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Ist in diesem Falle über die Einwendungen von der Regierung nächst den gewählten die meisten Stimmen erhalten haben,
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entschieden, so findet eine Berufung an letztere von Seiten desjenin⸗ zusammen, daß die doppelte Zahl
allen andern Fällen steht demselben innerhalb zehn Tagen nach Liste der Wählbaren.
Mittheilung des Beschlusses der Stadtverordneten der Rekurs an Zu der zweiten Wahl werden d
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die Regierung zu, welche binnen vier Wochen ohne Zulassung einer gebniß der ersten Wahl angebende Bek
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weitere Berufung entscheidet. standes sofort oder spätestens innerha
Soll der Name eines einmal in die Liste aufgenommenen Ein- Bei der zweiten Wahl ist die absol wohners wieder ausgestrichen werden, so ist ihm dieses acht Tage forderlich * — arne Ren 2 M t J 69 heil
; . ) n . . 9 hlt 8279 vsia HßIlktRoilg nA R J . 1 94 ‚ 8 * 1 5 3 2 690 1 n f en zwei übrig, so wählt die erste Abtheilung nen um n rsrBo Al th on o J 9 vrt tf bt ilung den andern 1 1691 ! . — — 19 *11 z 85 9 1 ; 1111 ! X ; , 54 v t ; 1111 — 111291 —1iBben . 4 J Ch — hie sind 911 111 ö 101 stimn U 7 1 8 87 9 11 8 ] J! l l iT iI n — feng 1 den 1 8 3. J I 1 n 3 5 ist den K J — 1 115 ,., litgliede ̃ ö * ) —⸗ 111 1 n h F ö hun j. 1 1 3
Einlad ung oder Bekanntmach ung muß das Lokal, die Tag— 2 5060 Stunden, in welchen 1 Stimmen bei dem Wahlvorstandt 2,5606 bi 109,000 abzugeben sind, genau bestimmen. 10,00 0, 00 30,001 6 6566 §. 24. 60,00 060.000 Der Wahlvorstand besteht in jedem Wahlbe zirt aus dem Bü 00,000 Einwoh germeister oder einem von diesem ernannten Stellvertreter als Vor hr zwei Schöffen hin sitzenden und aus zwei von der Stadtverordneten-Versammlung ge hl der Mitaltede wählten Beisitzern. Für jeden ö. wird von der Stadtverord ; he ., neten-Versammlung ein Stellvertreter gewählt. . 6 J 6 1 1IDelbenpl U bIloell 8. 94 rats Mit liede Jeder . muß dem Wahlvorstande mündlich und laut zu Protokoll erklären, wem er seine Stimme geben will. Er hat so §. 30
viele Personen zu bezeichnen, als zu wählen sind Nur die in §. 8 erwähnten juristischen oder außerhalb des jtadtbezirks wohnenden höchstbesteuerten Personen können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte ausüben. . Bevollma müssen selbst stimm fähige . sein. Ist die Vollmacht nicht in 4 bigter Form ausgestellt, so entscheidet über pie Anerkennung
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derselben der Wahlvorstand endgül
diejenigen, welche bei der ersten i , die ;
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ind zugleich absol unn , k sich bei der ersten Abstim nen, als zu wählen sind, die absol
hat, wird zu einer zweiten Wahl geschri tten.
r Wahlvorstand stellt die? ö an ö. ö and stellt die Namen derjenigen Personen, welche und Schwäger, dürfen nicht zug
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der noch zu wählenden Mitgl ie⸗
gen, welcher die Einwendungen erhoben hat, nicht weiter statt; in der erreicht wird. Diese Zusammenstellung gilt alsdann als
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im Laufe der W ahlperiode, so sichtsbehörden vorgelegt werden. Ueber andere als Gemeinde-An
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Se 49 t 1 * 19 2 f chwägersch f ö. niß her—⸗ . dürfen die Stadilverordneten nur dann berathen, wenn
däitglied aus, durch welches das 9:
2 n 24 8 z 8886 cheidet dasjenige? so lche durch besondere Gesetze oder in einzelnen Fällen durch Auf⸗ . e - si si igeführt worden ist. ö . träge der Aufsichtsbehörde an sie gewiesen sind. 7 . . ö ö 2 15* ( ir 981 ) 3 Ra ind Sohn Schwiegervater und Schwiege rsohn, so wie . 348 f x 9Rgter 1 ) 1 — ( . * Bow 1 l 9 * 1 1 ud 19 J 1 2 ny 1496 a n, gleich Mitglieder des Magistrats und der Die Stadtverordneten sind einerlei Instruction oder Auf grüder, dürfen nicht zugteäch träge der Wähler oder der Wahlbezirke gebunden. Versammlung sein. ö , ; ) tverordneten⸗Versa ĩ vor 3 * / fl 22 = — ͤ . 61 welche die in dem Gesetze vom Februar 1890 8 z Derslbnrn, 1*I ; ö n ; . k otrrotiklorw Fumnmor — . 19 I 2291chnese 1695 09wGerßzée 6ety 1b en, 11 1 rll ⸗ immlung Seite 18) bezeichneter ( J 16 1ste ( [ 1 s ; 777 f ⸗ dt neten [1 ̃ ö z h,, 1 eig nete 1ldung 1Inlnil n! 1 J 21 1161 J 34h h J I 1 1 i 1 hi n num Die Auss . 1861 hn . 1. * k j * * 1c —ͤ ( 1 ö 9 . n timm 1 r : ĩ 1 . f ‚ s der 1 . . z 1 / 9 r ö. * ni ; ch n 41 f . ꝛ ö w sich, ft z ihre Geschßä t . vern z 89 er . ammlunge aden Un 5 sich z e . 14 nf. Die erordi Dit n 3 z 10, 0), — 4 1 9 591 259 7 n ü l Bürk i ige listrat ß ge — j . — 1 nicht u! 1 Iwo ; 6 01 J ꝛ 19 1 ( * 1 85 * t 7 1 96 . 1 [ 1 — (Ge s e n z 1 — — 1 * 5 1 7 2 ö 11 . Pflicht ger — J 1 11 . z 1 63 9 yräsi ö e . 1 J . ĩ 11