1853 / 68 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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lichen Stellur s nicht, da nach

31 9 23931569 9 19 eine gewisse Anzahl

ie mitunter vorkommende Vereidigung der Schornsteinfeg

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liche Regierung die sachgemäße Entscheidung zu treffen. Bei

den diesfälligen Anordnungen werden übrigens die von den He rnb. mit den Schornsteinfegern geschloss enen Verträge

über die Kehrlöhne zu berücksichtigen sein, wie es denn auch

den Einge sessenen mnicht zu ver schraͤnken ist mit dem Schorn⸗

steinfeger über niedriger! Sätze, als diejenige n der Taxe sich inigen

itunter, namentlich in größeren Städten vor nn , Ein⸗ für welchen . geson⸗ n Einwohn ern

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6 werden 6 daß de

. nen t Anstand gefunden, ist damit unt Erlasse vom 13. November 1849 angedeutete zesichtspunkte und unter thunlicher Berücksichtigung irhältnisse nach und nach , namentlich wird der in bestehenden Kehrbezirken vorhandener

hierzu eine geeignete Gelegenheit darbi—

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entspricht selbst da, wo Kehrbezirk hr gewerl ĩ ede .

erungen vorbehal lten bleiben h chorn feger nicht etwa als Kommunall allen diese

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1 j . an aof nmenden Rechten und Pflichten angestellt wer emp sich, von einer Vereidigung abzustehen, ne en Gewerbtreibenden zu einer irrigen L EI 1. . . sältnisse zu verleiten d [ N ch m d J iche ö 1 7 11 1g gi artige Ve pf flich tungen kün Sowohl in Bezug « n resp. einzu führ 389 91 ß 6n* l im i cht 141 9 . ö 9911 (

. Hielme! l derartige tgegenstehender Erfahrungen

schaften um so mehr in de nne als die Regelung dieses Ge verbebetriebes die Ci ingesesser nen nahe berül ihrt und deren ge

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ir Wahrnehmung ihrer Interessen zunächst

9I . 3 8 ge 2 6 do rkenͤirE anziusetgrnor Auch bei der Wahl des für den Kehrbezirk anzusetzenden

Schornsteinfegers ist, wenn nicht den betheiligten Gemeinden die i, . unter den nn Personen, mit Vor .

er polizeilichen Genehmigung des Gewählten, ganz überlas

sen bleib wie sich dies n n l in größeren Städten em

ö ein mit der Freigebung des Schornsteinfegergewerbes ver— . . Uebelstand pird von den Gewerbtreibenden viel fach t orgehoben, daß durch gewi Zissenhafte A! nz zeige vor gefundener

pfiehlt, den Anträgen der Geme inde⸗Vorstände zu entsprech sofern nicht entschiedene Bedenken dagegen obwalten.

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, in den Feuerungs, Anlagen und bei den Köschgeräth.

n enfin den sb er solchen Meistern zugewendet würden, zierin eine v j h J aheit

hätten werden lassen. flichtwidrige Nachsicht zur Gewohnheit

We ne ,. Ein richtung von Kehrbezirken eine polizei liche ritt d a,,. ebetrlet J derẽ ch ern se n feger erheischt, nsorderung in verstärktem Maße in ven Rreisen *

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Ortschaften hervor, in denen der Gewerbebetrieb g ganz oder doch . Wahl unter einer gewisf sen Ainzahl von Meistern freigegeben is ̃ In Liesen Fallen steht ein günstiger Erfolg für die 6 sicherheit nur durch sorgfältige Kontrole, sowohl des Gewerbe betriebs der Schornsteinfeger als der Hausbesitzer zu ei reichen, und namentlich bedarf es hier regelmäßiger strenger Revisionen der Feuerstellen und Rauchfänge, damit di e beste⸗ henden Mängel alsbald entdeckt und gegen di e, . benden, welche diesel lben aus 9 ige, oder eigennütziger Nachsicht nicht zur . eig ge . t 1 können. Dadurch werden pflichtwid genöthigt, sich der i . en . sich zu ̃ andererseit halten, eister zuzuwende rwarten e idet sich dad 15 ( solcht nüg N ich ö 38 der Verordnung vom 2 sanu 1349 habe und die Verwaltungs. nseiti

ledigung der ihnen obliegenden G hr desst

Unterstuͤtzung zu leisten. Bedürf lita öh

zu ihnen Fest Versorgun Ansprüc

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