1853 / 44 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Klasse des Soldatenstandes und Festungsstrafe nicht unter sechs Monaten, im zweiten Wiederholungsfalle aber Baugefangenschaft nicht unter zehn Jahren und Ausstoßung aus dem Soldatenstande verwirkt.

Die härteren Strafgrade treten besonders dann ein, wenn die

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Desertion im Komplott begangen ist. Arti kel 9.

Wer einem Deserteur zur Entweichung behülflich ist, wird eben so bestraft, als ob er selbst desertirt wäre, und wer ein zu seiner Kenntniß gelangtes Desertions-Vorhaben dem Vorgesetzten nicht an⸗ zeigt, hat Arrest oder Festungsstrafe bis zu drei Jahren zu ge— wärtigen.

Artikel 10.

Wer durch fälschliche Vorschützung von Krankheiten oder an dere betrügliche Mittel, oder durch Selbstverstümmlung dem Mili⸗ tairdienst sich zu entziehen sucht, hat Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes und sechswöchentlichen strengen Arrest oder Festungsstrafe bis zu zwei Jahren verwirkt.

Ist er durch die Selbstverstümmelung zu allen Dienstleistungen und Ärbeiten für militairische Zwecke untauglich geworden, so tri Ba ugefangenschaft von mindestens einjähriger Dauer und Ausstoßung gus dem Soldatenstande ein.

Artttel 11

Der Soldat darf niemals durch Furcht vor persönlicher Gefahr

von der Erfüllung seiner Dienstpflichten sich abwendig machen lasen

und muß sich stets vergegenwärtigen, daß die Feigheit für ihn schimpflich und erniedrigend ist. Artikel 12.

Wer im Kriege vor dem Feinde aus Feigheit zuerst die Flucht ergreift, und die Kameraden durch Worte oder Zeichen zur Flucht verleitet, hat die Todesstrafe verwirkt und kann auf der Stelle nie— dergestoßen werden.

Artikel 13.

Wer sonst aus Furcht vor persönlicher Gefahr vor dem Feinde flieht, heimlich zurückbleibt, sich wegschleicht oder versteckt hält, Mu⸗ nition oder Waffen von sich wirft, oder im Stich läßt, oder irgend ein Leiden vorschützt, um zurückzubleiben und der persönlichen Ge⸗ fahr sich zu entziehen, wird mit Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes und strengem Arrest oder Festungsstrafe, bei er⸗ schwerenden Umständen aber mit dem Tode bestraft.

Wer außerdem seine Dienstpflichten aus Furcht vor persönlicher Gefahr verletzt, hat dieselbe Strafe zu gewärtigen, wie derjenige, der seinen Dienstpflichten aus Vorsatz zuwiderhandelt.

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Artikel 1

Der Gemeine muß jedem Offizier und Ur Unteroffizier jedem Offizier, sowohl bei dem Truppentheil, bei wel⸗ chem er dient, als von jedem andern Truppentheil Gehorsam und Achtung beweisen und ihren Befehlen pünktlich Folge leisten.

In gleicher Weise sind dieselben zum Gehorsam gegen die An— ordnungen und Weisungen der Schildwachen und der zum Sicher⸗

heits dienst Kommandirten, sowie der im Dienste befindlichen Gen darmen verpflichtet.

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Artikel 15.

Ungehorsam gegen die Dienstbefehle und achtungswidriges Be tragen gegen den Vorgesetzten haben Arrest oder Festungsstrafe zur Fol Folge.

Artikel 16.

Wer die Absicht, einen erhaltenen Dienstbefehl nicht zu befol⸗ gen, durch Worte oder Geberden, durch Entlaufen, Losreißen, oder ähnliche Handlungen zu erkennen giebt; sowie derjenige, der den Vorgesetzten durch Worte, Geberden oder Zeichen beleidigt, oder jhn äber einen erhaltenen Dienstbefehl oder Verweis zur Rede stellt,

hat strengen Arrest von mindestens vier Wochen oder Festungsstrafe bis zu zwanzig Jahren verwirkt. iti.

. Wer einen seiner Vorgesetzten thätlich angreift, oder sonst vor⸗ sätzlich Thätlichkeiten gegen ihn verübt, oder ihn mit der Waffe an⸗ zugreifen versucht, hat Festungsstrafe nicht unter zehn Jahren, bei erschwerenden Umständen aber und in Kriegszeiten die Todesstrafe zu gewärtigen.

Auch ist, bei lhätlicher Widersetzung Einzelner oder Mehrerer, so wie in Kriegszeiten bei Versammlung der Truppen, bei Allarmi rungen, beim Unrücken in das Gefecht, im Gefechte, beim Rückzuge 1 endlich bei Verwehrung der Plünderung und anderer schwener . jeder, Offizier berechtigt, denjenigen, der seinen Befehlen zeharr ich sich widersetzt, auf der Stelle niederzustoßen, wenn ihm kein anderes Mittel zur Erlangung des durchaus nöthigen Gehor— sams zu Gebote steht.

zwei datenstandes und Festungsstrafe nicht

Artikel 18.

Glaubt der Soldat wegen nicht richtigen Empfanges Dessen, was ihm gebührt, wegen unwürdiger Behandlung oder aus einem andern Grunde, zu einer Beschwerde Veranlassung zu haben, so ist er dennoch verbunden, seine Dienstobliegenheiten unweigerlich zu er⸗ füllen, und darf weder seine Kameraden auffordern, gemeinschaftlich mit ihm Beschwerde zu führen, noch sonst Mißmuth unter ihnen zu erregen oder sie aufzuwiegeln suchen. Auch darf der Soldat nicht während des Dienstes, sondern erst nach dessen Beendigung seine Beschwerde anbringen. Dagegen kann er aber sich versichert halten, daß seiner Beschwerde, insofern sie begründet ist, abgeholfen werden wird, sobald er dieselbe in geziemender Weise auf dem vorgeschrie benen Wege anbringt. .

6 Absicht, seine Ka⸗

Wer vor versammeltem Kriegsvolk in meraden zur Verweigerung des Gehorsams gegen ihren Vorgesetzten zu verleiten oder von demselben etwas zu er sich ungezie— mend beträgt oder laut Beschwerde führt, selbst wenn letztere begründet wäre, mit Festungsstrafe nicht unter sechs Jahren . Kriegszeiten aber mit dem Tode bestraft. .

Gleiche Strafe trifft denjenigen, der auf andere Weise seine Kameraden zu Ungehorsam oder zur Widersetzung gegen den Vor⸗ gesetzten zu verleiten sucht. ö

2 4 60 Artikel 20.

2 . 2 1 ; 4 29 113 . * ; . . . 668 * Wenn Soldaten sich öffentlich zusammenrotten und die Absicht

zu erkennen geben, sich dem Vorgesetzten mit vereinter Gewalt zu widersetzen, oder etwas von ihm zu erzwingen, oder Rache an ihm zu nehmen, so haben dieselben Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes und Festungsstrafe nicht unter zehn bei

erschwerenden Umständen aber die odesstrafe verwirkt.

Die Anstifter eines solchen militairischen 2

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Artikel 25. . wa 11* Morsotz 1 und Erpressung werden mit Versetzung in

zwei Jahren bestraft. Bei besonders erschwerenden Umständen die Todesstrafe ein.

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Nachzügler und diejenigen, welche unter dem Vorwande Krankheit oder Ermattung hinter den Truppen zurückbleiben unn den Landesbewohnern Nahrungs⸗— oder Bekleidungs⸗ wegnehmen, haben wegen Marodirens Versetzung in. die zweit Klasse des Soldatenstandes und Arrest oder Festungsstrase bis zu zwei Jahren verwirkt. Wenn bei dem Marodiren Gewalt an Per sonen verübt worden ist, trifft die Schuldigen die Strafe de

Plünderer.

Artikel 27.

Der Solvat soll seine Waffen und Montirungsstücke in guten Stande erhalten und zur Erlangung der Kriegstüchtigkeit une gesetzt sich bemühen, den Gebrauch der Waffen, so wie die schriften zur Ausrichtung seines Dienstes ganz und kennen zu lernen, um sie in jedem vorkommenden Falle

anzuwenden.

Gegenstände

Artikel 28. Wer seine Waffen und Montirungsstücke, oder d

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.

eigenen Benutzung gegebenen Dienstgegenstände verdirbt, verderben

läßt Festun ö aber außerdem noch die Versetzung datenstandes verwirkt.

in die zweite Klasse

Artikel 6.

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Wer dienstlich ihm anvertraute, nich 1

bestim ; Klasse des Soldatenstandes und Arrest füns Jahren zu gewärtigen.

Artikel 30.

oder Festungsstrase

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oder sich derselben ohne Erlaubniß entäußert, hat Arrest oder nden

gsstrafe bis zu einem Jahre, bei erschwerenten Umst⸗

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Quartier bleibt oder in der Zeit vom Zapfenstreich bis zur Reveille sich aus demselben entfernt, oder den ihm ertheilten Urlaub über— schreitet, hat mittleren Arrest oder Festungsstrafe bis zu sechs Mo⸗ naten verwirkt.

Artikel 39.

n den Dienst kommt, oder durch Trunkenheit Dienstes, zu dem er kommandirt war, sich un⸗ rim Dienst sich betrinkt, wird mit strengem

Wer betrunken i zur Ausrichtung des tauglich gemacht hat, ode Arrest bestraft. Auch Trunkenheit außer Dienst ist strafbar und

hat Arrest zur Folge.

ihm ertheilten Dienst-Instructionen gent sei es durch Aussicht auf äußere Vor

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