1853 / 35 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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dererlangung und Verhaftung von Seeleuten, welche von britischen Handelsschiffen in den Gebieten einer fremden Macht desertiren, schuldige Erleichterungen gegeben sind oder werden gegeben werden, Ihre Majestät vermi telst Rathsbefehls, in welchem gesagt ist, daß solche Erleichterungen gegeben sind, oder werden gegeben werden, erklären mag, daß Seeleute, mit Ausnahme von Sklaven, welche von Handelsschiffen, die einem Unterthanen einer solchen Macht zugehören, während ihres Aufenthaltes in Ihrer Majestät Gebieten oder den Territorien der ostindischen Compagnie desertiren, unter⸗ worfen sein sollen, ergriffen und an Bord ihrer resp. Schiffe ge⸗— bracht zu werden, und daß Ihre Majestät die Ausführung eines solchen Befehles beschränken und die selbe eventuell von solchen Be⸗ dingungen und Qualificationen mag abhängig, machen, als geeignet eratet werden mögen; und da Ihre Masestät die Beweise davon erhalten hat, daß die nöthigen Erleichterungen gegeben sind oder werden gegeben werden, um Seeleute wieder zu erlangen und zu ergreifen, welche von britischen Handelsschiffen in den Gebieten Sr. Majestät des Königs von Preußen desertiren; nämlich solche oder ähnliche Erleichterungen, als nachstehend zur Wiedererlangung und Verhaftung von Seeleuten gegeben werden, welche von preußi⸗ schen Handelsschiffen in den Gebieten Ihrer Majestät oder den Territorien der ostindischen Compagnie desertiren:

So geruht Ihre Majestät deshalb kraft der Vollmacht, mit welcher Ihre Masestät durch die genannte » foreign deserters'act, 1852 bekleidet ist, und durch und mit dem Rathe Ihres Geheimen Raihs zu verordnen und zu erklären und wird hierdurch verordnet und erklärt, daß von und nach der Veröffentlichung des Gegen— wärtigen in der Londoner „Gazette“, Seeleute, mit Ausnahme von Sklaven und von Unterthanen Ihrer Majestät, welche von Handels— schiffen, die Unterthanen Sr. Majestät des Königs von Preußen zugehören, während ihres Aufenthalts in den Gebieten Ihrer Maje⸗ stät oder den Territorien der ostindischen Compagnie desertiren, un ler— worfen sein sollen, ergriffen und an Bord ihrer resp. Schiffe ge⸗ bracht zu werden.

Und die sehr ehrenwerthen Lords-Commissaire Ihrer Majestät Schatzkammer und die Commissaire für die Angelcgenheiten Indiens haben die nöthigen Anweisungen hierin demgemäß zu ertheilen.

(gez) Wm. L. Bathurst.

Verfügung vom 31. Januar 1853 betreffend das revidirte Reglement über die Annahme und Anstellung der Post-Expedienten.

Das Reglement über die Annahme und Anstellung der Post— Expedienten ist einer Revision unterworfen worden und liegt in der neuen Fassung hier bei. (a) Zur Ausführung desselben wird Fol⸗ gendes hierdurch bestimmt:

w ,

Die Zeit der Erfüllung des ein- oder dreijährigen Militair—

dienstes, derselbe mag vor oder nach dem Eintritte eines Post-Expe—

ditions-Gehülfen in den Postdienst abgeleistet worden sein, wird bei Berechnung der zur Annahme als Post— Expedient nachzuweisenden Dienstzeit nicht mitgezählt.

ad 8. Ml. 3.

Bei Post-Expediteurs und Post-Expeditions⸗-Gcehülfen, welche sich durch Brauchbarkeit, Diensteifer und gute Führung besonders empfohlen haben, behält die oberste Post⸗-Behörde sich vor, wenn dieselben wegen solcher Mängel oder Fehler: wie z. B. Unvollstän⸗ digkeit der Vorderzähne, Krampfaderbruch, oder wegen ungenügen⸗ der Körperlänge u. s. w. zum Militagirdienste unbrauchbar befunden worden sind, ausnahmsweise die Zulassung zum Post⸗ Expedienten zu genehmigen; es müssen jedoch die übrigen Bedingungen der Annahme erfüllt sein. Die Genehmigung der obersten Post-Be⸗ hörde wird durch die Ober-Post-Direction nachgesucht.

.

Die Post-Anstalt hat vor Einreichung des Annahme-Gesuches ö Bewerbers an die Ober-Post-Directlon nicht nur zu prüfen, e . Papiere vollständig und als glaubhaft anzu- 1 ee nn ö . 3 möglich, sich selbstständig 3 en und der Führung des bers bei ö lässigen Personen zu erkundigen. 6. J

gelingt es der Post⸗Anstalt daselbst nicht, so hat dieselbe doch die Ober- Post-Direction darauf aufmerksam zu machen, damit diese er⸗ forderlichen Falls im Wege der Korrespondenz mit den Behörden dem Gegenstande erschöpfende Folge giebt. Hat der Bewerber be⸗ reits be? einer anderen Behörde eine Anstellung oder auch nur vorübergehende Beschäftigung gehabt, so liegt es der Ober⸗-Post⸗ Dircetion ob, über die Führung und Qualsfication desselben und Über die Veranlassung zu seiner Entlassung unter Erbittung der Personal-Akten bei der betreffenden Behörde Rückfrage zu halten.

Der Nachweis des Alters durch ein bisonderes Attest ist, wenn Jahr und Tag der Geburt bereits durch ein vorhandenes anderes amtliches Attest feststehen, nicht erforderlich. ,

J

/ Das Tentamen, welches von einem durch den Ober⸗Post⸗Di⸗ rektor zu bestimmenden Beamten der Ober-Post-Direction abzuhal⸗ ten ist, hat sich im Wesentlichen auf die im S. III. sub 1 des Reglements bezeichneten Gegenstände zu erstrecken. Wenn der Be⸗ werber einer fremden Sprache mächtig ist, so hat sich das Tentamen auch hierauf weiter auszudehnen; Prüfungs-Gebühren dürfen da— durch weder der Postkasse, noch dem Bewerber erwachsen.

Ueber das Resultat des Tentamens hat der Prüfungs-Kom⸗ missarius an die Ober-Post-Direction, unter Vorltgung der Prü⸗ fungs-Arbeilen, ein gedrängtes schriftliches Gutachten abzugeben; die Ober Post-Direction entscheidet demnächst über den Ausfall des Tentamens. Dasselbe kann event. nach näherer Bestimmung der

Die Prüfung des Verhaltens und Lebenswandels des Bewer—

bers muß sich möglichst weit zurückgehend erstrecken. Wenn die Vost· Anstalt in Erfahrung bringt, daß ein J dessen Zeug⸗ nisse vortheilhaft lauten, einen unordentlichen Lebenswandel geführt, entehrende Strafen erlitten, sich der Petheiligung an Vergehen Her= dächtig gemacht habe u. s. w., so daß entweder Atteste vorenthalten oder die Aussteller Lerselben getuscht, zu sein scheinen, oder menn sonstige Bedenken gegen die Vollständigkeit und Aechtheit der Atteste

Ober-Post-Dirtction in einer angemessenen Frist wiederholt werden.

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Bei der Zulassung versorgungsberechtigter Militair⸗Personen als Post-Expedlenten ist, falls dieselben eine Militair-⸗-Kompetenz oder Militair-Pension beziehen, wegen deren Einziehung von der Ober-Post-Direction das Erforderliche zu rechter Zeit wahr— zunehmen.

Den Ober-Post-Directionen liegt ob, dafür zu sorgen, daß den in den Postdienst neu eintretenden Post-Expedienten die geeignete Gelegenheit zu ihrer postdienstlichen Heranbildung gegeben werde.

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Bei der dienstlichen Verwendung der Pest-Expedienten haben die Ober-Post-Directionen den Gesichtspunkt festzuhalten, daß, da die Post-Expedienten für den einfacheren und gleichförmigeren Theil der Dienstgeschäfte bestimmt sind, von ihrer Beschäftigung ein um so größerer Nutzen für den Dienst zu erwarten ist, je länger sie, nach erlangter allgemeiner Vorbildung im Postdienste, bei gewissen Dienstzweigen belassen werden und in deren Behandlung Uebung, Fertigkeit und Sicherheit erlangen.

Der Versetzung eines Post - Expedienten aus einem Bezirke in ren anderen muß Verständigung der beiden Ober- Post⸗Directionen vorangehen.

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Die etatsmäßige Anstellung der Post-Expedienten erfolgt durch Verfügung der Ober-Post-Direction; der Post-Expedient wird dabei mit einer Bestätigung versehen. Ueber die Entlassung der Post⸗ Expedienten gehört die Verfügung den Ober-Post-Directionen an.

Von der Annahme, so wie von der Entlassung eines Post— Expedienten, ist der Redaction des Post⸗Amts-Blattes Mittheilung zu machen.

Bei Entlassung der aus der Zahl der versorgungsberechtigten Militairs hervorgegangenen Post-Expedienten, welche bei ihrem Tintri in den Postdienst Militair⸗-Kompetenzen oder eine Militair-Pension bezogen haben, ist wegen deren Wiledergewährung das Erforderliche von der Ober -Post-Direction wahrzunehmen. Wenn das Ausscheiden freiwillig oder die Entlassung vor erfolgter etatsmäßlger Anstellung stattfindet, so wird die etwa wiederzugewäh— rende Pension u. s. w. aus Militair-Fonds bestritten.

ad §. XI.

Die Festsetzung und Anweisung des Gehalts der Post-Expe⸗— bienten, innerhalb der etatsmäßigen Gränzen, gehört den Ober— Post-Directionen an.

ad §. XII. Wegen Anstellung hinlänglich qualifizirter Post⸗Expedienten

als Borßeher von Post-Expedilionen erster Klasse ist die Verfügung den Ober-Post-Directtonen überlassen.

Exemplare des Reglements, dessen Bekanntmachung durch die Regierungé-Amtsblätter von den Königlichen Ober-Post-Directionen

sich ergeben, muß die Post-A1nstalt zunächst sich angelegen sein la ssen, diese mstände an Ort und Stelle gewissenhaft und gründlich auf⸗ zuklären und festzustellen. Ist dies am Orte nicht möglich, oder

e.

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9 * ) 64 1 6 Barre 8 9st 29 Tal 6e we y Be Geh ö k . u veranlassen ist, können von der Geheimen Kanzlei des General⸗ Post-Anstalt, bei welcher der Gehülfe zuletzt fungirt hat, der Ober⸗

ö 3 5st⸗Dir t id hi . übe h Be ich 21 9 M ; 7 . *

Post⸗Amts unentgelilich bezogen werden. Da et n ,,, erich zu erg nn und darin das Sach-

ö 3. . verhältniß näher zu erörtern, so wie auch zu erwähnen, wo der Ge⸗ Berlin, den 31. Januar 1865. hülse einstwellen feinen Aufenthalt zu nehmen und welcher Be—

schäftigung er sich zu widmen gedenke.

Dem Post xpeditions⸗Gehülfen wird bei dem Aufhören eines Engagements von dem Vorsteher der Post-Anstalt ein Dienstzeugniß ausgestellt. Das Dienstzeugniß ist in dem Falle, wenn der Vor⸗ steher der Post⸗-Anstalt an den Postdienstgeschäften persönlich Theil nimmt, nach Anleitung der Beilage (c.) anzufertigen; in dem ande⸗ ren Falle hingegen, welcher nur dei Post-Expeditionen zweiter Klasse vorkommen kann, wenn der Inhaber der Post-Anstalt die Verwal⸗ tung durch Gehülfen besorgen läßt, hat sich das Dienstzeugniß auf das Benehmen, die Führung im Dienste im Allgemeinen und außer

General⸗Post⸗Amt.

Verfügung vom . betreffend das Reglement über die Zulassung und die Dien st— verhältnisse der Post-Expeditions-Gehülfen.

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. . 7. 297 ö 36 71 * Je . * ste Er 2 x 5 * J e 22 m N Ueber die Zulasung und die Dienstverhältnisse der Post⸗Expe⸗ dem Dienste, so wie auf den Grad bewiesener Ordnungsliebe, an

ditions-Gehülfen ist das beifolgende Reglement Ch) erlassen wor- Len Tag gelegter Zuverlässigkeit und auf die Wahrnehmungen

den, zu dessen Ausführung Folgendes hier durch bestimmt wird: hinsichts wirthlicher und sparsamer Einrichtungen zu beschränken. ad 5. Il 4 und 8. MI In dem einen wie in dem anderen Falle muß das Zeugniß

ö . JJ auch den Grund der Auflösung des Engagements enthalten. Die Caution er Post-Expeditioas-Geh sind im Depo⸗ n * , ,, ß

Die Cautionen ö. ö . ehül fen . Bevor das Zeugnß dem Gehülfen behändigt wird, muß der

ö n v9y- Mo * J zahren. . 54 * . . h 6 86 e 1 91 storium der Ober-Postkassen aufzubewah ö. Aussteller desselben nicht nur das Zeugniß, sondern auch die Dienst⸗ ad S§. III. Akten über den Gehülfen an die Ober Post-Direction einreichen,

. ar J welche davon Kenntniß nimmt, und wen ine Erörterungen nöthi Die Post-Anstalt, bei welcher der Bewerber das Gesuch um velche . nn, nnn, t, ,,. ö ke ö . hig *,, ;. ö n r. e a en,, erscheinen, das Zeugniß mit dem Vermerke erfolgter Kenntnißnahme Zulaffung als Post-Expeditionsgehülfe vorlegts il verpflichtet, vor erlige en, eee Herd, Poft-Directisn läßt zuglelch eine beglaubigt 2 5 8 ; h ! 9 ö J P , ich! Iiir 2u versieht. Ve Ober 9 Vost . Direction läßt zug rich eine beg 4 igte

Linreichung des Gesuches an be Ober-Post-Direction nicht nur zu Abchrift des; , h ö glau

, ,, 8 bei ebrächten Papiere vollstaͤndig und als glaubhaft Abschrift des Zeugnisses für die eigenen Akten, und eine zweite be— ö,, , n, ls glaubhast glaubigte Abschrift desselben für die der Post-Anstalt gehörigen

anzusehen sind, sondern auch, so viel irgend möglich, ö glaubigte Abschrif sselben f . Post gehörig weite Erkundigungen bei zuverlässigen Personen sich von den Verhält⸗ nissen und der Führung des Bewerbers selbstständig zu unterrichten. Die Prüfung des Verhaltens und des Lebenswandels des Bewer-

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= 6. h 9 1 91 9 . 1Ia0 bers muß möglichst weit zurückgehend erfolgen.

gikten des Gehülfen fertigen und damit die letztgedachten Akten un⸗ mittelbar vervollständigen. Hierauf wird das Driginal-Zeugniß an den Aussteller desselben, unter Wiederbeifügung der vervollständigten Akten, zurückgesandt. ö ll, , d, n der, Der Gehülfe muß beim Antritte eines neuen Engagements dem Wenn die Host-Mnstallt i ,. , . Vorsteher . nr e g die früheren und . Post⸗Dienst⸗ ber einen unordenilichen der lee n gen . 389 ele zeugnisse unaufgefordert vollständig zur Kenntnißaahme vorlegen; sich einem unverhältnißmäßigen Aufwande hingegeben, dem . 6. ,, , in Karten leidenschaftlich nachgehangen. entehrende . 9 . 2 , u e ger ien tlicher Thätigket sich der Betheiligung an Vergehen verdächtig . . k. , gewefen so muß derselbe vor der anderweiten Verwendung zum ohne daß die vorgelegten Atteste ö . ö 9. eh ensie übernrein Verweilen und seine Führung in der Zwischen⸗ wenn sonstige Bedenken gegen die Vo n . iht sein sich über zeit genauen Nachweis liefern. Atteste obwalten, so muß die J Gewißhei . 8. VIII dergleichen Umstände an Ort und Stelle hin reichende . . verscha ßen. Ik ries ans Orte nicht möglich oder gelingt ehen! Ist mit der Uebertragung der diätarischen Beschäftigung an Post-AÄnstalt daselbst nicht, so hat dieselbe doch die Gier, te den Gehülfen der Uebergang desselben in einen anderen Bezirk ver— Direction darauf aufmerksam zu machen, damit diese erforderlichen ö s , Ein! ung befté: Ober= Falls dem Gegenstande eine weitere, geeignete Folge i,. Post-Directionen; es macht hierbei keinen uUnterschied, von welcher Hat der Bewerber bereits kei emer anderen Behörde J Dienstverhäültniß des Gehülfen gewesen ist. Des⸗ Anstellung oder auch nur vorübergehende Beschäftigung ö i gleichen bedarf es in dem Fallt, wenn ein Gehülfe aus Liner diä⸗ liegt es der Ober Post-Dixrection, ob, über die Führung . arischen Beschäftigung in ein Engagement oder in ein Verhältniß Qualification desselben und über die Veranlassung zu seiner Ent⸗ als licher zähllger AWbehter' treten soll und damit der Uebergang aus lassung bei der betreffenden Behörde Rückfrage zu, halten. K Oe t n‘ TenU' anderen verbunden ist, der vorherigen Ver— unie Beibringung eines besonderen. Attestes über das Alter ist en

w

d , , beider Ober-Post-Directionen. in dem Falle nicht erforderlich, wo Jahr und Tag der Geburt be⸗ ständigung beider Ober Pos , whit. vuth ein vorhandenes, anderes amtliches Attest feststthhen. . c . Von der Entlassung eines Po L-Expeditions⸗Gehülfen aus dem ad 8§. 1 1 5 9. 1 6646 5 s ö r 9Imtä MI . 15Itßheoiln J . u 6 11 Postdienste ist der Redaetion des Post-Amts-Blattes Mittheilung Das Tentamen hat sich im Wesentlichen auf die im s. si. 3u machn. sub 1 bezeichneten Gegenstände zu erstrecken. Wenn der . ö . ; J ; D . . . ö 3. . angegeben hat, einer fremden Sprache mächtig zu sein, so ist das J 6 * . . * 6 5 5 1 * 222 6E ] 3 ) 1 2 1e 3 2 9 * e 9 3 6 M üthmen duch möglichst hierauf auszudehnen, ohne daß jedoch da⸗ Wegen der Ausnahmefälle, in pelcken die oberste Postbehsrde

durch für die Postkasse oder für den Bewerber Kosten an Prüfungs⸗ sich vorbehalten hat, über Zurückstellung vom Militairdienste hin⸗ Gebühren erwachsen dürfen. Der mit Abhaltung des Tentgnens wögzusehen wird auf die Vorschriften zu hen Reglement über An— ͤ ö . 9 5 . So ßer ( 83 . . 4 . . 2 211 * 9 10 ser beauftragte Beamte hat über das Resultat, desselben an die Ober. nahme der Post-Expedienten (cbakr. 8. Iii. desselben) verwiesen, Dost! Direction, unter Vorlegung ber nn m. k g. Il. , . , G sich darin é 35 prängtes schriftliches Gutachlen einzureichen und. ich . J . 8 ne, . Sr , . Persönlichkelt des Bewerbers ohne Rückhalt zu äußern. Bei Zulassung eines Post Erpedittong C, für . . Die ber Post⸗ Direction entscheidet über den Ausfall des Tenta- muß derselbe zu Protokolls ein Anerkenntniß e egen, dam 2. 5 6. . 2. 64 ö 98536 *. 94 ö . 6 3 5 . 6 j 9 ( J 1u 2. —1⸗ mens; dasselbe kann event. nach näherer Bestimmung der Ober- fannt gemacht zu sein, daß er als solcher keinen Anspruch auf An Post- Direction in einer angemessenen Frist wiederholt werden. nahme als Post-Expedient erdienen könne. ad Y und 8 lh . 2. ö n , Host⸗ Er editions⸗ ö. . n n nen aus Zu dem Engagement des Bewerbers als Post , Exp Die Bedingungen des Reglements finden im Allgemeinen auch

. Hehülft ir zur B un desselben als überzähliger Arbeiter, Die Behn e . eme n m 1 6. ä ö. n n er eines Engagements oder einer auf die bereits vorhandenen und im Postdienste beschäftigten Post o wie bei jed 2 ga

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* * 2.

el jagement den gart Erbevitions-Gehülfen Anwendung; namentlich müssen dieselben die ft zebrstedel derjenigen Post-Anstalt, Expedition Gehülsfen In wen nn . . Be ce i t fehr eee 6M 6 er die Geneh⸗ im 8. Il. ad 4 bestimmite Caution bestellen 3 , ö he welcher ö vorgesetzten Ober⸗Post⸗Direction einzuholen. Cautionsleistung noch nicht ae ist von den Königlichen Ober⸗ 2 ert . Uebergang aus einem Bezirke in den anderen Post⸗Directionen 1 , ist im Allgemeinen Findet hirrbet der Keen knter gewöhnlichen Vethältnissen nicht der Die nachträgliche Ablegung ee Ttügäng gaiglichen Sber-Post= statt, so bedarf es da ,. Ober“ Post-Direction, aus deren bei diesen Gehülfen nicht erforderlich; den Koͤnigli . mee besonderen , n, fin, muß die Post⸗Anstalt, bei welcher Directionen bleibt sedoch überlassen, . n n. . ö. if , . hat, der ihr vorgesetzien Ober Post⸗ . wenn die Qualification des Gehülsen nich außer Zwei⸗ 1 Hehu e . . hh P ö 3 r Inzeige 6 3 ö y

Heretion of deffen Uebertritt in einen anderen Bezirk Anzeige f hi Personal-Akten der bereits ,,,, erstatten. ( iche z überall durch die Atleste, welche das Reglement vorschreibht, und di

veditions⸗-Ge zei dem Ausscheiden aus über c pträglie de ein . med erer e , als e rler von den Gehülfen, roent. noch nachttäÿnlich beigebracht werden inem Engagemer 66h. , ; üsse llständigen id ier gf eil außer postdienstlicher Thäthgkelt tritt, so hat die müssen, zu vervollständigen.