mern derjenigen Stamm -Actien, für welche das Stimmrecht ausgeübt werden soll, spätestens 8 Tage vor der General-Versammlung der Di— rection anzuzeigen.
Auf Grund dieser Anmeldungen wird eine Einlaßkarte, in welcher das Versammlungslokal angegeben sein wird, ertheilt werden, beim Ein— tritt in die General-Versammlung sind jedoch die Actien selbst zu deponiren.
Gegen Vorzeigung der Einlaßkarten wird auf unserer Bahn freie Fahrt gewährt.
Glogau, den 24. Juni 1853.
Die Direction.
Köln-Mindener Eisenbahn.
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Dividende-⸗-Zahlung pro 1852. Die aus dem Betriebs-Ueberschusse des Jahres 1852 unter die Actionaire zu vertheilrude Divi-
dende ist auf zwei und sieben Zwölf⸗
tel Prozent festgesetzt worden und kann
vom 1. Juli d. J. ab:
1) in Berlin bei dem Herin S. Bleichröder in den gewöhnlichen Geschäftsstunden bis zum 15. Juli d J, inkl,
2) in Köln bei unserer Hauptkasse (Franken⸗ platz ) Vormittags,
3) in Düsseldorf am 1, 2. und 3. Juli d. J. im Büreau des dortigen Bahnhof— Inspektors, Vormittags von 9 bis 12 Uhr,
mi fünf Thalern fünf Silber— roschen per Actie gegen Auslieferung des ividendenscheines Nr. 5 in Empfang genommen
werden.
Köln, den 25. Juni 1853. Die Direction.
1830) . t Löbau⸗Zittauer Eisenbahn.
Andurch werden die Herren Actionairs der Löbau-Zittauer Eisenbahn zut diesjährigen regel— mäßigen (zehnten)
General⸗Versammlung eingeladen, welche , . Jäält. a. e. allhier im kleineren Saale der Sozietät abge— halten werden soll.
Auf der Tagesordnung stehen folgende Gegen— stände:
4) der Geschäftsbericht auf das Jahr 1852,
2H der Rechnungs-Abschluß vom 31. Dezember desselben Jahres,
3) Berichterstattung über die Betriebs-Verhält—⸗ nisse der Bahn,
4) Erklärung wegen Uebernahme und Ausfüh—
1038
rung der Zittau⸗ Reichenberger Bahn auf Grund des von der Königlich sächsischen Staats⸗Regierung mit der K. K. österreichi⸗ schen Regierung abgeschlossenen Vertrages und der von ersterer in Folge dessen ge— machten Eröffnungen, 5) die Wahl dreier Ausschuß⸗-Mitglieder. Der Saal wird früh 9 Uhr geöffnet und um 10 Uhr bei Beginn der Verhandlungen geschlossen. Bezüglich der Legitimation zum Eintritt und zur Stimmberechtigung wird auf §§. 44 und 45 der Statuten, so wie §. 16 des Nachtrags— Siatuts, verwiesen. Zittau, am 24. Juni 1853. Das Direktorium der Löbau-Zittauer Eisenbahn«-Gesellschast. Gröner, Vorsitzender.
sos Aachen-Mastrichter Eisenbahn.
In der General-Versammlung der Actionaire der Aachen⸗Mastrichter Eisenbahm-⸗Gesellschaft vom 6. Juni 1853, sind die Herren F. Nellessen aus Aachen und W. Clermont aus Mastricht als Mitglieder der Direction jener Gesellschaft ge⸗ wählt resp. wiedergewählt worden. Dies wird nach Vorschrift des Gesetzes vom 9. November 1843 hierdurch bekannt gemacht.
Krakau-Oherschlesische Eisenbahn.
Unter Bezugnahme an den Erlaß der k. k. österreichischen Staatsschulden⸗Tilgungssonds⸗ Direction vom 17. April d. J. werde ich die Einlösung der am 1. Juli d. IJ. fällig werden den verloosten Krakau-Sberschlesischen Eisenbahn⸗ Obligationen, so wie der gleichzeitig fällig wer⸗ denden und bereits fällig gwwesenen Zinscoupons vom 1. bis 15. Juli d. J. täglich, die Sonn⸗ tage ausgenommen, in den Vormittagsstunden von 9 bis 12 Uhr bewirken.
Zugleich fordere ich die Inhaber der bisher noch nicht eingelieferten Obligationen aus der Verloosung vom 15. April 1851 Nr. 2600, 4182, 17,072, 17, 117, 17, 197, 17, 663
mit Zinscoupons Nr. 2 — 20; aus der Verloosung vom 15. April 1852 Nr. 1206, 7403, 41, 285, 11, 998, 44,709, 46, 646,
16,949 mit Zinscoupons Nr. 3 — 20, deren Verzinsung seit dem 1. Juli 1851 und resp. 1852 aufgehört hat, unter Hinweisung auf den sie nach dem Inhalte des Ueberlassungs— Vertrages treffenden Nachtheil der Verjährung, wiederholt auf, diese Obligationen nebst sämmt— lichen dazu gehörenden Zinsconupons in dem be— vorstehenden Termine zur baaren Einlösung der— selben zu präsentiren.
Die Coupons sowohl als die verloosten Obli— gationen sind mit einem geordneten Nummer— Verzeichnisse einzureichen und die vorschrifsmäßi⸗ gen Formulare hierzu auf meinem Comtoir un— entgeldlich zu haben.
Breslau, den 24, Juni 1853.
E. Heimann.
ls808
so5! Thüringische Eisenbahn. Einnahme bis ultimo Mai 1853: a) im Personen⸗Verkehr
bis ultimo April..
im Monat Mai
103,800 Rihlr. 41,900
145,700 Rihlr.
b) im Güter⸗, Gepäck⸗ 2c. Verkehr
bis ultimo April
im Moöngt Maj. . ...... .
bis ultimo Mai 1852 war Einnahmen.
vorbehaltlich späterer Festsetzung. Erfurt, den WA. Juni 1853.
193,050 Rthlr. 48, 5900
— 241,550 Rthlr.
in Summa — 387.250 Rthlr. — 349, 960 Rihlr.
Y Nm.
Die Direction der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft. Redaction und Rendantur: Schwieger.
887 Bekanntmachung.
(Die Erledigung einer Präbende in dem von Lynker- und Weitershausen 'schen Fräulein⸗ stifte betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Bei dem von Lonker⸗ und Weiters hau— sen'schen Fräuleinstifte ist eine Pribende in Er⸗ ledigung gekommen. Ansprüche auf diese Prä— bende haben unverheirathete Fräulein der Fami— lien von Weiters hausen und von Lynker, sofern sie zu der Stifterin, der Ehegattin des vormaligen markgräflichen Ministers Philipp Ludwig von Weitershausen dahier, Chri— stiane Wilhelmine von Weitershausen, geb. Freiin von Lynker, oder ihrem verstorbenen Ehemanne verwandt sind, und nicht bereits 375 Fl. 1hein. oder 214 Thlr. 10 Sgr. preuß. Cour, jährliche Einkünfte besitzen, und es geht hierbei das an Jahren ältere Fräulein dem jüngeren vor.
Es werden daher hiermit alle diejenigen, welche sich um die erledigte Präbende bewerben wollen, aufgefordert, sich binnen 6 Wochen a dato bei unterfertigter Stelle unter Anfügung eines Ge— burtszeugnisses und unter gerichtlicher Nachwei— sung ihrer Familien-Verwandtschaft mit der Stif⸗ terin oder deren Ehemann, dann unter gleich— mäßigem Nachweise, nicht 375 Fl. rhein. jähr— liche Einkünfte zu besitzen, bei Vermeidung der Nichtberücksichtigung bei Wiederbesetzung der Prä— bende zu melden.
Bayreuth, den 17. Juni 1853.
Königliche Regiernng von Oberfranken, Kammer des Innern. In Abwesenheit des Königlichen Regierungs- Präsidenten: Freiherr von Rotenhan. Gramm.
648 Edictalladung. Nachdem der Spinnereibesitzer und Fabrikant Peter Gotthold Seifert zu Wahlen und der Handelsmann Friedrich Ponaß in Werdau ihre Insolvenz angezeigt und zu ihrem Vermögen der Konkursprozeß zu eröffnen gewesen, so wer— den alle bekannte und unbekannte Gläubiger Sei— fert's und Ponaß's und wer sonst aus irgend einem Grunde Ansprüche an dieselben oder den Einen oder den Andern zu haben glaubt, hier⸗ mit peremtorisch geladen, in dem auf dn e 1853 anberaumten Liquidations-Termine an hiesiger Amtsstelle persönlich oder durch gehörig legiti— mirte Bevollmächtigte zu erscheinen, ihre Forde— rungen und Ansprüche bei Strafe der Ausschlie— ßung von der betreffenden Konkursmasse anzu— melden und zu bescheinigen, darüber mit dem Konkursvertreter, und nach Befinden unter sich rechtlich zu verfahren, binnen 6 Wochen zu be— schließen und den 22. November 1853 der Bekanntmachung eines Ausschließungsbescheids zub poeëna publicati sich zu versehen, sodann aber den 5. Dezemher 1853 anderweit legal an Amtsstelle hierselbst sich ein— zufinden, mit einander und dem Konkursvertreter die Güte zu pflegen und wo möglich einen Ver⸗ gleich abzuschließen unter der Verwarnung, daß diejenigen, welche ausbleiben oder über den Ver— gleich sich nicht erklären, für einwilligend in den Beschluß der Mehrheit werden erachtet werden; dafern aber ein Vergleich nicht zu Stande kom— men sollte, den 19. Dezember 1853 der Inrotulation der Acten und endlich den 23. Februar 1854 der Publication eines Ordnungs-Urtels, welches Mittags 12 Uhr für publizirt erachtet werden wird, in jedem der beiden betreffenden Kreditwe— sen sich zu gewärtigen. ĩ Auswärtige haben zu Annahme künftiger La— dungen und Bekanntmachungen Bevollmächtigte am hiesigen Oite zu bestellen. Werdau, den 9. Mai 1853. . Das Königliche Justizamt daselbst Ludwig⸗Wolf.
Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober · vSosbuch druck erei. (Rudolph Decker.)
Das Abonnement beträgt: 25 Sgr.
für das viertel jahr . in allen heilen der Monarchie ohne Preis⸗ Erhöhung.
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Königlich Prenßischer
Alle Post - Anstalten des In- und Auslandes nehmen Zestellung an, ür Serlin die Eepedition des Königl. Preußischen Stadtz= Anzeigers:
Mauer⸗Straste Nr. 4.
zeig
7 150.
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Berlin, Mittwoch den 29. Juni
1 2 — . ü
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Vertrag vom 7. Septemher 1851 zwischen Sr. Ma⸗ jestät dem Könige von Preußen und Sr. Majestät dem Könige von Hannover, die Vereinigung des
Steuervereins mit dem Zollvereine betreffend. Se. Majest ät der König von Preußen
Se. Majestät der König von Hannover,
indem Allerhöchstdieselben die Begründung eines gegenseitig freien Handels- und gewerblichen Verkehrs zwischen Ihren Staaten und dessen möglichst umfassende Ausdehnung auf Deutsche Nachbar— länder als für die Wohlfahrt Ihrer Unterthanen in hohem Grade ersprießlich und zugleich als einen wesentlichen Vorschritt zur allge— meinen Handels- und Verkehrsfreiheit innerhalb Deutschlands be— trachten, und diese Zwecke durch einen, bestehende Verschiedenhei⸗ ten berücksichtigenden und möglichst ausgleichenden Vertrag zu er— reichen wünschen, haben zur Abschließung eines solchen Vertrages,
Se. Majestät der König von Preußen,
Allerhöchstihren Minister⸗-Präsidenten und Minister der aus— wärtigen Angelegenheiten, Freiherrn von Manteuffel,
Allerhöchstihren Minister für Handel, Gewerbe und öffent— liche Arbeiten, von der Heydt, und
.
Allerhöchstihren Finanz-Minister von Bodelschwingh; Majestät der König von Hannover,
Allerhöchstihren Minister Präsidenten und Minister der aus wärtigen Angelegenheiten 2ꝛc.U, Freiherrn von Münch— hausen, und
Allerhöchstihren Finanz⸗Minister, Freiherrn von Hammer— stein, .; bevollmächtigt. Diese sind nach geschehener Auswechselung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten, unter Vorbehalt der Allerhöchsten Ratificationen über folgende Bestimmungen einig ge⸗
worden:
wii
Vom 1. Januar 1854 an soll zwischen Preußen und den als⸗ dann mit Preußen zollvereinten Staaten einerseits, und Hannover nebst den, diesem Vertrage beitretenden dermaligen Steuervereins⸗ Staaten andererseits, gegenseitig freier Handelsverkehr, eine über— einstimmende Gesetzgebung über die Ein-, Aus- und Durchgangs Abgaben, so wie über die Besteuerung der inländischen Rübenzucker— Fabrication, und eine Gemeinsamkelt der Erträge dieser Abgaben bestehen.
Die Grundlage dieser Vereinigung bilden die im Zollvereine
bestehenden Grundsätze und Einrichtungen unter den nachstehenden Vorbehalten und Movdificationen.
Arttle! 2.
In Hannover sollen von inländischem Taback und Wein die⸗
selben Steuern erhoben werden, welchen diese Gegenstände in Preußen und den dieserhalb mit Preußen im Verbande stehenden Staaten unterliegen.
In Folge dessen soll in allen diesen Staaten freier gegensei— tiger Verkehr mit Wein, Most, Taback und Tabacksfabrikaten statt— finden, und es soll von diesen Erzeugnissen, wenn solche aus nicht zu jenem Verbande gehörenden Zollvereinsstaaten übergehen, die nämliche Abgabe, welcher dieselben jetzt in Preußen unterworfen sind, und zwar für gemeinschaftliche Rechnung, erhoben werden.
Artie! 3.
Die Steuer von der Branntweinfabrication soll in Hannover zu gleichen Sätzen und in gleicher Weise wie in Preußen und den dieserhalb mit Preußen im Verbande stehenden Staaten erhoben werden.
Die Ausfuhrvergütung für inländischen Branntwein soll beider⸗ seits gleichmäßig und zwar dergestalt bestimmt werden, daß sie die Fabrications-Abgabe auch bei günstigem Betriebe nicht übersteigt.
Ar tikel 4.
Rücksichtlich der Fabrications-Abgabe vom inländischen Bier wird Hannover nicht beschränkt, unbeschadet seiner Verpflichtung, den zwischen den Zollvereinsstaaten verabredeten höchsten Steuersatz von 17 Rthlr. für 120 Quart preußisch nicht zu überschreiten.
Da es nach der bestimmten Erklärung der hannoverschen Re— gierung unübersteigliche Schwierigkeiten findet, im dortigen Gebiete den Verkauf des Salzes em gros, wie dies im übrigen Gebiete des Zollvereins geschieht, auf Rechnung des Staates zu übernehmen und zu beschränken, oder doch den jetzigen Betrag seiner Salzsteuer zu erhöhen, so wird Hannover, um die alsdann zu besorgende Einschwärzung von Salz in die angränzenden Vereinsstaaten, auch ohne die, in Folge der Zollvereinigung wegfallende strenge Gränz⸗ bewachung abzuwenden, an Stelle der Vereinbarung im Art. 10 littr. g. der Zollvereinsverträge, die verbotene Salzeinfuhr nach
den angränzenden Vereinsstaaten mit nachdrücklichen Strafen be⸗
drohen und durch andere geeignete Mittel zu deren Verhinderung mitwirken.
Statt der Verbindlichkeit, welche im Artikel 13 der Zollvereins⸗ Verträge in Beziehung auf die Höhe der Chausseegelder eingegan gen ist, übernimmt Hannover nur die Verpflichtung, seine dermali— gen Chausseegeldsätze nicht zu erhöhen.
Rücksichtlich der hannoverschen Flußzölle und Schifffahrts-Ab⸗ gaben behält es bei dem Artikel 15 der Zollvereins-Verträge sein Bewenden.
Rrtitel 8.
Die in den Artikeln 15. und 19. der Zollvereinsverträge zu⸗ gesicherte Gleichstellung der Angehörigen aller Vereinsstaaten hin⸗