s ] ve Yzofß iw nnen Ugemeine BVestimmungen
Paragraphen angedrohten Strafen we
Nachtzeit, d. nach Sonnen -Unterg oder b) an Sonn- od 1 die Uebertretung in Schonungs-Distrikten ode geschehen, so wird
In dieser Beziehung sind den
Waldflächen gleich zu achten, welche für die Ausübung elne⸗ Gerechtsame geschlossen oder noch nicht geöffnet sind (vergl. 5. 15 Nr. 2), namentlich in Ansehung der Hütung die Mastschonungen, und in Ansehung des Raff⸗ und Leseholzes die Holzschläge, welche noch nicht völlig aufgearbeitet und daher zum Raff- und Leseholz sammeln noch nicht freigegeben sind (Bekanntmachung vom 12. Fe—⸗ bruar 1832, Amt Blatt de 1832 S. 49). ö .