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Posen, den 10.
Polizei-BVerordnung vom 26. Februar 1853 — be⸗ treffend die Schifffahrt auf der Weichsel bei den
Bauten der großen Weich selbrücke bei Dirschan.
Bei dem vorgeschrittenen Bau des ersten Mittelpfeilers zur großen Weichselbrücke bei Dirschau ist es zulässig, die in unserer Verordnung vom 2. April pr. enthaltenen Bestimmungen zu modi⸗ fiziren. Unter Aufhebung dieser Verordnung bringen war daher
.
auf Grund des Gesetzes über bie Polizei⸗Verwaltung vom 11. März 1850 (G. S. pro 350 S. 265 2c.) zur genauen Beachtung nun—
mehr folgende Anordnungen zur allgemeinen Kenntniß: . 1) Die Durchfluß⸗Oeffnung zwischen dem unt seitigen Landpfellen und dem ersten Mittelpfeiler von 386 Fuß Weite bleibt
wegen des fortgesetzten Transports der Baumaterialien von
dem Werkplatze nach diesem Mittelpfeiler gänzlich gesperrt,
so daß für vie Schifffahrt nur die Oeffnung zwischen dem ersten und zweiten Mittelpftiler von 386 Fuß Weite benutzt werden darf. ö
2) Alle die Weichsel hinabfahrenden Schiff sgesäße müssen das
Hintertheil stromabwärts gerichtet, sackend mittels ihrer Anker und Taue durch die Schiff brücke und durch die im Bau begriffene massive Brücke zwischen dem ersten und zweiten Mittelpfeiler fahren und sich bestreben, möglichst die Mitte des zwischen beiden Pfeilern verbleibenden Raumes zu halten. Erst wenn die
Schiffs gefäße den beiden Pfeilerbauten ganz vorbeigefahren sind, können sie die Anker wieder aufnehmen. Die Besatzung
jedes über 15 Lasten großen Kahns oder anderen Strom⸗ fahrzeugen muß mindestens aus 3 Mann, und bei höheren Wasser ständen aus 5 tis 6 Mann bestehen. . Galter, wenn die selben nach dem Gutachten des Brücken⸗ meisters mit hinreichender Mannschaft versehen sind, können durch den Durchlaß der Schiffbrücke und durch die Brücken— öffnung zwiscken dem ersten und zweiten Mittelpfeiler rudern, ohne elner Leine zu bedürfen,
—
4) Holztraften dürfen unter derselben Bedingung nur mittelst Trosse, Anker und einem passenden Kahn, in welchem letzteren sich drei mit der Lokalität genau vertraute Männer befinden müssen, sackend durch die Schiffbrücke und die qu. Brücken⸗ zeffnung zwischen zem ersten und zweiten Mittelpfeiler
Oe stromabwär ts treiben. Sind die Eigenthümer der Traften nicht mit diesen Leuten und den nöthigen Utensilien veirsehen, so haben sie solche zu beschaffen.
5) Dampfschiffe müssen den zwischen den Pfeilerbauten vorge— schriebenen Weg gleichfalls einhalten und bei der Thalfahrt Eben sowohl, als and ere Schiffsgefäße, denselben sackend zu rücklegen, sind aber nicht verbunden, ein Tau zur Führung anzuwenden, wenn durch die Kraft der Dampfmaschine die erforderliche Sicherheit der Fahrt erreicht wird. .
9 gleichen Weg haben bei der Bergfahrt alle Schiffs gefäße zu nehmen.
8) Wer Tiesen Anordnungen zuwiderhandelt, verfällt in eine Po⸗
lizeistrafe von 5 bis 10 Rthlr. vorbehaltlich des Ersatzes fur din dem Brückenbau etwa zugefügten Schäden und Nachtheile.
Danzig, den 26. Februar 1853.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
ECirkular-Verfügung vom 16. November 1852 — bezüglich auf die Ausdehnung der gesetzlichen Ver⸗
bindlichkeit spanndienstpflichtiger Gemeinden zur
Anfuhr von Wege⸗ und Brückenbau-Materialien.
Unter Bezugnahme auf unsere Cirkular-Verfügung vom 29. Juni
2 j x ö ! . . 3 betreffend die Anfuhr der Baumaterialien durch die spann zenstpflichtigen Gemeinden bei Wege⸗ und Brückenbauten, wird dem
Königlichen Landrathe⸗Amte Folgendes eröffnet:
In dem an das Königliche Ministeri ür Hand ) stat⸗ teten Bericht haben wir ö . . . mum der Entfernung festgesetzt werde, innerhalb deren bei sis ka⸗ lischen Brücken und Wegebauten die Bau⸗ Materialien von den nach ss. 13 und 14 Tit. 15 Thl. 2 des Allgem. Landrechts zur Leistung der Spanndienste verpflichteten Gemeinden h sind. Das Königliche Ministerlum hat sich mit dieser Ansicht ein⸗ verst anden erklärt und uns empfohlen, nach vem Vorgange der Königlichen Regterung in Bromberg“ das Maximum auf . Hellen festzusetzen, indem hierin eine unhbillige Verletzung der Dienstpflich⸗
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November 1 852.
Königliche Regierung, Abtheilung des
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Geschirren angestellt worden sind, haben ein durchaus reines Extrakt und eine größere Ausbeute geliefert.
Es drängt sich hiernach die Vermuthung auf, daß mitunter das im Handel vorkommende Quassienholz. = das zerschnittene wie das gerasptlte, — bevor es in den Besitz der Apotheker gelangt in schlecht verzinnten oder gar in kupfernen Gefäßen zur beildufigen Extrakt ⸗ Gewinnung theilweise bereits ausgezogen worden ist, was IAstdann die beregten nachiheiligen Ergebnisse sehr leicht zur Folge haben kann.
Zur Abwendung von Benachtheiligungen des Publikums und der Apotheker, welche letztere nach dem der Landes Pharmakopöe vorgedruckten Gestetze vom 5. Oktober 1846, für die Reinheit und Güte der Heilmittel unter allen Umständen verantwortlich bleiben, veranlassen wir die Herren Medizinal⸗Beamten und Apotheker, aul die beregten Wahrnehmungen ihre Aufmerksamkeit zu richten und diejenigen Fälle zur Anzeige zu bringen, in welchen sich nachweisen läßt, daß ausgezogenes und kupferhaltiges Quasstenholz als Han—
arzneilichen Zwecken dargeboten wird.
m ö 906 ö do = * * Irnsberg, den 10. Februar 18553. t ĩ
Fęönigliche Regiern ng 2 61 6 1 i, V un Ko Gemeinde⸗Erhe ber.
lj len win dem ö unsere mehrfac Beschwerden m ß Naturalien, welche s Lehrer 6e 2 haben ihnen theils ht, theils . ü — ‚ un egel 8 und s , in zu 9 8 ualitã ugingen, 1e wie daf urch administrative oder gerichtliche — bung derselben n beLeutende Kosten und Konflikte den Zahlungspflichtigen geriethen, welche ihrer Stellung umd bhner Wirkfamkeit sehr nachtheilig seien,. Wir können Beschwerden nach unserer Erfahrung, namentlich aus den letz⸗ Jahren, im Allgemeinen nur als begründet anerkennen, und hien es daher für unsere Pflicht, so wohl im Interesse des Dien⸗ als auch der verpflichteten Einwohner diesem Uebelstande so möglich abzuhelsen. Wenn nun auch die in neuerer t auch von den höchsten Gerichten auf Grund der Kabinets—⸗ August 1835 und vom 19. Juni 1835 und der ecutions⸗Ordnung vom 24. November 1843 als zulässig aner⸗ innte zwangswenße Beitreibung aller derartigen Rückstände au f ad⸗
ünistrativem Wege dem betressenden Lehrer schließlich zu seinem
if inko ann, so erfordert doch das Ein— Lehrer öfters erhebliche Vorlagen, bei zahlungsun fähigen Verp flich bringt ihn in ein so unangench: sich mancher nur sehr ungern oder
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daher ang messen, daß Mittel und Wege gefunden werden, die Lehrer vor Ausfällen und Nachtheilen dieser Art durch eine die Verpflichteten nicht belästigende, die Erhebung vielmehr erleichterndi
u schützen. Dieser Zweck wird vornehmlich dadurch erreicht ß die Einsammlu jener Lehrer-Naturalien in ähnlicher
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der Amtssreu digkeit des Lehrers sehr wick lige Angele ge nheil ö ernstliche Erwägung ziehen, und die betreffenden Gemeinde Men he durch den Bürger meister, nachdem derselbe sich vorher min, dem be treffenden Lehrer benommen haben wird, zu ein gehender Berathung über die Abhülfe dieses nebelstandes llasse . B eröffnen lassen, daß wir jedenfalls darauf halten werden, da
6 veranlassen, und ihnen zugleich ß das
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; . . ces Einkommen Son CeBbßrern ohnehin in den meisten Fällen nur dürftige Einkommen den Lehrern unverkürzt zukomme— . Wenn der Lehrer und der SHuldere, , mern r mn . 864 g zIIchen 9 nkiütral n ana darauf antragen sollten, daß die fraglichen Naturckken in ange
( ; ss . seink , 3 ost'e 1661 . mälen no messene und das wirkliche Einkommen der Stelle nicht! hmälernde
ilvorstand in einzelnen Fällen
Geldbeträge verwandelt we sofern sie Ihnen geeignet legen lassen.
rden, so wollen Sie diese Anträge, in= scheinen sollten, dem Gemeimdercih vor⸗
ollen uns b vorstehend erwähnten chehen ist, Wir geb Berichte ü
innen 4 Monaten an Uebelstände d welche Hinde en Ihnen anheim, ber die bei den zu genehmig Wir haben di
zeigen, wo in Ihrem vorkommen, was zu rnisse der Abhülfe Ihrem allgemeinen einzelnen Schulen ; Verhandlungen e Lehrer durch die be⸗ Inhalte dieser Verf
Kreise die deren Abhülfe ges noch entgegenstehen. Berichte besondere vorgenommen beizufügen o treffenden in Kenntniß
der nachzu ul⸗Inspektoren von setzen lassen.
November
Regierung,
Tribüne, P
3 228 9 238 nnabend,
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1 n? . Stadt Opklgationen ö 8 1