1853 / 94 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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3 100 Nthlr. vertheilt, die, auf jeden Inhaber lautend, nach dem beilie—⸗ genden Schema ansgesertigt und von dem Vorstande unterschrieben werden.

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Allgemeine Grundzüge des Planes. Nachweis der

Ausführbarkeißt.

§. 3. Zur Beschaffung des zum Ankaufe der Grundstücke und zur Erbauung der Häuser nöthigen Aetienkapitales werden die Actien (§. 2) successive ausgegeben.

§ę. 4. Die jährlichen Beiträge der Gesellschafts-Mitglieder aber, so wie alle außerordentlichen Einnahmen und alle Geschenke, welche der Ge— sellschaft zufließen, falls die Geber nicht eine andere Verwendungsart vor schreiben, werden in den Reserve-Fonds gelegt.

§8. 5. Die Miethsbeträge für die gesammten Wohnungen der Gesell— schaftẽ häuser Cfr. S. 3) sollen so gestellt werden, daß das Anlagekapital für jedes einzeine Grundstück sich nach Abzug der Verwaltungs-, Unter⸗ haltungskosten und Abgaben mit 6 pCt. verzinset. Ist die Summe des Anlagekapitals nicht durch 10 theilbar, so werden die angefangenen 10 Thaler für voll gerechnet

§. 6. Die Miether eines jeden solchen Gebäudes treten als Genossen— schaft zusammen, sobald alle Wohnungen des betreffenden Gebäudes ver— miethet sind; doch kann der Vorstand solche Miether, welche sich noch nicht hinreichend bewährt haben, bis auf Weiteres oder ganz von der Aufnahme in die Miethsgenossenschast ausschließen.

§. 7. Wenn nach Bildung einer Miethsgenossenschaft einzelne Theile des betreffenden Gesellschaftshauses nicht bewohnt sind, so wird der Re— servefonds als Miether der leer stehenden Wohnungen betrachtet, zahlt als solcher die Miethe, hat aber auch nach Maßgabe der gezahlten Miethe einen Antheil an allen den Vortheilen, welche der Miethsgenossenschaft, resp. den

einzelnen Mitgliedern, seitens der Gesellschaft gewährt werden. §. 8. Wenn ein Miether mit der Bezahlung der Miethe in Rück—

stand bleibt, so muß der Reservefonds für den ruͤckständigen Betrag auf— kommen. Der Reservefonds erwirbt dagegen durch Bezahlung eines solchen Rückstandes alle die Rechte, welche dem Miether zustehen würden, wenn er selbst für die richtige Bezahlung der Miethe gesorgt hälte.

§. 9. Nach §§. 5, 7 und 8 wird also der Reinertrag der Gesell— schaftshäuser einschließlich der etwa von dem Reservefonds zu zahlenden Miethe, 6 pCt. des Anlage-Kapitals betragen, und von dieser Einnahme sollen regelmäßig 2 pCt. des Anlage-Kapitals zur Amortisation von Actien verwendet werden.

§. 10. Außer der nach 8. 9 zur Amortisation von (bestimmten) Actien bestimmten Summe sollen zu gleichem Zweck auch noch die auf bereits amortisirte Actien fallenden Zinsen verwendet werden, und diese Zinsen sollen unter allen Umständen 4 pCt. betragen, selbst wenn dadurch die übrigen Actien geringere Zinsen erhalten müßten.

§. 11. Demnach wird (fr. 88. 9 und 10) das Anlage -Kapital für jedes einzelne Grundstück nach Verlauf von 30 Jahren, vom . *

Vage des Zusammentritts einer Miethsgenossenschaft an gerechnet, vollständig. amor⸗ tisirt sein, und das betreffende Grundstück soll alsdann der Mieihsgenossen— schaft als Eigenthum übergeben, oder aber, nach Wahl und Ermessen des Vorstandes, der Anspruch auf Gewährung des Eigenthums durch ent—

sprechenden Geldwerth abgefunden werden. §. 12. Um jedoch die Miether nicht zu zwingen, die ganze Amoriti—

sations-Periode hindurch ein und dasselbe Quartier zu bewohnen, oder diese Periode abzuwarten, um zum Genusse ihrer Antheilsrechte zu gelangen, so soll der Reservesonds der Gesellschaft zugleich berechtigt sein, von einem gewissen Zeitpunkte ab, soweit es die Mittel gestatten, jedem Miether auf Verlangen sein Antheilsrecht gegen eine bestimmte Abfindungssumme abzu— kaufen, wo durch denn die Gesellschaft rücksichtlich des verkauften Antheils an die Stelle des Miethers tritt. Der Reservefonds erhält daher, da er die von den Mieihsgenossen sich gewissermaßen ersparten Antheile jederzeit flüssig macht, für diese zugleich den Beruf einer Sparfkasse.

§. 13. Die Gesellschaft errichtet keine großen sogenannten Familien— häuser, sondern nur Gebäude zu höchstens 12 bis 18 Wohnungen, je nach Verhältniß des Raumes und sonstiger Umstände. Die Wohnungen werden luftig, geräumig und beguem eingerichtet, Kellerwohnungen sind ausge— schlossen. Für jedes Gebäude wird ein besonderes Hypotheken-Folium an— gelegt und der Besitztitel für die Gesellschaft berichtigt.

§. 14. Zu Miethern werden nur Personen angenommen, die minde— stens 5 Jahre in Stettin wohnen, in gutem Rufe stehen, eigenes Mobiliar besitzen und einen bestimmten Broderwerb nachweisen können. Vorzugs⸗— weise soll auf Familienväter gesehen werden, welche von Mitgliedern der Gesellschaft empfohlen sind. .

Tit. 1V

Verzinsung und Amortisation des Actienkapitals.

85. 165. Nach §. 5 sollen die Miethsbeiträge für die Gesellschafts häuser . festgestellt werden, daß das Anlage -Kapital nach Abzug der Verwal— hingstosten 2c. sich mit 6 pCt. verzinst, Und hiervon soͤllen 2 pCt. zu: ,, e,. verwendet werden. Der Ueberrest des Reinertrages

ö. g zun jun es8 Ac ien * Ke j ests ird 1 6 Aetlon ite e e ns. lien-Kapitals bestimmt und wird unter die

Diese Zinsen würden, wenn die Vermiethung sämmtlicher Grundstücke

mit dem Augenblick der resp. Actienzeichnung einträte, 4 pCt. betragen.

Da dies jedoch nicht der Fall sein kann, auch geringe Summen unter 10 Thaler bei der Berechnung des Anlage⸗Kapitals für voll gerechnet wer— den sollen (8. 5), so wird sich hin und wieder ein geringer Mehr- oder Minderbetrag ergeben. Es wird aber, um die Amortisationssumme im Voraus sfixiren zu können (85.9 bis 11), hierdurch bestimmt, daß zuvör— derst alle amortisirten Actien (§. 10) volle 4 pCt. Zinsen erhalten, die alsdann übrig bleibende Summe aber anf die andern Actien gleichmäßig vertheilt wird. Mehr als 4 pCt. Zinsen darf jedoch kein Actionair bekom⸗ men. Etwa sich ergebende Ueberschüsse werden an den Reservefonds abgeführt.

S. 16. Die Auszahlung der Zinsen erfolgt im Kassenlokal der Gesell⸗ schaft zu Stettin vom 1. bis 15. Juli.

ö d. 17. Vie Reihenfolge der zu amortisirenden Actien bestimmt das Loos. Die Verloosung erfolgt im Mai jeden Jahres in einer öffentlichen Versammlung des Vorstandes, zu welcher jedes Mitglied Zutritt hat

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§. 48. Die gezogenen Nummern werden durch zweimalige Insertion in zwei stettiner Zeitungen oder öffentliche Anzeiger zur allgemeinen Kenntniß gebrach Die Insertion erfolgt Anfangs und Mitte des Monats Juni. Diese Bekanntmachungen erfolgen für jetzt durch den Stettiner Allgemeinen Anzeiger und durch den Stetfiner General-Anzeiger. Sollte einer dieser offentlichen Anzeiger, oder sollten beide eingehen, oder sollte deren Benutzung zur Publication nicht ferner angemessen erachtet werden, so bestimmt die Königliche Negierung zu Stettin, welch anderen öffentlichen Blätter an deren Stelle treten, und macht dies auf geeignete Weise öffentlich bekannt

8. 19. Gegen Abliefekung der ausgeloosten, mit Quittungen zu ver— sehenden Actien zahlt die Gesellschaft vom nächstfolgenden 1. Juli ab den vollen Nennwerth derselben nebst den bis zum 1. Juli aufgelaufenen Zinsen Die Gesellschaft ist befugt, aber nicht veipflichtet, die Berechtigung des Quittirenden zur Empfangnahme des Geldes zu prüfen.

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§. 20. Wird der Betrag einer ausgeloosten Actie binnen 4 Jahren nicht eingelöst, so hat sie der Vorstand dreimal in zweimonatlichen Zwi schenräumen, unter Hinweisung auf die statutenmäßigen Folgen, in den §. 18 gedachten öffentlichen Blättern auszubieten, und einen Präklusiv— termin, der mindestens 2 Monate von der letzten Insertion entfernt sein muß, anzuberaumen. Wird die Actie nicht spätestens in diesem Termine eingelöst, so ist sie ohne Weiteres erloschen und der Betrag dafür verfällt der Gesellschaft.

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§. 21. Zinsen verfallen ohne Weiteres der Gesellschaft, wenn Betrag 4 Jahre nach dem Zahlungstage nicht erhoben ist.

§. 22. Actien und Zinszettel, welche angeblich verloren gegangen sind werden nur dann neu ausgeferligt, wenn die Inhaber ein gerichtliches Amortisations-Erkenntniß beibringen. Räcksichtlich ausgelooster Actien und Zinsscheine muß dies innerhalb der in den §§. 20 und 21 angegebenen Präktlusivterminen geschehen, wenn darauf Rücksicht genommen werden soll

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den Actien muß allemal dem Gesammtbetrage der in demselben Jahre den Miethsgenossenschaften zugeschriebenen Eigenthumsantheile gleich sein e

gestalt, daß, wenn alle Actien amortisirt sind, das gesammte Grundver mögen der Gesellschaft an die Mitglieder der Miethsgenossenschaften

deren Nechtsnachfolger (unter denen sich auch die Gesellschaft selbst, rück sichtlich der angekauften und verfallenen oder durch Zahlung von Mietk erworbenen Antheile befindet) übergegangen, oder die nach §. 11 vorbeha! tene Abfindung der Eigenthums-Ansprüche mittelst entsprechenden Geldwertl erfolgt sein muß.

§. 24. Der Gesammtbetrag der in jedem Jahre den Mi zugeschriebenen Eigenthums⸗Antheile wird auf die einzelnen Genossenschaf ten und die einzelnen Mitglieder nach Maßgabe der gezahlten Miethe, unter Hinzurechnung von 4 pCt. Zinsen für die ihnen aus den früheren Jahres— abschlüssen zustehenden Antheile repartirt.

§. 25. So bald eine Miethsgenossenschaft 30 Jahre bestanden hat, muß nach §. 11 das ganze zur Erwerbung eines Hauses erforderlich ge wesene Kapital amortisirt sein, und das Grundstück soll, falls nicht die in

§. 11 und 23 vorbehaltene Geldabfindung eintritt, dann mit allem Zube hör in das Eigenthum der Mitglieder der betreffenden Miethsgenossen schaft, resp. deren Rechtsnachfolger übergehen. Mit dem Eintritt dieses Zeitpunktes wird dann nach den Büchern der Gesellschaft eine Berechnung eingelegt und der Antheil eines jeden Einzelnen an dem Gesammteigen thum definitiv festgestellt. Gegen diese Feststellung ist nur der Rekurs an das §. 71 erwähnte Schiedsgericht zulässig.

§. 26. Den Theilnehmern an dem Gesammteigenihum eines Grund stücks wird demgemäß im Falle der Eigenthums-Uebertragung von dem Vorstande eine Uebereignungs-Urkunde ausgefertigt, welche mit gerichtlicher oder notarieller Beglaubigung behufs der Besttztitel-Berichtigung ver— sehen wird.

§. 27. Bei der Definitiv-Regulirung der Antheile können einer oder mehrere von den Genossenschafts-Mitgliedern das Grundstüch allein über— nehmen und müssen dann die Antheile der Uebrigen entweder baar heraus zahlen, oder wenn die übrigen Theilnehmer darin willigen, als Hypotheken schulden übernehmen.

§. 28. Wenn die Gesellschaft durch erworbene oder verfallene Antheil⸗

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an die Stelle von Miethsgenossen tritt, darf sie bei Abschluß des im §5. 27 erwähnten Auseinandersetzungs-⸗Rezesses niemals durch das Verlangen der baaren Auszahlung einem der Miethsgenossen die Annahme des Grund— stücks erschweren, vielmehr muß sie den nach Gelde zu berechnenden Betrag ihres Antheils dem Annehmer als ein Darlehn zu 4 pCt. Zinsen belassen, welches auf dem Grundstück zur ersten Stelle eingetragen wird, und bei prompter Zinszahlung nicht vor 5 Jahren gekündigt werden kann.

§. 29. Wer gegen die ausdrücklichen Bestimmungen des mit der Ge—

sellschaft geschlossenen Miethskontrafts die Wohnung aufgiebt, oder wegen Kontraktswidrigkeiten zur Räumung der Wohnung veranlaßt wird, geht seiner Ansprüche an das künftige Eigenthum der Genossenschaft, resp. anf die dafür zu gewährende Abfindung verlustig. 0. Wenn ein Miether verstirbt, so treten seine Erben an seine ne daß eine Unterbrechung der Miethsperiode angenommen wird. en sind nur die gesetzlichen Erben zu verstehen, nicht Testaments— venn solche nicht zugleich zu den Intestaterben gehören.

§. 31. Die Modificationen festzusetzen, unter denen ein Miether aus einer Mieihsgenossenschaft in eine andere übergehen kann, ohne erheblichen Verlust zu erleiden, bleibt dem Vorstande überlassen.

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32. Die Mitglieder jeder Miethsgenossenschaft wählen durch

Ztimmenmehrheit (wobei alle Stimmen ohne Rücksicht auf den Mieths— Vorstands⸗Deputirten

Bewohner des Genossenschaftsgebäudes sind, einen

als solcher, Namens der Miethsgenossen, mit der Gesellschaft j 1 6 ü , ned an 7 5 Mi . l Findet sich in einer Miethsgenossenschaft Niemand, r m obigen Erfordernisse entspricht, so ernennt der Deputirte den th. Der Vicewirth wird auf ein Jahr erwählt, resp. ernannt, und

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kaufen (R 123 Um jederzeit übersehen zu können, für welche Abfindungssumme h i 5, . . n Gebäude ir Gesellschaft 1 seinen Antheil an dem bewohnten Gebäude der Gesellschaft er wird jedem Mieths-Kontrakte eine Tabelle beigegeben, in der 30 Miethsjahre der Betrag der Abfindungssumme im

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) die, erworbenen oder verfallenen Antheile an das Eigenthum der Miethsgenossenschaften; .

d) die Zinsen der dem Reservefonds eigenihümlich gehörenden Kapita— lien u. s. w. .

§. 37. Sofern es die Mittel des Reservefonds gestatten, soll auch ein entsprechender Theil zu andern, für die Miethsgenossenschaften ersprieß⸗ lichen Zwecken verwendet werden, z. B. zu Anlage von Bädern, nament= lich für Kinder, zur Einrichtung von Waschhäusern und Trockenplätzen, zur Beschaffung von Lokalen für Kleinkinderbewahr-Anstalten und Spiel—

pläßen u. s. w.

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§. 38. Sobald alle im Laufe der Zeit ausgegebenen Actien amorti— sirt und mithin alle Gesellschaftshäuser Eigenthum der Miethsgenossen ge— worden oder letztere dafür entschädigt sind, wird die Gesellschaft nur aus

das Vermögen alsdann an die Stadt Stettin mit der

(. Maf isselbe zu gemeinnützigen Zwecken verwendet werden muß.

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Rechnungswesen. 9 ß . . . 5 J . ö 1 66 . §. 39. Die Gesellschaft hat folgende Bücher zu führen: ein Actien-Kontobuch. In demselben werden sämmtliche in Cours s 4 Meikenfnlag r r ( Gasesls 15 ö gesetzte Actien nach der Reihenfolge als Debet der Gesellschaft ge⸗ ht; die amortisirten Actien werden dem Debet ab⸗ und dem Habet 1 * 1 311 schrleben

Immobiliar-Kontobuch. Jedes Grundstück, welches die Gesell⸗ se zt und bebaut, erhält ein besonderes Konto. In demsel⸗ ben ist der Kaispreis des Grundstücks nebst dem Kostenbetrage der Baulichkeiten, so wie der für beide Summen bis zur Vermiethung des Grundstücks sich ergebende Zinsenverlust in Ansatz zu bringen, auch die Reparaturkosten und laufende Abgaben, falls sie von der Gesellschaft getragen werden, zu buchen.

10. Das Konto jedes Grundstücks weist zugleich auf ein Neben⸗ für tither hin, in welchem die betreffenden Miethsberräge verzeichnet und der am Ende ves Jahres für den Miether sich ergebende Antheil an dem Grundstücke ausgeworfen ist.

8. 41. Jedes Grundstück- Konto wird jährlich abgeschlossen und, wei in Zahlen nach, wie hoch der Antheil der Gesellschast, Und wie hoch 24 jenige der Miethsgenossenschaft zu stehen kommt. Ersterer ist als Habet, letzterer als Debet zu bezeichnen.

8. 42. Die Summe des solchergestalt gefundene

2. 1 96. 57 * 19 nr 251 ö Hunderten gerechnet, muß allemal übereinstimmen mit

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