218
Ort oder Bezirk beschränkte, wurde die Theilnahme der Gewerb= ganze Abtheilungen desselben, theils einzelne Klassen von Mitglie⸗ treibenden ausschließlich der Regelung der sokalen Verhältnisse zu⸗ dern ausgetreten, und die aus diesem oder sonstigem Anlasse aus— gewendet und von den unerreichbare Ziele verfolgenden Vereinen geschriebenen neuen Wahlen in dem Maße ohne Theilnahme geblie⸗ abgelenkt; nach und nach ihrer Mitglieder beraubt, verschwanden ben, daß die erforderlichen Neuwahlen gar nicht zu Stande kamen diese bald ganz von dem Schauplatze. Durch die im Gesetz vor⸗ oder von einer so geringen Zahl erfolgten, daß der Gewerberath geschrlebene Zusammensetzung aus Vertretern des Handels-, Fa⸗ in der daraus sich ergebenden Zusammensetzung nicht als eine mit krlken und Fandwerkersiandes ward ferner der Verfolgung von dem Vertrauen des gesammten Bewerbestandes bekleidete Vertretung Sonderinteresffen, durch die angeordnete gemeinschaftliche Erörterung der gewerblichen Interessen angesehen werden und von erfolgreicher und Berathung, bei welcher sich Gelegenheit zur Läuterung und Wirksamkeit sein kann. e Ausgleichung der sich oft schroff gegenüberstehenden Ansichten der Wo eine solche Theilnahmlosigkeit hervortritt, oder wo von verschiedenen Klassen der Gewerbtreibenden darbietet, einseitigen An⸗ dem Gewerberathe selbst und den Behörden das Bedürfniß eines trägen und Beschwerden vorgebeugt. Gleichzeitig blieb den Staats aus dem Gewerbestande hervorgegangenen Organs zur Wahrneh— wie den Gemeindebehörden die ihnen gesetzlich zustehende Einwirkung mung seiner Interessen fernerhin nicht erkannt wird, oder wo end⸗ auf das Gewerbewesen vorbehalten; denn, abgesehen davon, daß ihnen lich im öffentlichen Interesse die Aufhebung des Gewerberaths auf nach wie vor die definitive Entscheidung zukommt, ist den Gewerbe— Grund der gemachten Erfahrungen geboten erscheint, kann es kei⸗ räthen auch ein administrativer Wirkungskreis nicht beigelegt wor⸗ nen Bedenken unterliegen, mit der Wiederauflösung des Gewerbe⸗ den. Sie sollten Organe bilden, mittelst deren die Gewerbträbenden rathes vorzugehen. Die Verordnung vom 9. Februar 1849 hat, ihre Wünsche zur Kenntniß der Regierung zu bringen vermochten wie vorerwaͤhnt, im 8. 22 Fürsorge dafür getroffen, daß die dem und auf welche andererseits die Regierung zurückgehen konnte, Gewerberath zugewiesenen Functionen da, wo ein solcher nicht be⸗ um für ihre Entscheidungen theils durch Aufklärung der steht, anderweit wahrgenommen werden. So wie die Errichtung thatsächlichen Verhaältnisse, theils dadurch, daß Vertreter desselben nach 5. 1 dadurch bedingt ist, daß die gewerblichen und der Betheiligten an den Vorberathungen Theil genommen kaufmännischen Corporationen und die Gemeinden die Einsetzung hatten, einen geeigneten Anhalt, erschöpfende und zuverlässige des Gewerberathes als Bedürfniß erkennen, eben so wird auch da, Gutachten zu gewinnen. Dabei war freilich die unerläß⸗ wo das Gegentheil der Fall ist, zu dessen Wiederauflösung zu liche Voraussetzung für eine gedeihliche Wirksamkeit, daß sich die schreiten sein; eine gedeihliche Wirkfamkeit des Gewerberathes ist Gewerberäthe das Vertrauen der Behörden und der Betheiligten nur da zu erwarten, wo derselbe sich auf das Vertrauen des Ge—⸗ erwarben und erhielten. So wesentlichen Nutzen sie stiften konnten, werbestandes stützt.
wenn sie ihre Aufgabe mit richtiger Würdigung des Zweckes er⸗ Ich fordere daher die Königliche Regierung auf, in denjenigen faßten und lösten, so wenig durfte andererseiks die Ausführung Fällen, wo nach den obigen Gesichtspunkten wegen Mangels an per anderweiten wichtigen Bestimmungen der Verordnung vom Theilnahme oder in Folge hierauf gerichteter Anträge Veran⸗ 9. Februar 1849 von ihrer Existenz abhängig gemacht werden, lassung zur Aufloͤsung des Gewerberathes vorliegt, nach vorgängi— weshalb denn auch durch die Vorschrift des 8. 2 a. a. O., wonach ger Vernehmung der Kommunalbehörden, Bericht an mich zu in denjenigen Orten, wo ein Gewerberath nicht besteht, die demsel- erstatten. t ben zugewiesenen Angelegenheiten unmittelbar von der Kommunal Behörde zu erledigen sind, Fürsorge getroffen worden ist, daß die den' Gewerberäthen unter gewissen Beschränkungen eingeräumten
Functionen nicht unerfüllt bleiben.
Berlin, den 3. Februar 1853.
e SMtrntstkar ö nö a ö k Kö. Der Minister su r Handel, Gewerbe und 6ffentliche Arbeiten
Die Institution wurde von dem Gewerbe⸗, insbesondere von von der Heydt. dem Handwerkerstande im Allgemeinen freudig begrüßt. Fast aus 1 An
allen Städten des Landes, in denen ein erheblicher gewerblicher
, Verkehr stattfindet, gingen Anträge auf schleunigste Einsrtzung von Gewerberäthen ein, welche, insofern die Bedingungen des 5. 1 a. a. O. zutrafen, nach Vernehmung der betreffenden Behörden bereitwillig genehmigt wurden.
sämmtliche Königliche Regierungen.
Wenn die Gewerberäthe gleichwohl an manchen Orten nicht Just z⸗Ministerium. zu einer erfolgreichen Wirksamkeit gediehen sind, so ergeben sich . hierfür verschie dene Veranlassungen. Zunächst ist nicht zu verken⸗ Urtheil des Königlichen Rev isions- und Kassa⸗ nen, daß die Wahl der Mitglieder nicht überall auf solche Perso⸗ ö 1, . . nen gefallen ist, welche sich des Vertrauens der Gesammtheit der ee dom J , , r . Betheiligten zu erfreuen hatten, so daß die von dem Gewerberathe strafbare Verleitung zu Verbrechen oder
ausgehenden Gutachten und Vorschläge bei einem Theile J
des Gewerbestandes selbst Anfechtung fanden. Andererseits ;
machte sich im Innern der Gewerberäthe mehrfach die Ver⸗ Strafgesetzbuch §. 34.
folgung einseitiger Interessen von einem Theile der Mit⸗ ö
glieder geltend, welche von den Vertretern anderer In⸗ Johann L., 38 Jahr alt, Färbergeselle, wohnhaft zu P., früher feressen bekämpft ward und stalt der versöhnlichen Ausgleichung wegen Widersetzlichkeit und Mißhandlung zuchtpolizeilich mit Ge— und des einträchtigen Zusammenwirkens einen Zwiespalt herbei⸗ fängnißstrafe belegt, wurde auf Grund der Konnexität durch Urtheil führte, der einer gedeihlichen Förderung der Gesammtheit der ge- des Anklage⸗Senats vom 12. März d. J. mit mehreren, verschie⸗ werblichen Interessen hemmend entgegentreten mußte. Dazu kam, ner Diebstähle beschuldigten Individuen vor den Assisenhof zu D. daß die irrige Auffassung, als ob der Gewerberath eine von der verwiesen, unter der Anklage:
Einwirkung der Kommunal-Behörden unabhängige selbstständige vie Mitangeklagten Herrmann S. und Karl St., welche beschul⸗ Wirksamkeit in Anspruch nehmen dürfte, verschieventlich zu Kon⸗ digt waren, in der zweiten Hälfte des Jahres 1851 dem Wirth flilten mit den Ko]mmunal-Behörden Anlaß gab und ein gemein⸗ Heinrich N. zu D. zwei Flaschen Wein gestohlen zu haben, durch sames Wirken mit den Letzteren störte; mußte hiernächst in Folge Geschenke oder Versprechen zu diesem Diebstahl angerelzt und ver— höherer Entscheidung der einmal aufgefaßte, irrige Standpunkt leitet zu haben.
aufgegeben werden, so brachte dies wohl, wie jede Enttäuschung, Nachdem die Geschworenen in Betreff der beiden zuletzt ge⸗
eine dem Zwecke ungünstige Rückwirkung hervor, indem der frühere nannten Haupt-Angeklagten die Frage des Diebstahls bejaht und Eifer sich in eine gewisse Theilnahmlosigkeit auch unter den Mit- erklärt hatten, daß beide Angeklagte ohne Unkerscheidungsvermögen gliedern selbst verkehrte. Wenn aus solchen Anlässen die neu ge⸗ gehandelt, gaben dieselben in Ansehung des ꝛc. L. folgende Erklä⸗
gründete Institution nicht zu den gehofften praktischen Erfolgen rung ab:
führte, so ward auch das, was den Mängeln bei der Ausführung 19te Frage: „Ist der angeklagte Johann L. schuldig, die Mit⸗
des Gesetzes beizumessen, der Insiitution selbst Schuld gegeben angeklagten Herrmann S., Karl St. und August St.
und letztere mit einer gewissen Gleichgültigkeit und Abneigung durch Geschenke oder Versprechen zur Begehung des in
nee,, der 16ten Frage gedachten Diebstahls angereizt und ver—
ratte! 6. Orten endlich gelang es auch wohl den demo— . leitet zu haben?“ schen Tendenzen, sich in den Gewerberath Eingang zu ver- Antwort: „Mit absoluter Stimmenmehrheit: Ja, der Ange—
k , , Einfluß zu gewinnen, klagte Johann . schuldig ; die Mitangeklagten Herr rung der gewerblichen Irn ne fe , 1 die Förde⸗ mann S. und, Karl St. zur Begehung . it bten sic richteten. = uf andere, fremdartige Zwecke Frage gedachten Diebst ahl angereist. und verleitet zu ö Aus diesen und ähnlichen Veranlassungen, die ö 6610s haben, jedoch hne Geschenks ere . schon der ersten Einrichtung von n. ih ; . e, e,, 966 der Königliche Asss enge, in Betracht, daß der. Angellagte ist an mehreren Srten erfahrung mäßi 1. ,,, T. durch den Ausspruch der Geschwbornen einer That für schulziß nahme für dresclben ö ö ö ö . , erklärt worden, welche weder ein Verbrechen noch ein Vergehen ser gesetzten Gewerherathrs geflihrt ⸗ 9. . eee. ee, we, des 2 denselben freisprach,. ö ö . . zes geführt hat. Es sind verschiedentlich theils! Gegen dieses Urtheil hat die Staats-Anwaltschaft den Eassa
219
tions⸗Rekurs ergriffen. Derselbe wird auf Verletzung des §. 34 haben, den Weg, der den Damm des Wartheflusses mit der War des Strafgesetzbuchs gegründet, indem nach dieser Gesetesstelle eine then fähre und den Vorländern verbindet, für einen offentlichen strafbare Verleitung zu einem Vergehen auch dann, vorliege, wenn * erklären, indem derselbe für die Communication mit dem Warthe⸗ nicht gerade eines der dort speziell bezeichneten Mittel zur Anrei- strom durchaus unentbehrlich, bereits seit mehr als 30 Jahren zu zung oder Verleitung gebraucht sei; der s. 34 ergebe, daß in dem⸗ diesem Zwecke benutzt sei, auch in einer Verhandlung vom 16. Jult selben der Geschenke und Bersprechungen und ähnlicher Handlun—⸗ 1846 von den Vertretern von 13 Gemeinden anerkannt worden, gen der Verleitung nur beispielsweise gedacht sei; die Worte; „oder daß die Wichtigkeit dieser Communication sowohl im Interesse der hurch andere Mittel“ zeigten dieses deutlich an, und da die Ver- umliegenden Gemeinden, als des allgemeinen Verkehrs begründet leitung, wenn sie als 'rwiesen angenommen werde, doch durch irgend sei. Aus dieser auf um fassende Ermittelungen gegründeten Ber⸗ n Müttel bewirkt sein müsse, so sei unter der jetzigen Gesetzgebung fügung ergiebt sich zugleich, daß die Regierung dieselbe als Landes, die Aufnahme der speziellen Verleitungsmittel in die Frage über⸗ Polizeibehörde und nicht als Vertreterin der siskalischen Fähranstalt flüssig. wenn nicht ganz unstatthaft. Unter diesen Umständen schließe erlaffen habe. J . pie Beschränkung, welche die Geschworenen ihrer bejahe . Wenn nun hiergegen die Gemeinde P. Klage erhebt mit dem den Erklärung zugefügt, die Anwendbarkeit des 8. 34 Antrage;:;: 3 k des Strafgesetzbuchs keinesweges aus vielmehr genüge zur Straf⸗ den Königlichen Zis kus zu verurtheilen, den frage ichen Weg für anwendung die Feststellung, daß der Angeklagte die erwähnten Per⸗ einen Priwatweg zu erachten und, von . n nn, sonen zum Diebstahl angereizt und verleitet habe. Demgemäß zur Ausbesserun jenes Weges seitens . Gtmeind: h e, wird auf Kassirung des e 36 K d. 8 . . die auf Ausbesserung des Weges verwendeten Kosten zu ner dreimonatlichen Gefängnißstrafe, Untersagung der Ausübung en, JJ R n, auf ein Jahr, Polizeiaufsicht von so gehört dieselbe nach ss. 1 ss des Heseßzts vom 4. . gleicher Dauer und solidarische Verurtheilung in die Kosten mit nicht zur ,, der Gerichte; Denn nach der . ben übrigen Verurtheilten, eventuell auf Verweisung vor einen gefetlichen Vorschrift . Beschwerden . J ö iche anderen Rssisenhof behufs Entscheidung über das Verdikt der Ge⸗ , gn 1 ö Art; ,, 14 . 3 schworenen angetragen, während der Vertheidiger des Kassations⸗ Noth wendig eit oder 3we mäßigkeit derselben betressen, verklagten um Verwerfung des Rekurses bittet, indem er ausführt, dor die vargeseßte Dinstzeh res, er Weg nach seiner Lage, seiner daß Hie Anklage auf Verleitung und Anreizung durch Geschenke Die Srage⸗ ob ein vorhandener 69 1. ö. J und Versprechen gerichtet, die Geschworenen also nur mit diesem Verbindung und nach den sich . ,, i . ö. , n. Thatbestande befaßt gewesen, und daher das freisprechende Urtheil Interessen als 64 . kö sei, , im den §. 34 des Strafgesetzbuchs nicht verletze. Ob der Angeklagte Gebiete der Verwa ie. Die 1 su t . ö. . andere Mittel als Geschenke und Versprechen angewendet, sei hier bei Erörterung und Entscheidung, ener ag 8 unge et ö . gleichgültig, indem die Anklage darauf nicht gerichtet sei, sodann aber zustellen, und die . . a,. ,,,, er genüge auch zum Begriff einer strafbaren Verleitung ober Anreizung Deffentlichkeit des Weges zu entkräften; allein es ö dieses, wie 266 jedes Mittel sondern es müßte ein an und für sich strafwür— schon dargethan, im Rechtswege nicht gestattet. Es können zwar JJ durch die in Rede stehende Anordnung der Regierung privatr echt⸗ . liche Ansprüche hervortreten, welche sich zur gerichtlichen Cognition ö eignen; dieses würde der Fall sein, wenn Grund besitzer behaup⸗ ͤ
wie dies aus der Fassung des s. 34 klar hervorgehe.
diges sein,
an Erwägung, daß der 5. 34 Rr. 1 des Strafgesetzbuchs zum teien, der Weg sei ein in ihrem Eigenthum besñndliche Pivatweg. Bearfff der strafbaren Anreizung zu einem Verbrechen oder, Ver- Ein solches Auftreten würde die von der Landes- Polizeibehörde . gehen erfordert, daß dieselbe durch strafbare Mittel bewirkt seiz daß gegangene Erklärung der Oeffentlichkeit des Weges nicht beeintra, ⸗ derselbe zwar neben den ausdrücklich aufgezählten Mitteln auch noch tigen; allein es würde ihnen, wenn und insoweit 3 Ein⸗ dees Pttel zur Begründung der Strafbarkein zuläßt; griff in ihre, Privgtrecte staitgefunden ach o; des e, vum daß jedoch jedenfalls die Feststellung eines bestimmten Miltels zu 11. Mai 1842 gestattet sein⸗ ihren Entschädigungs nspruch im
der Begründung des Thatbestandes Rechtswege zu verfolgen. Dieser Fall liegt . nicht . ehrt; . ö Von dem Momente an, in welchem ein frühr rer Privat weg , 2 daß mithin die von den Geschworenen auf die 19te Frage ge⸗ kompetenten Staatsgewalt für einen . eln . aebene Antwort, da dieselbe unter Verneinung des behaupteten Mit⸗ treten auch diejenigen Verpflichtungen in aft, welche 289 enen. tels der Schenkungen und Versprechungen nur die Verleitung be⸗ den Gemeinden in Bezug auf, offen ig, Weg J I des Strafgesetzes nicht rechtfertigen konnte, auf, ein Privatweg zu sein. Auch Ansprüche anderer Art lon—
J. 161
ah die Anwendung . . ö , ,, . Entscheidung des Assisenhofes mithin wohl nen vielleicht seitens der Gemeinde erhoben werden, — aus dem . J Verhältniß hervorgegangen, in welchem diejenigen, welche, wie Klä⸗ begründet war. J gerin behauptet, den Weg ursprünglich angelegt, denselben unter=
Aus diesen Gründen alten und bei dessen Erhaltung ein hervorragendes Interesse haben,
r
& c 6 . s ö 1 . 2 Saga stehe Mächte ? or rwirsft der Königliche Revisions⸗ und Kassationshof den von der zur Unterhaltu n gspflicht des Weges stehen. Möchte immer
21 ) ; . . ? 3e . ; 5. *. . 9 ; ö n . Staate⸗Anwaltschaft gegen das Urtheil des Königlichen Assisenhofes hin durch solche Rechts bezüge möglicher eise in An szt c 2 D. vom 9. Junt d. 9. eingelegten Kassations⸗Rekurs meinde auf Befreiung eines Xherls der Un rh ng? osten w . ö ö . det werden können, so ist doch ein solcher im Rechtswege nicht gegen den Fiskus, sondern nur gegen die Betheiligten zulässig (5§. 4 Erkenntniß des K 6niglichen Gerichtshof z ö i fehlen dem Klage-Anspruche alle ferneren Kriterien, Entscheidung der Kompetenz-Ko uflikte vom 5ten welche ausnahmsweise,drssen . 1m gen ien , ,, , . ö. ö g . . Kl gerin hat eine ge setz liche 1 ri . . t ; ö. — . ; r ,,, , n zn n! Befreiung von der ihr auferlegten Verpflichtung behauptet, nicht Rechtsweges über die ,,, Weg als ein angeführt. Das zippeiig tin gericht sur dnnn mg, 35 19 . . sf fentlicher a 4 sei eine solche Im 8. ö des Allgemeinen Landrechts 3. h. ö . öffentlicher anzuse hen enthalten; es wird nämlich in diesem Paragraphen unter den 1 Pflichten der Dorfgemeinden, auch aufgezählt; „die Aushesserng hill eee , mn, . 93 z' gemeinschaftlichen Wege und Brücken“, woraus das Ap Gesetz vom 11. Mai 1842 (Gesetz⸗ Sammlung 192). „elladionsgericht folgert, daß also denselben die Verpflichtung zur ! P ö h D. ; F ⸗ = . ę . 8 Ruß den von der Königlichen Regierung zu Frankfurt a, d. D. Ausbesserung von Pr , ,. J . , . , ver ⸗ Auf den von ve 8 . * ; . pen * 36 Königlichen Kreis⸗ (Gemeinde diefen Befreiungsgrund im Rechtswege guss , . erhobenen Kompetenz⸗-Konflikt in der, de ö stattet sei. Diese Folgerung dreht sich aber — während der 8.5. gericht zu N. anhängigen Drozeßsache 3. .,. die Kompetenzfrage unberührt läßt — in einem Zirkel. Y der Gemeinde zu P. Barüber, daß der Hebleinde die Ausbesserung von Privatwegen witer Ta Sie Könialiche Regierung zu picht obliege, ist gar kein Streit. Die Differenz liegt nur darin, den Fiskus, vertreten n n gn, . Klägerin einen Weg, den die Landes⸗Polizeibehörde für einen 29 * ! Daß Glltzti! 1184 — 18 . 6 . Fran surt, (( zur Entscheidung der Kompet zffentlichen erklärt, als einen Privatweg prädiqzirt, und diese ihre kennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Renken *” Präxication, der amtlichen Kundgebung der Regierung gegenüber, Konflilte für Recht: . ge ga nnrtsst und der erh . Rechtswege geltend machen will. Muß nun. in dieser 8 1 daß der Rechtsweg in dieser Sache 1 . 1. te oben ab geführt, der Regierung die Entscheidung beigelegt bete Komprtenz-Konflik für begründet zu Ras! nieren selersähtt sbige Schlußfolgerung von lb, 6 Von Rechts wegen. Falle lan der s ,, . eine be sondere gesebliche l eine Befreiung von der der Klägerm
M2 64 964 2919 21 no Vorschrist gelten, welche
R 2 April 1848 auferlegten Verpflichtung enthält. Der Bescheid Dei Königlich U d gi run 9 ; 7 . . h . Der K zmpelenz⸗ Konflikt mußte Daher 11 be grun? er elle ) . . I . 3 1991 Hpetd E s ug 791 — m 2 , ( ö ö — 14 3 1 got mel ck ia (G e ihrer Klage 1m Vrigin dk beige 1u B ,,. c ö Saat aIßcken M 09 21 Trankfurt in dem welchen die Gemeinde ihrer Klaße la (ae bie Reglerung bestimmt Herden. Die von der Königlichen Regierung zu Frankfurt in dei . —
n , * de öffnet der Klagerin