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sichtlich der Flußschifffahrt und hinsichtlich des Handels in den See⸗ häfen erstreckt sich auch auf die gegenseitige Zulassung der Schiffe beider kontrahirenden Staaten zur Binnenschifffahrt oder Kabotage, ohne daß dafür andere oder höhere Abgaben von Schiff und Ladung, als von den Schiffen des eigenen Staates zu entrichten sind.
Artikel 9. *
Beide kontrahirenden Theile werden in ihren wichtigeren See⸗ plätzen örtlich mit dem Hafen in Verbindung stehende freie Nieder⸗ lagè - Anstalten in der Art zulassen, daß innerhalb derselben die zollamtliche Kontrole nur insoweil stattfindet, um Einschwärzungen zach dem Inlande vorzubeugen, daß die Behandlung, Theilung und Umpackung der Waaren innerhalb jener Anstalt unbehindert bleibt, und daß eine Verabgabung nur nach Maßgabe der aus der Niederlage nach dem Inlande eder zum Durchgange abgefertigten Mengen eintritt. Man wird sich über ein übereinstimmendes Re⸗ gulativ für diese Anstalten verständigen.
Artikel 10.
Der im §. 44 des Zollgesetzes und §. 84 der Zollordnung,
enthaltenen Vorschrift gemäß, bleibt es auch Hanno ven vorbehalten,
Erleichterungen in den hinsichtlich der Kontrole im Gränz⸗— Bezirk
bestehenden Bestimmungen da eintreten zu lassen, wo dies ohne Ge⸗
fährdung der Zollsicherheit geschehen kann und durch ein örtliches Bedürfniß geboten ist.
Artikel M4.
Zur Ausgleichung des bedeutend stärkeren Verbrauchs hochbe⸗
steuerter Gegenstände, welcher in Hannaver stattgefunden hat und voraussichtlich auch ferner stattfinden wird, so wie des höheren Einkommens, welches Hannover aus den Ein-, Aus- und Durch⸗ gangs-Abgaben bisher bezogen hat, und beim einseitigen Vorschrei⸗ ken zu den Tarifsätzen des Zollvereins noch wesentlich würde stei⸗ gern können, ist Folgendes verabredet worden:
Nachdem der Ertrag der Eingangs-, Ausgangs und Durch⸗
k und der Steuer vom inländischen Rübenzucker nach
Abzug 1) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,
2) der auf Grund besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen
erfolgten Steuerermäßigungen und Vergütungen
festgestellt und der auf Hannover im Verhältniß seiner, dem Ver⸗ eine angehörenden Bevölkerung zur Gesammtbevölkerung des Ver⸗ eins, beziehungsweise besonderen Verbandes (Art. 12) fallende Antheil an jenem Ertrage ermittelt sein wird, soll dieser Antheil um drei Viertheile, jedoch was die Antheile an der Eingangs⸗ Abgabe nebst Rübenzuckersteuer betrifft, um höchstens zwanzig Sil⸗ bergroschen in einem Jahre für jeden Einwohner vermehrt, und die dadurch sich ergebende Geldsumme für Hannover vorab genommen
werden und dessen Antheil lan den in die Gemeinschaft fallenden
Abgaben bilden.
In gleicher Weise wird bei Vertheilung der geme inschaftlichen Uebergangs⸗-Abgaben verfahren werden (Art. 2.
Der von Hannover zu tragende Antheil an den gemeinschaft⸗— lichen Verwaltungskosten wird nach Maßgabe des Verhältnisses be⸗ rechnet werden, in welchem die einfache Kopfzahl Hannovers zu der Gesammthevölkerung im Vereine steht.
( el 17
Rücksichtlich der Vertheilung des Ertrages der Ausgangs- und
Durchgangs-Abgaben wird Hannover dem westlichen Verbande des Zollvereins angehören.
Artikel 13.
*.
Eine Nachsteuer für gemeinsame Rechnung soll für die beim 9 s⸗ in * l ic Anschlusse an den Verein in Hannover vorhandenen Waaren nicht erhoben werden.
Artikel 14.
Die Dauer dieses Vertrages a z . . Les ges erstreckt sich auf den Zeitraum . 1. Januar 1854 bis zum 31. Dezember 1865. Kommt jedoch , , Zeitpunkte eine Zolleinigung aller
r Aus fühcun erlis , m mit dem Beginne der ee, s, so erlischt derselbe gleichzeitig
P
Artikel 15.
Die Ratificationen zu diesem Vertrage sollen binnen längstens vier Wochen ausgewechselt werden. ;
So geschehen und vollzogen Berlin, den siebenten September Eintausend acht hundert und Ein und funfzig.
Otto von Manteuffel. Aug. von der Heydt.
6 (L. B. von Bodelschwingh. (L. 36 A. von Münchhausen. W. Frhr. von Hammerstein.
(L. 8.) 61 83
Die Ratifications- Urkunden des vorstehenden Vertrages sind zu Hannover ausgewechselt worden.
Vertrag vom 1. März 1852 — zwischen Preußen und Hannover einerseits und Oldenburg andererseits, den Beitritt Oldenburgs zu dem Vertrage zwischen Preußen und Hannover vom 7. September 1851 über die Vereinigung des Steuervereins mit dem
Zollverein betreffend.
Se. Majestät der König von Preußen, Se. Majestät der König von Hannover und Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg, gleichmäßig geleitet von dem Wunsche, die Vereinigung
des Steuervereins mit dem Zollverein auch in Beziehung auf das Herzogthum Oldenburg sicher zu stellen, haben zur Verhandlung und
Abschlleßung eines Vertrages hierüber
Se. Majestät der König von Preußen
8
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Dach,
. Majestät der König von Hannover
Allerhöchstihren General-Direktor der indirekten Steuern und Zölle, Dr. Klenze, und
Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg
Höchstihren Steuer-Direktor Meyer,
bevollmächtigt.
Diese sind, nach geschehener Auswechselung und Anerkennung
ihrer Vollmachten, unter Vorbehalt der Allerhöchsten und Höchsten Ratificationen, über folgende Bestimmungen einig geworden:
Mertin
Das Herzogthum Oldenburg tritt dem am 7. September 1851
zwischen Preußen und Hannover abgeschlossenen Vertrage, die Ver⸗ ö z . ö — J 2 ) 5 ' . h C266 1
einigung des Steuervereins mit dem Zollverein betreffend, in allen Punkten bei, und wird dadurch rücksichtlich aller durch jenen Ver⸗
ö h
krag begründeten Rechte und Verbindlichkeiten, so weit die Gegen stände desselben im Herzogthum ver völlig gleichgestellt. . Artikel 2.
Die landesherrlichen Ratificationen zu diesem Vertrage sollen binnen acht Tagen ausgewechselt werden.
So geschehen Hannover, den ersten März Eintausend acht hundert zwei und funfzig.
Eduard Dach. Dr. Otto Klenze. Carl Meyer. . , .
Die Ratifications Urkunden des vorstehenden Vertrages sind
zu Berlin ausgewechselt worden.
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Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Der Königliche Kreis Baumeister Voigtel zu Artern ist zum Königlichen Bau ⸗Inspektor daselbst ernannt worden.
Mtnisterium des Innern.
Instruction vom 20. Juni 1853 — zur Ausführung der Städte-Ordnung für die sechs östlichen Pro⸗ vinzen der preußischen Monarchie vom
30. Mai 1853.
901). 971) 983)
Gesetz vom 24. Mai 1853 (Staats-Anzeiger Nr. 133,
Gesetz vom 30. Mai 1853 (Staats-Anzeiger Nr. 143,
e
ö GG
Gesetz vom 31. Mai 1853 (Staats-Anzeiger Nr. 144,
Auf den Grund des §. 81 der Städte⸗Ordnung für die sechs östlichen Provinzen der preußischen Monarchie vom 30. Mai 1853 wird zur Ausführung dieses Gesetzes die nachstehende Instruction ertheilt:
J.
Um das Gebiet der Anwendung des Gesetzes bestimmt zu übersehen, ist gemäß des §. 1 desselben genau festzustellen, welche
.
tage nicht in diesem Stande vertretenen Städten eine der beiden
Städte- Srdnungen vom 19. November 1808 und vom 17. März 1831
bisher gegolten hat.
nähere Festsetzung ihrer Gemeinde -⸗-Verhältnisse die vorbehaltene al Di z zend. ist davon auszugehen, daß die neugewählten Stadtverordneten, welche
Allerhöchste Bestimmung erfolgt; ferner zum dritten Alinea, daß wegen der Städte⸗Verfassung
in Neu⸗Vorpommern und Rügen das hierüber vorbehaltene beson⸗ dere Gesetz unter dem 31. Mai d. J. ergangen und gleichzeitig mit der gegenwärtigen Städte-Ordnung in der Gesetz⸗ Sammlung
verkündigt ist.
II.
In Städten, wo die Einführung der Gemeinde⸗Ordnung vom Hie Einrt zr eisen WRerfaff we, . n. 11. Närz 1850 bereits de n,. ist . 156), ö 66 n ge , die Einrichtung der städtischen Verfassung mit einer verminderten Städte-Ordnung in Gemäßheit des §. 82 sogleich nach ihrer Ver⸗ kündigung in Kraft und an die Stelle jener Gemeinde⸗Ordnung. Es ist daher in diesen Städten, ohne vorgängigen beson⸗ deren Einführungs-Akt, nach den Vorschriften des gegen etzes und dieser Instruction sofort die Verwaltung zus
.
wärtigen Gese handhaben und die innere Organisation überzuleiten.
Diejenigen Städte, welche in diese Kategorie fallen, sind durch
das Amtsblatt sofort bekannt zu machen. Für die übrigen Städte erfolgt erst nach Beendigung der besonderen Einführungsarbeiten zur Anwendung des gegenwärtigen Gesetzes die Amtsblatts⸗Bekannt⸗
machung hierüber nach §§. 83 und S5, von deren Erlaß mir An⸗ zeige zu erstatten ist.
III.
Wo und so lange ein Magistrat und eine Stadtverordneten⸗ Versammlung nach den Vorschriften der gegenwärtigen Städte⸗ Ordnung noch nicht gebildet ist, werden die Verrichtungen, welche denselben in diesem Gesetze zugewiesen sind, so weit es zur Ein⸗ führung des letzteren darauf ankommt, von den bisherigen Ge— meindevorständen und Vertretungen wahrgenommen, mit Beachtung der besondern Vorschriften in den 8§. 82 und 83.
IV.
Nach §. 2 des Gesetzes bilden den städtischen Gemeindebezirk
Städte bisher auf dem Provinzial-Landtage im Stande der Städte vertreten gewesen sind, und in welchen auf dem Provinzial ⸗Land⸗
Stadtbezirk) alle diejenigen Grundstücke, welche demselben bishe angehört haben. ̃ r
Die Ausführung der weiteren Bestimmungen des §. 2 über Veränderungen des bestehenden Stadtbezirks bildet keine Vorbe— dingung der Einführung des Gesetzes, sondern sie tritt je nach dem sich ergebenden Bedürfnisse ein.
Die zur Bildung städtischer Gemeinde-Bezirke von den Kreis— und Bezirks-Kommisstonen nach 5. 147 der Gemeinde⸗Ordnung vom 11. März 1850 gefaßten Beschlüsse, welche noch nicht die dort vor⸗ behaltene Bestätigung des Ministers des Innern erhalten haben, sind als nicht geschehen zu erachten.
In den Fällen, wo diese Bestätigung bereits erfolgt, aber die Einführung der Gemeinde -Ordnung vom 11. März 1850, unter Erlaß der im §. 156 vorgeschriebenen Amtsblatts- Bekanntmachung noch nicht vollständig beendigt ist, behalte ich mir nach Bewandniß
der Umstände die Zurücknahme der Bestätigung vor, wenn bei den
desfallsigen Beschlüssen der Kreis- und Bezirks-Kommissionen, na⸗ mentlich was das Verhältniß einzelner Landgemeinden und Domi⸗ nien den betreffenden Stadtgemeinden gegenüber betrifft, Voraus⸗ setzungen obgewaltet haben, die bei der gegenwärtig veränderten Lage der Gesetzgebung, insbesondere unter Berücksichtigung des Art. 2 des Gesetzes vom 24. Mai d. J., betreffend die Auf⸗ hebung der Gemeinde-, so wie der Kreis⸗, Bezirks und Provinzial Ordnung, nicht mehr zutreffen. Die Königliche
Regierung hat daher über etwaige Fälle der letztgedachten Art, in
welchen ganze Landgemeinden oder Dominien einen Stadt“ Bezirk durch Beschlüsse der Kreis- und Bezirks-Kommissionen mit diesseiti⸗ ger Bestätigung zugeschlagen worden sind, baldigst Anzeige zu er⸗
statten und' ihr Gutachten über die fortdauernde Zweckmäßigkeit, öh
Abänderung oder Aufhebung dieser Beschlüsse beizufügen. V.
Der Magistrat veranlaßt in denjenigen Städten, wo die Ein⸗ führung der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850 noch nicht bis zur Einsetzung des Gemeinderaths gediehen ist, (vergl. S. 83), behufs Einführung der gegenwärtigen Städte⸗-Ordnung die Auf⸗ nahme, Offenlegung und Feststellung der Liste der stimmfähigen Bürger (Bürgerrolle) nach den Vorschriften der s§§. 5, 6, 7, 8, 19 und 20.
Auf die für die späteren regelmäßigen Berichtigungen der Bür⸗ gerrolle und Ergänzungswahlen in 58. 19, 20, 21 und 28 festge⸗ setzten Anfangs‘ Termine kommt es bei der ersten Feststellung der Rolle und Wahl zur Einführung des Gesetzes nicht an. Damit aber diese Termine für die Folge in Anwendung kommen können,
alsbald nach ihrer Wahl in Function zu treten haben, so lange in
Thätigkeit bleiben, als ob sie im November gewählt wären.
VI.
Bevor in Städten von nicht mehr als 25600 Einwohnern zur Wahl der neuen Stadtverordneten Versammlung selbst geschritten wird, kann die Frage zur Erledigung kommen, ob schon die ge⸗ genwärtige Gemeinde Vertretung (vergl. die Bestimmung unter III.)
Zahl von Stadtverordneten und ohne kollegialischen Gemeinde⸗ Vorstand nach den Vorschriften der 58. 2 und 73 (Titel VIII.) beantragen wolle.
Die Annahme dieser Einrichtung, welche den kleineren Städten eine ihren Verhältnissen im Allgemeinen entsprechende, einfache, wohlfelle und prompte Verwaltung bietet, ist überhaupt zu begün⸗ stigen und wird für diejenigen Landestheile, wo viele kleinere Städte vorhanden sind, der besonderen Aufmerksamkeit bei Anwendung des Gesetzes empfohlen.
VII.
Mit Rücksicht auf die eigenthümlichen Verhältnisse der Städte
̃ist, bevor die Wahl der neuen Vertretung in einer Stadt vorge—
nommen wird, die Erwägung der Frage zu empfehlen, ob in Ge— mäßheit des §. 11 Nr. 2 des Gesetzes stgtutarische Anordnungen hinsichtlich der den gewerblichen Genossenschaften bei Eintheilung
der stimmfähigen Bürger und bei Bildung der Wahlversammlungen und der städtischen Vertretung zu gewährenden angemessenen Be⸗ rücksichtigung getroffen werden sollen. Die statutarischen Anord⸗
nungen liber dlesen Gegenstand können vermöge der im 5. 114 Nr. 2 enthaltenen besonderen gesetzlichen Ermächtigung abweichend von den allgemeinen Wahlnormen des Gesetzes ge⸗ troffen werden. ; ö
Sollten indeß die Verhandlungen über solche statutarischen
Bestimmungen unter der Wirksamkeit der gegenwärtigen Gemeinde⸗—
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J.