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die zwangsweise oder freiwillige Aufhebung oder Schmälerung von Rechten ist, soweit nicht deren bisheriger Nutzungswerth nach voraus sichtlicher Schätzung durch zufällige aus der Anlage erwachsende und zu überweisende Vortheile aufgewogen wird, Entschädigung unter Anwendung des land— üblichen Zinsfußes zu leisten.
Entschädigungsberechtigte, welche bei der Melioration mitbetheiligt sind, erhalten eine Vergütigung in Nente, welche ihnen auch ohne Zuziehung der Gläubiger oder Realberechtigten auf ihre fortlaufenden Beiträge angerech— net wird, und für den eiwaigen Ueberschuß Kapital-Abfindung.
Jeder Entschädigungsberechtigte muß jedoch für abgetretenes Land eine nach dem obigen Grundsatze zu bemessende Land-Entschädigung annehmen, sofern sie ihm wirthschaftlich nutzbar im Anschluß an seinen Besitzstand ge— währt werden kann.
In allen anderen Fällen wird die Entschädigung im Mangel ander— weitiger Einigung nach Kapital bestimmt.
Die Auszahlung oder Deposition von Kapital-Eutschädigungen erfolgt nach den Gesetzen über Entschädigungen bei Chausser⸗ und Kanalbauten in der Provinz Preußen (Kabinets-Ordre vom 17. Februar 1833 (Gesetz— Sammlung pro 1833 Seite 23 und Verordnung vom 8. August 1832 Gesetz-Sammlung 1832 Seite 2021, Kabinets-Ordre vom 26. Dezember 1833 GesetzSammlung 1834 Seite 8] ). Das Comité übt dabei die in diesen Gesetzen den Regierungen beigelegten Rechte aus. Wird die Ange—
messenheit der Taxe bestritten, so tritt schiedsrichterliche Entscheidung ein.
ö 29
De — 27.
Bei Durchbiüchen von Schleusen und Dämmen, bei unvermutheten
Beschädigungen, hohen Wasserfluthen oder sonstigen klaren Nothfällen darf
zum Schutz der Anlagen Lehm, Sand, Erde, Strauchwerk und anderes zur Abwendung der Gefahr oder größeren Schadens geeignete Material, selbst wider Willen des Eigenthümers oder Inhabers, ohne vorherige definitive Feststellung der Entschädigungssumme entnommen werden, welche jedoch unverzüglich erfolgen muß.
30. D. Verhältniß der Kreis-Corporation zu den Meliorations—
Interessenten.
Die Kreis-Corporation kann den Unternehmern von Meliorations-Än— lagen nach freier Uebereinkunft:
a) die Techniker und Aufseher zur Vorbereitung und Ausführung der
Meliorationen überweisen gegen Zahlung der vom Comité zu bestim— menden Diäten und Reisekosten;
b) die zur Ausführung von Ent- oder Bewässerungen der Meliorationen erforderlichen Fonds vorschießen.
Soll im Falle zu b) die Ausführung ohne die Leitung oder Aufsicht des technischen Personals der Kreis-Corporation oder auch nur ohne Kon- trole des Comité's über die Verwendung der gewährten Geldmittel erfolgen, 2. die Bewilligung nur unter den Bedingungen Abschnitt III. §. 47 zulässig.
Andernfalls gelten folgende Grundsätze:
1) Die Bewilligung von Fonds ist nur zulässig, sofern die Nentabilität des Unternehmens nachgewiesen wird. Anträge auf Bewilligung von , könͤnen jedoch auch ohne Angabe von Gründen abgelehnt wenden.
Die zur Vorbereitung oder Ausführung der Meliorationen vorgeschosse— nen Kapitalien, einschließlich der Kosten für Techniker und Auffeher, werden durch Zahlung einer Rente, welche zunächst fünf Prozent und vom Anfang des sechsten Kalenderjahres nach Ausführung der An— lage während 28 Jahren sieben Prozent des ursprünglichen Anlage— Kapitals beträgt, gänzlich abgelöst.
Längere Amortisationsftisten können nur von der Kreisversamm— lung in einzelnen Fällen bewilligt werden.
Die Renten à fünf und sieben Prozent sind in zwei gleichen Ra— ten am 1. April und 1. Oktober zu entrichten.
Die Ausführung der Anlage erfolgt lediglich fü Rechnung und Ge- fahr des Unternehmers aus der bewilligten Bausumme. Ber Unter— nehmer kann gegen die Feststellung der Bausumme der Corporation gegenüber nur den Einwand durchführen, daß die angegebene Zah— lung nicht wirklich geleistet worden sei. Wegen der Höhe der veraus— gabten Gelder und der Tüchtigkeit der Ausführung hat er den Re— greß nur gegen den leitenden Techniker nach allgemeinen Gesetzen.
Das gomite kann die Ausführung und Unterhaltung der Meliora— lions Anlage so lange kontroliren und durch Execution erzwingen,
bis die Kreis- Corporation wegen ihrer Forderun indi . seredrn, fit p gen ihrer F gen vollständig be
Die vollständige oder theilweise Tilo
* gung des Vorschusses durch Ent⸗
, ö Kapitalbetrages und beziehungs⸗ a, . is zum Zahlungstage steht d ich
vier wöchentlicher Kündigung fel ö HJ
Ein Formular für die Verträge über die Bewilligung von Dar—
lehnen und techulscher Hülfe sst * e von ner krc er eee le il enn h Comité zu entwerfen und
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34.
E. Genossenschaften.
Wenn mehrere Grundstücke zweckmäßig nur durch gemeinsames Wirken zu ent oder bewässern sind, so können die Besitzer derselben zu gemein— samer Anlegung und Unterhaltung der erforderlichen Anlagen verpflichtet und zu besonderen Genossenschaften vereinigt werden. .
§. 37.
Für jede Genossenschaft sollen, nachdem die Betheiligten mit ihren An—⸗ n 8 Fei . 36 5 e 6. K trägen und Erinnerungen gehört worden, folgende Punkte durch ein Statut näher bestimmt werden:
a) der Umfang der gemeinsamen Zwecke und der Plan, nach welchem verfahren werden soll;
b) die Vertheilung der zur, Ausführung und Unterhaltung der Meliora— tions-Anlagen erforderlichen Beiträge und Leistungen;
c) die innere Verfassung des Verbandes.
Ein Formular für die gewöhnlichen Statuten hat das Kreis-Comité zu entwerfen und die Kreisversammlung festzustellen, vorbehaltlich der in den einzelnen Fällen nach den Lokalverhältnissen erforderlichen Abweichun— gen und Ergänzungen.
Ist die Genossenschaft unter freiwilliger Zustimmung aller Betheiligten u Stande gekommen, so bestätigt das Comité das Statut und läßt dasselbe ur Ausführung bringen.
5 5 . 8
Sind nicht alle Betheiligte einverstanden, so kann das Comité dennoch das Statut feststellen und zwangsweise ausführen:
1) wenn die Majorität der Betheiligten, nach der Meliorationsfläche ge— rechnet, darauf anträgt. Besitzer solcher Grundstücke, welche bei der beabsichtigten Melioration keinen Vortheil erwarten dürfen, oder bei denen die Kosten einer gemeinschaftlichen Anlage mit den davon zu erwartenden Vortheilen außer Verhältniß stehen, sind als nicht bethei⸗ ligt anzusehen. Streitigkeiten hierüber werden endgültig durch Sach— verständige, vorbehaltlich der Berufung auf das Schiedsgericht, ent— schiteden; J
wenn außerdem das Comité nach erfolgter Prüfung sich überzeugt, daß die Melioration zweckmäßig ist und das darauf zu verwendende Kapital mindestens mit fünf Prozent sich verzinsen wird,
wenn endlich die Kreis-Corporation die Ausführungskosten aus der Meliorationskasse unter den Bedingungen des §. 30 vorschießt.
Gegen die Feststellung des Statutes findet binnen vier Wochen nach
erfolgter Bekanntmachung dessen Rekurs an die Regierung statt
34.
Als Regeln für die Genossenschafts-Statuten gelten:
a) daß diejenigen Werke, welche mehreren Beiheiligten gemeinsam dienen, für allgemeine Rechnung angelegt und unterhalten werden müssen, vorbehaltlich der Bildung verschiedener Abtheilungen, wenn sich die Anlagen über mehrere Feldmarken erstrecken, so wie daß die sämmtlichen Entschädigungen einschließlich der Ausgaben für die wegen der Meliorations- Anlagen erforderlichen neuen Zugänge, Einfriedigungen 2c. auf gemeinschaftliche Kosten erfolgen; .
daß die speziellen Anlagen auf den einzelnen Grundstücken von jedem Besitzer ausgeführt und unterhalten werden, unter Befolgung der Vorschriften des leitenden Technikers über die Ableitung und Zulei— tung des Wassers. Die Unterlassung der erforderlichen Arbeiten he— freit nicht von der Entrichtung der Beiträge;
daß der Beitrag zu den gemeinschaftlichen Anlagen nach Verhältniß der Meliorationsfläche aufgebracht wird, sofern nicht einzelne Be— theiligte die Bildung mehrerer Beitragsklassen nach Verhältniß des Vortheils beantragen und das Comité diesen Antrag für begründet erachtet;
daß der Königliche Kommissarius die Beitragsrolle nach Beschluß des Comité's für exekutorisch erklärt und daß die Beiträge durch Execution zur Meliorations-Kasse oder zu der besonders gebildeten Genossenschafts⸗Kasse eingezogen werden. Die Einziehung kann auch provisorisch erfolgen vor der definitiven Feststellung der Bei— tragsrolle, vorbehaltlich der späteren Ausgleichung;
daß die Ausführung von dem Techniker der Kreis-Corporation ge— leitet oder doch kontrolirt wird;
daß die Streitigkeiten unter den Genossen wegen Benutzung des Wassers und der Anlagen, so wie über die Unterhaltungslast, von
dem Comité entschieden werden, vorbehaltlich der Berufung auf das Schiedsgericht;
daß der Vorstand von den Betheiligten gewählt oder bei Verweige—
1031
; 6 ꝛ 2. 7 6 J 1 . der l von dem Kreis Comité eingesetzt wird. Wegen — ö. Ablehnung eines Vorsteher-Amtes gelten die Bestim⸗
Annahme o ig ein ; in i Gemeinde⸗Aemter; mungen in Betreff der Gemei !
s ; s i 1 instimmigen Beschluß j ange die Genossenschaft nicht durch einf gen
e fen,. aufgehoben ist, die Unterhaltung der gemeinschafi⸗ hen Anlage durch das Kreis-Comité erzwungen werden kann,
anch wenn Lie Corporation keine Forderung an die Genossen hat. h 1 t
) s Nesti 9 F. Allgemeine Bestimmungen.
zeder Besitzer einer bereits bestehenden Meliorations - Anlage ist ver⸗ pflichtet, für neue Unternehmungen die Mitbenutzung seiner Kanäle und onstigen Meliorationswerke zu gestatten, so weit ihm . zugefügt wird. Die bei der neuen Anlage Betheiligten müsen jedoch dir Fosten der mitzubenutzenden Kanäle und der sonstigen Wer ke nach ihrer Wahl in Kapital oder Rente antheilig vergüten, auch fortan zu den Unterhaltungekosten beitragen. Ueber die Art und den Umfang der Mitbenutzung der älteren An⸗ über die Vergütigung für die Anlagekosten, so wie über das Ver—
hältniß, nach welchem die Beiträge zur
lagen, 1 ber, hältni Unterhaltung der künftig gemein⸗ schafllich zu benutzenden Werke auf die ältere und die neue Anlage zu rtheilen sind, ensscheidet im Mangel der Einigung das Comité, event.
vel
—
Schiedsgericht nach billigem Ermessen.
Die bei den Meliorationen betheiligten Grundstücke haften der Kreis⸗ Lorporation jedem Besitzer gegenüber wegen der Renten (8§. 30), so wie wegen der von der Kreis-Corporat on eiwa aufzuwendenden Aussichls⸗ oder Unkerhaltungskosten (85§. 43, 44), und zwar ohne hypothekarische Eintragung. Alle diese Forderungen genießen bei Konkurrenz mit anderen Verpflich⸗ tungen des Grundstüͤcks dasselbe Vorzugsrecht, welches den in den S5. 35! und 393, Titel 50, Thl. J. Allg. Gerichts-Ordnung bezeichneten, be— ständig fortlaufenden Lasten zugestanden ist. Dies Vorzugsrecht tritt nicht ein gegen diejenigen Gläubiger, welche innerhalb sechs Wochen nach er⸗ folgter öffentlicher Bekanntmachung der Anlage Widerspruch bei dem Comité einlegen. Die Bekanntmachung ist durch das Kreisblatt, das Amtsblatt Regierung in Königsberg und eine Berliner Zeitung zu erlassen.
Bei Subhastationen gehen alle diese Verpflichtungen des Grundstücks!
abaesehen von den aus der Masse zu deckenden Rückständen oder den saüfenden Beiträgen während der Subhastation auf den Ersteher über.
Den Gläubigern der Kreis- Corporation gegenüber sind die Besitzer
der zu meliorirenden Grundstücke als solche nicht weiter verpflichtet, als der Kreis ⸗-Corporation selbst.
12 111
. . J 2 91 hängigen Meliorations⸗?
Das nachstehend angeordnete Verfahren findet statt, wenn die Corpo- ration Meliorationen selbst aus führt,
entweder für eigene Rechnung auf Corporations-Grundstücken, oder für
Rechnung eines einzelnen Grundbesitzers im Fall des §. 30b., oder für
Rechnung einer freiwillig oder zwangsweise gebildeten Genossenschaft, hat den Zweck, die gegenseitigen Verhältnisse der Betheiligten von wegen festzustellen. .
Soweit das Statut nicht besondere Bestimmungen enthält, gelten in formeller Beziehung die für das Verfahren in Auseinandersetzungssachen bestehenden, auf den Gegenstand anwendbaren Gesetze, — Die richtige In— sinuation von Verfügungen und die gehörige Publication von Bekannt— machungen in ortsüblicher Weise kann durch den Orts vorsteher gültig be⸗ scheinigt werden. Die Insinugtion an rechtmäßige Inhaber von Grund— stücken, Pächter und Nießbraucher ist genügend.
Vollmachten können in der Form von Gemeindeverhandlungen vor dem stommissarius der Sache ausgestellt werden.
Der Königliche Kommissarius hat die Leitung des Verfahrens, ein—⸗ schließlich der oberen Leitung der technischen Vorarbeiten.
1
Er untersucht die Rechtsverhältnisse, ermittelt die Betheiligten, verfügt die im 5. 21 des Gesetzes vom 28. Februar 1843 und im Gesetz vom 23. Januar 1846 zugelassenen Bekanntmachungen von Amts wegen, wor gegen die Abfassung der Präklusionsbescheide und die Entscheidung auf Restitutionsgesuche dem Comité zusteht; sind jedoch die zu meliorirenden Grundstücke theilweise außerhalb des Allensteiner Kreises gelegen, so be⸗ stimmt die Regierung, ob die Bekanntmachung durch den Königlichen Kom— missarius, oder durch welchen Landrath sie erlassen werden soll, und ver—
fährt sodann nach §. 22 des Gesetzes vom 28. Februar 1843 und S§. 5 des Gesetzes vom 23. Januar 1846.
Der Kommissarius läßt ferner die Vorarbeiten und den Meliorations— plan unter Angabe der Ausführungs-Moralitäten urch den Techniker der Kreis-Corporation fertigen, die etwa zu gewährenden Entschädigungen, so wie das Beitragsverhäliniß bei gemeinschaftlichen Anlagen durch zwei Sachverständige ermitteln und macht das Resultat den Betheiligten bekannt.
Jede Partei wählt innerhalb einer präklusivischen Frist einen Sach— verständigen, widrigenfalls der oder die Sachverständigen vom Kommissarius ernannt werden. Bei differirenden Ansichten der Sachverständigen über Entschädigungsquanta oder über die Beitragsverhältnisse entscheidet der Kommissarius der Sache.
Gegen den Meliorationsplan und den Ausspruch der Sachverständigen über die Entschädigungen und das Beitrags verhältniß ist Rekurs an das Kreisschiedsgericht zulässig. In Entschädigungsstreitigkeiten ist das Quan— tum, um welches die Eihöhung oder Ermäßigung dern Entschädigungen be— ansprucht wird, bei Einlegung des Rekurses oder binnen der Relursfrist, bei Verlust des Rechtsmittels, anzugeben. — Der Rekurs an das Schieds— gericht muß in allen Fällen binnen vier Wochen nach der Bekanntmachung bes Bescheides, gegen den Beschwerde geführt werden soll, eingelegt werden, bei Verlust des Rechtsmittels.
Das Kreisschiedsgericht besteht aus fünf sachkundigen Einsassen des Regierungsbezirks, welche von der Kreisversammlung gewählt, von der Re— gierung bestätigt und ein- für allemal vereidigt werden. Alljährlich scheidet ein Mitglied nach dem Loose aus und findet in dessen Stelle eine Neu— wahl statt. Unter den zuerst Gewählten entscheidet das Loos die Reihen⸗ folge des Ausscheidens, unter den später Eintretenden das Dienstalter. Die ausscheidenden Mitglieder können wieder gewählt werden.
Kreiseingesessene dürfen das Amt eines Sachverständigen oder Schieds— richters nur aus den Gründen ablehnen, welche bei Gemeinde- oder Kreis⸗ ämtern entschuldigen.
Das Schiedsgericht berathet unter Vorsitz des Königlichen Kommissa— rius, dem aber kein Votum zusteht. Es kann nur beschließen, wenn min gestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Parteien können sich über andere oder über eine geringere Zahl der Schiedsrichter einigen. —
Streitigkeiten über das Eigenihum von Grundstücken, über die Zu⸗ ständigkeit oder den Umfang von Grundgerechtigkeiten und anderen Nutzungs⸗ rechten und über besonders, auf speziellen Rechtstiteln beruhende Rechte oder Verbindlichkeiten gehören zur Entscheidung der ordentlichen, Gerichte. Ueber alle andere Streitigkeiten in den vom Comité geleiteten Meliorations- angelegenheiten zwischen den Betheiligten unter sich und mit der Kreis— Cosporation entscheidet das Schiedsgericht endgültig.
Das Schiedsgericht kann nach seinem Ermessen neue Untersuchungen anstellen und andere Sachverständige hören.
Es entscheidet nach Stimmenmehrheit; bei differirenden Ansichten über Entschädigungsquanta und über Beitragsverhältnisse wird der Durchschnitt gezogen. Abgesehen von den letzteren Fällen giebt bei Anwesenheit von vier Richtern und Stimmengleichheit der Königliche Kommissarins der Ausschlag.
§. 39.
Von den Kosten des Verfahrens.
Für das Verfahren in Meliorations -⸗Angelegenheiter ö einsch ließlich der Verhandlungen über Expropriation und Entschädigung und einschließlich der Auszahlung und Deposition von Entschädigungsgeldern, werden nur baare Auslagen in Ansatz gebracht . ö K ö
Bieselben fallen außer Streitfällen den Interessenten der Melit zur Last, bei mehreren Theilnehmern nach denselben Grundsätzen, übrigen Ausgaben. P
g Streitigkeiten über die Höhe der Entschädigung tragen die Be⸗ sitzet der zu meliorirenden Grundstücke in allen Fällen die Kosten der ersten Abschätzung. In allen übrigen Streitigkeiten, die nach Maßgabe dieses
Statut's eutschieden werden, fallen die Kosten dem unterliegenden Theile nach Verhältniß seiner Sukkumbenz zur Last.
§. 40.
1
In den Entscheidungen ist der Kostenpunkt gleichzeitig zu be⸗ stimmen. Die Festfetzung der Kosten der Sachverständigen, Schiedsrichter, Geometer 2c., die Repartition der Kosten auf einzelne Betheiligte und die nöthigenfalls exekutivische Wiedereinziehung der Kosten ist Sache des Königlichen Kommissarius.
§. 41.
Sachverständige und Schiedsrichter aus dem allensteiner Kreise erhal⸗ ten für einen Arbeits- und Reisetag an Diäten und Reisekosten-Vergüti⸗ gung zwei Thaler. Erfordert indessen das Geschäßst, einschließlich der Reise, mehr als sieben Stunden, so wird dse Vergütigung verhältnißmäßig, jedoch höchstens um die Hälfte, erhöht.
Dauert das Geschäft länger als einen Tag, oder werden Sachverstän⸗ dige oder Schiedsrichter aus fremden Kreisen requirirt, so werden zwei Thaler Diäten für jeden Tag und an Reisekosten, inkl. Vergütigung für die Reisezeit, zwanzig Silbergroschen für jede zurückgelegte Meile vergütigt.
der Erhaltung der Meliorations-⸗Anlagen. §. 42. Kataster. Ueber alle unter Mitwirkung der Kreis-Corporation, behufs der Melio