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rationen angelegten oder veränderten Wasserleitungen, Flüsse, Fließe, Grä⸗ ben, Schleusen, Brücken 2c. wird ein spezielles Kataster mit Angabe der Dimensionen durch den Techniker der Corporation angefertigt.
Grabenschau.
Das Comité kann Revisionen derjenigen Anlagen, bei denen die Kreis—Q Corporation wegen ihrer Fonds oder sohst betheiligt ist, oder bei denen mehrere Besitzer interessiren, durch den Techniker der Corporation. wo mog⸗ lich unter Zuͤziehung einiger Besltzer oder des bestellten Wiesen-Vorstandes, oder bei einzelnen Anlagen des Besitzers und der Wiesenwärter vornehmen lassen.
Es ist dabei, vorbehaltlich des Rekurses an den Königlichen Kom— missartus, zu bestimmen, welche Mängel abzustellen sind und binnen welcher Zeit.
Die innerhalb der gesetzten Frist gar nicht oder nach dem Urtheil des Technikers mangelhaft ausgeführten Arbeiten werden von demselben ohne Weiteres in erding oder auf Tagelohn ausgeführt und die entstandenen Auslagen auf Grund der Festsetzung und Repartition des Königlichen Kommissarius exekutivisch beigetrieben.
S§. 44.
Wenn die Corporation bei der Unterhaltung von Anlagen wegen der
dazu hergegebenen Fonds oder sonst betheiligt ist, oder wenn mehrere Be— sitzer dabei interessiren, so sind die von den Besitzern der meliorirten Grund— stücke anzustellenden Wärter oder Aufseher der Disziplin des Technikers der Kreis, Corporation unterworsen (8§. 11). Auch kann der Königliche Kommissarius bei schädlichen Unregelmäßigkeiten in der Benutzung oder bei mangelhafter Beaufsichtigung der Anlagen die Annahme von Aufsehern oder Wärtern auf Kosten der Besitzer verfügen und die Remuneragtion der- selben einziehen (88§. 11. 23).
Bloße Wässerungs-Ordnungen kann der Techniter der Corporation,
vorbehaltlich des Rekurses an den Königlichen Kommissarius, feststellen. 8§. 45.
Polizei ⸗Vorschriften.
Zur Sicherung der unter Leitung des Comité's der Kreis-Corporation ausgeführten Anlagen gelten folgende Polizei⸗Vorschriften:
1) an Wasserleitungen (Flüssen, Kanälen, Gräben u. s. w.) darf auf jedem Ufer ein Strich Landes von der halben Breite der Wasserlei⸗ tung ohne besondere Erlaubniß des Comité's nicht beackert werden;
2) das unbefugte Betreten dieses Vorlandes, so wie der Wasserleitungen, durch Andere als die Besitzer, Aufseher und Arbeiter u. s. w., in- gleichen das Fahren, Reiten, Viehtreiben auf dem Vorlande oder durch die Wasserleitungen, ferner das Fischen und Krebsen in den Wasserleitungen ist ohne spezielle Erlaubniß des Comité's verboten;
3) die muthwillige oder schuldbare Beschädigung von Schleusen, Brücken, Dämmen oder sonstigen, zu den Mellorations-Anlagen gehörigen Werken wird polizeilich geahndet, sofern nicht die allgemeinen oder provinziellen Gesetze härtere Strafen bestimmen;
4) die Beweidung von meliorirten Wiesen durch Schweine ist unbedingt verboten;
5) im Uebrigen kann die Beweidung der Anlagen vom Comité unbedingt
oder bedingungsweise gestattet oder verboten werden, je nachdem sie
für unschädlich erachtet wird, oder nicht. §. 46.
Uebertretungen der Vorschriften im vorigen Paragraphen Nr. 1 — 4 und der im Falle Nr. 5 erlassenen Verbote ziehen außer der Verpflichtung zum Schadensersatz eine Strafe von fünf Silbergroschen bis fünf Thalern, im Unvermögensfalle verhältnißmäßige Gefängnißstrafe nach sich.
Abschnitt 1II.
Von Kultur-Kapitalien und anderen Darlehnen. S. 7.
Jultur- Kapitglien, können den Grundbesitzern des allensteiner Kreises zur eigenen selbstständigen Ausführung von bleibenden Wirthschafts-Ver⸗—
besserungen gegen pupillarische Si ni ili d⸗ n rn 6 . sche Sicherstellung mit den betheiligten Grun
Vieselben werden durch Zahlung einer Rente, welche bis zum Verlauf . 3 . Kalenderjahren nach der Ausleihung 6 ., sodann ür die nächstfolgenden ach nn mn Jahre sieben Prozent des aus⸗
geliehenen Kapitals beträ t, und ; hagen ist, gänzlich abélläftj. und NRubt. II. des Hppothätenbuches einzu—
Die Zahlung der Rente erfolgt am 1. April und 1. Oktober jeden Jahres in gleichen Raten.
Die Kreisversammlung ist ermächtigt, den Zinsfuß der Rente allge⸗ mein auf weniger als fünf Prozent zu bestimmen. Auch kann mit Geneh⸗ migung des Comités bei der AÄusleihung eine höhere Amortisations quote als zwei Prozent und ein früherer Anfangs-Termin der Amortisation fest⸗ gesetzt werden.
S. 418.
Kultur-Kapitalien-Renten können nach vierwöchentlicher Kündigung durch Zurückzahlung des noch nicht amortisirten Betrages des Kapitals und der etwaigen Renterückstände bis zum Zahlungstage jederzeit getilgt werden.
§. 49.
Die Corporation behält sich vor, nach ihrem Ermessen auch Fapita- lien mit den Rechten der gewöhnlichen Darlehne gegen Hypothek mit pu—
pillarischer Sicherheit zinsbar auszuleihen. S. 350.
In Betreff der Gemeinheitsthei
. ! heilungen und Ablösungen hat das Comité die Rechte einer Kreis-Vermittelungs
9 s-Kommission.
Abschnitt EHV.
Uebergangs- und deklaratorische Bestimmungen.
§. 5
Das gegenwärtige Statut tritt sofort in Wirksamkeit; bis zur defini— tiven Einfuhrung einer neuen Kreis-Ordnung werden jedoch die Functio— nen der Kreis⸗Versammlung von der bisherigen Kreis Vertretung aus⸗
geübt.
Die auf Grund des Statutes vom 15. Mai 1843 wohlerworbenen Rechte werden durch Einführung des gegenwärtigen Statutes nicht alterirt. Es können jedoch in Betreff der bereits ausgeführten Ent- und Bewässe⸗ rungs-Anlagen die Verpflichtungen der Interessenten und der Kreis-Corpo— ration nach Anhörung der Rechnungs-Revisions-Kommission und mit Ge— nehmigung der Kreis-Versammlung im Wege der Vereinbarung im Sinne des gegenwärtigen Statutes umgeändert werden. Die Verpflichtungen der Interessenten sind dabei hinsichtlich des gesammten auf die betreffende An— lage direkt oder indireks verwendeten Kapitals mindestens nach 5§. 30 zu bemessen.
Die in Folge der Umschaffung der Verpflichtungen den Einzelnen ob— liegenden Beiträge treten in die Stelle des bisherigen Meliorationszinses, und haben dessen rechtliche Natur (8. 53 Nr. 4). Der Abschluß der Ver— träge ist, wenn mehrere Besitzer bei derselben Anlage betheillgt sind, auch mit Einzelnen zulässig.
22 S. 953.
Nücksichtlich derjenigen Verhältnisse, welche in Gemäßheit des S. 52 nach dem Statut von 1843 zu beurtheilen sind, treten folgende Bestim—
mungen ein:
1) Die Bestimmungen des §. 2 des Statutes von 1843 beziehen sich auf diejenigen Theile auswärtiger Kreise, welche innerhalb des Wassergebieles der Gewässer des Allensteiner Kreises belegen sind.
2) Zu §. 3 daselbst. Wenn mehrere Grundstücke durch gemeinschaftliche Anlagen ent- oder bewässert geworden sind, so verpflichtet die Majo— rität nach der Fläche die Minorität bei allen Gegenständen gemein— schaftlichen Interesses.
Die Legitimation zur Vertretung von Grundstücken ist auch in diesem Falle nach den Bestimmungen der allgemeinen Gesetze über das Verfahren in Auseinandersetzungs⸗Angelegenheiten zu be⸗— urtheilen.
3) Zu §. 8. Auch den bei Bewässerungs-Anlagen mitbetheiligten Grund—⸗ öesitzern kann die ihnen zuständige Entschädigung in Rente durch Abrechnung auf den Meliorationszins gewährt werden.
4) Zu §. 17. Der Meliorationszins hat auch ohne hypothekarische Ein tragung und ohne Zuziehung der Hypothekengläubiger dasselbe Vor⸗ zugsrecht vor allen Höpothekarien, wie die in S5. 357 und 393 Tit. 50 Thl. J. Allgem. Gerichts⸗Ordnung benannten Abgaben. fr. §. 23.
5) Zu §§8, 30 34. Die oben im Abschnitt II. Tit. 2 in den Ss. 37 bis 41 enthaltenen Vorschriften finden für die etwa noch unerledigten Fälle künftig auch hinsichtlich der auf Grund des Statutes von 1843 eingeleiteten Meliorations⸗-Angelegenheiten Anwendung.
2 —
9)
10)
193 12)
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Zu s85. 38. 39. Die definitive schiedsrichterliche Feststellung des
tive s iche b) Sind bei einer Meliorations-Anlage mehrere Grundbesitzer be⸗= Meliorationszinses ist an die Frist von drei Jahren nicht ge—
theiligt, so sind die der Corporation nicht obliegenden Unter= haltungen von ihnen soweit gemeinschasftlich zu bewirken, als es
/ bunden. / , n m A. z e, ., . . ei einer nur nach dem revidirten Statute zu behand Zu §. 40. Die Melioration? - Interessenten sind als sosche den Gläu⸗ Anlage der Fall sein würde. Zu diesen n , , . bigern der Kreis-Corporation mit den bei der Melioration be⸗ terhaltungskosten werden die Beiträge nach Verhältniß des für
thriligten Grundstücken, auch wegen etwaiger Ausfälle bei dem Ge— sammtunternehmen nur so weit verhaftet, als sich ihre Verpflichtung ber Kreis⸗Corporation gegenüber erstreckt.
Wenn der für eine Anlage festgestellte definitive Meliorationszins nicht mindestens fünf Prozent des direlt oder indirekt verwendeten Anlagekapitals, außerdem die Unterhaltungskosten dect, so tritt eine Eihöhung der Leistungen ein, dergestalt, daß der Meliorationszins fünf Prozent des vorbezeichneten Anlagekapitals beträgt und daß dem Besitzer außerdem die sämmtlichen Kosten der Unterhaltung zur Last fallen.
Sind mehrere Besitzer bei derselben Anlage betheiligt, so wird der erhöhte Meliorationszins und der Aufwand für die nach §. 52 des Statutes von 1843 der Kreis-Corporation obliegende Unterhal— tungslast nach Verhältniß des eingeschätzten Melioralionszinses auf die Einzelnen repartirt. Wegen dieser Beiträge hat die Kreis-Corpora— tion dieselben Rechte, wie beim sonstigen Meliorationszinse.
Die erforderlichen Berechnungen einschließlich der Vertheilung der . Die blos reglementarischen Bestimmungen dieses Statuts, namentlich Generallosten werden durch das Comité auf Grund der durch die die S8. 2 bis 17 und 40 bis 46 können bei eintretendem Bedürfniß, nach Kreis versammlung festgestellten Jahresrechnungen angelegt. Einwen! Anhörung der Kreisversammlung, durch Königliche Verordnung abgeändert
jeden Betheiligten festgestellten Meliorationszinses oder der an seine Stelle tretenden Beiträge geleistet.
Im Uebrigen hat Jeder die Unterhaltung in seinen Grän— zen zu bewirken; bei Gränznachbarn werden die Gränzgräben, die Stauschleusen in denselben 2c. gemeinschaftlich unterhalten.
c) Die Vorschriften der 558. 43 und 44 des gegenwärtigen Sta— =* 61 2 * * * 9 * 9 tutes finden künftig auch hinsichtlich der bisherigen Anlagen Anwendung.
13) Zu s. 56. Eben so haben die Polizeivorschriften in den §§. 45 und —
Ab allgemein Geltung.
.
14) Der 8§. 64 des Statuts von 1843 wird durch den 5§. 23 des gegen— wärtigen Statuts näher bestimmt.
§. 54.
dungen sind nur gegen die Vertheilung, und zwar innerhalb vier werden. Wochen nach erfolgter Vorlegung der Berechnungen zulässig. Die bezüglichen Streitfraßen werden demnächst im schiedsrichterlichen Ver⸗ Schema.
— ——
fahren erledigt.
3 . . , d. ; 239 3 . . ;/, . K ö ö Vie obigen Verpflichtungen werden tadurch nicht aufgehoben oder (Erster) Coupon (Siegel) zur Allensteiner ermäßigt, wenn bei den sonstigen Meliorations-Anlagen oder ander⸗
weitigen Unternehmungen der Kreis-Corporation ein Ueberschuß an
Kreis-Obligation Rente sich ergiebt.
U 8, . Kö 2 17 w Zu §. 41. Nur von den zu Meliorationen verwendeten Kapitalien über Thaler Courant. ist ein halbes Prozent jährlich an die Kreis-Kommunalkasse abe k . . . 3 . zuführen und auch nur, wenn und so weit sich bei der Mellorations⸗ Inhaber empfängt am 2. Januar 185. an halbjährlichen Zinsen aus fasse ein wirklicher Ueberschuß ergeben sollte. der Meliorationskasse des allensseiner Kreises Zu §. 42. Der festgestellte resp. erhöhte Meliorationszins ist, wenn die zalet ilbergroschen Pfennige.
Meliorations-Interessenten sich mit der Kreis Corporation nicht in Gemäßheit des 8§. 74 vereinigen, auch fernerhin nur zum Zinsfuß von 37 Prozent ablöslich. 4 . . ö . . . Das Comité der allensteiner Kreis-Corporation. Zu S§. 45. Zur Wegschaffung der Grabenerde sind die Grundbesitzer
ohne Zustimmung der Kreis-Corporationen nicht berechtigt, sondern . N. N.
auf Verlangen nur venspflichtet. ann, om fan, ö gl. Roi sartus.
Unter Rodungen ist auch die Wegräumung der Kampen zu ver⸗ stehen. 33
Sind die im S. 45 bezeichneten Rodungen, Ausfüllungen und die Wegschaffung der Grabenerde durch die Corporation auf Kosten der betheiligten Grundbesitzer bewirkt, so haben sie dafür als erhöhten Zins fünf Prozent von dem verwendeten Kapitale zu entrichten, so weit sie dasselbe nicht ganz oder theilweise zurückzahlen. Im Uebrigen hat der Zins für Rodungen zc. die Natur, so wie die Rechte des sonstigen Meliorationszinses, und die Verpflichtung zur Zahlung beginnt gleich zeitig mit dem Meliorationszins. J — —
Die Feststellung der verwendeten Kapitalien erfolgt auf Grund der Rechnungsbeläge mit verbindender Kraft durch den Königlichen
Die Zinsforderung aus diesem Cou— pon erlischt mit Ablauf von vier Jahren nach dem auf den Fälligkeits-Termin folgenden 31. Dezember.
—
Kommissarius. Se. YMtajestät der Künig haben Allergnädigst geruht R Die Gozpoigtion ist berechtigt, auf eigene Kosten ohne Antrag Den bei dem Finanz⸗Ministerium, Abtheilung für Domainen , n, . vornehmen zu lassn, auch wenn es im und Forsten, angestellten Geheimen Ober⸗Finanz-Rath Nobiling Interesse der zusamm ngende ngen“ nicht unerläßlich erscheint. 85min alleße . 6 , . er S ssschulder er. ö . , ,. nicht unerläßlich erscheint, zum Mitgliede der Haupt-Verwaltung der Staatsschulden zu er= Sie erhalt aber alsdann die Vergütigung dafür nur durch den ge⸗
wöhnlichen Meliorationszins. ,
Dem ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der hiesigen Universitaut, Dr. Bekker, den Charakter als Geheimer Regierungs-Rath zu verleihen;
Zu §. 48. Wegen der Renten der Kultur-Kapitalien, der zu erstat⸗ tenden Separationskosten-Raten und deren Zinsen findet die Execu— tion stati und zwar nach §. 23 oben.
Den Pfarrer Johann Boßmann zu Weeze zum Kanonikus
Zu §5. 51 —53. ann bei der Domkirche zu Münster; desgleichen
a) Die Kreis-Corporation muß auch die Betten von Flüssen oder von Bächen räumen und unterhalten, soweit sie von ihr regu— lirt, vertieft oder erweitert worden sind und sofern die Unter haltung nicht nach Nr. 1 und 2 §. 52 des Statuts vom Jahre
Den Rechts-Anwalt und Notar Damke in Filehne; und
Den Rechts-Anwalt und Notar Bernhard in Gnesen zu
ö 343 9 * 7 * inet Gesetßen 5 he iligte 6) 1 *. sa * 84 ö . 0 0. s. J 1845 oder . allgemeinen Gesetzen den betheiligten Grund. Justizräthen zu ernennen; so wie besitzern zur Last fällt. ; .
Die Räumung von nicht, veränderten Bächen oder Flüsen, Die Staatsanwalts Gehülfen Klebs zu Braunsberg und welche gleichwohl für die Anlagen benutzt werden, liegt, sofern Stern zu Sensburg den Charakter als Staats -Anwalt zu ver⸗ nicht Britte nach allgemeinen Gesetzen oder auf Grund beson⸗ leihen.
derer Rechtstitel dazu verpflichtet sind, außerhalb und innerhalb des Meliorations-Vereins, den bei der Melioration betheiligten Grundbesitzern ob, und zwar auch dann, wenn die Melioöra— tions -Interessenten Dritten gegenüber eine solche Verpflichtung nicht gehabt haben. — Zuleitungskanäle oder Gräben, welche an den Rändern oder Rieselwiesen sortgehen oder dieselben umfassen, werden als in⸗ nerhalb des Meliorations-Terrains belegen angesehen und sind don den betheiligten Grundbesitzern einschließlich der darin er— forderlichen Stan⸗Anlagen zu unterhalten. Zu den Beriese— lungsgräben (Nr. 2 85. 52) gehören auch die für die Riesel— anlage ersorderlichen Abzugsgräben. .
Berlin, den 27. Juni. „Se, Königliche Hoheit der Prinz Adalbert von Preu ßen ist von Danzig wieder hierselbst eingetroffen.
Se. Königliche Hoheit der Herzog von Genug ist, von London kommend, nach Königsberg i. Pr. hier durchgereist.
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