1853 / 38 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

zu verschließen, weil es hierz elegenheit t die Post⸗ Ver ssen übergeb

u bei dem Umfange der Werth— Nach §. 26 Tit. 14 Thl. I. des waltung deshalb auch nur die Ver⸗ Sendung dem Adressaten in dem- lchem sie eingeliefert worden ist. Die daß der Zustand, in welchem eine ändert wird, während dieselbe der und es sind deshalb die Postbeamten durch

ob, darüber zu wachen, daß die Verpackung und Verschließung der n abgesehen davon, daß die äußere ßt, ob die innere Ver⸗ schriften über Adressi= und im ein⸗ welche Verpackung aus⸗ ffandes abzuwenden, Verbindlichkeit des nicht dadurch allein ten die Nichtbeachtung der ns des Absenders entgangen ist. hseitens des Annahme⸗ wenn bei der Annahme nd, vermuthet, daß der⸗ d es muß im Fall einer Be⸗ daß die Beschädigung Mängel veranlaßt worden ist. ng des §. 7 des Reglements, daß eine Sendung von mmen worden ist, zur Be⸗ en muß:

ädigung aus einer vorschriftswidrigen

verpacken und sendungen an Zeit und G Allgemeinen Landrechts ha pflichtung, die ihr verschlo felben Zustande auszuhändigen, in we selbe hat hiernach dafür zu sorgen,

Werihsendung eingeliefert wird, Post · Verwaltung anvertraut ist, be sondere spezielle Vorschriften verpflichtet:

1) bei der Einlieferung teln, solches auf dem davon zu

Dem Annahme ⸗Beamten liegt zwar en über Adressirung, Signirung, nd. Allei cht immer erkennen ß überhaupt die Vor en werden können,

Vorschrif Sendungen beobachtet worden si Beschaffenheit einer Sendung ni packung ausreichend ist, rung u. s. w. zelnen Falle vom reichend ist, um eine Besch so kann auch die Absenders, die Sendung für beseitigt erach Vorschriften Andererseits Beamten nicht ohne re einer Sendung derglei leichen Mängel äußer chädigung seitens der Po der Sendung dennoch Dieses ergiebt sich nach welch dem Annahme⸗ seitigung ihrer

gemein gehalt Abfender beurtheilt werden muß, ädigung des verpackten Gegen atur der Sache begründete ig zu adressiten u. m Postbeam

immer nur all nicht ver

in der N einer Sendung deren Gewicht genau zu ermit⸗ Briefe oder Begleitbriefe zu notiren, und sich daß der Verschluß der Sendung unver⸗

tet werden, Vorsichtsmaßregeln seite bleibt die Nichtbea chtliche W

Obliegenhei überzeugen,

irkung. Denn es wird, en Mängel nicht gerügt wor lich nicht erkenn stverwaltung dargeth durch dergleichen

Schlußbestimmu Verwaltung in dem Falle, 1e Erinnerung angeno Ersatz verbindlichkeit nachweis

daß der Verlust oder die Besch Adressirung u. s. w. hervorgegangen ist.

In Fällen der bloßen Beschädigun und es wird sich aus ob die Beschädigung aus und ob diese schon bei der amte wird sich einster Rüge aussetzen, er bei der Annahme seinen sondern die Sendung angenom- aufmerksam zu machen. Annahme einer Sendung sorgf Adressirung, Verpackung und Ver- orden sind.

chtung jener

vor der Auslieferung und in den dazu geeignelen Fällen auch unter⸗ wegs die Werthsendung nachzuwiegen und sich von der Uebereinstim— mung des Gewichts, so wie davon zu überzeugen, d

noch unverletzt ist.

Wenn die Postbeamten diese ihnen obliegenden Verpfli n ein Spolium, während die Sendung der Post anvertraut ß dasselbe vor Aushändigung der Sendung und wenn bei einer genauen Erfüllung ng der Sendung an den Empfänger das bei dir Einlieferung ausgemittelte so rechtfertigt sich die Annahme, sich nicht verändert, und die Post-Verwal— überkommene Verpflichtung durch

bar waren, un

an werden, der Verschluß

er die Posi⸗ chtungen genau

Beamten ohr erfüllen, so kan

ist, nicht vorkommen, ohne da an den Empfänger entdeckt wird, jener Verpflichtungen vor Aushändigu der Verschluß unverletzt und zugleich Gewicht übereinstimmend befun daß der Zustand der Sendung tung ihre durch Einlieferung der Sendung Sendung an den Empfaͤnger erfüllt hat.

g einer Sendung ist die Sendung den wird,

deren Beschaffenheit in der Regel einer mangelhaften Verpackung Aufgabe äußerlich

noch vorhanden, entnehmen lassen, u. s. w. hervorgegangen ist, erkennbar war. auf diese W lichen Obliegenhei men hat, ohne au

Auslieferung der

Es muß hiernach einleuchten, Vorschriften über die Ermittelung un die Prüfung des Verschlusses dringend

welche sich in der Sendung, gar nicht befanden, abgewen eamten keine Gelegenheit zu Veruntreuungen Entdeckung ausgesetzt zu sein. chlässigung jener Obliegenheiten in Regel unmöglich gemacht hat, und in werden mußten,

daß die sorgfältigste Beobachtung der d Notixung des Gewichts und über nothwendig ist, wenn Ersatz-Ansprüche als diese bei der Post eingelie— det werden sollen, und wenn un—

Der Postbe eise festgestellt wird, daß ten nicht nachgekommen, f die sichtbaren M seitens der Postbeamten ob die über die Signirung, g gegebenen Vorschriften beachtet w

Die Ersatzverbindlichkeit der Post-Verwaltung fällt ferner fort:

chädigung durch die ung oder durch einen Zufall,

für Beiräge, fert wurde, redlichen B soll, ohne der Gefahr der hat gezeigt, daß die Verna die Ermittelung des Thäters in der Folge dessen die fehlenden che ein Verdacht der U ast siel, daß sie Gewichts außer Acht gelassen en Versehen mit schweren O bei der Wichtigkei eit niemals entschuldigt werden,

prü gegeben werden schließun Die Erfahrung Spolienfällen bwendbaren Folgen wohin jedoch Raub erden sollen, herbeigeführt wor—

Beträge von Beamten ersetzt ntreue durchaus nicht aufkommen konnte, die Vorschriften über Feststellung und Ver— Viele Postbeamte pfern büßen müssen. t der gegebenen Vorschriften, mit uͤnd das eigene Interesse sorgfältigste Beachtung jener Vorschriften.

2) wenn Verlust oder Bes eines Naturereignisses,

. gegen wel und Diebstahl niemals gerechnet w

denen aber zu gleichung des haben dergleich ein solches Versehen, Mangel an 3 der Postbeamten erfordert die

at der Adressat die Sendung ohne Er ihm der Beweis ob, daß nicht mehr unverletzt war, Wird dieser Beweis daß ein Beamter die Untersuchung ist in derg solches Versehen zur Last fällt.

ach nicht darauf an, ob Vor— Beachtung die Be— können, sondern die ällen immer haften, und kann sich Vorsichtsmaßregeln nur an den

l kommt es hiern

Bei Raub und Diebstah durch deren

eln vernachlässigt worden sind, w der Diebstahl hätte v uuß in dergleichen F der nöthigen lbe zur Last fällt.

sichtsmaßreg raubung ode Post⸗Verwaltung n wegen einer Vernachlässigung Beamten halten, welchem diese

Endlich fällt die Ersatzverbindlichkeit der Post⸗Verwaltung sort:

3) wenn sich Verlust oder Beschädigung auf einer auswärtigen Post⸗ Anstalt ereignet hat.

Die Post⸗Verwaltung kann als ihr die Möglichkeit ge immt sie bei S Sendung unbeschädigt de iese Verbindlich ner Beschädigung, des Publikums ist ereins⸗Vertrages vom 42 S. 830) bestimmt:

erhindert werden

innerung angenommen, so liegt Sendung der Verschluß cht mehr übereingestimmt Regel auch ergeben, nicht beachtet hat, und

bei Aushändigung der und daß das Gewicht ni geführt, so wird sich in der erwähnten Vorschriften leichen Fällen zugleich darauf zu richten,

nur so lange für eine Sendung haften, elbe zu überwachen. dem Auslande nur die Verbind— ärtigen Gränz-⸗Post-Anstalt zu keit erfüllt, so muß sich der Absender, an die auswärtige Post⸗ jedoch bereits in den 5. Dezember daß Ersatz

ist, dies endungen nach

In Folge dessen übern lichkeit, die überliefern. im Fall eines Verlustes oder ei Verwaltung halten. Att. 25 und 62 des revidirten 1851 (Staats-Anzeiger 1852 Nr. 1 Post Verwaltung g

Hat ste d

bestimmen die Höhe der Entschädi⸗ rtem Werthe und bei Paketen mit oder

es setzt zunächst der §. 12 fest:

Die §§. 1, Briefen mit deklari Werths⸗Declaration, und

st eine Werths-Declarat 1 Betrages des von der Post⸗Verwaltur Ersatzes zum Grunde gelegt.

Es ist durch diese Vorsch sich den Ersatz des W der Beschädigun die zu zahlende Ass dererseits bei schädigung überhaupt nicht, 16 Sgr. für jedes Pfund gezah ist, muß es auffallen, dennoch unterbleibt, un die Nachtheile aufmerklam zu m ration des Werths e den Werth der Sendung zum Beschädigungsfällen zu declariren.

Wer den Werth ein

ung der Form der D Juli 1852 beachten ?

und 13 des Gesetzes

Im Interesse gung bei

ta ion geschehen, so wird dieselbe bei der Feststel— derjenigen lung des ig zu leistenden Schadens Post⸗Amt ö

an die beseffende Post nach fremden zum Geb oder nach solchen Staaten, e Vereinbarung getroffen hat, ch in dergleichen Fällen

welche die Ersatz

bleibt. Bei Sendungen schen Postvereins gehörigen st⸗Verwaltung eine ßische Post Ver⸗ teren Bestimmung ie preußi-

Verwaltung vorbehalter iete des deutsch-österreichi mit welchen die preußische Po wird desha auf Grund der wei leistung eintreten läßt, wenn d onvention übernommen hat, Ersatz Anstalt eingeliefert wor⸗ forderlichen Falls durch Post Anstalt

st⸗A nstalt bleibt übri⸗ Umfang derselben betreffenden Con-

rift dem Absender die Gelegenheit gegeben, r den Fall des Verlustes oder d in Erwägung, daß einerseits gestellt worden ist, und an— nlichen Briefen eine Ent— nur eine Entschädigung von wenn die Declaration unterblieben llen die Werths-Declaration Publilum mehr und mel aus der unterlassenen Decla— und dasselbe zu veranlassen, in Verlust⸗ und

erthes der Sendung g zu sichern, un ekuranz⸗Gebühr sehr niedrig Versendung von Geldern in und bei Paketen

lb die pren g der Sendun waltung au des §. 10 lit. C., sche Post⸗Verwaltung solche dur Sendung bei ei lust oder die Be der betreffenden auswärtigen

ner preußischen Post⸗

sten, sofern die schädigung er

den ist, und der Ver Anerkennung seitens

Bei der Ersatzleistung gens zu berücksichtigen, nach den Vorschriften des Postvereins vention zu beurtheilen sind.

Bei Verlusten und Beschädigungen im Inlande gen, welche sich auf auswärtigen Post-Anstalten ereig besondere Conventionen die Ersatzleistung seitens der waltung zulässig machen, tritt waltung ein, um dem Ab sender zum Ersatz wärtigen Post⸗Perwaltung zu verhelfen. preußischen Post⸗Verwaltung findet aber nicht statt.

daß noch in vielen d es ist nöthig, das achen, welche entstehen,

iner Sendung Zwecke der Ersatzleistung

für eine auswärtige Po daß die Verbindlichkeit und der

Vertrages oder der

ll, muß zunächst in An

ier Sendung deklariren wi des Reglements

aufgegebener Sendun⸗ eclaration die Vorschrift des S. 13 nei haben, wo nicht i preußischen Post⸗Ver⸗ en Post⸗Ver⸗

vom 31.

die Vermittelung der preußisch des Schadens sestens der aus

. *Der §. 13 des Reglements lauten: Eine Ersatzleistung seitens der . -

Die Declaration de Fall des Verlustes oder der Beschädigung maßgebend sein soll, Briefen mit Geld

Adresse des Biiefes und

2) bei anderen Sendungen und auf der Sendung bei der. S

Das Gewicht eines Brief 16 Loth übersteigen

Die Deelarati

s Werihes einer Sendung muß, wenn sie⸗ der Sendung bei der Ersatz= leistung n

3a 5. 41. oder sonstigem Inhalte von Werth auf der

iefes (§. 3)

auf der Adresse des Begleitb ben werden.

ignatur (8. 4) angege gebenem Werthe dar

1 5 1 8 ö * . gan , dr Bestimmung des §. 11 des Gesetzes ist Folgendes zu berück—

Der Post⸗Verwaltung ie S r ig werden die Sendungen veischlossen üb Ii , ., ist weder berechtigt, noch verpflichtet j 6 n, genstände von Wenh im Postlokale in Gegenwart eines Postbeamten zu

es mit ange

eußischer Sil⸗ den gemeinen

on des Werthes einer Sendung ist in pr

berwährung auszudrücken und es darf der deklarirte

251

Nach dieser Vorschrift wird die Declaration für nicht geschehen erach⸗

let, wenn die selbe

1) bei Brieien mit Geld oder sonstigem Inhalte von per Adresse des Briefes, und

2) bei anderen Sendungen nicht auf der Adresse des Begleitbrie ses und zugleich auf der Sendung bei der Signatur

angegeben worden ist, und es kann in Verlust⸗ und Beschãdigungs fällen, wenngleich die Asseluranzgebühr vom dellarirten 6 . erlegt worden ist, pieser demnach bei der Lrsatzleistung nicht zum Maßstabe dienen, viel⸗ mehr wird die Sendung als eine Sendung ohne WFerihs-⸗Declaration be- handelt.

Nach der Vorschrift des 8. 13 des Reglements wird ferner die Sen⸗ dung gleich bei der Einlieferung zur Berichtigung der Declaration zurück⸗

gegeben, wenn

) dieselbe nicht in preußischer oder wenn

ersichtlich ist, daß der deklarirte Werth der Sendung den gemeinen Werth derselben üäbersteigt, wie solches der Fall ist, wenn der Werlh einer hypothekarischen Sbligation über 10,000 Rihlr. zum Werthe

von 10000 Rthlr. deklarirt worden ist.

Ist die Sendung bei der Einlieferung aber auch nicht zur Berichtigund der Setlaration zurückgegeben worden, sei es, weil. dieselbe im Auslande aufgegeben, oder die uͤnrichtigkeit der Declaration bei der Einlieferung nicht erkannt werden konnte, oder aus einem Versehen nicht bemerkt worden ist, so lann der Absender in Verlustfällen dennoch nicht den deklarirten Betrag, sondern nur den gemeinen Werth der Sendung erstattet verlangen, und es findet, sofern dieset weniger beträgt, als der, deklarirte Weith, dennoch eine Erstattung zu viel gezahlter Asseküranz⸗Gebühr nicht statt.

Zu den Erfordernissen der Werths-Deelaration gehört es übrigens nicht, daß außer dem Werthe auch noch der Inhalt der Sendung ange ge⸗ ben wird, auch ist zu beachten, daß die Vermuthung für die Richtigkeit der Declaration, d. h. dafür spricht daß der deklarirte Werth den gemeinen Werth nicht übersteigt, und daß es es ge Werths überall 9. ga ankommt, wenn in Verlust⸗ oder Beschädigungs⸗ fällen Umstände vorliegen, welche es wahrscheinlich machen, daß der della⸗

Werth der Sendung übersteigt.

rirte Werth den gemeinen ation den gesetzlichen Vorschristen entsprechend, g Vérlustes der Sendang den deklarirten

Werth nicht auf

Silberwährung ausgedrückt worden ist /

so erhält de sender i Betrag ersetzt, im Fall ermittelten Schadens, jedoch binaus, erstattet.

9 1

Mur J , r Absender im Fall 1

einer b

niemals über den Leklaritten Werth der Sen—

dung dung

Zu s. 13.

erthes

Ist die Declaration d der sonstige Gegenstand der

wird, wenn sich das Geld einem gewöhntichen Briese befar schädigung eine Entschädigung nicht geleistet, Vorschrift des §. Ahne Rücksicht auf den wirklichen Werth des verlorenen 16 Sgr. für jedes Pfund der Sendung vergütet werden, welche weniger als 1 Pfund wiegen, den Paketen zum Einem Pfunde gleichgestellt gerechnet werden. ? rrlittenen Schadens, jedoch niemals über den 0 Sgr. für das Pfund, ersetzt.

bei Paketen aber

.

Der 5. 14 des Gesetzes billigt für einen rekommanditten Brief,

1 ; für eine rekommandirte Streisband. oder Kreuzbandsendung, )

9 3) für einen rekommandirten Brief mit Waarenproben oder Mustern, und

Werth der Sendung nicht übersteigen.

aus inländischen Goldmünzen oder aus der Absender die Reduction vorzunehmen jn Silber⸗Courant auszudrücken. Bei der den Papieren und Dokumenten ist nicht

Courswerth, welchen dieselben zun Zeit der seru ben. Bei der Versendung von hypothekarischen Dokumenten, und ähnlichen Dokumenten ist nicht der Nennwerth, sondern nur Betrag anzug n

fertigung des Dokuments oder zur Beseitigung der stehenden Hindernisse, die verbrie zu verwenden sein würde. Ist ersehen, daß dieselbe der vorstehenden V ; die Sendung zur Berichtigung ber Seelaration zurückgegeben. dies aber auch nicht geschieht, so hat zumessen, wenn die Iffekuranz · Gebühr hoben wird, im Fall des sender das Rech? zusteht, einen Theil der verlangen, nur der gemeine Werth der Sendung und, wenn Betrag übersteigt, für welchen die nur dieser Betrag erstattet wird.

Auch über Sendungen mit deklarirtem rungsschein ertheilt.

und den Werth

aus dem Inhalte

auf eine Eimittelung des gemeinen

bloßen Beschädigung wird der Betrag des körperlich beschädigt wird,

vurch die Schuld des Reisenden

werden, welche an Medikamenten und Arztlohn zur Heilung des einer Sendung unterblieben, so digten zu verwenden waren. Sendung in fand, im Fall des Verlustes oder der Be tritt die 13 des Gesetzes ein, nach welcher im Fall des Verlustes Gegenstandes wobei Pakete, Gewichte von und überschießende Pfundt heile sür Ein Pfund Im Fall der Beschädigung wird der Betrag des wirllich

Gepäck Verlust⸗

zum Reisen nicht zu leisten. angegebenen Normalsaz on zum Reisen nicht zu len

*

Besteht daher eine Geldsendung ausländischen Geldsorten, so hat der Sendung Verfendung von courshaben⸗ der Nennwerth, sondern der Einlieferung haben, anzuge⸗ Wechseln derjenige eben, welcher zur Erlangung einen rechts gültigen neuen Aus= aus dem Verluste ent⸗

4) für einen zur Beförderung durch Esta ; ; anderen Gegenstand 8 vurch ECßafeut eingzlitserten Bries oder

eine Enischädigung von 14 Rihlrn. für den Fall des Veilustes zu.

Für eine bloße Beschädigung der bezeichnelen Gegenstände wird ei . ö ; wird Enischädigung nicht geleistet. Eine Werihs-Declaration kann ö ben nicht vorkommen, und auf den Werlh der Sendung selbst kommi es bei der Entschädigung im Fall des Verlustes nicht weiler an.

Zu

Nachdem die §§. 12 bis 14 die Höhe der Entschädigung in Bezug auf Gegenstände festsetzen, welche der Post zur Beförderung eingeliefert werden, handelt der §. 15 von der Entschädigung, welche die Post Ver— waltung in Verlust⸗ oder Beschädigungsfällen bei Benutzung der ordent⸗ lichen Posten zum Reisen zu leisten hat. Es kömmt hier zunächst

1) das Passagiergepäck des Reisenden in Betracht. Auch hier ist dem Reisenden gestattet, den Werth seines Reisegepäcks zu dellariren. bei der Declaration des Werths des Passagiergepäckes behufs der Ersatz⸗ leistung in Verlust⸗ oder Beschädigungsfällen zu verfahren ist, bestimmt bie General-Verfügung vom 144. August 1552 E(Staats⸗-Anzeiger Nr. 197, S. 1189). Der Reisende entrichtet im Fall der Werths - Declaration nach 8. 39 des Reglements die Assekuranzgebühr oder das Werthporto von dem ganzen deklarirten Betrage, und im Falle des Verlustes oder der Beschä⸗ digung erfolgt die Ersatzleistung seitens der Post⸗Verwaltung nach Maß⸗ gabe der Declaration ebenso, wie bei Paketen mit deklarirtem Werthe, welche zur Post behufs ihrer Beförderung eingeliefert worden sind.

Ist die Werths Declaration unterblieben, so ist für jedes Pfund des Reisegepäcks ein Normalsatz von 1 Rthlr. festgesetzt, von welchem dasselbe gilt, was im §. 13 in Belreff des Normalsatzes von 10 Sgr. für Pakete festgesetzt ist, welche der Post zur Versendung eingeliefert werden.

Wenn die Post Verwaltung übrigens nur sür das reglementsmäßig eingelieserte Passagiergut haftet, so muß auf die Vorschrift des §. 38 des Reglements *), welche bestimmt, wie das Passagiergepäck eingeliefert wer den muß, und insbesondere darauf aufmerksam gemacht werden, daß die Post Verwaltung für die sebedürfuisse, welche die Reisenden

kleinen Reis unter eigener AÄussicht bei sich führen und im Wagen unterbringen,

S. 15.

Garantie nicht leistet.

Ferner

Y) bestimmt der §. 16, zu leisten hat, wenn ein

daß die Post⸗Verwaltung Ersatz Reifender bei Benutzung der ordentlichen Posten und die Beschädigung nicht erweis lich einen Zufall oder die Folgen eines unabwendbaren Natur⸗Ereignisses oder herbeigeführt ist.

Unter Kurkosten können in der Regel nur solche Kester Die gewöhnlichen Unterhaltungskosten können werden. Wenn übrigens der §. 15 die Post ⸗Verwal⸗ tung nur zum Eisaß der erforderlichen Kurkosten, verpflichtet . vas? Wort „erforderlich“ angedeutet, daß die Post . Verwaltung für er gewöhnliche Mittel, welche der Reisende zu seiner Heilung anwendet, nicht aufzukommen braucht.

Eine weitere Entschädigung als. und die Kurkosten des Reisenden und Beschädigungsfällen bei Benutzung der

dazu nicht gerechnet

die Ersatzleistung für das Passagier⸗ hat die Post-⸗Verwaltung in

J . n,, ordentlichen Posten

2) Der §. 38 des Reglements lautet: ist die Mitnahme 8 unbeschränkt gestattet, als die einzelnen Gegenstände der Post geeignet sind (88. 8 und 10).

Kleine Reisebedürfnisse, als Arbeitsbeutel, Stöcke, Degen, Oberröcke, leere Fußsäcke, Sonn⸗ und Regenschirme u. s. w. che ohne Belästigung der übrigen Passagie re in den Netzen und Taschen des Wagens oder zwischen den Füßen und unter den Sitzen untergebracht werden können, dürfen die Reisenden unter führen. Andere Reise⸗Effekten, insbesondere Koffer, Kisten, Mantel⸗=, cht⸗ und Reisesäcke, so wie Hutschachteln und Collis müssen der Post⸗Anstalt zur Verladung übergeben werden. Die nebergabe derselben zucteure und Postillone ist an Orten, befinden, unzulässig. Das Reisegepäck muß mit einer Signatur sehen sein, welche den Namen des Reisenden, und das 1

Jedem Reisenden seines Reisegepäcks

Ziel der Reise 7 bis zu welchem er eingeschrieben ist, enthält.

Das Reisegepäck, so weit dasselbe nicht aus den Bevürfnissen besteht, muß eine Stunde vor der Abfahrt

kleinen

verbriefte Forderung einzuziehen, voraus sichtlich der Declaration zu Vorschmnst nicht entspricht, so wird Wenn hat jedenfalls der Absender es sich dei

Post, und zu den Posten, welche von 9 Uhr Abends bis 8 Uhr Nor- gens abgehen, bis 8 Uhr Abends unter Vorzeigung des Passagierbillets bei den Post - Anstalten eingeliefert werden. i die Aufgabe des Reisegepäcks von Personen, welche mit den weiterher kommen, oder von auswärts mit Privatfuhrwerk u. ;

nach der dellarirten Summe er⸗ Verlustes der Sendung aber, ohne daß dem Ab Assckuranz Gebühr erstattet zu dieser den

Assekuranz Gebühr erhoben worden 1st,

Werthe wird ein Einliefe⸗

treffen, auch gegen die Zeit des Abganges der Posten bis zu demselben Termine gestantt sein, —⸗ Annahme solcher Personen nachgelassen worden ist (8. 31).

Der Reisende erhält über das eingeliefert scheinigung (Bagagezettel). Der fällig aufzubewahren. Die Rückgabe des besselben mag detlarirt sein oder nicht, erfolgt Bagagezeltels.

Reisegepäcks, der

der Kurkosten

durch

verstanden

ö Bescha⸗

so ist durch außer-

zur Versendung mit

Mäntel,

w., welche

eigener Aufsicht bei sich Nacht⸗

an ECon⸗

an welchen sich Post-Anstalten

ver⸗

Nei 1904 telt“ der betreffenden 8 Uhr Mor⸗

Ausnahmsweise soll jedoch Posten w. ein⸗ und längstens welcher für die Meldung und

Reisegepäck eine Be= Reisende hat den e rette l Cen, Ler

gegen Rückgabe des