einer gelinderen, als der früher vorgeschriebenen, bedroht, so wird eine solche Handlung, wenn sie sich auch vor beschrittener Gesetzeskraft des neuen Gesetzes zugetragen hat, dennoch nach diesem beurtheilt. Es kann deshalb eine Strafe gegen Reisende, R . dnung vom 26. Mai 1820 zuwider das 24stündige Stilllager nicht 1 —
velche der Veron ) lten haben, nicht n
gesetzt werden, weil der Postzwar nicht beibehalten, r halb in dem Gesetze vom 5. Juni n
bedroht ist.
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§§. 1 bis 4, S. 52 ir. 1 und und §. 33 des Gesetzes vom * X ? — y 9 5un 1852
Der Abschnitt J. des Gesetzes vom 5. Juni 1852 handelt vom Um⸗ Postregal und Postzwang be⸗
*
fange des Postregals und des Postzwangs
gegnen sich in dem gemeinsamen Zweck, die Intraden des Postwesens zu erhöhen und sicher zu stellen Ihrer rechtlichen Natur nach sind sie aber
verschieden. . K * p . 2 . . J o 3 7 echt 9 s Einerseits nämlich verbietet der Staat, indem er das Recht, Posten sich in Anspruch nimmt, dem Publikum die r
anzulegen, ausschließlich für s Errichtung solchen Anstalten, u
1d beschränkt auf diese Weise die demselben
sonst eingeräumte Befugniß des freien Gewerbsbetriebes, und eben hierin
liegt die Regalität der Post⸗Anstalten in engeren Sinne. Andererseits aber
untersagt er durch Einführung des Postzwanges, bei Versendungen unter
gewissen Bedingungen andere Transport-Anstalten als die Posten zu be⸗ 286 — 15
nutzen, selbst wenn die Versendung durch eine Anstalt erfolgte, welche den Charakter einer Post nicht annimmt, mithin durch die Regalität der Posten nicht untersagt ist.
Um die Vorschriften des ersten Abschnitts richtig und leichter aufzu fassen, ist es nothwendig, den Unterschied zwischen Postregal und Postzwang im Auge zu behalten und beide getrennt zu halten. Vom Postregal han deln die 88. 1 bis 4, vom Postzwange die g§. 5 bis 7, auf beide beziehen sich die 88. 8 und 9 des Gesetzes.
9
Der 8. 4 des Gesetzes vom 5. Juri 1852 bezeichnet das Posttegal als die ausschließliche Befugniß des Staats, Personen oder Sachen gegen Bezahlung mit unterweges gewechselten
Transportmitteln oder zwischen bestimmten Orten mit regelmäßig fest gesetzter Abgangs⸗- oder Ankunftszeit zu befördern. 1
Es ist somit, da diese Befugniß dem Staate ausschließlich zusteht, der Betrieb des Fuhrgewerbes insofern beschräntt, als es Privatpersonen nicht
gestattei ist,
1 a) Per 1
v 1
sonen oder Sachen gegen Beza hlung zu beförd— den Transportmitteln, insbesondere mit den Pferden, zu wech—
ö . n, Und dabei
m 1 seln, oder
b) zur Beförderung von Personen oder Sachen gegen Bezahlung Fahr— ten zwischen bestimmten Orten mit regelmäßig festgesetzter Abgangs—
oder Ankunftszeit einzurichten.
Es ergiebt sich dieses aus dem im Ss. 1 des Gesetzes fest griff des Postregals von selbst. Es ist solches aber auch im 8 drücklich ausgesprochen, indem in dieser Vorschrift derjenige mit Strafe be⸗ droht wird, welcher bei der Beförderung von Personen oder Sachen gegen Bezahlung mit den Transportmitteln wechselt, oder regelmäßige Abgangs—⸗ und Ankunftszeiten einhält.
Die unentgeltliche Beförderung von Personen oder Sachen wird von den Beschränkungen aus dem Postregale nicht betroffen, und es ist deshalb nach wie vor erlaubt, sich mit eigenen Pferden oder mit unentgeltlich ge—⸗ stellten Pferden Anderer Relais legen zu lassen.
Von einer Regelmäßigkeit bei den Abgangs- und Ankunftszeilen kann nur bei Fahrten zwischen bestimmten Srten die Rede sein.
Als Fahrten zu regelmäßig bestimmten Zeiten sind aber nicht nur die an gleichnamigen Wochentagen wiederkehrenden, sondern auch diejenigen anzufehen, welche an verschiedenen, jtdoch nach einer bestimmten Ordnung wiederkehrenden Tagen vorgenommen werden. Der §. 32 bestimmt aus drücklich, daß einzelne Unterbrechungen der sonst regelmäßigen Fahrten nicht in Betracht kommen, und eben so wenig ist das Verbot der Regelmäßigkeit dadurch bedingt, daß Abgangs⸗ und Ankunftszeit auch in Ansehung der Tagesstunde eben so pünktlich eingehalten werden, wie solches bei den Sütaatsposten geschieht, indem die Konkurrenz mit Unternehmern, welche an gewissen Tagen fahren, wenngleich sie die Abgangszeit an diesen Tagen nicht pünktlich einhalten, für die Poßtverwaltung nicht weniger nachtheilig ist, als wenn die Abgangszeit pünktlich eingehallen wird, und weil anderer⸗ seits das Verbot illusorisch werden würde, wenn man jede, auch noch so geringe Abweichung von der Abgangszeit als ausreichend ansehen wollte, pie sonst regelmäßigen Fahrten für erlaubt zu erachten.
Zu s§§. 2, 3 und 4.
Die §s§. 2, 3 und 4 enthalten insofern Ausnahmen von der im 8. 1 aufgestellten Regel, als zu Gunsten des Verkehrs gewisse nach der Vor— schrift des 8. 4 dem Stagte ausschließlich vorbehaltene Transport⸗Unter⸗ nehmungen theils unter näher bestimmten Verpflichtungen der Unternehmer, theils ohne solche, dem Privatverkehre freigegeben werden. Bei diesen dem Privatverkehr gemachten Zugeständnissen ist aber nicht außer Acht zu lassen, daß sich dieselben nur auf das Postregal beziehen, und nur die aus diesem für den Privatverkehr hervorgehenden Beschränkungen betreffen, den Post= en n en g, , * mithin nicht gestatten, postzwangspflichtige
mit den nachgelassenen äßi ivat⸗ R wi zu befördern oder zu , ,,
Zu S 2 Nr 4.
Was die einzelnen zu Gunsten des Verkehrs gemachten 6 anbelangt, so ist erkehrs gemachten Zugeständnisse
ersonen⸗ Fuhr Fracht fur
Zugeständniß, ; Es liegt demselben den Zeitungen Eiwähnung thut. Es folgt hieraus, daß Zeütschristen, welche Em t heik? dig pahlitamo, nicht ais Jeitungen nach der gewöhnlichen Bedeutung des Wers Ar. Reisen wegen der sehen sind, an sich dem Postzwange nicht unterliegen. Wortes anzu⸗ i Bei Zeantwortung der Frage, welche Zeitungen und Anzeigeblätter
elmäßiger einschließlich der ist das wesentlichste cht worden ist.
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raßen die postmäß 30 Pfund . 1 — ; Sachen m Mei ind Meile, Verkehrs gema dem weniger vermögen sten zu seinen
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Briefe, Zeit in Gegenste thigen Postbeamten
zu Gunsten des Grunde, der Königlichen Po s erschwert ist, billigere regelm f Zur Erreichung dieses halten, daß von den Unterne itel es auch immer geschehen möge, „Sgr. erhoben wird.
alle anderen dem Begleitung dieser mitzunehmen
Auf Wasserst pflichtung der U n Mitnahme tung etwa nöthigen
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30 Pfund J die Meile nicht i verpflichtet, zur Begleitung ung des gewö Es ist bei der Transport-Anstalten dem sichtigen:
L daß das päck zu er bersteigen darf. ür die Post Briefe und dieser Gegenstände hnlichen Personengel Bestimmung des 5. Privatverkehre
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etwa nöt des mitzunehmen.
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* 16 84 Stempelster
Personen ge
diese Fuhrgelegenh stattet sind, und daß Anstalten zur Beförderung von nebenbei zu benutzen, sofern Reisenden gehören; ein Wechsel der
Transportmittel unlerwegs nicht stattfin
ter keinerlei Vorwande von dem
der Unternehmer unte lei Vorwande ür 30 Pfd. Freigepack, mehr als
einschließlich der Fracht f
pro Meile erheben darf.
In Ansehung bemerlt, daß ein vorliegt, wenn denselben vornimmt, 8 R, win, g andere dergestalt anschließi, wechsels umgangen w der 5. 33 au daher zu überwachen,
els der Transportmittel wür ortmittel nicht nur scher Pferde,
eine nach eit an eine
des zu b erw . solcher verbotener W er selbst, z. sondern auch dann gestattete regelmäßige daß durch den Daß ein solcher und die Post daß ein solcher
echsel der Transp B. durch V vorhanden Fuhrgelegenh chluß das Verbo Anschluß verbot Behörden und Anschluß nicht eintritt.
orlegung fri
der Unternehm ö. ist, wenn sich
. 21890 nie Art pelche außen⸗ diejenigen Art, wel .
l n k ; eußischen in Preußen gehalten halb des preußischen reuf 9
me k P e . ö Haraaravhen Die in dieser Vorschrift in ommenen Paragrapher
R ͤ ; Beamten h vom 12. Mai 1851 über di:
Sdrücklich,
243
ir⸗ Es ist bei dieser Bestimm zunächst zu berücksichti — , e n n ,,,, , *. ungen und Anzeigeblätter dem Postzwange unterwirft, und nicht welches auch Zeitschriften, deren der S. 1 des Gesetzes vom 2. Juni 1852 neben
22
1 =
noih⸗ dem Postzwange unterworfen sind? ist für die Pestverwaltung lediglich die
92
Er 2 maßael . . . 23 ;
. ,, . 2 maßgebend, und es müssen deshalb diejenigen
Zeitungen und Anzeigeblatier as dem Postzwange unterworfen angesehen
werden vel che ie Tina IJeyrw; . ö, , e . .
werden, welche die Finanz⸗Verwaltung sür stempelpflichtig erklärt, und welche 8.
lage desse 18 stenm vel pfsiche i ; . 3 ⸗ ; ö. in Folge dessen als stempelpflichlig in dem jährlichen Preis-Courant über sie purch d 3 Zeitungs (vv pjinton ) 8 10 95. 59 89 z ĩ
vie b urch das Zeitungs Cbintbi 16118 Die post * Anstalt X 21 beziehenden Zeitschriften bezeichnet sind. 2 . 2 z . . . a6 ö. 83 — = J ö Es darf in Folge dessen Riemand eine Schrift, welch als Zeitung 98 18 1 nzeigeb! , em ng lnel tn ta nr 3 I 223127 7 oder als Anzeigeblatt ür stemelpslichtig ertlart ist, 11 zelegenheit 6 98 * . ö ö. als mit der Po der enden nnd es durfen dergleichen mit Pr vatgelegenheit nicht befördert werden. 1 3 . ] —w— * h ; 1 8 chlußbestimmüng 6 Y O F wähn 68 6 1 inasde bits Ur d
n f — ;
. n dieset Beziehung Folgendes zu beachten
J. anges für Zeitungen ist, abgesehen von . cher keine postzwangspslichtige i i
m die Post ausgeschlossen werde
4 ig SGast 14 5 2x6 Ich die post nichts genndert.
und außert seine Wirkung un
Post debitirt werden. Wer in Gemäßhei
vom 15. Dezember 1821 (Gesetz Samm⸗
Zeitung n i, w urch n betreffende orat die Post-Verwaltung nicht nur di ch El — 1 Best 6 — 191 Be! . kur 9 Ul
jinasrq́ . . ö ey eingeräumten Besugniß keinen GSHe⸗
1e n 15 Feinem Un Sderen 9oyecd 918 9461 d411 1eiunt lt ande e! 6 . 11
1 6 ! 1 — 6 9 1 5 1 . o st 11U11el 211 sband 1 1 treu ) . 58 1 z — 8M . 9 80 er 2 n 61 6sert werden D elbl de 31 d her! ist ) 1 ; ö. 41 1 L. Li 1st 7 — U rheber L * 11 1199 18 2 P* 2 . Sem wBostrzwange . ; Dem Postzwange nterworsen
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5der gefundene Sachen oder ahnl
f estohlene, verlorene e . . unter Ausschluß
richten des täglichen Verkehrs enthalten oder,
politischen und sozialen Fragen, Ge⸗⸗ oder geweibliche Gegenstände bestimmt sind; 2) von den Kammern oder Königlichen Behörden h
iche Nach⸗
für rein wissenschaftliche, technische
herausgegeben werden.