S. 52. Die Einladung zur General-Versammlung erfolgt durch zwei— malige Insertion in die §. 18 genannten Blätter.
2 Jedes Gesellschafts - Mitglied ist berechtigt, den General ⸗Ver— sammlungen mit beschließender Stimme beizuwohnen.
8. 54. Jedes Gesellschafts Mitglied hat sich beim Eintritt in die General-⸗Verfammlung durch eine vorher vom Vorstande zu ertheilende Stimmkarte zu legitimiren.
. S. 55. Frauen sind vom persönlichen Erscheinen nicht ausgeschlossen, können ihre Stimmen jedoch nur durch Stellvertreter abgeben lassen. Nie⸗ mand darf mehr als eine Stimme abgeben.
S. 56. Bei allen Abstimmungen, mit Ausnahme der im 5 Z er⸗ wähnten, entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Im Fall der Stim— mengleichheit giebt der Vorsitzende den Ausschlag
S. 57. Ueber den Gang und das Ergebniß der General-⸗Versamm— lung wird von dem Syndikus oder einem Vorstandsmitgliede der Gesell— schaft ein Protokoll aufgenommen, und durch Unterschrift von mindestens 5 Gesellschafts⸗ Mitgliedern vollzogen.
8. 58. Der SBeschluß der General-Versammlung ist erforderlich
) zur Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
2) zur Wahl der Rechnungs-Revisions-Kommission,
3) zur Eitheilung der Decharge,
) zur Wahl der Schiedsrichter (8. 74),
5) zu Abänderungen und Ergänzungen des Statuts,
8) zur Aufhebung der Beschluͤsse früherer Versammlungen, ) zur Auflösung der Gesellschaft.
Vorstand. §. 59. Der Vorstand der Gesellschaft besteht
1) aus sechs Mitgliedern, die von der General-⸗Versammlung auf 3 Jahre gewählt werden, 2) aus einem von dem Magistrat zu Stettin zu ernennenden Mitgliede. Außerdem steht es dem Vorstande frei, nach Bedürfniß sich selbst durch die Wahl von höchstens noch drei Mitgliedern zu verstärken. Alljährlich und zwar die ersten beiden Male nach dem Loose, später nach der Zeit folge des Eintritts in den Vorstand, scheidet ein Drittel der Vorstands⸗ Mitglieder am Tage der ordentlichen General⸗Versammlung aus; die Aus— geschiedenen sind jedoch wieder wählbar.
8. 60. Wählbar ist jedes Gesellschafts⸗ Mitglied, welches in Stettin seinen Wohnsitz hat und den Geschäften in Person vorstehen kann.
§8 614. Für den Fall des freiwilligen oder nothwendigen Ausscheidens eines Vorstands Mitgliedes wählt der Vorstand einen Ersatzmann, jedoch nur bis zur nächsten General⸗Versammlung, in welcher eine Neuwahl statt⸗ sindet.
§. 62. Eben so ist der Vorstand berechtigt, bei längerer zeitweiliger Verhinderung eines Vorstands-Mitgliedes einen Stellvertreter für denselben zu wählen.
63. Der Vorstand wählt unter sich den Vorsitzenden und dessen vertreter, so wie den Schriftführer und den Schatzmeister.
§8. 64. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn vier Mitglieder anwe send sind. Wenn bei Abstimmung sich Stimmengleichheit ergiebt, so scheidet die Stimme des Vorsitzenden, beziehungsweise dessen Stellvertreter
§. 65. Der Vorstand faßt Namens der Gesellschaft bindende Be— schlüsse in allen Angelegenheiten, welche nicht der General-Versammlung vorbehalten oder der Rechnungs-Revisions-Kommission überwiesen sind; er beruft die General-Versammlungen und hat in seiner ersten Versamm— lung das Geschäfts-Reglement für seine eigenen Arbeiten zu entwerfen.
Alle im Interesse der Gesellschaft vom Voistande zu erlassenen öffent lichen Bekanntmachungen werden durch die im S. 18 bezeichneten öffent— lichen Blätter mit rechtlicher Wirkung zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
S. 66. Der Vorstand vertritt die Gesellschast in jeder Beziehung nach außen. Er legitimirt sich, wo es erforderlich wird, durch ein von dem Regierungs-Kommissarius (8. 72) auf Grund der Wahlverhandlungen ausgestelltes Attest. Seine Erklärungen verpflichten die Gesellschaft rechts—⸗ verbindlich, wenn sie von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer, resp. deren Stellvertreter und von einem dritten Mitgliede vollzogen sind. Auch die Beschlüsse der General- Versammlung erlangen, Dritten gegenüber, nur bindende Kraft, wenn sie in obige Form gebracht worden. Ber Volstand ist verpflichtet, die Beschlüsse der General-Versammlung in statutenmäßiger Form zur Ausführung zu bringen.
§8. 67. Der Vorstand ist befugt, sich bei einzelnen Geschäften durch geeignete Deputirte oder ganze Deputationen vertreten zu lassen, die er aus den Mitgliedern der Gesellschaft erwählt, und deren Befugnisse, Dritten gegenüber, nach der ihnen vom Vorstande zu eitheilenden schriftlichen, jeder— zeit widerruflichen Instruction, beurtheilt werden. Dieselben bleiben dabei der Kontrole des Vorstandes untetworfen.
s. 68. Namentlich ist es dem Vorstande gestattet, wenn der Umfang der Geschäfte es erfordert, einen Buchhalter und einen Boten anzustellen. Dem ersteren können zugleich geringere Auszahlungen an Arbeiter u. s. w. bis zur Höhe der von ihm für diesen Fall zu bestellenden Caution vom
Schatzmeister übertragen werden. Schatz meister.
Pe Sr 69. Der Schatzmeister übernimmt die Buchführung und zerwaltung und erhält vom Vorstande seine Instruction.
Rechnungs« Revisions⸗ Kommission.
,, Nechnungs-Revisions. Kommission besteht aus drei Mit— glledern, welche alljährlich Unter Bezeichnung des Vorsitzenden von der
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General-⸗Versammlung neu gewählt wird. Die Kommission hat die Ob- liegenheit, die Bücher zu revidiren, die gelegten Rechnungen mit den dazu gehörigen Belägen zu prüfen und dadurch die Decharge-Ertheilung seitens der General⸗Versammlung vorzubereiten. Auch wird dieselbe alljährlich eine außerordentliche Kassen-Revision vornehmen.
Schiedsgericht. 8374. Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern der Gesellschaft oder
den Miethsgenossenschaften einerfcits und dem Vorstande andererseits wer⸗ den durch Schiedsgerichte entschieden. Bei Streitigkeiten zwischen den Ge— sellschafts - Mitglied ern und dem Vorstande besteht das Gericht aus drei Schledsrichtern, von denen einer von der General ⸗Versammlung, der an⸗ dere durch den Königlichen Kommissarius (8. 72), der dritte durch den Vor— stand erwählt wird. Jedoch steht es dem betheiligten Gesellschafts-Mit⸗ gliede frei, den von der General- Versammlung erwäͤhlten Schiedsrichter ab⸗ zulehnen, und selbst einen solchen zu erwählen. Bei Streitigkeiten zwischen dem Vorstande und einer Miethsgenossenschaft bestehl das Schieds gericht ebenfalls aus drei Schiedsrichtern, von denen wer Königliche Kommissarius, die betheiligte Miethsgenossenschaft und der Vorstand je Einen erwählen. Die General Versammlung wählt ihren Schiedsrichter und dessen Stell- vertreter für Behinderungsfälle auf ein Jahr. Dagegen bleibt es dem Ermessen des Königlichen Kommissarius, so wie dem Vorstande überlassen,
ob sie die Schiedsrichter auf 1 Jahr oder für jeden einzelnen Fall wählen wollen. Die betheiligte Miethsgenossenschaft wählt den Schiedsrichter aber immer, für den jedesmaligen Rechtsstreit. Die von dem Vorstande oder den Miethsgenossenschaften zu erwählenden Schiedsrichter dürfen nicht Mit- glieder des Vorstandes oder einer der Miethsgenossenschaft sein. Auch dür⸗ fen nicht Personen zu Schiedsrichtern gewählt werden, gegen welche gesetz—⸗ liche Perhorreszenz⸗ Gesuche stattfinden. Ist eine Partei) mit Erwählung ihres Schiedsrichters länger als 8 Tage nach erhallener Aufforderung des Gegners säumig, so verliert sie das Wahlrecht und an ihrer Stelle ernennt der Königliche Kommissarius den Schiedsrichter. Das Schiedsgericht fällt sein Urtheil zunächst nach den Gesellschafts⸗
Statuten, event. nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
„Diese Bestimmungen sind den Mlethern der Gesellschafts ⸗Quartier. . bekannt zu machen und in jeden Mieths⸗Kontrakt mit aufzu⸗ nehmen.
Oberaufsicht des Staates.
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eübt, welcher befugt ist, sich dazu eines anderen Kom— Der Kommissarius hat das Recht, den General— den Sitzungen des Vorstandes beizuwohnen und die ahlverhandlungen in formeller hHinsicht zu verifiziren.
Auflösung der Gesellschaft.
866 7361 fli durch eine Mehrheit von zwei Dri eschließen, wenn bei de cker Gesellschafts⸗Mitglieder
Ist dies nicht der Fall, so wird eine neus Ge— Wochen zusammenberufen, in welcher die Mehr heit von zwei Drittel der Anwesenden entscheidet. Wenn in diesem 3 oder in Folge gesetzlicher Bestimmungen die Gesellschaft sich auflöst, so hält kein Ackionair mehr als den Nennwerth seiner Actien nebst rückständigen
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1 ( Zinsen von 4 pCt. Der Ueberschuß fällt an die Stadt Stettin mit . 1
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(aßkggbe, daß derselbe zu gemeinnützigen Zwecken verwe et werden
Soweit nicht in vorstehendem etroffen sind, kommen die Vorschriften
) 2a] w 12 1 9 1 . ten vom 9. November 1843 zur Anwendung
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ses Einsscheins erhält die für den Zeitra ö,, . .. obige Act!
6 . 1 inn ütz der Gesellschafts- Kasse der Stettiner gemeinnüt—
Zahlung erfolgt vom 1. bis 15. Juli.
Dieser Linsse hein 15t ö Jahre nach dem (. illigkeitszeit werthlos. Stettin, den Der Vorstand de Stettine gemeinnützige n Baugesellschaft
(Siegel.) (Drei Unterschriften, )
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Dem Landschafts-Direktor a. D. von Bennekendorff, ge— nannt von Hindenburg, auf Neudeck, im Kreise Rosenberg, den Stern zum Rothen Adler-Orden zweiter Klasse; so wie dem Kom— merzien- und Stadtgerichts-Rath Mertens zu Königsberg in Preußen den Rothen Adler-Orden vierter Klasse zu verleihen;
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dagegen die Nachsendung ganz oder theilweise auf der Eisen⸗ bahn erfolgt ist, so kommt in Betracht, ob der Postkasse dadurch baare Auslagen an Eisenbahn-Frachtgebühren erwachsen sind oder nicht. Sind Eisenbahn-Frachtgebühren nicht enistanden, so kann das Porto ebenfalls zum vollen Betrage nie dergeschlagen werden; sind dergleichen Gebühren aber in Ansatz gekommen, so darf die Niederschlagung des gesammten Portos nur in dem Falle stattfin⸗ den, daß das Zurückbleiben der Passagier-Effekten von feinem Post⸗ Beamten verschuldet worden ist. . . . K
Hat ein Post-Beamte durch seine Schuld die Nachsendung vo Passagierstücken nöthig gemacht, so muß dieser die entstandenen Eisenbahn-Frachtgebühren tragen und Horto ist nicht zum vol⸗ ö ; . G
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richt vom 26. Februar wird der königlichen Ober⸗
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Anstalten nach solchen, an einer gewöhnlichen Poststraße belegenen Post -Anstalten, welche in Bezug auf die Kartirung der Fahrpost⸗ sendungen als Eisenbahn-Stationen betrachtet werden, und die dazu gehörigen Pakete mit deklarirtem Werthe, sollen auf dem Ueber⸗ punkte von der Eisenbahn auf die gesöhnliche Poststraße in gewogen werden, wenn die betreffende An⸗
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