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so sind dergleichen des Reglements als solche, fentliche Bekanntmachung zur
nach der Beschaffenheit der Sen⸗ des Gesetzes müssen aber Gegen zugenähten oder zuge⸗ werden, jeden⸗
vorhanden ist? in jedem speziellen Falle dung beantwortet werden,. Im Sinne stände, die mit einer verschlossenen — zugesiegelten, — flebien — Emballage versehen zur Beförderung aufgeliefert falls als Pakete angesehen weiden. Dasselbe gilt von Gegenständen, welche in Kisten, Koffern, Fässern oder sonst in irgend einem haltbaren äußeren Umschlage verpackt zur Versendung gelangen, gleichviel ob dabei eine Versiegelung stattgefunden hat oder nicht. Bücher u, s. w., welche sich in einer unverschlossenen, oder blos mit Bindfaden umschnürten leichten Umhüllung von Papier befinden, wie solche namentlich im buchhändlerischen Verkehre bei der Versendung von Büchern u, s. w. heigebracht ist, sind in⸗ dessen als postzwangs pflichtig nicht zu betrachten. Dasselbe gilt vom Zucker, wenn dessen Versendung in nicht verpackten Broden eifolgt, welche sich in ihrer gewöhnlichen mit Bindfaden umschnürten Hülle von Papier befinden. Burch die weitere Bestimmung des 8. 5 soll der Umgehung des Post⸗ zwanges vorgebeugt werden. Zu diesem Zwecke ist zunächst angeordnet; Die Postzwangẽpflichtigteit Liner Sendung wird dadurch nicht ausge⸗ schloffen, daß mehrere Pakete vom
postzwangspflichtigen Gewicht unter Einer Adresse aufgegeben. werden. ; Wer mehrere Gegenstände, welche zusammen
das postzwangspflichtige
Gewicht übersteizen, an ein und denselben Empfänger verpackt zu verschicken hat, muß dieselben in ein Paket zusammenpachen, wenn deren Versendung nicht mit der Post, sondern mit einer anderen Transport- Geltgenheit erfol- gen soll. Kann oder will er solches nicht, will er vielmehr die verschiede⸗ en Gegenstände in verschiedenen Paketen versenden, so muß er die Pakete, welche nur 20 Pfund oder weniger wiegen, der Post zur Bersendung ein- liefern, und kann sie auch nicht mit anderen schwereren Paketen unter einer Adresse zur Beförderung mit einer Privat- Fuhrgelegenheit, 3. B. mit der Eisenbahn, aufgeben. Es war diese Bestimmung nothwendig, weil durch die Adresse nicht dargethan werden kann, daß die Pakete von einem Absen⸗ der herrühren und sür einen Adressaten bestimmt sind, und weil, wenn nicht das Gewicht des einzelnen Pakets, sondern der Inhalt der Adresse über die Postzwangspflichtigkeit einer Sendung entscheiden sollte, der Weg gi⸗ bahnt sein würde, auf leichte Weise die Vorschristen über den Postzwang zu umgehen.
8 Der §. 5 bestimmt ferner: . ' ö. daß mehrere an verschiedene Empfänger oder von verschiedenen Versen⸗ bern an Einen Empfänger bestimmte Patete von postzwangspflichtigem Gewichte in ein Gebind nicht zusammengepackt werden dürfen.
Auch hier ist nicht von einzelnen Gegenständen, sondern von Paketen die Rede, welche nicht in ein Gebind zusammengepackt werden dürfen. Daß es ferner nach §. 5 verboten ist, einer Sendung andere, z. B.
werthlose Gegenstände, ais Steine u. s. w., lediglich zu dem Zwecke bei⸗ fü mehr als 20 Pfund zu err
—
———
——— —
zupacken, um für ein Paket das Gewicht von meh 1e reichen, bedurfte kaum einer Bestimmung, da ine solche Handlung lediglich Es wird in jedem speziellen
die Umgehung dis Postzwanges bezweckt. Falle leicht zu ermitteln fein, daß das Beipacken zur Umgehung des Post⸗
zwanges geschehen ist. Denn wenn 3. B. einer Sendung von Seidenzeugen
ein gewöhnlicher Stein beigepackt ist, so wird man keinen anderen Zweck der Beipackung, als den der Umgehung des Postzwanges annthmen können.
Ausgeschlossen vom Postzwange sind Sachen, welche die Posten regle⸗ mentsmäßig anzunehmen nicht verpflichtet sind. Es, liegt nämlich in der Natur der Sache, daß die Post⸗Verwaltung die Beförderung solcher Sachen mit Privatgelegenheit gestatten muß, deren Beförderung mi: den Posten sie verweigert. Es würde aber zu großen Weiterungen und zur Belästigung des Publikums führen, wenn man verlangen wollte, daß in
jedem einzelnen Falle die Sendung erst der Post zur Beförderung offerirt werde, und die Beförderung mit Privatgelegenheit erst dann gestattet sei, Sache zur Beförderung anzunehmen,
wenn die Weigerung der Post, die festgestellt sei. Es ist deshalb im S. Gegenstände zu bezeichnen, welche als zur geeignet zurückgewiesen werden dürfen oder und es ist diese Bezeichnung in den s§. S und 9. 31. Juli 1852 *) erfolgt. Es hat bei dieser Bezeichnung, welche zum Theil nur allgemein erfolgen konnte, nicht in der Absicht gelegen, Gegen⸗ stände, welche bisher zur Beförderung mit der Post angenommen worden sind, künftig zurückzuweisen und dem Postzwange zu entziehen. Es kann deshalb auch keinem Bedenken unterliegen, daß Heringe, Austern, Caviar, Fische u. s. w. zu den im 8. 8 des Reglements bezeichneten Gegenständen
nicht gehören. Sollte die Erfahrung zeigen, daß die Vorschriften 88. 8 und 9 des Reglementz auf Gegenstände bezogen werden sollten, welche bisher als postzwangspflichtig angesehen und durch die Posten befördert worden sind,
50 der Postverwaltung überlassen, die Beförderung mit der Post nicht zurückgewiesen weiden müssen, 9 des Reglements vom
*) §. 8 des Reglements: Pakete von mehr als 100 Pfund an Gewicht, unförmlich große Pakete
mit Bäumen, Sträuchern oder unverhältnißmäßig leichtem Material, als Wolle Strohwagren, Watte u. s. w., lebendige Thiexe, Flüssigkeiten, Glas⸗ 1 nn e n, so wie schnell in Fäulniß übergehende Sachen können ö. n, . zurückgewiesen werden. Der Absender muß des rb fe ag en Gegenständen den Inhalt der Sendung auf dem Be⸗ ö. . 6. ö der Annahme- Beamte beurtheilen kann, ob — g der Sendung mit der Post zu gestatten oder zu ver—
§. . . i, n ꝛ
Schießpulver seuerwerks-Gegenstände, Neib- und ich Zündhölzer, Reib⸗ und Streich⸗Zündschwämme, Reib⸗ und ke m , n nn,
baumwolle und andere leicht entzündlich iali i
Endliche Materialien ind Präparate, als
on Knallsilber, Phosphor und dergleichen, ferner ein n f, Schwe⸗
felsäute und andere ätzende Flüssigkeiten, so wie überhaupt solche Sachen '. 59.
welche auch bei einer sorgfältigen Verpackur ö . 6 n können, dürfen 3. packung den anderen Postgütern schäd werden.
Andere weder mi von einem Anderen abgeschickt w gänge verrichtet zwangspflichtigt Expressen und h postzwangs pflichtige Ge schließlich gedungen hat, verfällt. In der Regel wird nicht zweifelhaft sein, mann, welcher postzwangspflichtige Gegenstände bei sich führt, als werden kann oder nicht. ᷣ ch Zweifel d einer eypöessen V
angesehen bahnen haben sie sie unter den Begiiff zunächst keinem Zwei bahnzügen werden können, will, einen besonderen Wagen, sondern der ganze diesem werden auch die Güter Der Fall einer erpressen vermiltelst der Eisenbahnen kann dah en, wenn der Absender ei ördert werden. Versendungen vermittelst der Eisen⸗ man der Sendung einen Begleiter
angesehen werd lediglich für il Voischriften über bahnen dadurch beigegeben hat. Versendung gew Vorschriften über den Postzwang stände, wenn diese auch postzwangsp man zu den Gegenständen, alles das rechnen können, w vertraut ist und ur aber der nicht mi postzwangepflichti und der, welcher deiglei handeln, so kann auch die Vers insbesondere die Eisenbahn, dadurch nicht gerechtfertigt werden, gleiter beigegeben 1st Sendung genommen hat.
eine Post-⸗Anst
geschlossen b feine Gelegen
Versendung mit der Post nicht aufgegeben
Der Ausländer, welch dieselben ins Inland befördert, sich danach achten.
Die Vorschrist des postzwangspflichtige Gege preußische Gebiet transitiren sollen, Weiterbeförderung mit der Post eingeliefert
ben oder durch das
inländischen Post-Anstalt zur
werden müssen,
folgt deshalb schon aus Ausnahme wegen aufgenommen reien (also nicht auch verschlossen zwangspflichtig betrachtet ohne Umladung und auf beträgt, transinten s ringe Breite des pre furt, Wetzlar und S es möglich bleibt, port postzwangspfl
Der 8. tiger Gegenstände d schlossene Briefe und Expꝛesser
CO
umge
Von
Gegenstände a
ollen. ußischen Gebiets aarbrück, getroffen worden, zu überwachen, daß diese Ausnahme nicht zum Trans⸗ ichtiger Gegenstände im Inlande gemißbraucht wird.
ind von Gegenstände zur at die Strafe des . genstände für einen mitnimmt oder zurückbringt, der Strafe des 8. 32
stattfindenden wenn der Absender f Eisenbahnwagen miethet. Zug bildet die Transport-Gelegenheit, und mit Anderer befördert.
Veisendung postzwangspflichtiger Gegenstäͤnde er jedenfalls nur dann
hn Sachen bef den Postzwang bei hen zu können, daß Es ist nun zwar richtig, ände lastet, und daß einem Reisenden nicht untersagi ist, flichtig sind, Relsende mitzunehmen berechtigt ist,
isser Gegenst
ge P
nzuzeigen, welche dem Postzwange unterliegen, durch öf⸗ Kenntniß des Publikums gebracht werden.
Zu . 6.
er Versendungen nach dem muß die Gesetze des Inlandes kennen und
damit dieselben in Ergänzung
Inlande macht oder
§. 6 des Gesttzes, nach welcher
werden,
Zu 5.
2
fel unterliegen,
welche der
verpackt unter seinen der Eisenbahn Reisende, akeie, welche ihm nicht gehören, für ichen Gegenstände dem Reisenden mitgiebt, straffällig endung postzwangspflichtiger Gegenstände, Versendung in Fässern verpackter Gelder vermittelst der
sofern der Absender
Zu s. Bei der Bestimmung des s. 8 des durch die Worte: „auf dem Wege nach dem
a gedeutet worden ist, es deshalb nicht gestattet ist, alt befindet, zu die Beschränkungen aus dem Postregal leiben sollen, w heit gegeben hat.
daß der gewöhnliche Weg maßgebend ist, auf Nebenwegen umgehen.
einer Strecke, Diese Ausnahme ist
in einzelnen
allgemeinen Rechtsgrunds worden, nach welcher Gelder und Päcke⸗ C Briefe und Zeitungen) nicht wenn sie durch das preußische Gebiet die nicht mehr
. 49
flichtige Päckereien,
von nur tinein Absender abgeschickt tnehmen noch zurückbringen. ! orden ist oder welcher regelmäßig Boten⸗ Jedem Sachen zur Beförderung annimmt, Mitnahme übergiebt, Z5 verwirkt, so wie der Bote, welcher
Nur bei arüber ergeben, ersendung fallen. i daß die mit den gewöhnlichen Eisen⸗ ersendungen selbst dann ncht dahin gerechnei ür die Gegenstände,
nstände vom Auslande, welche im Inlande blei—
bei der nächsten
.
ätzen, und ist mehr der als post⸗
mehr als fünf Meilen mit Rücksicht auf die ge⸗ Gegenden, z. B. bei Er⸗
und ließ sich treffen, weil
7 des Gesetzes handelt von der Versendung postzwangspflich⸗ He. ide durch eypresse Boten oder Fuhren. ? nen nicht nur Gelder und postzwangsp Zeitungen befördert
Durch Expresse kön= sondern auch ver⸗ werden, doch darf ein solcher sein und Gegenstände für Wer also einem Boten, der
post⸗ bedient sich keines
Anderen als den, der ihn aus—
ob ein Bote oder Fuhr— Expresser Versendungen mit den Eisen⸗ unter welchen Voraussetzungen Es kann jedoch
welche er versenden Denn nicht der einzelne
als vorhanden
nen Extrazug nimmt, mit welchem
as dem Reisenden Reise Effekten sich befindet.
8.
Man hat jedoch geglaubt, die
daß der Postzwang nur auf der durch die seine eigenen Gegen—
mitzunehmen; auch wird
unverpackt von Dritten an So wie welcher verschlossene Briefe oder Andere mitnimmt,
daß der Sendung ein Be— nicht einen Extrazug für dit
Gesetzes ist nur zu bemerken,
Es f zale und dem Postzwange nur da aus⸗ o die Postverwaltung zur
Bestimmungsorte“
und daß den Ott, an welchem sich auch daraus, daß
olgt dieses
Versendung oder Reise
Zu 5§5. 9.
Der §. 9 ist schon oben näher berührt worden.
6 r*
n n ti e
§§. 10 bis 49 des Gesetzes. Zu s. 10.
Der 8. 10 des Gesetzes zählt zunächl
die Post⸗Verwaltung
Garantie leistet.
D
st die
Gegenstände auf, für welche iese Gegenstände sind
—
245
4) Geldsendungen (8. 5 Nr. 3), .
23) Pakete mit oder ohne Werihs⸗Derlarationen,
3) Briefe mit dellarirtem Werthe, und — .
15 rekommandirte Sendungen, denen in diesert Beziehung Sendungen gleichgestellt werden, welche zur Beförderung durch Estafttte eingelie⸗ P
fert werden. Am Schlusse des 5. 10 ist noch
Gegenstände, insbesondere für gewöhnliche Briefe, leistet wird. ; ö Hieraus ergiebt sich, daß V , . 14) für gewöhnliche, d. h. für solche Briefe, welche weder rekommandirt nd, noch auf der Adresse eine Werths⸗Deklaration enthalten, 2) für nicht rekommandirte Briefe mit Waarenproben oder Mustern, für nicht rekommandirte Sendungen unter Streif⸗ oder Kreuzband,
2
3 4) für Erlasse mit Insinuations⸗Dokumenten,
5) für Zeitungen . . . seitens der Post ? Verwaltung Garantie nicht geleistet wird, und daß diese
l ö . Hegenstände von den über die Garantie gegebenen Vorschristen nicht weiter
—
ausdrücklich bestimmt, daß für andere Schadenersatz nicht ge⸗
2 Ve
ven
( betroffen werden.
Wenn unter den Gegenständen, für welche die Post Verwaltung Ga⸗ Adressaten behändigt w 6 er . unter Rr. 1 Geldsendungen besonders aufgezählt sind, weigert, weil die Bestellung zu spät erfolgt sei, und er deshalb von der mehr machen könne, so kann hieraus dem Ab⸗
rantie zu leisten hat,
so ist zu bemerken, daß dieses nur deshalb geschehen ist, um sich den im
Geld
§. 5 gebrauchten Ausdrücken anzuschließen. Die Versendung von ein ; er i nur el erfolgt entweder in Paketen oder in Biiefen, weshalb Gelosendungen schon mittelbarer Schaden angesehen werden können, weshalb der Absender die lier 3 fallen. Die Ersatzleistung für Geldsendungen sindet Sendung zurücknehmen inuß und Entschädigung von der Post · Verwaltung
untet Nr. 2 und h q if s 1 slben nach den gesetzlichen Vorschriften in demselben Umfange und nach denselben
Grundsätzen wie bei Paketen und Briefen mit deilarlrtem Werthe, statt .
Der §. 10 des Gesetzes macht zunächst die Verbindlichkeit der P ost⸗
Veiwaltung, sür die bezeichneten Gegenstände Garantie zu leisten, davon
abhängig: . ö .
daß dieselben reglements maß ig eingeliefert wonden sind. Es kommen hierbei besonders die Ss. 1 und 31. Juli 1852 in Betracht.) . Nach §. 14 muß die Einlieferung der Briefe,
2 J Lb
— Megnglemeń Reglements nu
14 ö 160 des
*
dom . Gelder, Pakete und
schehen, zweiten sich nicht auf so zu leisten hat.
ei reglementsmäßig Conducteuren
den Post-Anstalten an denjenigen Beamten ge— welcher an der Annahme ⸗ Stelle 2 Satze des 5 Ausnahmen beziehen . ö 1 Liwalt garantie u für welche die Post⸗Verwaltung Garantie Die Einlieferung dit J geschehene zu erachten, wenn Werihsendungen u. .
sonstigen Sendungen in ) an den en ge.
ö . den Dienst verrichtet. Die im [4 des Reglements gemachten
iche Gegenstände, aranti
nlief seser Gegtnstaͤnde ist deshalb nicht sür
oder anderen Beamten außerhalb der An⸗
ben Briefträgern jerhalb der, en, S e utzergeben werden, und der Absender trägt 9 . Stacks? Minister von Plot, ö der so übergebene Gegenstand von dem, der denselben ö. ö Der General-Major und Kommandant von Breslau, von men hat, nicht eingeliefert, das heißt nicht dem Beamten überge 6 i Rs5dtr . welcher an der Annahme-Stelle den Dienst verrichtet. 2 , ne. Röder, das Publikum sich nicht davon zu unterrichten, ob der Beamte, wel her ö. der Annahbme-Stelle sich 2 und die einzuliefernden Gegenstände an— nim 5 ö. na ligt is . . . ö. ö. * m wa , Tel §. 16 des Reglements zu beachten, nach Berlin, 10 Seb uar. welchen der Absender die Folgen des Verlustes der Sendung zu tragen hat, gnädigst geruht de Legati wenn er es unterläßt, einen Einlieferungsschein, über die Sendung sich die Erlaubniß z Anlegung ertheilen zu lassen und die Sendung nicht zur Eintragung gelammen in, ver Belgier ihm verlichener z 3u den Sendungen, deren Einlieferung durch einen En lieferungsschein u erthéllen
bescheinigt werden muß, gehören
— ) 2 . ; f z . h . d h ̃ J ] : ] t ; 1 ö ; ; th ; ᷣ r rm, me, , e, , er n rr. ere * n ene. e, m em e m
Y) Pakete mit deklarirtem Werthe, a.
3 rekommandirte Sendungen. ö ⸗ . . ann
Der Einlieftiungsschein ergitbt, welcher Beamle die Sa kung?! rsong E hronnt
Empfang genommen und deren weiteren Verbleib nachzuweisen hat. Nu durch den Einlieferungsschein kann die teglementsmäßig geschehen e Er lte. ferung nachgewiesen und der Verbleib der Sendung eimitielt werden. . ö. e, , , Behauptung und der Nachweis, daß eine Sendung, über welche ein ö. P ) i al — sieftrungsschein nicht ertheilt wordtn ist und welche in den Hüch ern ö Karten nicht eingetragen steht, dennoch ein gelie fert fei kann an . Provinz Pre ußen. lichkeit der Post Verwaltung zur Ersatzleistung niemals Kegr i den nchen . , , J solche Behauptung muß aber Veranlassung zur gründlichen u ö Ernannt sind: Der bisherige ge ul e mr rh. . re ber Sache geben, um im Fall der näheren Begründung derselben eine ien! Appell arsons .- Gerichte zu Rar rue den n e dein , , , zu können. Das hier Gesagte findet auch auf bagte Einzahlungen 6 Rechts⸗ Kandidat Emi Mülleg, , . he er ie gericht: l hraudenz ĩ einen Einlieferungsschein sich nich werder zum Ausfultator und ist derselbe dem Kreisgen ö 8
wendung, über welche der Elnzahlende hat ertheilen lassen,
3 . 239 6GYMchen wo ür die Post⸗ Es ist ferner im 5. 10 des Gesetzes ausgesprochen, wosur ie Pol Verwaltung Garantie leistet, nämlich
se Beschädigung
für den Verlust und die der bezeichnere
Reglements lauten: §. 14.
Die Einlieferung der Briefe, Gelder, Pakete muß in den Post⸗ Anstalten an denjenigen Beam ver Annahmestelle den Dienst verrichtet. J gewöhnliche unfrankirte Brie e insofein i dem, , nicht unterliegen, ingleichen solche gewöhnliche ,, ö. band⸗Sendungen, für welche das Porto durch aufgellebt , . h oder gestempelte Brief · Couverts entrichtet ist, können 9 8 . . legt und auch den Conducteuren, Postillonen , 8 igt I, w biefelben sich unterwegs im ö übergeben werden.
1D. . den Fällen, in welchen nach den vorste henden n . schehene Einlieferung durch einen von ? , ü, .
zu bescheinigen ist, darf. in in Empfang genommen
14 8 7 16 dev
*) Die S§. 14 und und sonstigen Sendungen ten geschehen, welcher an 4
J Frankozwange Nur
In allen Bestimmungen die ge . zu ertheilenden Einlieferungsschein. ii drungsschein lieferer nicht entfernen, ohne den Einlieferungsschein in r r aus
9 1. . . 30 2m ⸗ J 18 zu haben, widrigenfalls und insofern die geschehene ,, den Büchern oder Karten ersichtlich ist, dieselbe für ,,, werden muß.
nicht bestellt worden und
aus einer verzögerten Beförderung oder Bestellung der Sendung hervorge⸗ gangen sein. jmmer, sondern nur wenn die Sendung dutch die dorben ist, oder ihren Werth wobel jedoch auf eine Preises keine Rücksicht genommen
nach welcher die lt nicht für einen mittelbaren Schaden oder entgangenen Gewinn haftet, in
mungen ausreichen. oder Bestellung so lange verzögert wird, digung zu
Sendung keinen Gebrauch sendet zwar ein Nachiheil erwachsen, die er wird
nicht verlangen kann-
derung oder Bestellung eingenrelenen Verfall ihren we weniger dafür
förderung oder Bestellung ohne ꝛ Anspruch an die Post⸗Verwaltung nicht statt.
Der Verlust einer Sendung liegt vor, wenn dieselbe a
2 n den Adr deren Verbleib hicht mehr zu ermittein if. 16 kann aus verschiedenen Ursachen, insbesondere auch
Eine Beschädigung
Ist letzteres der Fall, so leistei die Post Ve
en , Post Verwaltung nicht verzögerte Beförderung oder Bestellung ver- blelbend, ganz oder theilweise verloren hat Veränderung des Courses oder maritgangigen werden soll. Bestimmungen stehen mit der Vorschrist des s. 16 des Gesetzes, Post- Verwaltung nur für den unmittelbaren Schaden und
—
Diest
Erläuterung jener Bestim⸗
und einige Beispiele werden zur
rbindung,
Sendung in Fleischwgaren besteht, und deren Beförderung daß inzwischen die Fleischwaaren
der Fall vor, in welchem dit Post⸗ Verwaltung Entschã Wenn aber die Sendung noch unverdorben dem erden soll, dieser aber di Annahme deshalb ver⸗
Wenn eine
*
derben, so liegt leisten hat.
aber immer nur als ein
Ferner, wenn Staatspaplere, welche der Präklusion unterliegen, oder lterie⸗Loose, welche dem Verfall ausgesetzt sind, durch verzögerte Beför⸗ durch die inzwischen erfolgte Präklusion oder den Werth verloren haben, so liegt der Fall vor, in schem die Post⸗Verwaltung Entschädigung zu leisten hat. Wenn dagegen per Courts der Staatspapiere inzwischen gefallen ist, und der Absender erhält, als er dafür erhalten haben würde, wenn die Be⸗
Verzug bewirkt worden wäre, so findet ein
B . 996
65 — 9
— 1— C. s . (Schluß solgt.)
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G s 19 z C egoll 25 oy * vn 1 6 Abgereist: Se. Excellenz der Herzoglich ; — c ß
nach Deßau.
; ö ö, 4 7 r wiel 84 orden ; 2 11r Besch stigung überwiesen wolden K w 1 ę2c4A* ag utsnbů ura 211 Beschäftig ing 9 8. Dor Gerichts . Assessor M a1 li 16 n zu Lautenburg
Angestellt nd . 2 *] 80 718 2 1. ö 56 . dyer Gerichtz⸗ As Kreisrichter bei dem Freisgericht zu Dt. Krone , o . dl 8 Rin 9 I 26 x ö ö ĩ . 36 12 5 563 rie 965 0 v reisgerichte „iseffor Rhenius zu Marienwerder als Kreis richter bei dem Kieisg e ne , ,, Dor Function bei der Gerichts⸗Kommission zu Di. Eylgu „„ Rosenberg mit der Gun 1 ö . r . 8 Ia Richter zu Rosenberg mi ber Gim gesfor Sko nick zu Mk. Friedland als Richter der Gerichts⸗Asesso , , , Bericht Kreisgerichte zu Dt. Krone mit den Functionen bei der richie RrꝛrelvGgt!n nn“ ( ; ö
zu Mk. Friedland definitiv.
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Rosl em 761 ve m
Kommission
J. 8* . 3 1 2 * Provinz Brandenburg. Kgest ell zun Craaunt sind:? Der bisherige Referendarius ? gest ell zum
Ernannt sind: Ver bisherige dar lng ee, m. e, rich is⸗Assessor; der Attuarius 4ster Klasse und Cisi. Suh ern si en el . zum Vir eau⸗Assistenten und Sportel-Rezeptor bei der Kreisgerichts⸗ Kon zun 2 ) 9. 6 I ö 5 n in Müllrose,
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Ge⸗
Bestätigt sind: Der Lehrer Johann Ernst Kleindignst als 8 estätigi lteegene; der Lehrer Emil Friedrich Theodor Wittich, Schullehrer zu Hunds bellez . * , . . f ö , usch z Schullehret zu Bahnsdor!. . bisher zu NKausche, als Schulle hrer zr ö 5 l u in die vishe ger etzt ift: Di Kreis Seen i arg gr af se zul? ener nn! vakante Kiels - Secretair - Stelle zu Lübben, und ist ben e n m mean * rarius Nelke die hierdurch erledigte Kreis · Secretair· Stelle in Luckau d
sinitiv übertragen worden. 9. Wedelstaedt als
Gerichts⸗ Assessor
An estellt sind: Der J h 2 — h 26 91 88elle
Kreisri g 1 dem Kteisgericht zu Rybnick, im * epartement des Appella
Kreisrichter 6 ö Wei Assiste Mann in Müllrose der hisherige Büreau⸗Assistent M ant ö
tionsgerichts Ratiborz