Gesellschaft von Actionairen zusammengetreten, welche den Bau,
terhaltung ur ö die Nutzung einer Chaussee von (Anfangspunft) ibi (un-
bedingt feststehende Zwischenpunkte) bis (Endpunkt) zum Zwecke hat.
Sitz und Gerichtsstand.
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Gesellschaft ist ihr Gerichts⸗
gericht zu
Rechtsve
Regie ru ng zeste llen.
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1e de Rthlr.
dieser Prämie erfolgt für jede der Königlichen Regie ung! bei Eine Ausnahme hiervon macht t durch den von der Regi Revision bescheinigt wird ; och die letzte T heilzahlung
1 opriations
h der Erwerbung der zur orte ia ist der Gesellschaft der Entscheidung des betreffenden an d ö desselben, bewilligt. Auch st . winnung der ö ö und Unte erhalt y der für die Staats⸗ * igeleg zt.
3 er Gesel sc chaft das y nach Tarife, einschließlich der i Befreiu ngen, so wie der sonf wrschti iften, für sich zu er heb Diese Erhebung beginnt sobald die selbe von Seiten nommen, die Hebestelle liche Bekannt itmachung
Anwendbarkeit der 1udationen. immungen finden auf 4 é Ehaussee ebenfalls der Chausseegeld- Uebertt schriften maß gebend.
gegen insbesond Verpflichtung: die Straße vom S e igten Plane und unter Leitung eines vom ö , Technikers und der Königlichen n,, innerhalb . nach dem
ekann lm, der Allerhöchsten Bestätigung des Statutes durch das Imts n zu vollenden, auch in der von der Königlichen Regierung zu est mente n Frist an ben mit . Zustimm ung festze setzten Punkten für die Errichtung der zur Erhebung des Chausseegeldes erforderlich en Empfangs-
staten sofern solche nicht miei hs weife zu beschaff en sind, zu sorgen;
b). die nöthigen Interimswege während des Baues . gen und unterhalten;
c) die Verbindung zwischen der Chaussee und . We
welche von ersterer durchschnitten werden, wieder herzustellen und hierbei die
Bestim . der Königlichen Regierung zu befolgen; 4) die Chaussee ohne Rücksicht auf den Betrag der Einnahme in
3m 1 8 . 3. . chin, z 1 allen . Jahresz eiten beguem fah baren Zustande, de i, ö., ö in brd ch ehen Stande zu erhalten, wobei sich die csellschaft den Bestimmungen und der Kontrole der Königlichen Regierung
unterwirft; 3 . endung des Baues e einen Revisions - Ansch u I z . nd der Königlichen Regierung zur f ng
und 48), äber Einnahme und Ausgabe vd w dige deren Einsicht so wie die Revision der Kasse
(
gierung jederzeit freisteht, auch jährlich der letzteren einen genauen Nach⸗ weis der Einnahme und Ausgabe, sowie des Bestandes des Reserve⸗Fonds S. 24) einzureichen. Sollte ie Regierung statutenwidriges Verfahren oder sonst unwirthschaf liche , , wahrnehmen, so ist sie bef sugt, abändernd einzuschreiten und zur Durchführung ihrer Anordnungen nöthigenfalls wangen ege mn anzuwe enden, auch nach Befinden ohne Mitwirkung der Gerichte die Hebestellen unter Sequestrasion zu stellen.
Kommt die Gesells schaft einer der ihr nach vor stehenden Bestimmungen sub a. bis d. obl liegenden Verpf sichtungen innerhalb der im Statute sest gestellten resp. innerhalb der . von der Königlichen Re egierung n, n Frist nicht nach, so ist die Königliche Regierung zur Vollstreckung der Exe—
Jedes gerichtli . Verfahren ist hierbei aus geschloss
feht geger
cution befugt. der Gese ellschaft dies fälle ze . der Köni⸗ glich
rung nur der Rekurs an das betref fende . liche Min fen im
in Folge der Erbauun C folgd.
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intschädigung
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nach einem 10jährigen Turchschnitte fest tzustel l Unterhaltungs- ind Verwaltung. osten 1 e en, ser etwaigen Mehreinnahme bildet das Entschäd och das J ach Vollendu g des Baues durch 3 Estzustellende nothwendig verwendete An
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der vom Staa c DJ zu . ewe hrt 1 lnterstützung,
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Anmernnng. Der Staat kann sich des d — eignen Unterhaltung zu übernehmen, 6 immer nicht ö des Besitzes für . längere Reihe Jah allo der Gesellschaft genügen. Auch liegt nichts Ind lee, daß e: Gesellschaft, welcher zur Ausführung des Unterneh- namhafte Unterstiltzun, gen aus der Staatskasse zu Theil wer⸗— den, als Entschädigung ig nur 6. Kapital gewährt wird, welches durch den Rein-Ertrag der Cl haussee wirklich verzinst worden ist, welches ür ,. den Werth der Chaussee bildet, so wie, daß Staat itz. enn guch nicht mehr bezahlt, als die Anlage der
. me der Chaussee (89. 3u stande een, m
gut zu achten ist, nach dem
Die Gesel lschaft ist irfolgter Ankündigung Ha
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16. Ueber zelnen ö jenigen Nummer ausge Actie erhält.
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Einzahlungen.
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