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Privileg ium wegen Ausgabe von 800,000 Rthlr. (Gesetz⸗ Sammlung für 1844, Seite 61) ausgegebenen 2000 Stück inne n , so wie den auf Grund des vierten Nachtrags
, ? r lautender Prio stäts-Obligatio⸗ zum Gese schafts Statute mit Allerhöchst er Genehmigung vom
auf den nh aber nuten . 21. Juli 1851 (Gesetz⸗ Sammlung für 1851 Seite 584) ausgege⸗
benen 7000 Stück Prioritäts-Obligationen, das Vorzugsrecht für
Kapital und Zinsen vor den neu auszufertigenden S000 Stück
Prioritäts⸗-Obligationen ausdrücklich vorbehalten.
nen der gre stan- Sch weivnitz-⸗Freibur ger Eisen⸗
bahn-Gesellschaft. Vom 14. Februar 1853.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2. :.
1 Inhaber der Prioritäts⸗Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung der darin verschriebenen Kapitals-Beträge anders als nach Maßgabe des im §. 3 gedachten Amortisations-Plans zu sordern, Nachdem die Breslau⸗-Schweidnitz⸗Freiburger Eisenbahn⸗Hesell⸗ ausgenommen: ; schaft auf Grund der in den General-Versammlungen vom 1. Mai ,, , . fon 20. Dezember 1852 gefaßten Beschlüsse darauf angetragen hat, a) J länger als drei Monate unberich⸗ ihr behufs des Baues und der vollständigen Ausrüstung einer g Iweigbahn von Schweidnitz nach Reichenbach die Aufnahme einer b) wenn der Transport-Betrieb auf der Eisenbahn länger als Inleihe von achthundert tausend Thalern durch Ausgabe von acht⸗ sechs Monate ganz aufhört; tausend Stück auf den Inhaber lautender und mit vierprozentigen c) wenn gegen die Eisenbahn-Gesellschaft Schulden halber Execu⸗ Zinsscheinen versehener Prioritäts⸗- bligationen zum Betrage von
; . J . tion vollstreckt wird; einhundert Thalern zu gestatten, wollen Wir in Berücksichtigung de
eV 212 . . 8 1 * j d . 28 43 * 8 7 7 9 9 1 99 19 z og * . 13 5 * 4 51 ö Gemeinnützigkeit des Unternehmens und in Gemäßheit des S. 2 des d) wenn Umst ande eintreten, die einen Gläubiger nach allgeme⸗ — C 1 0 11 * J . J 195 . 1cBh en (Gr ö sa k 4 sor 6 t 2 rb 21n e! 2 vost GHesetzes vom 17. Juni 1833 durch gegenwärtiges Privilegium Sur 1 ,,, 8, berechtigen würden, einen Arrest= ö . J . ö ; 1 2 4 86 9 * 3 696 9 ond 39 ö 5 261 9 * 91 ; 8. *. . Ausgabe der gedachten Obligationen unter den nachstehenden Be— schlag gegen die Gesellschaft zu begründen; dingungen Unsere landesherrliche Genehmigung ertheilen: ) wenn die im 8. 3 festgesetzte Amortisation nicht eingehalten wird. 8. 41 In den Fällen zu ä bis d bedarf es einer Ki idigung t nicht, sondern das Kapital kann von dem Tage ab, n welchen Die zu emittirenden Prioritäts-Obligationer werden in Apoints einer die ser Gant eintritt, zurückgefordert werden, und zwar: er
gesor 1 zu 100 Rthlr. und in fortlaufenden Nummern von T bis 8000 md 2) bis zur Zahlung des betreffenden Zins-Coupons, nach dem nachfolgenden Schema Litt. A. stempelfrei ausgefertigt. zu b) bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Trans * . J 29 6 . ; 2 4, 2 Rory ik Jeder Obligation werden Zinscoupons auf zehn Jahre und ein betriebes,
Talon zur Erhebung fernerer Coupons nach den nachfolgenden
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ö. ; . k zu c) bis zum Ablauf eines Jahres jach Aufhebung der E Schematen Litt. B. und G. beigegeben. Ditse Coupons, fo wie , ĩ z ; der Talon, werden alle zehn Jahre zufolge besonderer Bekannt⸗ . . machung erneuert. Die Prlorifäts-Obligatsonen, so wie Foupons 3u c) en zum Ablauf eines Jahres nachdem jene Umstän und' Taions, werden von zwei Mitgliedern des Verwaltungsraths iufgehört haben. und dem Rendanten unterzeichnet. Auf der Rückseite der Obliga⸗ In dem zub e. gedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche tionen wird dieses Privilegium abgedruckt. Kündigungsfrist zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prio— ritäts-Obligation von di sem Kündigungsrechte nur innerhalb dreie . Monate von dem Tage ab Gebrauch machen, wo die Zahlung des . Amortisations-Quantums hätte stattfinden sollen. Bei Geltend Die Priorttäts— en, , m, me, g, ö. machung des vorstehenden Rückfordernngsrechts sind die Inhaber Die Prioritäts- Obligationen . jährlich vor- der Prioritäts-Obligationen sich an das gesammte bewegliche zust M Vic sen n eth ig: Cerminen aan dane, er brd regem d wer! Geselschast zu haiten befugt. I. Juli jeden Jahres in Breslau berichtigt. Zinsen von Prioritäts⸗ ö . . - Obligationen, deren Erhebung innerhalb vier Jahren von dem in . dem betreffenden Coupon verzeichneten Zahlungs⸗Tage nicht gesche⸗ 8. hen ist, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft. . . / So lange nicht die gegenwärtig kreirten Prioritäts-Obliga . tionen eingelöst oder der Einlösungs-Geldbetrag geri tlich deponirt §. 3. JI Gesellschaft keines ihrer Grundstücke, welches zun Bahnkörper gehört veräußern, auch eine weitere Actien-Emittirung Die Prioritäts⸗Obligationen unterliegen der Amortisation, wozu oder ein Anleihe-Geschäft nur dann unternehmen, wenn den
D De alljährlich die Summe von Viertausend Thalern, unter Zuschlag der Perioritäts⸗ Obligationen, so wie den früher ausgegeben durch die eingelösten Prioritäts⸗-Obligationen ersparten Zinsen, aus tät
en Priori täts Actien und Prioritäts— Obligationen, sur Kapital und Zinsen ö 3 536 ö 8* 1 0 1 1 9 r* D* * 1 M̃ d m * 5 * 34 911* 8291 60 von o ö * 23 2189 2869 9Ys * 1 105 ow 3 * dem Ertrage des Eisenbahn-Unternehmens verwendet wird. Die das Vorrecht vor den serner auszugebenden Actien oder der auszu⸗ ö
Zurückzahlung der zu amortistrenden Obligationen erfolgt am 1. Juli nehmenden Anleihenr orbehalten und gesichert ist.
seden Jahres, zuerst im Jahre 1856. Es bleibt jedoch der Gene⸗ ral-Versammlung der Eisenbahn⸗-Gesellschaft vorbehalten, den Amor⸗
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5 ; z ö Te adi bestim und sofort öffentlich bekannt ge acht öffentlichen Blätter mit sechsmonatlicht! Frist zu kündigen und bestimmt und sofort öffentlich bekannt gemacht.
bürch Zahlung des Nennwerlihes einzulösen. In beiden Fällen bedarf es der Genehmigung des Staats. Ueber die geschehene Amortisation wird dem für das Eisenbahn⸗
Unternehmen bestellten Königlichen Kommissariat alljährlich ein Nachweis vorgelegt.
tisations-Fonds zu verstärken und so Lie Tilgung der Prioritäts⸗ .
Obligationen zu beschleunigen. Auch steht der Eisenbahn-⸗-Gesell⸗ d , H schaff das Recht zu, außerhalb des Amor tisatlons verfahrens sämmt⸗ 6 . der nach den esimmung ee n' . liche alsdann noch vorhandene Prioritäts-Obligationen ol, , hren dent Obligationen, werden JJ
9 . 8.
Die Verleosung geschieht durch das Gesellschafts Direktorium in Gegenwart zweier vereibeter Notare in einem vierzehn Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der Priorltäts⸗ Obligationen der Zutritt gestattet S. 4. wird.
Die Inhaber der Priorxitäts-Obligatione ie Hö 2 gationen sind au die Höhe 9869. der darin verschriebenen Kapitalbeträge und . n 2 ; 2 a ginn i . der Breslau⸗Schweidniß- Freie Die Auszahlung der ausgelvosten Obligationen erfolgt an dem . , ,n, n n ng Cigenschaft an dem im S. 3 dazu bestinmten Tage in Breclau von der Gesellschafts⸗ ö ed e f ; j 62 ; 6 Oyliaati Stamm“ Actien nebst deren Dan . orzugsrecht, vor den Kasse nach dem Rominalwerthe an die Vorzeiger der Obligationen
a. Dagegen bleibt d J ort die Verzin⸗ Grund des ersten Nachtraßes zum l üschefü Gren n 8a 1 ö gegen Auslieferung derselben, Mit diesem Tage hört die Verzin
g fung der ausgeloosten Prioritäts⸗Obligationen auf. Mit letzteren zember 1845 mit Allerhöchster Bewilligung vom 16. Februar 1844 ] sind zugleich die ausgereichten noch uf fälligen Zins ⸗ Coupons
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einzuliefern. = Geschieht dies nicht, so wird der Betrag der feh⸗ T
lenden Zins⸗Coupons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung ver Coupons verwendet⸗— Die im Wege der Amortisation . lösten Obligationen sollen in Gegenwart zweier „vereideter ; tar verbrannt und, daß dies geschehen, durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht werden. Die Obligationen aber, welche in Folge ver Rückforderung (ö. ) odor Kündigung (6.3) außerhalb der Amor isation eingelöst werden, kann die Gesellschaft wieder aus- geben.
10.
8. *
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2.
2 * Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost oder ge ; kündigt sind, und ver Bekanntmachung durch die 5Fentlichen Blät⸗ ? Uii 6 ö . ; . . . 8698 ö . ( ⸗ werden ter ungeachtet nicht rechtzeitig zur Realisation n ,,,, ö während der nächsten zehn Jahre von dem Direktorium der Breslau⸗ 9 e, , . d. Essenbahn n enatt alliährlich einnal 3 Schweidnitz Freiburger Gisenbahn⸗-Gesellschast alljährlich einma! . .
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⸗ i . r ö ‚. 33 chte chf sr festens öffentlich auge! usen, gehen sie aber dessenungeachtet nicht spätestens II 1114 11 . 2 ; . 3 91 6 ö ; Me 1 binnen Jahresfrist nach dem letzten öffentlichen Aufruf zur R a1 . z . 97 f ĩ
ö J s , 6 . ; 9 4. 4. 182 Mnülrnch aus dent lben an Les 6. 83a I1Iwin . 1 or 1st ] 1 In izprUrh Uw Denlit l! brlt wi . . sation 6 erlis cht . 6 ö. . r . ö 2 ; k . 17 —1* 9 * F . Mo a0 zer Angabi el Rummeln . E Gesellschasis⸗ Vermögen, was unter , ; . 2 71 111 * . ; — 2 EENMNVYI eg flii 8 1 ; —bßsiaationen von dem Direktor ium bssenlt 1 9 werthlos gewordenen gaben von dem wire? ö 11 191918 * P ö 9 2 1 281 ache 16 * belannt zu machen ist. 2 8 1 ö K, onen 1 . 8 J vorgeschrirbenen öffentliche 3 J 8 7, 4 2 i. 9 8 2. . . MroAI . 2eitunge! * 1 rfolge Durch wer Breslauen Zeitungen, 11 11 =. 1 8 * . . nunin 99 ? 2.4 616 ö z 2 9 74H 19e Selttung Been aerger und elne aus wärtggg⸗⸗... ] 9 5 x 11 86 — 6 . 2 —onn artige landesherrliche 3 ĩ en R ir as Gdege . le L1dnbegyr'! 11 1è — Urkund dessen haben Wir das gegen? 19 9 84 111 1 (. . . ' 1 ] 1 ö 14 9 H allt ßggen und mit Unserem I 9 ss R äckstele — nußznecend ig 896n 2b deln Ul kt mi! 1nusttOi5 t i gium Allerhöchsteigenh ane *) J i , m a 8ach᷑ a dᷓIrIrYCB 6 ; 1940 138 5ferti en lassen, ohne 1e doeh Daubli (h bil ven snulieet Gus lslerur·ign*“* 26 . . . . 1 . ; - 5 s M ee CSdDiaund eint — 611 nen 1 21 eh f Besrier igung ern 9 2 161 18 18 J 1 ? — 88 * U bel De L 1 1 ö 1 0 eilten 2. — 3 ) * 124 — 991 7 91 1 11 ny Di Sele — 1 1D m ? 8 1nnt iche r 3 be! 5 1 ; en 14. Ber U ö ' . 1 Seni! 11 Friedri Wil ; . N J 1 46 1 Sesellsche 9 Rn s — 2 * 6. 8 j 4 / * . ft. P * *. h ] P 1ß 9 nh 1 1 16 ) ; 8 1 1 r 9 2 . . 1 6 un 1 1 — 18 11 Allerhöchs rivilegiun ꝛ Fi 1 16 9. z : 1 1* 1 5 1 1 d * 1 1 den 11 ! chwel 192 . 1 1 Namen. — ö . z f 1 nd 9111 41 N tin * N N
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2
Beilegung
3 Wohnsitzes Königlichen A ab, ernannt worden.
zeim Kreisgericht desselben und iseich auch zum Notar im D Ratibor, vom
Anweisung feine Departement des 8. Mril d. J;