Gesetz bestimme also nicht, daß, und richts⸗Ordnung aufrecht erhalten wollen, im Gegensatze zur rhein Un . auch nach den. angeführten Gesetzesstellen die 4) Am C6. Juni, . Fähnrschs-Prüfung wie am rn noch weniger, durch welche Mittel der Umstand: schen Notariats-Ordnung von 1822, welche hierin weniger strenge Verwaltung zu entscheiden hat zwischen Den Gemeinden . ; ö Prüfung für die am 6ten d M 2Iium daß eine und welche der dazu berufenen Personen den Vermerk sei. Ein Attest, dessen Aussteller nicht konstire, lasse sich nicht shünern über die Streitigkeiten, won b gutgefundene n ö ö n,. . , . ö beim Handzeichen gemacht habe, ͤ denen. über die Richtung, Ausdehnung und Erweiterung der Geth eite, , 9. , ger . ⸗Ofsi⸗ gener Urkunde selkst ersichtlich gemacht werden solle, und bei dem Hierauf wurde erwiedert: wege Anlaß gegeben hats e . bien , . 1 K f, ö . vaipril ehlen einer ga im ; ischrift hier— . weg Strobkr is ausdrücklich ausgesprechen ist, doch nur den 25. do, , , . 6 über könne de ge fie, i n . e tin wesen licher Ferna ch enn nicht nach Motiden ed utetgt Sinn, daß ein Privat Dr , fim . behauptet, sein Eigenthum O9) Am 3. Juli!) Offizier⸗Prüfung für Landwehr-Ofsiziere und . den, welche einer verschiedenen Auslegung fähig wären. Wenn . , ,, ,, m 19g. für Portepte-Fähnriche und zwar merks auch nicht zu den wesentlie zrmlichkei ; gung sähig waren. =* sei pen Gemeindewege genommen vor Gericht nie die Aen⸗ 10. do. für Portepee⸗Fähnriche Und on ichen Förmlichkeiten deren Mangel d F j s . ; ; 1 ; J el zu dem E emeind ewig 2. ; 5 ä ) ö . k . 6 chüle . e,, . i , gel auch derjenige, welcher den Vermerk gemacht, seinen Namen un—⸗ 66 , g d eh n ng un Erweiterung w Divisionsschüler, ö. ö e , , n ee r,, ., rf, babe, so gebe dieses doch noch keine Garantie für die , i. ö V 3 ö zur Herausgabe 24. do b) der durch Privat⸗ Unterricht Vorberei- 4 ; ' ö ; 7 . ; z , De S8 Weges Durch O en z 2 637 ? 66. 6 . . Referenten überein. Derselbe n n n. a , k Richtigkeit seines Vermerks, eine solche liege vielmehr in dem ens s Eigenthums erstreben kann, sondern dies sällige Reclamationen teten, . . . De ö ü. jenes Eigenrhu ö ö per zur wiederholten Prüfung Ver zie⸗ gleichung mit den früheren Gesetzen zeige, das ntue Geset bie Schluß ⸗Attest. bei der Verwaltung selbst erheben muß. . ) ö wiederholten Prüfung Berwit r, habe erleichtern wollen. . Bei der demnächst erfolgten Abstimmung erklärte sich die Ma⸗ Dagegen ist eine Klage auf Fe ststel hun g, des . ö srüheren Sundirenden (wie ad 39 theidi ö ne , n,, Biskussion fanden beide Ansichten ihre Ver. porität für die alterel, weniger strenge Ansicht des dzitten Senats / an einem solchen zum Wege , . kö, ö. Die Berufung zu jedem Termin erfolgzt . ger. Die Vertheidiger der neueren strengeren Ansicht stützten in Folge dessen der Eingangs erwähnte Rechtsgrundsatz vom? . der gerichtlichen Cognition nicht nur nicht entzogen, ö urch die Ober Rifitair - Exami tions- gom⸗- sich zuvörderst auf den Gang der Gesetzgebung. In vieser Bezie hun angenoinmen worden ist ). . drücklich vorbehalten, wie der Schluß der angeführten . ,, ig t eren nr, men. ö hung wurde angeführt: t 6 Ressort⸗Reglements und das Dekret vom 16. Oktober 1813 er⸗ te,. , ö . 3 ohne . ö 2 2 . ö a. 3 . 16 ; ö . j f 17 66 o 663 3 vel ng ; 9 * ö er? *ᷣ n . ann, Thl. J. Titel 5 S5. 175 - 177 unter⸗ geben. Es kann eine solche Feststellung und eine . . 9 r n m. . ö . ob der reibensunfähige Handzei z der daraus entspri anne, ao zu jedem nern en aubten Vienstze 2 ; 6 r paraus entspringenden Rechte alls . gh ; i, d ö nicht z ige Handzeichen machen könne oder 7 ö . Re du leeeschtlich zu erstreiten, ähnrlch, daher das Alter des atents im cht, im letzten Falle müsse ein von ihm gewählter Beistand die hat enn das Königliche Ober- Tribunal hiernach auginon mi Zwecke als dem, eine Aenderung des Weges gerichtlich zu erstreiten, ne 2 anzugeben ist; . C und 4 at, daß Notariats -⸗Akte de lieller Instrumenie vor Gericht ver werden. . 4 Maß 2, r , , r Analphabeten die Kraft notarieller Inst: or Gericht verfolgt k Reechtestreit lediglich den . aber nach Maßgabe der Anmeldung. V 1 ! 3 ö ö. 2

Unterschrift in seinem N amen leisten. Ganz ähnlich ver⸗ . 6 die Allgemeine Gerichts-Ordnung Thl. III. , ö. 657 dadurch allein nicht derlieren, daß nicht angegeben ist, von wem die Hand Wenn nun der . . ö,, ee, oder Zeuge den Namen des Sch reiben nun ,, bete ub gi zerren Her stbsä ö. . l else tze. ĩ Ti 5 . 1 49 1 5 6 j saefü verde 9 setz uch noch die Cirkulgr-Verordnung vom 30. De- wenn der er gen in gillen er , , mn ö