1853 / 36 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Formular.

Obligation. .

preusisch Courant.

Cf ler Kreis

kreisständische Comité für den Bau einer Chaussee von Cosel zeobschütz innerhalb des Kreises Cosel bekennt auf Grund des unterm Allerhöchst bestätigten Kreistags-Beschlusses vom 1. April

des Kreises Cosel durch diese für jeden Inhaber gültige einer Schuld von . Thalern preußisch Courant

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2 8 L= ö 8 8 2 8

1 Verschreibung zu

oben bezeichne⸗

nach dem Münzfuße von 1764, welche zur Ausführung des ten Chausseebanes angeliehen und verwendet werden. Die Bezahlung ge— schieht allmälig aus einem zu diesem Behuf zu bildenden Tilgungs fonds.

Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird, so weit dieselben nicht im freien Verkehr zurückgekauft wenden, durch das Loos bestimmt. Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital nach der des⸗ halb ergehenden öffentlichen Bekanntmachung zu entrichten ist, und bis wohin den Inhabern der Obligationen ein Kündigungsrecht gegen den Kreis Cosel nicht zusteht, wird dasselbe in sechsmonatlichen Terminen zu . Johann und Weihnachten mit fünf vom Hundert, vom heutigen Tage an gerechnet, in preußisch Courant verzin tet. Die Ausbezahlung der Zinser r oße Rückgabe der hiermit ausgegebenen

*

und des Kapitals ersolgt gegen bloß zer hier r Zinsscheine und dieser Schuldverschreibung durch die Kreis-Kommunalkasse in Cosel.

Zinscoupons, welche länger als vier Jahre nach dem Verfalltage zur Zahlung nicht präsentirt sind, werden werihlos und vom Kreise Eosel spa—

ter nicht mehr eingelöst.

Die Nummer der zur Tilgung ausgelocsten Schuldverschreibung werden öffentlich bekannt gemacht und nur bis zum Tage der Fälligkeit st. Werden die s dreißig

d La verzinst. ausgeloosten Schuldverschreibungen binnen Jahren nach dem Fälligkeits -Termine gegen Empfang des Rennwerthes nicht zurückgegeben, so weiden dieselben werthlos und vom Kreise Cosel nicht mehr anerkannt und folglich nicht mehr eingelöst.

Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen und interwirft sich der von der Königlichen Regierung zu Oppeln mit Ausschluß jedes gerichtlichen Verfahrens zu ver; hängenden Administrativ— Execution, i pünktlich erfüllen sollte.

In Ansehung verlorener oder rernichteter Kreis-Obligationen kommen die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung.

Die öffentlichen Bekanntmachungen in Bezug auf diese Kreisschu folgen namentlich durch den öffentlichen Anzelger der Königlichen Re tung zu Oppeln und durch eine der in Breslau erscheinenden Zeit en zu Urfund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter⸗ heilt.

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. 2 9 3 ö f r* mwaotf 1 4684 nsofern er diese Verpflichtungen nicht

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Das kreis ständische Comite für den Bau einer Chaussee von l nach Leobschütz. Mit dieser Obligation sind ... Zinscoupons mit der Unterschrift z hierunter unferzeichneten Landraths ausgegeben, deren Rückgabe bei

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de früherer Einlösung des Kapitals mit der Schuld

7 verschreibung erfolgt.

Formular.

Coupon

Kreis⸗Obligation

w

über Rthlr. Preußisch Courant.

Inhaber dieses empfängt in der Zeit vom gegen Rückgabe dieses Coupons an halbjährigen

Kommunalkasse in Cosel ...... .... hakt Silbergroschen

Zinsen von der Kreis

Cosel, den . ten ..... .. Der Landrath. Der Rendant der Kreis-Kommunalkasse.

FD.

Allerhöchster Erlaß vom 29 Dezember 1852 be⸗ treffend die Bedingungen der Arrestanlegungen

gegen bayerische Unterthanen.

Aus Ihrem Berichte vom 8. Dezember d. J. habe Ich ersehen, daß im Königreich Bayern nach der dortigen Gesetzgebung und ge⸗ richtlichen Praxis, abweichend von der diesseitigen Gesetzgebung, welche die Unterthanen der deutschen Bundesslaaken den Inländern gleichstellt, eine Arrestklage schon dann als begründet erachtet wird, wenn nur die Forderung als solche bescheinigt und der Umstand, daß der Verklagte ein Ausländer ist, dargeihan wird. Da die Unterhandlungen zur Herbeiführung eines mit der diesseitigen Ge⸗ setzgebung übereinstimmenden Verfahrens von keinem Erfolg ge⸗

wesen sind, so bestimme Ich hierdurch, mit Bezug auf den 8. 13 Ler Cinleitting zum Allgemeinen Landrechte, daß gegen bayerische Unterthanen das Wiedervergeltungsrecht aus- , rer , fel. Le denäß fe egen feen. befke „linterthan bel diesfeitigen Gerichten vie Arrest-Aniegung schoön Kann eintreten, sobald nur die Forderung selbst bescheinigt und zugleich dargeihan ist, daß ohne Knlegung ves Arrestes der Kläger seine

———

Ferderung vor bayerischen Gerichten würde einzuklagen haben. Hiernach soll auch in denjenigen Provinzen verfahren werden, in welchen das Allgemeine Landrecht nicht eingeführt ist. Diese Meine Anordnung ist durch die Gesetz⸗ Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Charlottenburg, den 29. Dezember 1852.

Friedrich Wilhelm.

.

An den Minister-Präsident auswärtigen Angelegen

Minister.

Den 2 11 Ins veéttor K . . gi 15e ö, * . iner Entlassung au —ĩ en dien en arakter 1 V 1 1 Ban Mat 1 w zn ier srin nt für Sande . 4 ö einisterinm für Rweanvenl, Herber 3 entiOi ch Y HGS Æ Arbeiten. ufmann 9. H F P en , e 3 9) 1in 1 . 855 n Patent 29819 8 1 ch * eschnun 1 und * * * voip ronm eine, durch Zeichnung Unt ung nad wiesen in ihrer ganzen Zusammensetzun len nd eigenthun 119 ov FA , !; D. w s 5 - * 1 . ich ertannte lösbare Kuppelung en n⸗Fahrzeu uf sunsf Jahre, von senem Lage an gerechnet, und nur den n reußischen gaats erther t worde * * 27 5 a8 gn ustiz⸗Ministerium * ) a . G * . J K eg Lrkenntniß dl Königlichen Gerichtsho s Un ; 9 1 89 99m * 1 7 . ö 5 1 06 Gel dung dnn Kompetenz te onflitte 6m ( 852 h e ffer P 1 z U u 1d j 9 Fot D 180 * D elkg t ( J . In zul lg sfs⸗ ig tei! J t 6 3 I 7 8 9 Trag r * 3 27 * NT 9 4 71 techtsweges ber die Frage: ob ein ö eg a 9 1. 1 ö ) . * 1 * 3 2 96 3 12 6ffentlicher anzusehen se ö ö 19 1G I ( —HaAtHa . 8 n 1G G&M ͤ 2 10 rkenntniß vom 9. April 1851 (Staats ⸗Anzeiger 1853 Nr. 338 S. 219

Auf den von der Königlichen Regierung zu Liegnitz erhobenen Kompetenz-Konflikt in der bei dem Koͤniglichen Kreisgericht zu G anhängig gemachten, jetzt beim Ober-Tribunal anhängigen Prozeß sache

des Vorwerksbesitzers T., Klägers, jetzt Imploraten,

wider den Gärtner B. zu K., Verklagten, jetzt Imploranten, betreffend eine Wegegerechtigkeit,

erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz Konflikte für Recht:

daf der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig und der

hobene Kompetenz-Konflikt daher für begründet zu erachten.

Von Rechts wegen.

Gründe. Ueber die Vorwerks-Ländereien des Klägers T. führt eln

Weg, nicht eigentlich ein Fahrweg, aber ein Weg, der auch zum Befahren mit Handkarren benutzt wird, und den der Vor

daß er Anderen die sein Anrecht an durch Umackern Nach⸗

werksbesitzer als einen Privatweg betrachtet, so Benutzung glaubt untersagen zu können. Er hat diesem Wege theils durch Warnungstafeln, theils erkennbar machen wollen, und ist, da sich die Bewohner der Na

harschaft hieran nicht gekehrt, gegen einen derselben, der auf sein auedrückliches Verbot von Benutzung des Weges nicht abstehen

wollte, den Gärtnereibesitzer B., mit einer Negatorienklage aufge⸗ treten. Der Verklagte entgegnete, daß der Weg ein öffentlicher

16. Mai 1851

sei, und brachte eine Regierungs-Verfügung vom Warnungs⸗

bei, welche dies bestätigte und die Wegschaffung der tafeln anordnete. Er stützte hierauf den Einwand,

daß die Sache

fein Gegenstand des gerichllichen Verfahrens sein könne, und ver⸗ stehend erfolgt bei der F burt sestes Seine Maiestät langte über diesen Präjudizial-Einwand ein Erkenntniß. Darauf es önigs, am 15. Oklober d. J., in öffentlicher Sitzung der ist von dem Kreisgericht zu G. unter dem 28. Juni 1831 erkannt: Akademie. „daß der Rechtsweg nicht für zulässig zu grachten .. Die Gründe zerlin, den 22. Januar 185 sind darin gesetzt, daß darüber, ob ein Weg ein öffentlicher sei ö . . . nicht der Richter, sondern die Verwaltung zu befinden habe. Direktorium und S der Königlich e Gegen dies Erkenntniß hat der Kläger die Appellation ergr ff P e neh und es ist von dem Civilsenat des Appellationsgerichts erkannt worden: „daß der Rechtsweg nicht für unzulässig zu erachten, de die Sache zur Entscheidung in der Hauptsache an den Richter Instanz zurückzuverweisen.“ Die Gründe dieser Entscheidung sin . . darin gesetzt, daß die Klage ein rein privatrechliches Verhältn ł en r Bildha 1dis ; unterstelle, und nur im Wege der Exception die Behauptung ausge den Preis der Michael-Beerschen Stiftung. tellt worden sei, der in Rede stehende Weg sei ein öffen ö. 1 1 . . bies der Fall, darüber könne nicht vom Richter be n werden daß aber der Weg für einen öffentlichen erklärt worden, stehe zu erweisen, und würde, wenn es erwiesen werden f die Abwei. sung des Klägers zur Folge haben. Zu dieser J wein äberzugthen, findet der Richter zweiter Instanz, Ver er unlassung, als es ihm zweifelhaft erscheint, ob die beigel Re gierungs-Verfügung sich auf d enjenigen Weg bezie n ; der König chen Atademie i ger als sein Privateigenthum in Anspruch nimn er ich Allerhoöchstenorts heauftragt worden ist mehr auf ĩ Un. 990 telst de eim Obe mpeien estel 7 daß die eingesandte Arbeit der t hne fremde Beihülfe von ihm ist. ö bestehend ndin on 500 u einer nzu etend wenigstens 6 Ron l I 9 5. rg 185 ) l Intsch 4 in isterium ber g ? 11 t ung t J 1Uupk ) n 1 nt Medizing! legenheiter . 9 3 t 0 Rt ) n Ge J kademische Preisbewerbur t hau * 19 6 Die diesjährige akademische Preisbewerbung in ders 1 wird am 23. Mai c. eröffnet werden Indem Alar ähigte junge Künstler, insbesondere die Schüler der hief en Kunstakademieen zu Düsseldorf und K onigsberg in Pr. an derselben einladet, bemerkt sie zugleich, daß d ger Konkurrenten bis zum 21. Mai . persönlich J Direkto: der Akademie oder schriftlich bet dem akademischen n . ö ö erfolgt sein müssen. Um zur Meldung berechtigt . e , , , nge l . J Se. 6 . . . 0 akademische Medaille gewonnen haben oder ein 2 bur Walden! urg. von einem ordentliche: Mitgliede der Akademie nebst? . die gemachten Studien beibringen; Ueber die n , , ,. J (ige. Der General-Major und Kommandant von Ko . , , nat ack Rorschrift des den Bewerbern mitzu der alabdemische Senat nach . , , . Mehatten beainnen am ( gels, nach theilenden Reglements. Die vorläufigen Arbeiten , . an Sngels Montag den 23. Mai c. früh 8 Uhr. Die Haupt . . . . befundenen Konkurrenten am 30. Maic; n, nn Ausführung die zur letzten Bewerbung Zugela senen . . Berlin,. debruar Se. Majestät der König habe All von 13 Wochen vom 6. Juni bis zum 3. Seth e nadlast , den Staats, und Kriegs Min ster, General- Lier am Abend dieses Tages abzuliefernden ern , Die Publi benant v on Bonin, die Erlaubniß zur Anlegung des von Gyps geformt und im Akademie⸗Gebäude aufgestellt . oheit dem Herzog u Sachsen? Koburg⸗- Gotha ihwͥ verliehene kation des von dem Plenum der ,,, . n ,, em Her hoglich Sachsen IErnrstinschen Hausorden von Gdhrlich 9M Mihlln Di 218 R )

dreijährigen Reisestipendium

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