1853 / 148 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Hafen von Pillau vom 14. März 1822 näher angegebenen Bestimmungen

zu bedienen. §. 2.

Von dieser Verpflichtung sind frei:

4) die zur Königlichen Marine gehörenden Kriegsfahrzeuge und die zum Dienst für die Königliche Marine herangezogenen Prioat. Fahrzeuge so lange diese von Offizieren der Königlichen Marine geführt werden;

2) die Führer von offenen Fahrzeugen jeder Art;

3) die Führer von bedecken, nicht tiefer als 7 Fuß gehenden Fahrzeu⸗ gen, welche

a) entweder ohne Kiel mit flachem Boden gebaut sind, oder p) Küstenschiffe sind und eine Tragfähigkeit von nicht mehr als 30 (dreißig) Normal-Lasten haben;

4) die Führer von Leichter⸗Fahrzeugen und Leichter⸗-Schiffen jeder Art;

I) die regelmäßig fahrenden Dampfschiffe und Dampfschleppschiffe, inso⸗ fern deren Fuhrer nachgewiesen haben, daß sie mit dem Fahrwasser hinlänglich bekannt sind. Die von den Dampfschleppschiffen bugsirten Schiffe sind jedoch, sofern sie uicht zu den ad 1 und 2 gedachten Fahrzeugen gehören, mit einem Seelootsen zu besetzen.

5 8 6. 3

Sind die im 5. 2 vom Lootsenzwange befreiten Schiffe entweder mit Ballast, oder mit Gütern und Ballast beladen, so sind ihre Führer zur Annahme eines Seelootsen verbunden.

S. 4.

Die im Uebrigen in Ansehung der Verpflichtung zur Annahme von Seelootsen bestehenden Vorschriften bleiben, soweit darin durch die vorst e⸗ henden Bestimmungen nichts geändert wird, in Kraft.

Königsberg, den 4. Juni 1853.

Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.

Auf Grund des Gesetzes vom 9. Mai 1863, betreffend die Erleich— terung des Lootsenzwanges in den Häfen und Binnengewässern der Provinzen Preußen und Pommern, verordnen wir über die Verpflichtung zur Annahme bon Lootsen während der Fahrt auf dem Pregel und frischen Haff zwischen Pillau und Königsberg Folgendes:

§. 14.

Jeder Führer eines Schiffes ist bei Vermeidung einer Geldbuße bis zu 50 Rthlr. oder einer Gefängnißstrafe bis zu 6 Wochen verpflichtet, bei der Fahrt zwischen Pillau und Königsberg sich eines Lootsen nach den in der Schifffahris-PolizeiOrdnung für Königsberg und die Fahrt auf dem frischen Haff vom 14. März 1822 näher angegebenen Bestimmungen zu bedienen.

§. 2.

Von dieser Verpflichtung sind frei:

1) die zur Königlichen Marine gehörenden Kriegsfahrzeuge und die zum Dienst für die Königliche Rarine herangezogenen Privatfahrzeuge,

so lange diese von Offizieren der Königlichen Marine geführt werden;

2) die Führer von offenen Fahrzeugen jeder Art;

3) die Führer von Leichter-Fahrzeugen und Leichter-Schiffen jeder Art, so wie überhaupt die Führer von nur zur Binnenfahrt bestimmten Fahrzeugen;

) die Führer aller bedeckten, nicht tiefer als 8 Fuß gehenden Seeschiffe, , eine Tragfähigkeit von 30 (dreißig) Normal⸗Lasten und darunter haben;

5) die Führer anderer Fahrzeuge und Seeschiffe aller Nationen, so wie der Dampfschiffe und Dampfschleppschiffe, welche vor dem Lootsen⸗Com— mandeur zu Pillau oder zu Königsberg nachgewiesen haben, daß sie mit der Fahrt zwöischen Pillau und Königsberg vollständig bekannt ind. Das hierüber stempelfrei auf ein Jahr auszustellende Attest kann dem Schiffer von Jahr zu Jahr bei seiner Aunwefenheit in Pillau

oder Königsberg prolongirt werden. Sol en das Attest in einem Jahre nicht prolongirt werden, so verliert hasselbe seine Gültigkeit;

*

ünd der Schiffer muß sich von Neuem prüfen lassen. Für das Prü— fungs⸗-Attest erhält der Lootsen⸗Commanveur, welcher die Prüfung

veranlaßt, 10 Sgr., und für die jedesmalige Prolongation 5 Sgr. Die von den Dampsschleppschiffen bugsirten Fahrzeuge sind, wenn ih

Führer nicht sonst von dem Binnenlootsenzwange befreit sind, mit ein fi

Binnenlootsen zu besetzen.

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Sind die im §. 2 vom Lootsenzwange befreiten Seeschiffe entweder mit Ballast oder mit Gütern und Ballast beladen, so sind ihre Führer zur / Annahme eines Lootsen verbunden. Ist aber im letzten Falle der Ballast

von den Gütern so bedeckt, daß er nicht ohne Löschung der Ladung oder eines Theils derselben aus dem Seeschiffe entfernt werden kann, oder ist überhaupt der Ladungsraum eines solchen Ballast führenden Schiffes von der Steuer-Behörde verschlossen, so sind deren Führer zur Annahme von Lootsen nicht verpflichtet.

S. 4.

2

Die im Uebrigen in Ansehung der Verpflichtung zur Annahme von Lootsen bestehenden Vorschriften bleiben, so weit darin durch die vorstehen— den Bestimmungen nichts geändert wird, in Kraft.

Königsberg, den 4. Juni 1853.

Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.

III.

Auf Grund des Gesetzes vom 9g. Mai 1853, betreffend die Erleichte— rung des Lootsenzwanges in den Häfen und Binnengewässern der Provinzen Preußen und Pommern verordnen wir über die Verpflichtung zur Annahme von Seelootsen im Hafen von Memel Folgendes:

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Jeder Führer eines Schiffes ist bei Vermeidung einer Geldhuße bis zu 50 Rihlr. oder einer Gefängnißstrafe bis zu 6 Wochen verpflichtet, bei dem Eingange aus der See in den Hafen und bei dem Ausgange aus

demselben in See sich eines Seelootsen nach den in der Hafen- und Loot—

sen-Ordnung für den Hafen von Memel vom 10. Oktober 1809 näher an⸗ gegebenen Bestimmungen zu bedienen.

Von dieser Verpflichtung sind frei:

1) die zur Königlichen Marine gehörenden Kriegsfahrzeuge und die zum Dienst für die Königliche Marine herangezogenen Privatfahrzeuge, so lange diese von Offizieren der Königlichen Marine geführt werden;

2) die Führer von offenen Fahrzeugen jeder Art;

3) die Führer von bedeckten, nicht tiefer als 7 Fuß gehenden Fahr⸗ zeugen, welche

a) entweder ohne Kiel mit flachem Boden gebaut sind, oder

b) Küstenschiffe sind, und eine Tragfägigkeit von nicht mehr als 25 (fünfundzwanzig) Normal-Lasten haben;

4) die Führer von Leichter-Fahrzeugen und Leichter-Schiffen jeder Art.

Sind die im §. 2 vom Lootsenzwange befreiten Schiffe entweder mit Ballast oder mit Gütern und Ballast beladen, so sind ihre Führer zur An— nahme eines Seelootsen verbunden.

Die im Uebrigen in Anschung der Verpflichtung zur Annahme von Seelootsen bestehenden Vorschriften bleiben, soweit darin durch die vorste— henden Bestimmungen nichts geändert wird, in Krast.

Königsberg, den 4. Juni 1853.

Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.

Per so nal - Chronik der

P rovinzial⸗Behör den.

Provinz Sachsen.

Verliehen sind: Die erledigte evangelische Pfarr- Adjunktur zu Authaufen, in der Diözese Eilenburg, dem bisherigen Pfarrer zu Dachwig, in der Dibxese Erfurt, Ernst Heinrich Theodor Nott mann; die erledigte evangelischs Pfarrstelle in der Bernburger und Schloßvorstadt Kalbe a. d. S.,

in der Disfese Kalbe a. d. S., dem bisherigen Predigtamts⸗ Kandidaten

Maximiliaff Karl Wilhelm Heuduck; die erledigte evangelische Pfarrstelle zu Molmeßswende, in der Diözese Eimsleben, dem bisherigen Predigtamts⸗ Kandidates Ludwig Andreä.

Bessätigt sind: Für die erledigte evangelische Hülfspredigerstelle nden vir evangelischen Pfarrkirchen zu Stendal, in der Diözese Stendal,

9111 *

der bishét ße Predigiamts-Kandidat und Lehrer Wilhelm August Ferdinand

Ferchland; für die erledigte evangelische Pfarrstelle zu Krossen, in der

Diözese Zeitz, der bisherige Pfarrer in Reuden, in derselben Diözese, Franz Ferdinand Kraufe; der Kantor Dammann in Zens, im Kreise

Falbe, als Adjunkt des Kaniors Witte in Westerhüsen, Diözese Egeln;

der provisorischs Kantor und Schullehrer Schul ze zu Schernickau, Diözese Salzwedel, definitiv als solcher; der Schullehrer John zu Hötensleben definitiv als solcher.

Angestellt ist: Der zur Zeit im Kolleginm der Königlichen General⸗ Kommission zu Stendal als Hülfsarbeiter beschäftigte Regierungs- Assessor

Bischopinck als Spezial-Kommissarius in Auseinandersetzungssachen zu

Groß- Oschersleben.

Verlegt hat: Der für die Kreise Stendal und Gardelegen ange— stellte Kreis⸗Thierarzt Göhler seinen Wohnsitz nach der Stadt Stendal.

Erledigt sind: Durch das Ableben des Ober-Pfarrers und Super= intendenten a. D. Hergetius die unter Königlichem Patronat stehende Ober-Pfarrstelle zu Gr. Wanzleben; die Pfarrstelle zu Löbnitz mit dem Filiale Döbern in der Diözese Delitzsch durch das Ableben des Pfarrers Walter; die katholische Organisten und erste Lehrerstelle in Hamersleben; die Schullehrerstelle zu Groß-Rossau, im Kreise Osterburg; die Kantor⸗ und Schullehrerstelle zu Samswegen, im Kreise Wolmirstedt; die Kantor— und Schullehrerstelle zu Nachterstedt, im Kreise Aschersleben.

Pensionirt ist: Der Pfarrer Berthold zu Körblitz, in der Diö— zese Burg, zu Michaelis d. J.

Königliche Schauspiele.

Sonntag, 26. Juni. Im Opernhause. (97ste Vorstellung.) Einmaliges Auftreten des Herrn Roger aus Paris in dem neunten Gastspiel der königsberger Opern-Gesellschaft. Die weiße Dame, Oper in 3 Abtheilungen, nach dem Französischen des Scribe. Musik von Boieldieu.

Mittel-Preise: Fremden-Loge 2 Rthlr. ꝛc.

Im Schauspielhause. 8S3ste Abonnements-Vorstellung. Zum Erstenmale: Karoline Neuber, ein Lebensbild aus dem vorigen Jahrhundert in 3 Abtheilungen, von Ernst Ritter.

Besetzung: Leberecht Neuber, Schauspiel-Direktor, Hr. Döring. Karoline Neuber, seine Frau, Frau Crelinger. Professor Gotsched, Hr. Grua. Louise, dessen Frau, Frau von Lavallade. Stadt-Syndikus Mutius, Hr. Franz. Süßchen, Hartmann, Schau— spieler, Hr. von Lavallade, Hr. A. Bethge. Elisabeth Kern, Müllerin, Schauspielerinnen, Fräul. Arens, Fräul. Schön. Ein Offizier, Hr. Krüger. An— dreas, Bedienter des Professors Gotsched, Hr. Grohmann. Mehrere Schauspieler und Schau⸗— spielerinnen. Ort der Handlung: Leipzig.

Kleine Preise: Fremden-Loge 1 Rihlr. 10 Sgr. zc.

Montag, 27. Juni. Im Schauspielhause. S4ste Abonnements⸗ Vorstellung: Zum Erstenmale wiederholt: Karoline Neuber, ein Lebensbild aus dem vorigen Jahrhundert in 3 Abtheilungen, von Ernst Ritter.

Kleine Preise: Fremden-Loge 1 Rihlr. 10 Sgr. ꝛc.

Dienstag, 28. Juni. Im Opernhause. (98ste Vorstellung.) Zehntes Gastspiel der königsberger Opern-⸗Gesellschaft. Zum ersten

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8 en n , ,,,, . . 2591 3 1 9 n Denle ; Vt e Balln icht. Große R pet in 5 Akten mit Lanz. Musil Kleine Pretse: Fremden⸗-Loge 2 Rthlr. ꝛc. Jon Mill INnor 166 * 19 or Mawvwsro 4 9 9 2 Der Billet⸗-Verkauf zu dieser Vorstellung beginnt erst Montag, den 27sten d. M.

1023 AMUmtlicher Wechsel-, Fonds- und Geld-(ours

der Eerliimer HBäörse vTom zd. Hani 185 :.

ve eclaseHl - Coggkse

vom 25. Juni 1853.

Preuss. Courant.

Brief.

Riten,

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bare w Wien im 20 FI. Fuss w huet, R Leipzig in Courant im 14 Thlr.

156 FI. 100 Thlr. JJ 100 Thlr. Frankfurt a. M. südd.

Petersburg

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109 Skpl. 3 Woch.

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Fend s cba. vom 25. Juni

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Staats- Anleihe von

ö, Staats- Schuld-Scheine .... . Prämiensch. der Sechandl. und Neumärk. Schuldverschreibung. Berliner Stadt-Obligationen

à St. 50 Thlr.

Kur- und Neurnärk. .. ...... Ostpreussische. Pommersche... Posens che

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c hlesis che. . .. . d ( Lit. B. vom Staat garant. 8

Pfandbriefe

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Pommersche. . . . Posensche . ... ,,, . Rheinische und Wesrphälische., .. ö

Sehlesische. .... Schuldvers chr. d. Ei

Rentenbriefe.

chsf. Tilg. -C. . Preussische Bank-Antheil-Scheine Friedrichs d'or . ... ..

* 1 29 2 . 1 Andere Goldmünzen à 5 Thlr. ...

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Aachen-Düsseldorfer. ..

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Berlin-Anhalter Lit.

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Berlin- Hamburger. . .... 1 . EFrIOritäts— ......

Berlin- Pots dam- Magdeburger . ..... Prioritäts-Obligatione:

Hi,, Prioritäts - Obligationen,. 4 Breslau-Schweidnitz- Freiburger ... Cöln- Mindener. . . . Prioritãts - Obligationen

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i n n,, Prioritäts- Prioritäts- Magdeburg-Halberstädter. Magdeburg Wittenberge. . . . ..

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