1853 / 53 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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später erfolgenden Revision der Geimpften persönlich beizuwohnen. Nur sehr dringende, dem vorgesetzten Landrathe näher achzuweisende Dienst⸗ geschäfte oder Krankheiten gestarten dessen Stell vertretung durch einen tüchtigen Gerichtsmann, der des Lesens und Schreibens kundig ist. Außerdem sorgen die Magisträte und Schulzen für prompte Gestellung der zu impfenden oder zu revidirenden Individuen, für die Beibringung der Impfscheine über die von Privatärzten bis dahin an den in der Imps⸗ siste verzeichneten Individuen vollzogenen Impfungen, oter der Atteste in Betreff demjenigen pockenfähigen Individuen, welche durch Krankheit be— hindert sind, am Impftermine zu erscheinen. Die Orts vorstände müssen ferner ein alljährlich, nach geschlossener Impfung, der Inhalt der gehörig vollzogenen Impfliste, nach dem dersel⸗

§. 14. rauf zu sehen, daß aus sämmtlichen Ortschaften des Kreises, inkl. der Städte, die Spezial⸗Impflisten eingehen, sodann gemeinschaftlich mit dem Kreis-Physilus die Listen zu prüfen, Un⸗ vollständigkeiten und Unregelmäßigkeiten beheben zu lassen, ferner nach dem Schema B. aus den Spezial⸗Impflisten die Haupt⸗Impfliste, in welcher die Zahlen in Betreff 2. jedes einzelnen Impf⸗Bezirks, b. des ganzen Kreises fummirt sein müssen, anzufertigen, und diese Haupt ⸗Impfliste demuächst mit folgendem Atteste zu versehen:

Daß sämmiliche im Kreise N. N, belegenen Ottschaften in vorstehender

Äste ausgeführt worden, und daß in den Spezial- Impflisten für das

saufende Jahr die nach den vorsährigen Listen ungeschützt Gebliebenen

bei der Revision gehörig übertragen befunden sind, solches bescheinigt. Der Landrath. Der Kreis-Physikus. N. N. D.

Hierauf hat der Landrath gemeinschaftlich mit dem Kreis⸗Physikus auf Grund der Berichte der Bezirks-Impfärzte den Haupt ⸗Impf⸗Bericht anzu⸗ fertigen. In demselben muß enthalten sein: eine Vergleichung der Zahlen der im laufenden mit den Zahlen der im vergangenen Jahre mit oder ohne Erfolg Geimpften, der im Jahre zuvor lebend Geborenen nach Abzug der vor der Impfung Verstorbenen, ferner ein Nachweis der Gründe erheblicher Abweichungen in den erwähnten Zahlen; eine kurze Schilderung des allge⸗ meinen Impf⸗ Geschãäfis während des betreffenden Jahrts; des Verhaltens der Orts Vorstände und der Bezirks⸗ Impfärzte; ferner eine Angabe der Zahl der im laufenden Jahre von den wahren und modifizirten Menschenpocken befallenen Individuen, der daran Gestor⸗ benen und davon Genesenen, endlich die sonst noch in Beziehung aul das allgemeine Impfgeschäft wichtigen Vorfälle, . .

Diesen Haupt⸗Impfbericht nebst der Haupt⸗Impfliste des Kreises und den nach den Nummern der Haupt ⸗Impfliste geordneten und gehefteten Spezial-Impflisten haben der Landratz und der Kreis-Physikus spätestens bis Ende Dezember des betreffenden Jahres der Regierung einzureichen. Nach ersolgier Prüfung werden die Landräthe die S pezial⸗Impflisten zu⸗ rückerhalten, um solce nach den Jahrgängen in ihrer Registratur ausbe⸗ wahren zu lassen. . J

Die Landräthe (b ziehungsweise das Königliche Polizei Direktorium für die Stadt Frankfurt) bleiben dafür veranin ortlich, daß in deu ihnen äberwiesenen Kreisen, inkl. den in denselben belegenen Städten, vorstehende Vorschriften zur Ausführung gelangen. J .

§. 15. Die Kreis -⸗Physiker sind verpflichtet, die Landräthe bei der allgemeinen Leitung des Impfgesch f 8 zu unierstützen, vor dem Beginn des allgemeinen Impfgeschäfts im Kreise den zu Einltitung desselben ersorder⸗ lichen Impfstoff zu beschaffen und insbesondere von dem jechnischen Ver fahren der Bezirks⸗Impsärzte, so oft sich dazu Gelegenhen darbittet, Kennt niß zu nehmen; wenn sie Unregelmäßigkei en vorfinden, auf deren sosortige Abstellung hinzuwirken und uns davon Anzeige zu, macht In Betreff derjenigen Impfbezirke, in denen sie das Impfgeschãst seibst übernehmen, haben sie die Pflichten und Rechte der Beaürks-Impfärzte, .

§—. 16. Rur den approbirten Aerzten und Wundärzten darf die Aus übung der Schutzpecken⸗ Impfung gestattet und übertragen werden, allen übrigen Personen ist dieselbe bei 5 Thlrn. Strafe untersagi; Privat⸗ Impfungen müssen

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bei 4 bis 2 Thlr. Strafe für den Unierlassungs fall, von den Privat⸗Impfärzten den Ortsvorständen bis Ende August und von diesen dem Landrathe angezeigt werden, Tie Pfrivat-⸗Impfätzte haben sich hierzu die erforderlichen Formulare zu den Impflist en uf cigene Kosten zu beschaffen. ö.

. 17. Der Impfstoff ist jährlich frisch in den Monaten März und April aus dem Königlichen Impf ⸗Institut in Berlin zu entnehmen. Wird der Impsstoff auf anderem Wege Thtnommen, so haben die Bezirts - Jmpf⸗ ärzte solches in ihrem an den Landrath am Schlusse des Impfgeschäfts zu erstattenden Impfberichte ausdrücklich zu bemerken. ,

Bei der allgemeinen, bereits eingeleiteten Impfung darf nur von Arm zu Arm geimpft werden und mögen die Bezirks- Impfärzte die Impfungen zuerst in ihrem Wohnort in Gang bringen und sich hier mit frischem Stoffe für die Gesammt⸗Impfungen versehen.

S.. 18. Der Brlsvorstand derjenigen Impfstation, wo nach 8 Tagen die Gesammt · Impfung aus eführt werden soll, hat auf Anzeige des Impf⸗ arztes dafür zu sorgen, 3 wenigstens vier Impflinge in dem Wohnorte des Jnpfarzles, und für die Folge in denj nigen zunächst benachbarlen Impsstalionen zur Vorimpfung gestellt werden, wo vie'Revision der 8 Tage ,. statt gefundenen Impfung abgehalten wird. Von diesen vier Vorge⸗ 16 9 . in der betreffenden Station besorgt,

er, Revision. nach 8 Tagen abermals die Vorimpfung der hier gestellten vier Impflinge für die anderweit benachbarte Im sstati kemnächst die Impfung geschehen soll vollzogen 6 3 mri . nahe gelegen und ist die Anzahl ber Impslinge iq zu groß n,. darf es der ferneren Vorimpfungen nicht sondern es . an, 9 sämmilichen Impflinge aus der zu impfenden Station in der vor 8 ö h geimpften Station gestellt und demnach die Revision und 3 f . zweier und mehrerer Stationen gleichzeitig bewirkt werden . ur 9. „on den Ortsverhälinissen und von der zwischen den beireffend * 6 ständen und dem, Bezüts, Iḿpfarzte zeitig zu besprechenden , . = Die Angehörigen solcher Impflinge, die zur Vorimpfung in auswärtige

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Stationen gestellt werden, erhalten, insofern sie darauf Anspruch machen,

aus der Gemeindekasse eine Entschädigung jeder von 10 bis 15 Sgr., wo⸗ fur sie veipflichtet sind, von ihren Impflingen Impfstoff entnehmen zu lassen. §. 19. Nur mit der wasserhellen, nicht eitrigen und milchigten Lymphe aus den vollkommensten Pusteln gesunder Kinder darf die Welier⸗ impsung bewirkt werden. Kinder, die nur eine oder zwei Pusteln haben, sind hierzu nicht geeignet. Bei denjenigen, die zur Weiterimpfung benutzt werden, müssen mindestens zwei Pusteln uneröffnet bleiben. In der Regel ist die Impfung an jedem Oberarm mittelst 3 bis höchstens 6 kleiner Stiche oder Querschnilte zu bewirken. Die Anzahl der zu machenden Impfstiche oder Schnitte wird nach der mehr oder minder kräftigen Körper- beschaffenheit des Impflings zu bemessen stin. Alle unnöthige, Schmeizen trregende und solche Impsmeihoden, welche eine heftige Entzündung zur Folge haben, sind untersagt. Auch sind die Eltern zu belehren, daß die Pusteln nicht zerkratzt oder zerdrückt werden dürfen, weshalb eite Hem aͤrmel aus weicher Leinwand zu empfehlen sind. . . §, 20. Dis Imp ärzte haben die Verpflichtung, am 7ten oder Sten Tage nach geschehener Impfung die Impflinge zu untersuchen und von ,, ö. . , ,. . nebmen. Bei anerkannter n . . , n äaßigem 16 aue der e , machen sie daruber den nöthigen Vermerk in der Impfliste and sertigen den vorgeschriebenen Du che ans. Hat dagegen die Impfung den erwünschten Erfolg nicht gehabt,

he oder sind alle Pusteln vor dem Revisionstage abgekratzt oder sonst gestört worden, so muß die Impfung zum zweitenmale und, wenn auch 64 1 k E * 1299 5roenm— ö s t ? . . bie ohne Ersolg bleibt, zum drittenmale wiederholt und demnächst der Ersolg in die Impfliste in der Rubrik 12 vermerkt werden. Ist die Implung drei Male ohne Ersolg geschehen, so ist dem Impflinge ebenfalls ein Impfschein auszustellen.

1 21. Die Magisträte, welche die angeordneten Impflisten nicht ge⸗ hörig anfertigen und fortführen oder die in Beziehung auf die Schutzblat⸗

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tern⸗ Imp ung gegebenen Vorschriften nicht auf angemessene Weise zur Aus- führung bringen, sollen in verhältnißmäßige Ordhungestrafen von 2 bis

5 Rihlrn. von uns genommen werden. Die Dorfschulzen, die in der An—

fertigung der Impflisten und Führung des Impfbuches nachlässig und un— ordenilich sind oder die sie betreffenden Anordnungen bei den öffentlichen Gesammtimpfungen nicht pünktlich befolgen, verfallen gleichmäßig in eine Ordnungẽsstrase zon 1 bis 2 Rihlrn. Die Bezirk? Impfärzte, welche ohne triftigen Entschuldigungsgrund die Termine der Impfung und püntilich innehalten, die Impflisten nicht in vorgeschriebener Art führen, diese Listen nebst dem Impfberichte nicht zur bestimmten Zeit an den Land— rath des Kreises, beziehungsweise an das Polizei⸗Direktorium hierselbst ein⸗

senden, verfallen in eine Srdnungsstrafe von 1 bis 5 Rihlrn. und zwar mit der Maßgabe, daß ihnen, wenn sie zum dritten Male wegen

d Revision nicht

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versaum⸗ ter Impf- und Revisions -Termine straffällig werden, der Impfbezin abge⸗ nommen wird. Letztere Strafe tritt auch dann ein, wenn sie sich bei der Schutzimpfung technische Vernachlässigungen zu Schulden kommen lassen.

ö 22. Den Bezirks ⸗Impfärzten, ohne Unterschied ihres technischen Grades, sollen bei der öffentlichen Impfung auf dem platten Lande wid! nach dem Satze von einem Thaler für den Tag, bewilligt werden, und jeden Stalionsort ein Tag zur Impfung und ein g zur Nevision zu Vergütigung kommen. In den ü ihlung

rgütigu aliländischen Kreisen wird die 3 dieser Viäten aus dem Extraordinario der Kreiskasse erfolgen; für di

dJ derlausitzischen Kreise haben sich vie Stände der Niederlausttz m lobe werlher Bereitwilligkeit, das Gute zu fördern, dahin erklärt, die Vaccina⸗

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gions-Diäten au die ständischen Fonds zu übernehmen. In den Städten hleibt es den Magisträten üͤberlassen, die Schutzpocken⸗ Impfung entweder durch ihre besoldeten Kommunal-Aerzte und Wund-⸗Aerzte bewirken zu lassen, dder' mit anderen daselbst wohnenden Medizinal - Personen der genannten Klassen dieserhalb ein Abkommen zu treffen und sie sur die Vaccinatlionen aus Kommunalfonds zu remuneriren.

Die Bezirks ⸗Impfärzte haben ihre Diäten-Liquidationen für die auf dem platten Lande ausgesührten Vaecinationen gleichzeitig mit den von ihnen geführten Impflisten dem Landrathe des Kreises einzusenden, der nach erfolgter Bescheinigung der Richtigkeit die sämmtlichen Liquidationen zum weiteren Veranlassung uns vorzulegen hat.

§. 23. Was die Herbeiholung der Bezirks Impfärzte zur Impfung und Revision nach den Stationsörtern und die Zurückbringung derselben nach ihren Wohnörtern betrifft, so findet in dieser Beziehung das bisherige Verfahren statt, wonach hierzu RFommunalfuhren in natura gestellt werden müssen. Jeder Stationsort hat die Verbindlichkeit, dem betreffenden Be zirks ⸗Impfatzte an seinem Wohnorte ein aus zwei guten Pferden und nem anständigen Korbwagen bestehendes Fuhrwerk an den zur Impfung und Revision bestimmten Tagen zur volherbestimmten Stunde unentgeltlich zu gestellen und den Arzt nach verrichtetem Geschäfte auf gleiche Weise zurückzuführen. Diese Gestellung ändert sich dahin ab, wo die Impfung an demselben Tage in dem folgenden Stalionsorte erfolgt, an welchem die Revision in dem vorhergehenden Sitationsorte stattfindet, daß alsdann der folgende Stationsort den Impfarzt von dem vorhergehenden abzuholen und nach seinem Wohnorte zurückzuführen hat. Die Schulzen in den Stations⸗ örtern sind verpflichtet, für die ordnungs mäßige Gestellung dieser Kommunal-

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fuhren zu sorgen. Ist die zum Fortkommen des Impfarztes bestellte Kommunal⸗

Iff nflichen b ssentlichen

fuhre zur bestimmten Stunde nicht zur Stelle, so ist der Impfarzt eben so be⸗ rechtigt, als verpflichte, auf Kosten der mit der Fuhrgestellung sänmigen Gemeinde entweder Exirapost oder eine Miethsfuhre, je nachdem die Eine oder die Andere schneller zu beschaffen ist, unverzüglich anzunehmen und sein Fortlommen so zu beeilen, daß er prompt zum bevorstehenden Impf⸗ ode Revisions Termine erscheint. Um künftigen Streitigkeiten, welche aus Maßregeln dieser Art mit den säumigen Gemeinden entspringen dürften, zu begegnen, ist es nöthig; daß der Impfarzt das Ausbleiben der Kommu nalfuhre zur bestimmten Stunde auf irgend eine glaubwürdige Weise kon⸗ statiren läßt. Der Landrath des Kreises wird die durch die Annahme von Erirapost oder einer Miethsfuhre herbeigeführten Kosten von der säumigen Kommune, event. von demjenigen, den rie Schuld trifft, einziehen. Wünschen die Gemeinden del, einem Impfarzte zugewiesenen Stalionsörter, daß dieser für das zu seinem Fortkommen nöthige Fuhiwert selbst sorgen

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mbge, so bleibt denselben überlassen, sich darüber unter Beorwissen nd Vermittelung des Landrathes, mit dem Impfarzte zu einigen. Der. gleichen Abkommen sind übrigens mõglichst zu begünstigen, da sie die . zision des Geschäftes, ehne welche dessen glůckliche zörderung nicht bestehen fe angemessen unierstützen. , ö lann gurddie senigen vier Impflinge, welche nach S. 8 behufs des zu be⸗ schaffenden Impsstoffes 8 Tage vor der Gesammtimpsung zu dem Impf. entweder nach seinem Wohnorte oder nach dem nächsten Stations⸗

ine sind, muß ebenfalls eine Kommunalsuhre herge geben wer⸗ den. Dasselbe gilt für diejenigen, Impflinge, die aus den Hrischaften eines Impfdistrilts nach dem Stasionsorte zun Impfung und Revision zu

ö ; h z 63 Sieser r rd direct be Landra h bringen sind. Eine jede Versäumniß die ser Art wi'ld durch ven Villi drath ves Freises polizeilich gerügt werden.

e J O 268 1159 3 9 ; J r wc wendlig ana sim ine s. 24. Die beim Ausbruche von Pocken nothwendige Zwangsin pfung 1 29 s . 6 1m De Sieser⸗ . ; , 1 9 296 Anu 835 G. O0 ; Um den diesel“ bestimmt das Regu!atid vom 8. August 1835 5§. 2 J Deslt . ; . . zeböriaer Nachdruck halb Jul nöthig erachteten Polizei Verordnungen den gehörigen Rm. ru c Dual 1191 1 9189 11 3 . ; . 29 ü . . ö F ! r ö. J 1 95 12 C190 36 rw ml 104 7 del CG. 3 Un? u geben werden erforderlichen s aus 1 estimmungten de d U 9 2 . h h 14 . nr? 18 0 (Gesetz⸗ des Gesetßzes über die Polize * Verwaltung vom 11. Dignlz 1 . 1e 1 * 2 * r* n 1 1. ö 3. . . . . ? . . mmlung de 18 0 Seite 266) zum Anhalt dienen. . g 6 2 ; M 3 ankfurt d den 16 November 1892 66 1 ; 9eißthei . nr Kön? e tedierun; Ablht . ü E * CSD. 3 15M 6, 6 c cas 1g Königliche eh auspiele. 149 . ͤ . 83 ö . * G ln 1 1. ( 8 2 CU li * ü 8 ͤ 8 14 88 9 1 zöstschl n il, 269 s )(f5fen l 19 1 All 51 2 . é 9 . 1 78 h ĩ ! ) 91 J! 61 keit J h 8 6 n 111 3 2 ) J j 4 M . unt . pi ; Ansan * * ? 1 23) Il ö. ; R 1 nk 19 l 11 11 ] ? 37 M ö 1m 1 1 J che Bon tat . ] 1 —— er . 2 2 D 2 8 k neee 2 ; n 4 3 1 Col . * . 1 g * 2 1 991 . 161 n J 4 1. FHO0HdS- Ul eld - 3 4. ; P 8 * 93 14 4 35 go S ö 1 2 71 . F 91875 B. s ] 310 ! 1 1 320 P] 1M 1ᷣ XJ 1 . . 7 15 J VI wi 2 . * s XI 15 Mi 15 Mi ; 217 z 2 l M 0 9 V 2 n VI 186 . 101 ] 10 J P —ͤ 3 2 Berli 7 Hi 17 1 D ; *. 111 1) 11 1 (41t J z ) Westpreussisch ; P 1 * 1 Fin une 11 1 ) 1 1 K Pommers nt J, 23 ; l 51 Posenscht 2 1 1 1012 = e usslsh ö n 1060 . ] 1 1.31 ; 101 1905 2 1 z 111 8 101 . ö 1 * 8 y . j 1013 101 8 ö 191 J 2 zehsische ̃ s Sächsisch 1101 4 1 ö . klesische f . . J j 5 1 44 1 . h Schuldverschr. 4 Eich 1 l 8 49 108 1 2 ö 1 ] 1 1 1 16 Ppreussis-cl e Balk nthell l 26. ö 24 ) 13 3112 Friedrichsd' or 1 10 14 * * 4 1 1 Andere Goldmünzen 1

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