resp. dem Königlichen Polizei ⸗Präsidium hierselbst beglaubigte Abschrift mitzutheilen. Zugleich werden die
in denen es sich um die Vollstreckung
Schuldhaft handelt, und zu diesem erforderlich ist, den Medizinalbeamten jedesmal die
vorzulegen:
Gerichtsbehörden veranlaßt, in solchen Fällen, einer Freiheitsstrafe oder einer Behuf eine ärztliche Prüfung bestimmte Frage
ob und event. aus welchen Gründen eine nahe, bedeutende und machende Gefahr für das Leben oder die
nicht wieder gut zu me ö Gesundheit des zu Inhaftirenden von der Haft zu befürchten sei.
Schließlich werden die Gerichts Behörden noch, darauf auf⸗ merksam gemacht, daß nur auf die Atteste der Medizinal⸗Beam⸗ ten Rücksicht genommen werden kann, wenn in der Vollstreckung von Freiheitsstrafen oder der Schuldhaft ein Aufschub nachge⸗
sucht wird. Berlin, der 3. Februar 1853.
Vvryl *
Der Justiz-Minister
Simons.
An 52 1.7 j 5 2 f ö. 7 J P 5 sämmtliche Gerichte und Beamte der Staats-Anwaltschaft.
2.
Cirkular⸗Verfügung des Herrn MMinisters der geist⸗
lichen, Unterrichts⸗ und Medizinal-Angelegen⸗ heiten vom 20. Januar 1853.
41 . . . (Staats-AUnzeiger Nr. 24 S. 157.)
vom 9. Fe⸗
Aufforderung des Justiz⸗-Ministers bruar 1853 zur gutachtlichen Aeußerung über einen Gesetzesvorschlag, — betreffend die Erweiterung der Kompetenz der Einzelrichter in Unter⸗ suchungssachen.
Von einem Abgeordneten zur Zweiten Kammer ist der nach⸗ stehend abgedruckte Gesetzesvorschlag, betreffend einige Abänderungen ber Bestimmungen über die Kompetenz der Gerichte zur Unter⸗ suchung und Entscheidung wegen Vergehen vorgelegt worden. Als Mötiv des Antrags ist angegeben:
Vereinfachung und Beschleunigung des Strafverfahrens, Beseiti⸗ gung von Belästigungen, welche den Zeugen, Sachverständigen und Angeklagten durch Reisen zu den oft sehr entlegenen Sitzen
der Kollegialgerichte erwachsen — und Verminderung der Kosten für die Angeklagten resp.
Ange . die Staatskasse und die für die Kri⸗ minalkosten subsidiarisch verhafteten Stadtgemeinden.
Bei der Wichtigkeit des Gegenstandes und da ein sicheres Ur⸗ theil über die Nothwendigkeit und Zweckmäßigkeit der beantragten Aenderungen nur aus der praktischen Anschauung der bestehenden Verhältniffe gewonnen werden kann, wünscht der Justiz⸗Minister schleunigst die gutachtliche Aeußerung der Gerichte und der Beam⸗ en der? Staats-Anwaltschaft über folgende Fragen:
1) inwieweit überhaupt nach den gemachten Erfahrungen sich ein Bedürfniß zur Aenderung der jetzt bestehenden Kompetenz= Verhältnisse bei Untersuchungen wegen Vergehen gezeigt hat?
2) in welcher Weise dem vorhandenen Bedürfnisse abzuhelfen sein würde, und ob namentlich der in Rede stehende Entwurf sich überhaupt als zweckmäßig empfiehlt, oder ob und welche Aen⸗ 1 sich eventuell dabei als wünschenswerth heraus⸗
een?
Zur Beantwortung der ersten Frage kö lr . 3ur e ge können statistische An— gaben nicht entbehrt werden. Es kommt namentlich darauf an:
a) wie viel Untersuchungen wegen Vergehen, welche zu den
im 8. 1 des nachfolgenden Entwurfs angegebenen Kate⸗
gorieen gehören, im vorigen Jahre aus den Bezirken . ver Gerichts-Kommissionen bei den Kreisgerichten geschwebt haben, in denen auf keine härtere Strafe, als
die im 8. des Entwurfs angegebene erkannt worden ist; b) in wie viel Sachen der Hauptverhandlung ein gericht—
liches Vorverfahren, sei es nun eine ei . entliche (. suchung over nicht, vorangegangen sst. gentliche Vorunter
258
Sofern sich die Zahl der in jeder Sache vernommenen Zeugen und der Betrag der denselben gezahlten Gebühren ohne Schwie⸗ rigkeit ermitteln läßt, ist es wünschenswerth, auch darüber Aus⸗ kunft zu erhalten.
Bei Prüfung der zweiten Frage ist einerseits das System des Strafgesetzbuchs und die bestehende Gerichts⸗-Verfassung zu An— haltspunkten zu nehmen, und andererseits zu erwägen, wie dem etwa nachweislichen Bedürfnisse einer Aenderung im Interesse der Gerichtseingesessenen am besten abgeholfen werden kann. Hierbei ist zugleich zu erörtern:
ob und welche Kategorieen von Vergehen im 5. 1 des Entwurfs etwa fortzulassen oder hinzuzufügen, und ob es zweckmäßig sei, nicht blos dem Staats-Anwalt, sondern auch den Gerichts ⸗Ab⸗ theilungen eine Mitwirkung bei der Prüfung der vor die Einzel⸗ richter zu verweisenden Sachen einzuräumen. .
Sämmtliche Königliche Stadt— und resp. Kreisgerichte werden hierdurch angewitsen, die hiernach erforderlichen Nachweisungen un⸗ gesäumt anfertigen zu lassen und, mit ihrem gutachtlichen Bericht
begleitet, binnen s4 Tagen dem vorgesetzten Obergericht einzu⸗ reichen. Sollten einzelne Aktenstücke nicht zur Hand sein, so ist der
die Absendung des Berichts deshalb
Abschluß der klebersichten und wie viel Fälle
nicht aufzuhalten, vielmehr genügt die Bemerkung, etwa haben unberücksichtigt bleiben müssen.
Eben so werden die Staats -Anwalte veranlaßt, ihre gutacht⸗ lichen Aeußerungen über den Gesetzvorschlag nach Maßgabe der oben entwickelten Gesichtspunkte binnen gleicher Frist dem vorge—⸗ setzten Oher⸗Staats-Anwalte zugehen zu lassen.
Nach Eingang dieser Berichte, resp. nach Ablauf der 14tägigen Frist haben die Königlichen Obergerichte und die Herren Ober⸗ Anwalte auch ihrerseits den Gegenstand in nähere Erwä⸗
Staats⸗ gung zu nehmen und längstens innerhalb 4 Wochen, unter Beifü— gung der gedachten Berichte und Uebersichten, ihre gutachtlichen
Bemerkungen dem Justiz-Minister einzureichen. Berlin, den 9. Februar 1863.
9
S
In
sämmtliche Gerichts -Behörden und Beamten der
*
Staats-Anwaltschaft, mit Ausschluß derer im
* j 5 . . Dv. I M Bezirk des Appellationsgerichts hofes zu Köln.
A.
Entwurf eines Gesetzes, betreffend einige Abän—
* 11 QJ7 o m Bow M *** = 1 3 69 . 2 6 1 * . derungen der Bestimmungen über die Kompetenz er Gerichte zur Unter su chung und Entscheidung wegen Verge hen. (Für diejenigen Landestheile, in welchen die Verordnung
münd⸗
2
3. Januar 1849 öffentlichen Verfahrens in Untersuchungs sachen
vom über die Einführung des
lichen und Gesetzeskraft hat.) S. 1.
Nachbenannte Vergehen: Diebstahl — Strafgesetzbuch s8.
4) der einfache al 6. Di?
2) die Unterschlagung — Strafgesetzbuch ss. 225 bis 227
ͤ ) die einfache 8 Sirafgesetzbuch 8. 237
1 * einfache Betrug — Strafgesetzbuch s. 242 . I) die einfache Urkundenfälschung in den Fällen des 8. 254 des Stras—
gesetzbuchs; der strafbare 277 des Strafgesetzbuchs;
2 bis 275 und I Vermögens -⸗Beschädigung im
Eigennutz in den Fällen der ss. 264, 272 Falle des 8. 281 des Straf— gesetzbuchs; — . die Landstreicherei, die Bettelei und die Arbeitsscheu in den Fällen der §§. 117 bis 120 des Strafgesetzbuchs;
leichte Mißhandlung in den Fällen der
9) ne Ehrverletzung und die den Fälle 38. 102, 1063, i152 bis 163 und 187 bis 190 des Strasgesetzbuchs; 10) die Körperverletzung durch Fahrlässigkeit, wegen welcher nur au, Antrag des Verletzten eine Besttafung stattfindet, — Strafgesetz buch §. 198, ingleichen die Theilnahme an diesen Bergehen und der Versuch derselben
der nachstehenden Bestimmungen zur Untersuchung und Entscheidung vor den Ein ze richte
können, wenn nicht Rückfall vorliegt, nach Maßgabe gebracht werden.
8.0 . Wenn der Staats-Anwalt der Ansicht ist, daß gegen den Angeklagten
,
—
259
nach der Beschaffenheit des Falles nicht auf eine härtere Strafe zu erken⸗ nen sei, als . Gefängniß bis zu 6 Wochen oder Geldbuße bis zu 50 Rthlin., oder beide Strafen zusammen, und außerdem Confiscation einzelner Gegenstände, 1 Unterfagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte auf ein Jahr, Stellung unter Polizei Aussicht auf ein Jahr,
Tandesvorweisung eines Ausländers oder Einsperrung in ein Amrbeitshaus, hat der Staats ⸗Auwalt mittelst einer nach 5. 39 Anklageschrift die Anklage
so der Verordnung vom 53. Januar 1849 anzufertigenden bei dem Einzel⸗ richter zu erheben.
5. 3.
die Eröffnung der aus dem Grunde ablehnen,
Der Einzelrichter hat über Untersuchung Beschluß l well auf eine
fassen; er kann dieselbe nicht
zu . . . = ö, pöhere, als die im S. 2 bezeichnete Strafe zu erkennen sein werde.
8. 4 .
mündlicher Verhandlung hat der Einzelrichter das
(
bezeichnete Strafe sur Beschlusses zu erklären,
geben sei. Eine Beschwerde gegen diesen
Nach vollständiger i e lung er Einz das Urtheil abzufassen, es sei denn, daß er eine höhere als die in dem §. 2 S für angemessen erachtet. In diesem Falle hat er mittelst
daß die Sache an die Gerichts ⸗ Abtheilung abzu⸗ Beschluß finden nicht statt.
S. ö
6 3481 5 — z ö i rr h rer Car 9ibfassuna 33
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Einzelrichter, der Abfassung des
. 6 64 ö. ö , m . , 3. Ner La KBRosr- hende Erkenntnisses und der Nechtsmitel, kommen die für Vergehen bestehenden Vorschriften zur Anwendung. Es bedarf jedoch, Zeuge der deutschen Sprache nicht mächtig 1st 2 14 6 d, e, G3 ick tsschre . . fremden metschers nicht, wenn der Richter oder der BGerichtsschreiber der sremden
Sprache mächtig ist. . JJ . ö ung können die Verrichlungen der Staats⸗
er vwaI we Merband! Bei der mündlichen Verhand! hiu 3e Stagls, Anwaltschaft von dem Polizei⸗Anwalte wahrgenommen werden. Wenn dies ** 1 — 145 1* X L 1 . 1 . 1 ö . 9 ; . , . 5 , n, . ö so beginnt die tist zur Einlegung der Appellation für den
welchem ihm
3 geschieht, s
z 1 r* 6 2 HRowmw 2 9m ts⸗Anwalt erst mit dem ? an
fe desjenigen 2 ages,
ngen oder in Abschrift mitgetheilt
s Urtheil in Urschrift zugega 8 6. Befugniß des Staatsanwalts, die Appellation des halb einzulegen, e 3. 2 bezeichnete Strafe erkannt worden
höhere als die im 85 bez e ausgeschlossen, daß in erster 3
it wird dadurch nich vorden ist.
h, falls ein Angeklagter oder der Zuziehung eines Dol ⸗
Instanz eine innerhalb
ist beschlossen, mehrere Straßen im Kreis
ssen, m se A. nach B. über E. führende Straße, wozu die nächstbetheiligten Gemeinden
des Königs erlangt hat, H., namentlich die von chausseemäßig auszubauen,
die Anfuhr des Materials unentgeltlich übernehmen sollten. Di Feststellung dieser nächstbetheiligten Gemeinden 2. vu
vom 18. April 1845 und 24. Juli 1846
denen durch den Allerhöchsten Erlaß vom b. Novembed 1846 die landesherrliche Sanction ertheilt wurde. Als es zur Aus führung kam, verweigerten die Gemeinden des Amts E., welche durch die Krelstags⸗Beschlüsse als nächstbetheiligte Gemeinden für die be⸗ zeichnete Straße festgestellt sind, die Anfuhr des Materials; es ist daher solche auf Anordnung des Kreis-Landraths im Wege des Akkords bewirkt, und die entstandenen Kosten sind im Wege der Execution eingezogen worden.
Die Kläger sind nun
Kreistags ⸗Beschlüsse
gegen den Vorstand des Kreises auf Erstattung der eingezogenen Beträge klagbar geworden, gegen diese Klage ist indessen seitens der Königlichen Regierung zu Minden der Kompetenz-Konflikt erhoben und es kann der Prozeß für zu— lässig nicht erachtet werden.
März 1841 (Gesetz Sammlung S. 62) Westfalen ermächtigt im der Allerhöchsten
Ma De⸗
Das Gesetz vom 26.
wegen der Befugnisse der Ftreisstände in S. 6 die Kreisstände, jedoch unter der Bedingung Genehmigung, auch über solche Einrichtungen und Anlagen schluß zu fassen, bei denen nur ein Theil des Kreises oder ein ein⸗ zelner Stand interessirt ist. Da nun durch die angeführten Kreis⸗ tagsbeschlüsse die Festsetzung dahin erfolgt ist, daß die Gemeinden des Amts E. die Materialien -Anfuhr zur Straße von A. nach B. übernehmen sollen, und diese Kreistagsbeschlüsse die Allerhöchste Sanction erlangt haben, so haben dieselben die Kraft eines Gesetzes gegen dieselben von einzelnen Betheiligten
erlangt, und es kann nur aus denselben Gründen Einspruch im Rechtswege erhoben wer⸗
den, aus denen gegen allgemeine Staats⸗ und Kommunalsteuern und Lasten ein Prozeß zuläͤssig ist, nämlich aus dem Fundament eines speziellen Rechtstitels. Dergleichen ihnen zur Seite stehende spezielle Rechtstitel haben die Kläger aber im vorliegenden Falle nicht behauptet oder dar⸗ gethan, sie fechten vielmehr die Gültigkeit des Kreistags⸗Beschlusses selbst an, weil derselbe den Bestimmungen des Allgemeinen Land⸗ rechts, des Chausseebau⸗Reglements vom 31. Mat 1796 und der im Kreise H. hergebrachten Observanz zuwiderlaufe. Allein die Kreisstände sind nach dem angeführten Gesetze vom 25. März 1841
9
25.
2 ä * 8 4 der Gränzen des 8. 2 liegende Strase beantragt w , g . 7 . 3. 81 . e 6 WnXad?Yinnesllafionsgericht hat auf die gesetzlich verwirkte Strafe zu er⸗ ö . ! n, ; , , . , Das Appellalionsge⸗ cht 6 s 2 bezeichnete Maf übersteigt befugt gewesen, unter Allerhöchster Sanction Beschlüsse zu fassen, kennen, auch wenn diese ö, ö 8 ö. . — , 53 R Rn kennen, auch wen sel welche die Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts, des Chaussee⸗ §. 7 bau-Reglements und der im Kreise hergebrachten Observanz au= 18... 5 ; 867 24 can MesKlsssle k n iI . 366 n 3d des Tarifs zu dem Gesetze von heben oder modifiziren, und die Gültigkeit dieser Beschlüsse kann im Hie Sn, ben wah ,,,, . Gesetze vom ö. ü . . ,, werden nach 8. .ameltichter erkannt hat Rechtswege nicht angefochten werden, ẃis auch die Behauptung der l Kai 1851 angesetzt, wenn den Einzelrichier eriann ** . 4 , , , n, 66 . , e . d rhöchsten Sanction die für sie Hat der Einzelrichter ein Erkenntniß nicht abgesaßzt 8. A zweiter Kläger / dat . er Al erh . st n ane ö. , . Sat so bleiben flůr das vor demselben stattg fundene Verfahren die daraus resultirende Belastung nicht zur Erwägung gebracht worden 6 . * 26 14. ) . . . YMus 4 K HSer ch ul 891 8991 . seKRre 2 1n mr o ss e nicht ian II 16 vies J (v rin Kosten bis auf die baaren Auslagen außer Ansatz. Wird d chul⸗ sei, sich zur Erörterung im Proze)s⸗ nicht eignet. . diesen Grun J e 4 z 1 * 7 8 . . 3 *. * 5 Gon 9. 6er. 11 nm 5 — 41 I 15 er ß —pene Kö8omGmöpbpetel digte demnächst in di Kosten verurtheilt, so ünd ! runter l den mußte der Prozeß für unstatthaft und der erhobent— Kompetenz Auslagen einbegriffen. Konflikt für begründet erachtet we rden. Berlin, den 30. Oktober 185 8 * R nesche J Kom 81 Rö 9 9 ! 1 161 vll 1 21 . . ö G ä,önialichen G I 656 ; Königlicher z r Erkenntniß pes nig, 9b ) Entscheidung der Kompetenz-Konflikte vom 30sten ö 0 3 w ; . s n E 1 Se 6 J . ws . 8 8 1 . 8 5 8 w w. . 33 * H Rechtsw e ges gegen land e she rie g * ü 8 — . . . . 21 ö. . 49 82 J *. M ö * f 1 * m 5 *) 91 nu 141 12 J! 1 ö schlüsse der Kreis stände über Beiträge zu Weg ͤ z . — . Frstattung der Sten st eue von poltti! en 1 bauten. 6 . Anzeigeblätter n 3 4A CCG Fg. S n, 8 69) März 1841 (Gesetz Sammlung S. 62). . . ö ö ö . Juni 1852 (Staats Anzeiger Nr. 141 S
Gesetz vom 25.
Regulativ vom 10.
5 2411 *I syon 5 2119 11 111 Mind 311 2r kb benen Auf den von der Königlichen Regierung zu inn, l,, ͤ . 666 . J 6 66 ö 9 . . 6 , S205aaorickt au 95 * 8 2 84 3. R un ( 8 J. (Si ats⸗A mzei⸗ Kompetenz-Konflikt in der bei dem Königlichen Kreisgericht zu P. Im §. 5 des Regulatlvs vom 10. Jun v. J ,, ,, anhängi n Prozeßsache ger Nr. 141 S. 825) ist, wie Ew. ꝛ. auf den Bericht vom 15ten An 1 16 * 3 ö — . 6 36 ö n . e 6 . D 1 9 6 ** 525 * rei zangig , d. M. erwidert wird, die Erstattung der Stempelsteuer für. Frei ver Eingesessenen zu . 3. 6. Exemplare von steuerpflichtigen Blättern keinesweges ohne Weiteres wider zugesichert, sondern bestimmt, daß die Erstattung nur erfolgen 6 ven Vorstand des Kreises H Verklagten, für solche Exemplare, welche an öffentliche Behörden ohne Ent i,, ö gelt oder Ersatz des ausgelegten Zeitungs⸗ Stempels geliefert
betreffend Beiträge zu Wegebauten, erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entse Konflikte für Recht: daß der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig und bene Kompetenz- Konflikt daher für begründet zu erachten.
Von Rechts wegen.
Bor e 7
Gründe.
Mittelst Kreistags-Beschlusses vom Jahre 1842, dem 4. August 1843 die Allerhöchste Genehmigung
scheidung der Kompetenz
rho⸗ —
welcher unter Sr. Majestãt
worden.
Abgesehen Königlichen Bib liefernden einen
von dem der Ortspolizei⸗, der Steuer-Behöͤrde, der liothek hier und der Universität der Provinz zu Exemplare der Zeitung kann aber ohne näheren Nachweis nicht anerkannt werden, Haß andere Behörden oder Beamte einen Anspruch auf Gewährung eines Frei⸗ Exemplars ha⸗ ben, und wenn der Zeltungsverleger die Zeitung auch im Uebrigen unentgeltlich liefert, so kann ihm doch nicht die Befugniß zugestan⸗ den werden, die Unentgeltlichleit auch auf die Steuer auszudehnen, es sei denn, daß er die Steuer aus elgenen Mitteln berichtigen will. So weit also Frei-Exemplare an Provinzial⸗ oder unter