1853 / 37 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

einer gelinderen, als der früher vorgeschriebenen, bedroht, so wird eine solche Handlung, wenn sie sich auch vor beschrittener Gesetzeskraft des neuen Gesetzes zugetragen hat, dennoch nach diesem beurtheilt. Es kann deshalb eine Strafe gegen Reisende, R . dnung vom 26. Mai 1820 zuwider das 24stündige Stilllager nicht 1

velche der Veron ) lten haben, nicht n

gesetzt werden, weil der Postzwar nicht beibehalten, r halb in dem Gesetze vom 5. Juni n

bedroht ist.

his 22 NM ö .

§§. 1 bis 4, S. 52 ir. 1 und und §. 33 des Gesetzes vom * X ? y 9 5un 1852

Der Abschnitt J. des Gesetzes vom 5. Juni 1852 handelt vom Um⸗ Postregal und Postzwang be⸗

*

fange des Postregals und des Postzwangs

gegnen sich in dem gemeinsamen Zweck, die Intraden des Postwesens zu erhöhen und sicher zu stellen Ihrer rechtlichen Natur nach sind sie aber

verschieden. . K * p . 2 . . J o 3 7 echt 9 s Einerseits nämlich verbietet der Staat, indem er das Recht, Posten sich in Anspruch nimmt, dem Publikum die r

anzulegen, ausschließlich für s Errichtung solchen Anstalten, u

1d beschränkt auf diese Weise die demselben

sonst eingeräumte Befugniß des freien Gewerbsbetriebes, und eben hierin

liegt die Regalität der Post⸗Anstalten in engeren Sinne. Andererseits aber

untersagt er durch Einführung des Postzwanges, bei Versendungen unter

gewissen Bedingungen andere Transport-Anstalten als die Posten zu be⸗ 286 15

nutzen, selbst wenn die Versendung durch eine Anstalt erfolgte, welche den Charakter einer Post nicht annimmt, mithin durch die Regalität der Posten nicht untersagt ist.

Um die Vorschriften des ersten Abschnitts richtig und leichter aufzu fassen, ist es nothwendig, den Unterschied zwischen Postregal und Postzwang im Auge zu behalten und beide getrennt zu halten. Vom Postregal han deln die 88. 1 bis 4, vom Postzwange die g§. 5 bis 7, auf beide beziehen sich die 88. 8 und 9 des Gesetzes.

9

Der 8. 4 des Gesetzes vom 5. Juri 1852 bezeichnet das Posttegal als die ausschließliche Befugniß des Staats, Personen oder Sachen gegen Bezahlung mit unterweges gewechselten

Transportmitteln oder zwischen bestimmten Orten mit regelmäßig fest gesetzter Abgangs⸗- oder Ankunftszeit zu befördern. 1

Es ist somit, da diese Befugniß dem Staate ausschließlich zusteht, der Betrieb des Fuhrgewerbes insofern beschräntt, als es Privatpersonen nicht

gestattei ist,

1 a) Per 1

v 1

sonen oder Sachen gegen Beza hlung zu beförd— den Transportmitteln, insbesondere mit den Pferden, zu wech—

ö . n, Und dabei

m 1 seln, oder

b) zur Beförderung von Personen oder Sachen gegen Bezahlung Fahr— ten zwischen bestimmten Orten mit regelmäßig festgesetzter Abgangs—

oder Ankunftszeit einzurichten.

Es ergiebt sich dieses aus dem im Ss. 1 des Gesetzes fest griff des Postregals von selbst. Es ist solches aber auch im 8 drücklich ausgesprochen, indem in dieser Vorschrift derjenige mit Strafe be⸗ droht wird, welcher bei der Beförderung von Personen oder Sachen gegen Bezahlung mit den Transportmitteln wechselt, oder regelmäßige Abgangs—⸗ und Ankunftszeiten einhält.

Die unentgeltliche Beförderung von Personen oder Sachen wird von den Beschränkungen aus dem Postregale nicht betroffen, und es ist deshalb nach wie vor erlaubt, sich mit eigenen Pferden oder mit unentgeltlich ge—⸗ stellten Pferden Anderer Relais legen zu lassen.

Von einer Regelmäßigkeit bei den Abgangs- und Ankunftszeilen kann nur bei Fahrten zwischen bestimmten Srten die Rede sein.

Als Fahrten zu regelmäßig bestimmten Zeiten sind aber nicht nur die an gleichnamigen Wochentagen wiederkehrenden, sondern auch diejenigen anzufehen, welche an verschiedenen, jtdoch nach einer bestimmten Ordnung wiederkehrenden Tagen vorgenommen werden. Der §. 32 bestimmt aus drücklich, daß einzelne Unterbrechungen der sonst regelmäßigen Fahrten nicht in Betracht kommen, und eben so wenig ist das Verbot der Regelmäßigkeit dadurch bedingt, daß Abgangs⸗ und Ankunftszeit auch in Ansehung der Tagesstunde eben so pünktlich eingehalten werden, wie solches bei den Sütaatsposten geschieht, indem die Konkurrenz mit Unternehmern, welche an gewissen Tagen fahren, wenngleich sie die Abgangszeit an diesen Tagen nicht pünktlich einhalten, für die Poßtverwaltung nicht weniger nachtheilig ist, als wenn die Abgangszeit pünktlich eingehallen wird, und weil anderer⸗ seits das Verbot illusorisch werden würde, wenn man jede, auch noch so geringe Abweichung von der Abgangszeit als ausreichend ansehen wollte, pie sonst regelmäßigen Fahrten für erlaubt zu erachten.

Zu s§§. 2, 3 und 4.

Die §s§. 2, 3 und 4 enthalten insofern Ausnahmen von der im 8. 1 aufgestellten Regel, als zu Gunsten des Verkehrs gewisse nach der Vor— schrift des 8. 4 dem Stagte ausschließlich vorbehaltene Transport⸗Unter⸗ nehmungen theils unter näher bestimmten Verpflichtungen der Unternehmer, theils ohne solche, dem Privatverkehre freigegeben werden. Bei diesen dem Privatverkehr gemachten Zugeständnissen ist aber nicht außer Acht zu lassen, daß sich dieselben nur auf das Postregal beziehen, und nur die aus diesem für den Privatverkehr hervorgehenden Beschränkungen betreffen, den Post= en n en g, , * mithin nicht gestatten, postzwangspflichtige

mit den nachgelassenen äßi ivat⸗ R wi zu befördern oder zu , ,,

Zu S 2 Nr 4.

Was die einzelnen zu Gunsten des Verkehrs gemachten 6 anbelangt, so ist erkehrs gemachten Zugeständnisse

ersonen⸗ Fuhr Fracht fur

Zugeständniß, ; Es liegt demselben den Zeitungen Eiwähnung thut. Es folgt hieraus, daß Zeütschristen, welche Em t heik? dig pahlitamo, nicht ais Jeitungen nach der gewöhnlichen Bedeutung des Wers Ar. Reisen wegen der sehen sind, an sich dem Postzwange nicht unterliegen. Wortes anzu⸗ i Bei Zeantwortung der Frage, welche Zeitungen und Anzeigeblätter

elmäßiger einschließlich der ist das wesentlichste cht worden ist.

Die Gestattung hebung eines Perso

raßen die postmäß 30 Pfund . 1 ; Sachen m Mei ind Meile, Verkehrs gema dem weniger vermögen sten zu seinen

Briefe, Zeit in Gegenste thigen Postbeamten

zu Gunsten des Grunde, der Königlichen Po s erschwert ist, billigere regelm f Zur Erreichung dieses halten, daß von den Unterne itel es auch immer geschehen möge, „Sgr. erhoben wird.

alle anderen dem Begleitung dieser mitzunehmen

Auf Wasserst pflichtung der U n Mitnahme tung etwa nöthigen

84 J lchem der Ge

Zweckes ist, es . er welchem Bestimmung des 8.

nicht

nur noch in nsport⸗-Anstalten; ingen und der zu de erkennung (S.

unentgelt—

Core Nerhält i sso del Velhagllinisst

Personenge de

fransportes ”Betracht kommen.

schaften steht auf Grund 1838 (Ges Personen und h die Bestimmung

eingeräumt wor

) In Betreff des

Unternehmungen, welche i Den Eisenbahn-Ges des Gesetzes vom postmäßige Beförderung zu, wie solche der Damp des Gesetzes vom 5. erwaltung gegenn

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deshalb die

ng eines höhe

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22

1 seshm rw dh , ist schon erwäahn daß für die

Gewicht 109 * lementsmaäßit ind mit Wechsel, !

Allerhöchste

itzunehmen Kabinets⸗ er Ch niglichen . ö. der Konigiichen gewe hrte 8 9 3 ö z Reglemenls vom ? die Gegeustände be

ch die R e galita

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Gespann,

den Umfang erst nach

ändnisses n g antamen,

6 3 , ,, anderen Miethspferden ifgenommen,

8 5r 19 b denn auch Versendung

Rede ist. Trausportmitte deshalb in Ansehn befördert

5 2519 die Vorschrister

Wechsel der

r Abgangszeiten sin

Wwri8ataele ent 2 ; 9 19e ö. h I ] privalgele 8e ort Anstal 72

zwang naher bei Uhl

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[. 141 ? 5 Endlich sind en zwischen bestimmten Orten,

l unterwegs nicht statifin Reisenden einf

ersonenge

r ein Wech schränkung

30 Pfund J die Meile nicht i verpflichtet, zur Begleitung ung des gewö Es ist bei der Transport-Anstalten dem sichtigen:

L daß das päck zu er bersteigen darf. ür die Post Briefe und dieser Gegenstände hnlichen Personengel Bestimmung des 5. Privatverkehre

ld den Satz vor Der Unternehmer ist zeitungen un higen Post⸗

legende P

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etwa nöt des mitzunehmen.

freiglebt, besonders

88nHpIatt . hen Un Anzeigeblatlein ) 12 1 A

61) lautet:

* 16 84 Stempelster

Personen ge

diese Fuhrgelegenh stattet sind, und daß Anstalten zur Beförderung von nebenbei zu benutzen, sofern Reisenden gehören; ein Wechsel der

Transportmittel unlerwegs nicht stattfin

ter keinerlei Vorwande von dem

der Unternehmer unte lei Vorwande ür 30 Pfd. Freigepack, mehr als

einschließlich der Fracht f

pro Meile erheben darf.

In Ansehung bemerlt, daß ein vorliegt, wenn denselben vornimmt, 8 R, win, g andere dergestalt anschließi, wechsels umgangen w der 5. 33 au daher zu überwachen,

els der Transportmittel wür ortmittel nicht nur scher Pferde,

eine nach eit an eine

des zu b erw . solcher verbotener W er selbst, z. sondern auch dann gestattete regelmäßige daß durch den Daß ein solcher und die Post daß ein solcher

echsel der Transp B. durch V vorhanden Fuhrgelegenh chluß das Verbo Anschluß verbot Behörden und Anschluß nicht eintritt.

orlegung fri

der Unternehm ö. ist, wenn sich

. 21890 nie Art pelche außen⸗ diejenigen Art, wel .

l n k ; eußischen in Preußen gehalten halb des preußischen reuf 9

me k P e . ö Haraaravhen Die in dieser Vorschrift in ommenen Paragrapher

R ͤ ; Beamten h vom 12. Mai 1851 über di:

Sdrücklich,

243

ir⸗ Es ist bei dieser Bestimm zunächst zu berücksichti , e n n ,,,, , *. ungen und Anzeigeblätter dem Postzwange unterwirft, und nicht welches auch Zeitschriften, deren der S. 1 des Gesetzes vom 2. Juni 1852 neben

22

1 =

noih⸗ dem Postzwange unterworfen sind? ist für die Pestverwaltung lediglich die

92

Er 2 maßael . . . 23 ;

. ,, . 2 maßgebend, und es müssen deshalb diejenigen

Zeitungen und Anzeigeblatier as dem Postzwange unterworfen angesehen

werden vel che ie Tina IJeyrw; . ö, , e . .

werden, welche die Finanz⸗Verwaltung sür stempelpflichtig erklärt, und welche 8.

lage desse 18 stenm vel pfsiche i ; . 3 ; ö. in Folge dessen als stempelpflichlig in dem jährlichen Preis-Courant über sie purch d 3 Zeitungs (vv pjinton ) 8 10 95. 59 89 z ĩ

vie b urch das Zeitungs Cbintbi 16118 Die post * Anstalt X 21 beziehenden Zeitschriften bezeichnet sind. 2 . 2 z . . . a6 ö. 83 = J ö Es darf in Folge dessen Riemand eine Schrift, welch als Zeitung 98 18 1 nzeigeb! , em ng lnel tn ta nr 3 I 223127 7 oder als Anzeigeblatt ür stemelpslichtig ertlart ist, 11 zelegenheit 6 98 * . ö ö. als mit der Po der enden nnd es durfen dergleichen mit Pr vatgelegenheit nicht befördert werden. 1 3 . ] —w— * h ; 1 8 chlußbestimmüng 6 Y O F wähn 68 6 1 inasde bits Ur d

n f ;

. n dieset Beziehung Folgendes zu beachten

J. anges für Zeitungen ist, abgesehen von . cher keine postzwangspslichtige i i

m die Post ausgeschlossen werde

4 ig SGast 14 5 2x6 Ich die post nichts genndert.

und außert seine Wirkung un

Post debitirt werden. Wer in Gemäßhei

vom 15. Dezember 1821 (Gesetz Samm⸗

Zeitung n i, w urch n betreffende orat die Post-Verwaltung nicht nur di ch El 1 Best 6 191 Be! . kur 9 Ul

jinasrq́ . . ö ey eingeräumten Besugniß keinen GSHe⸗

1e n 15 Feinem Un Sderen 9oyecd 918 9461 d411 1eiunt lt ande e! 6 . 11

1 6 ! 1 6 9 1 5 1 . o st 11U11el 211 sband 1 1 treu ) . 58 1 z 8M . 9 80 er 2 n 61 6sert werden D elbl de 31 d her! ist ) 1 ; ö. 41 1 L. Li 1st 7 U rheber L * 11 1199 18 2 P* 2 . Sem wBostrzwange . ; Dem Postzwange nterworsen

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5der gefundene Sachen oder ahnl

f estohlene, verlorene e . . unter Ausschluß

richten des täglichen Verkehrs enthalten oder,

politischen und sozialen Fragen, Ge⸗⸗ oder geweibliche Gegenstände bestimmt sind; 2) von den Kammern oder Königlichen Behörden h

iche Nach⸗

für rein wissenschaftliche, technische

herausgegeben werden.