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Dem Annahme-⸗Beamten liegt zwar ob, darüber zu wachen d ĩ Vorschristen über Adressirung, Signirung, Verpackung 14 , ,, . Sendungen beobachtet worden sind. Allein abgesehen davon, daß die äußere Beschaffenheit einer Sendung nicht immer erkennen läßt, ob die innere Ver- packung ausreichend ist, und daß überbaupt die Vorschriften über Adressi⸗ rung u. s. w. immer nur allgemein gehalten werden können, und im ein⸗ zelnen Falle vom Absender beurtheilt werden muß, welche Verpackung aus⸗ reichend ist, um eine Beschädigung des verpackten Gegenstandes abzuwenden, so kann auch die in der Natur der Sache begründete Verbindlichkeit des Absenders, die Sendung gehörig zu adressiren u. s. w., nicht dadurch allein für beseitigt erachtet werden, daß dem Postbeamten die Nichtbeachtung der Vorschriften und Vorsichtsmaßregeln seitens des Absenders entgangen ist. Andererseits bleibt die Nichtbeachtung jener Obliegenheit seitens des Annahme⸗ Beamten nicht ohne rechtliche Wirkung. Denn es wird, wenn bei der Annahme einer Sendung dergleichen Mängel nicht gerügt worden sind, vermuthet, daß der⸗ 64 Mängel äußerlich nicht erkennbar waren, und es muß im Fall einer Be⸗ chädigung seilens der Postverwaltung dargethan werden, daß die Beschädigung der Sendung dennoch durch dergleichen Mängel veranlaßt worden ist. Dieses ergiebt sich aus der Schlußbestimmung des S§. 7, des Reglements, nach welcher die Post⸗Verwaltung in dem Falle, daß eine Sendung von
dem Annahme ⸗Beamten ohne Erinnerung angenommen worden ist, zur Be⸗
stitigung ihrer Ersatzverbindlichkeit nachweisen muß: daß der Verlust oder die Beschädigung aus einer vorschriftswidri Adressirung u. s. w. hervorgegangen ist. e n .
In Fällen der bloßen Beschädigung einer Sendung ist die Sendun noch vorhanden, und es wird sich aus deren ö in der 3 entnehmen lassen, ob die Beschädigung aus einer mangelhaften Verpackung u. s. w. hervorgegangen ist, und ob diese schon bei der Aufgabe äußerlich erkennbar war. Der Postbeamte wird sich einster Rüge aussetzen, wenn auf diese Weise sestgestellt wird, daß er bei der Annahme seinen dienst⸗ lichen Obliegenheiten nicht nachgekommen, sondern die Sendung angenom- men hat, ohne auf die sichtbaren Mängel aufmeiksam zu machen. Es ist des halb seitens der Postbeamten bei Annahme einer Sendung sorgfältig zu prüfen, ob die über die Signirung, Adressirung, Verpackung und Ver⸗ schließung gegebenen Vorschriften beachtet worden sind.
Die Ersatzverbindlichkeit der Post⸗Verwaltung fällt ferner fort:
2) wenn Verlust oder Beschädigung durch die unabwendbaren Folgen eines Naturereignisses oder durch einen Zufall, wohin jedoch Raub . . niemals gerechnet werden sollen, herbeigeführt wor— en ist.
Bei Raub und Diebstahl kommt es hiernach nicht darauf an, eb Vor— sichtsmaßregeln vernachlässigt worden sind, durch deren Beachtung die Be— raubung oder der Diebstahl hätte verhindert werden können, sondern die Post⸗Verwaltung muß in dergleichen Fällen immer haften, und kann sich wegen einer Vernachlässigung der nöthigen Vorsichtsmaßregeln nur an den Beamten halten, welchem dieselbe zur Last fällt.
Endlich fällt die Ersatzverbindlichkeit der Post⸗Verwaltung sort:
3) wenn sich Verlust oder Beschädigung auf einer auswärti ö Anstalt ereignet hat. ging aul ttigen Post
Die Post⸗Verwaltung kann nur so lange für eine Sendung haften als ihr die Möglichkeit gegeben ist, dieselbe zu überwachen. , dessen übernimmt sie bei Sendungen nach dem Auslande nur die Verbind— lichkeit, die Sendung unbeschädigt der auswärtigen Gränz-Post-Anstalt zu überliefern. Hat ste diese Verbindlichkeit erfüllt, so muß sich der Absender, im Fall eines Verlustes oder einer Beschädigung, an die auswärtige Post- Verwaltung halten. Im Interesse des Publikums ist jedoch bereits in den Art. 25 und 62 des revidirten Postvereins Vertrages vom 5. Dezember 1851 (Staats Anzeiger 1852 Rr. 142 S. S830) bestimmt: daß Ersatz von derjenigen Post - Veiwaltung geleistei wird, unter welcher das Post⸗ Amt der Aufgabe steht, und daß dieser nun der Regreß an die besreffende Post⸗Verwaltung vorbehalten bleibt. Bei Sendungen nach fremden zum Gebiete des deuisch⸗österreichischen Postvereins gehörigen oder nach solchen Staaten, mit welchen die preußische Post Verwaltung eine gleiche Vereinbarung getroffen hat, wird deshalb die preußische Post⸗Ver⸗ waltung auch in dergleichen Fällen auf Grund der weiteren Bestimmung des §. 10 lit. c., welche die Ersatzleistung eintreten läßt, wenn die preußi-= sche Post⸗ Verwaltung solche durch Convention übernommen hat, Ersatz lei= . sofern die Sendung bi einer preußischen Post⸗ Anstalt eingeliefert wor 36 ist, und der Verlust oder die Beschäbigung erforderlichen Falls durch
nerkennung seitens der bitreffenden auswärtigen Post⸗-AUnstalt feststeht.
Bei der Ersatzleistung für eine auswärti ibt übri ; ; ge Post⸗Anstalt bleibt übri⸗ , nn, ah die Verbindlichkeit und der Umfang derselben . en des Postvereins-Vert ö. , , st Vertrages oder der betreffenden Con
Bei Verlusten und Beschädigungen im J
esch gen im Inlande aufgegebener Sendun⸗ e n fel auswärtigen Post · Anstalten . 6 , wo nicht i , . n, ,. die Ersatzleistung seitens der preußischen Post-Ver⸗ wan 9 ässig machen, tritt die Vermsttelung der preußischen Post« Ber⸗ 6 ö . n seitens der aus—⸗
en. ;
preußischen Post⸗Verwaltung findet aber d, we sgelf nt 6
Zu 5. 11.
verpacken und zu verschließen, weil es hierzu bei dem
sendungen an Zeit und Gelegenheit fehlt. ine, §. . 7 zee, Allgemeinen Landrechts hat die Post⸗Verwaltung deshalb auch nur die We pflichtung, die ihr verschlossen übergebene Sendung dem Adressaten in geh. selben Zustande auszuhändigen, in welchem sie eingeliefert worden ist Dir. selbe hat hiernach dafür zu sorgen, daß der Zustand, in welchem 6 k. . ö verändert wird, während dieselbe der
nvertraut ist, und es sind de ; . spezielle Vorschriften . . .
1) bei der Einlieferung einer Sendung, deren Gewich : . r , ͤ jt genan zu ermit-
6. solches auf dem Briefe oder Begleitbriefe zu . 6 3 een zu überzeugen, daß der Verschluß der Sendung unver—
2) vor der Auslieferung und in den dazu geei .
; dazu geeigneten ällen auch r ⸗
. k . und sich 4 der ö ewichts, so wie davon zu ü ;
noch unverletzt ist. zu überzeugen, daß der Verschluß
Wenn die Postbeamten diese ihnen obliegenden Verpfli erfüllen, so kann ein Spolium, während die ᷓ n n,. ist, nicht vorkommen, ohne daß dasselbe vor Aushändigung der Sendung an den Empfänger entdeckt wird, und wenn bei einer genauen Erfüllun jener Verpflichtungen vor Aushändigung der Sendung an den K 5 Verschluß unverletzt und zugleich das bei der Einlieferung ausgemittelte
ewicht übereinstimmend befunden wird, so rechtfertigt sich die Annahme daß der Zustand der Sendung sich nicht verändert, und die Post“ Verwal⸗ 3 durch Einlieferung der Sendung überkommene Verpflichtung durch uslieferung der Sendung an den Empfänger erfüllt hat.
Es muß hiernach einleuchten, daß die soꝛgfältigste Beobachtun
, n über die Ermittelung und J . . ie Prüfung des Verschlusses dringend nothwendig ist, wenn Ersatz⸗Ansprüche für Beträge, welche sich in der Sendung, als diese bei der Post ein gelie⸗ fert wurde, gar nicht, befanden, abgewendet werden sollen, und wenn un—⸗ redlichen Beamten keine Gelegenheit zu Veruntreuungen gegeben werden soll, ohne der Gefahr der Entdeckung ausgesetzt zu sein. Die Erfahrung hat gereig⸗ daß die Vernachlässigung jener Obliegenheiten in Spolienfällen die Ermiltelung des Thäßlers in der Regel unmöglich gemacht hat, und in Folge dessen die fehlenden Beträge von Beamten ersetzt werden mußten gegen welche ein Verdacht der Untreue durchaus nicht aufkommen konnte, denen aber zur Last siel, daß sie die Vorschriften über Feststellung und Ver⸗ gleichung des Gewichts außer Acht gelassen hatten. Viele Postbeamte haben dergleichen Versehen mit schweren Opfern büßen müssen. Es kann ein solches Versehen, bei der Wichtigkeit der gegebenen Vorschriften, mit Mangel an Zeit niemals entschuldigt werden, und das eigene Juteresfe der Postbeamten erfordert die sorgfältigste Beachtung jener Vorschriften.
Hat der Adressat die Sendung ohne Erinne so lieg ; . ; hne rung angenommen, jo liegt ihm der Beweis ob, daß bei Aushändigung der Sendung der Verschluß nicht mehr unverletz! war, und, kaß das Gem icht nicht mehr übereingestimmt hal⸗ Wird dieser Beweis geführt, so wird sich in der Regel auch ergeben, n tn, ö [, nicht beachtet hat, und die
ntersuchung ist in derg eichen Fällen zugleich darauf u richten, wem ei solches Verfehen zur Last falt. KJ
Zu S 12.
Die §§. 12 und 13 des Gesetzes bestimmen die Höhe der Entschä 88.1 d 13 des C Höhe der Entschädi⸗ gung bei Briefen mit deklarirtem Werthe und bei Paketen mit oder ohne Werths-Declaration, und es setzt zunächst der S. 13 fest:
Ist eine Werihs-Declaration geschehen, so wird dieselbe bei der Feststel— sung des Betrages des von der Post-Verwaltung zu leistenden Schadens⸗ Eisatzes zum Grunde gelegt.
Es ist durch diese Vorschrift dem Absender die Gelegenheit gegeben sich den Ersatz des Werthes der Sendung für den Fall y 3 oder der Beschädigung der Sendung zu sichern, und in Erwägung, daß einerseits die zu zahlende Asseluranz⸗Gebühr sehr niedrig gestellt worden ist, und an— dererseits bei Versendung von Geldern in gewöhnlichen Briefen eine Ent— schädigung überhaupt nicht, und bei Paketen nur eine Entschädigung von 10 Sgr, für jedes Pfund gezahlt wird, wenn die Declaration unterblieben ist, muß es auffallen, daß noch in vielen Fällen die Werths⸗ Declaration dennoch unterbleibt, und es ist nöthig, das Publikum mehr und mehr auf die Na htheile aufmerksam zu machen, welche aus der unterlassenen Decla⸗ ration des Werths einer Sendung entstehen, und dasselbe zu veranlassen, den Werth der Sendung zum Zwecke der Ersatzleistung in Verlust⸗ und Beschädigungsfällen zu declariren.
Wer den Werth einer Sendung deklariren will, muß zunächst in An⸗ sehung der Form der Declaration die Vorschrift des §. 13 des Reglements vom 31. Juli 1852 beachten *).
Bei der B sichigen: estimmung des §. 41 des Gesetzes ist Folgendes zu berück⸗
Der Post⸗Verwaltun ie S ö ; r; g werden die Sendungen v ü ö . d berechtigt, noch e n n, n,, erih im Postlokale in Gegenwart eines Postbeamten zu
*) Der 8. 13 des Reglements lautet:
Die Declaration des Werthes einer Sendung muß, wenn sie im Fall des Verlustes oder der Beschädigung der Sendung bei der Ersatz⸗ seistung maßgebend sein soll,
1) bei Briefen mit Geld oder sonstigem Inhalte von Werth auf der Adresse des Briefes und . 2) bei anderen Sendungen auf der Adresse des Begleitbꝛriefes (8. 5) und auf der Sendung bei der Signatur (8§. 4) angegeben werden. Das Gewicht eines Briefes mit angegebenem Werthe darf niemals 16 Loth übersteigen. ö Die Declaration des Werthes einer Sendung ist in preußischer Sil⸗
berwährung auszudrucken und es darf der deklarirte Bettag den gemeinen
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Nach dieser Vorschrift wird die Declaration für nicht geschehen erach= jet, wenn die selbe 1) bei Brieien mit Geld oder sonstigem Inhalte von Werth nicht auf per Adresse des Briefes, und
) bei anderen Sendungen nicht auf der Adresse dis Begleitbrie fes und zugleich auf der Sendung bei der Signatur
angegeben worden ist, und es kann in Verlust⸗ und Beschãdigungs fällen, wenngleich die Assekuranzgebühr vom beklarirten Betrage erlegt, worden ist, pieser demnach bei der Ersatzleistung nicht zum Maßstabe dienen, viel
meht wird die Sendung als eine Sendung ohne Werihs-⸗De claration be-
handelt. Nach der Vorschrist des 8. 13 des Reglements wird ferner die Sen dung gleich bei der Einlieferung zur Berichtigung der Declaration zurück⸗
gegeben, wenn 4) dieselbe nicht in preußischer Silberwährung ausgedrückt worden ist /
oder wenn Y ersichtlich ist, daß der deklarittt Werth der Sendung den gemeinen Went derselben üäbersteigt, wie solches der Fall ist, wenn der Werth einer höpothekarischen Sbligation über 10,900 Rihlr. zum Werthe von 10,000 Rthlt. deklarirt worden ist.
Ist die Sendung bei der Einlieferung aber auch nicht zur Berichtigun der Declaration zurückgegeben worden, sei es, weil. dieselbe im Auslande aufgegeben, oder die Unrichtigkeit der Declaration bei der Einlieferung nicht erkannt werden konnte, oder aus einem Versehen nicht bemerkt worden ist, so kann der Absender in Verlust fällen dennoch nicht den deklarirten Betrag, sondern nur den gemeinen Werth der Sendung erstattet verlangen, und es findet, sofern dieser weniger beträgt, als der dellarirte Weith, dennoch eine Erstaitung zu viel gezahlter Asseküranz⸗Gebühr nicht statt.
Zu den Erfordernissen der Werths⸗Deelaration gehört es übrigens nicht, daß außer dem Werthe auch noch der Inhalt der Sendung angege⸗ ben wird, auch ist zu beachten, daß die Vermuthung für die Richtigkeit der Declaration, d. h. dafür spricht, daß der dellaririe Werth den gemeinen Werth nicht übersteigt, und daß es auf eine Ermittelung des gemeinen
ankommt, wenn in Verlust⸗ oder Beschädigungs⸗
Werths überall erst dann Ve fällen Umstände vorliegen, welche es wahrscheinlich machen, daß der della⸗
rirte Werth den gemeinen Werth der Sendung übersteigt.
Ist die Werths-⸗-Declaration den geseßzlichen Vorschriften entsprechend, so erbält der Absender im Fall des Verlustes der Sendung den deklarirten Betrag ersetzt, im Fall einer bloßen Beschädigung, wird der Betrag des mittelten Schadens, jedoch niemals über den deklarimten Werth der Sen-
dung hinaus, erstattet.
Zu s. 13.
Ist die Declaration des Werthes einer Se wird, wenn sich das Geld oter der sonstige Gegensta einem gewöhnrichen Briefe befand, im Fall pes Verlustes oder der
schädigung eine Entschädigung nicht geleistet, bei Paketen aber tritt die nach welcher im Fall des Verlustes Gegenstandes
10 Sgr. für jedes Pfund der Sendung vergütet werden, wobei Pakete, als 1 Pfund wiegen, den Paketen zum Gewichte von Einem Pfunde gleichgesiellt und überschießende Pfundt heile für Ein Pfund
eschädigung wird der Betrag des wirklich benen Normalsatz von
Vorschrift des §. 13 des Gesetzes ein, ohne Rücksicht auf den wirklichen Werth des verlorenen
welche weniger
gerechnet werden. Im Fall der Besch stlittenen Schadens, jedoch niemals über den angege
10 Sgr. für das Pfund, ersetzt.
Der S. 14 des Gesetzes billigt. 1) für einen rekommandirten Brief, 2) für eine rekommandirte Streisband⸗ oder Kreuz
3) für einen rekommandirten Brief mit Waarenprob
bandsendung,
4) für einen zur Beförd am n . . t anderen 6 erung durch Estafene eingelieserten Brief oder eine Enischäpigung von 14 Rihlrn. für den Fall des Verlustes zu.
Für eine bloße Beschädigung der bezeichnelen Ge i ird ei 2 — ; genständ Enischädigzung nicht geleistet. Eine Werihs Declaration , ben nicht vorlommen, und auf den Werih der Sendung selbst kommt es bei der Entschädigung im Fall des Verlustis nicht weiter an.
Zu §. 15.
Nachdem die 88. 12 bis 14 die Höhe der Entschädigung in Bezug auf Gegenstände festsetzen, welche der Post zur Beförderung eingeliefert werden, handelt der S. 15 von der Entschädigung, welche die Post Ver= waltung in Verlust ⸗ oder Beschädigungsfällen bei Benutzung der ordent⸗ lichen Po sten zum Reisen zu leisten hat. Es kömmt hier zunächst
1) das Passagiergepäck des Reisenden in Betracht. Auch hier ist dem Reisenden gestattet, den Werth seines Reisegepäcks zu dellariren. Wie bei der Declaration des Werths des Passagiergepäckes behufs der Ersatz⸗ leistung in Verlust⸗ oder Beschädigungsfällen zu verfahren ist, bestimmt pie General -Verfügung vom 41. August 1852 (Staats-Anzeiger Nr. 197, S. 1189). Der Reisende entrichtet im Fall der Werths- Declaration nach 8. 39 des Reglements die Assekuranzgebühr oder das Werthporto von dem ganzen deklarirten Betrage, und im Falle des Verlustes oder der Beschä⸗ digung erfolgt die Ersatzleistung seitens der Post⸗Verwaltung nach Maß⸗ gabe der Declaration ebenso, wie bei Paketen mit deklarirtem Werthe, wesche zur Post behufs ihrer Beförderung eingeliefert worden sind.
Ist die Werths ⸗ Declaration unterblieben, so ist für jedes Pfund des Reisegepäcks ein Normalsatz von 1 Rthli. festgefetztß, von welchem dasselbe gilt, was im 8. 13 in Besreff des Normalsatzes von 10 Sgr. für Pakete festgesetzt ist, welche der Post zur Versendung eingeliefert werden.
Wenn die Post-Verwaltung übrigens nur sür das reglementsmãßig eingelieserte Passagiergut haftet, so muß auf die Vorschrift des S8. 38 des
ndung unterblieben, so
stand der Sendung in Be⸗
en oder Mustern, und
Reglements *), welche bestimmt, wie das Passagiergepäck eingeliefert wer⸗ den muß, und insbesondere darauf aufmerksam gemacht werden, daß die Post Verwaltung für die kleinen Reisebedürfuisse, welche die Reisenden unter eigener Äussicht bei sich führen und im Wagen unterbringen, Garantie nicht leistet.
Ferner
Y) bestimmt der 8. 165, daß die Post-Verwaltung Ersatz der Kr rkosten zu leisten hat, wenn ein Reifender bei Benutzung der ordentlichen Posten körperlich beschädigt wird, und die Beschädigung nicht erweis lich durch einen Zufall oder die Folgen eines unabwendbaren Natar-Ereignisses oder durch die Schuld des Reisenden herbeigeführt ist.
Unter Kurkosten können in der Regel nur werden, welche an Mevikamenten und Arztlohn zur Heiln digten zu verwenden waren. Die gewöhnlichen Unterhaltun dazu nicht gerechnet werden. Wenn übrigens der §. 15 die Post⸗ Ben tung nur zum Ersatz der erforderlichen Kurkosten verpflichtet, so ist durch das Wort „erforderlich“ angedeutet, daß die Post· Viœge6waltung für außer⸗ gewöhnliche Mittel, welche der Reisende zu seiner Heilung anwendet, nicht aufzukommen braucht.
Eine weitere Entschädigung als die Ersatzleistung für das Passagier⸗ Gepäck und die Kurkosten des Reisenden hat die Post⸗Verwaltung in Verlust⸗ und Beschädigungsfällen bei Benutzung der ordentlichen Posten
zum Reisen nicht zu leisten.
solche Kesten verstanden ng des Beschä⸗ gskosten lönnen Post · Verwal⸗
*) Der §. 38 des Reglements lautet: Jedem Reisenden ist die Mitnahme seines Reisegepäcks insoweit unbeschränkt gestattet, als die einzelnen Gegenstände zur Versendung mit der Pest geeignet sind (55. 8 und 10. 1 . leine Reisebedürfnisse, als Arbeitsbeutel, Stöcke, Degen, Mäntel, Oberröcke, leere Fußsäcke, Sonn⸗= und Rigenschirme u. s. w; welche ohne Belästigung der übrigen Passagiere in zen Ritzen und Taschen des
Wagens oder zwischen den Fuͤßen un
d unter den Sitzen untergebracht werden können, dürfen die Reisenden unter eigener Aufsicht bei sich
Werth der Sendung nicht übersteigen, Besteht daher eine Geldsendung führen. . ö. J . . aus inländischen ler nen oder aus ausländischen Geldsorten. so hat ze, gr fr le , ebe 6. i , der Absender die Reduction vorzunehmen und den Werth der Sendung und Reisesäcke, so wi n, ,, kiebergabe berfelbeh an Con-
in Silber⸗Courant auszudrücken. Bei der Versendung v
den Papieren und Courswerth, wel ben. Bei der Versendung und ähnlichen Dokumenten z Betrag anzugeben, welcher zur Erlangung einer fertigung des Dokuments oder zur Beseitigung
ersehen, daß dieselbe der vorstehenden Vorschrist nich
Berichtigung der Deelaration zurückgegeben. Wenn J o hat jedenfalls der Absender es sich bei⸗ ̃ der deklarirten Summe er⸗ be ber, ohne daß dem Ab- bis zu demfelben Termine gestattet sein, 4 .
die Sendung zur . dies aber auch nicht geschieht, so hat zumessen, wenn die Assckuranz. Gebühr nach benen! wir im Fall des Verlustes der Sendan gen sender das Recht zusteht,
verlangen, nur der geme ; . Betrag übersteigt, für welchen die Assckutanz - Gebühr erhoben worden!
nur dieser Betrag erstattet wird.
Auch über Sendungen mit de rungsschein ertheilt.
Dokumenten ist nicht der Nennwerth, sondern der chen dieselben zur Zeit der Einlieferung haben, anzuge⸗ vol bhopothekarischen Dokumenten, Wechseln st nicht der Nennwerth, sondern nur derjenige rechts gültigen neuen Aus⸗ der aus dem Verluste ent stehenden Hindernisse, die verbriefte Forderung einzuziehen, voraussichtlich Post, und zu den Posten, welche von 9 Uhr zu verwenden sein würde. Ist aus dem Inhalte der Declaration zu . Abe tentspricht, so wird bei den Post - Austalten eingeliefert werden.
einen Theil der Assckuranz Gebühr erstattet zu
ine Werth der Sendung und, wenn dieser den Der Reisende erhält über st scheinigung Bagagezettel). Der Reisende hat den Bagagezettel org.
klarirtem Werthe wird ein Einliefe⸗
ourshaben⸗ ur Verladung übergeben werden. ö. 94 on cours . an Srten, an welchen sich Post - Anstalten
bucteure und Postillone ist an ; hen, Bost - Anstalte befinden, unzulässig. Das Reisegepãäch muß mit einer Signatur ver sehen sein, welche den Namen des Reisenden, und das Ziel der Reise, bis zu welchem er eingeschrieben ist, enthält.
Das Reisegepäck, so weit dasselbe nicht aus. den kleinen Reise⸗ ürfnissen besteht, muß eine Stunde vor der Abfahrt der betreffenden ,,, Abends bis 8 Uhr Mor
bis 5 Uhr Abends unter Vorzeigung des Passagierbillets . Mus nahm weise soll jedoch Reisegepäcks von Personen, welche mit den Posten
oder von auswärts mit Privatfuhrwerk u. s. w. ein⸗ Posten und längstens
für die Meldung und
weiterher kommen, — J treffen, auch gegen die Zeit des Abganges der
Annahme solcher Personen nachgelassen worden i JJ das eingelieferte Reisegepäck eine Be=
fãltig aufzubewahren. Die Rückgabe des ,,
desselben mag detlarirt sein oder nicht, erfolgt gegen Bagagezeitels.