1853 / 150 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Vertretungen und Vorstände bezüglich der Einführung des Gesetzes (vergl. Nr. III.) auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, oder über⸗ haupt keine Aussicht auf einen befriedigenden Erfolg gewähren, so sind dieselben der weiteren Erwägung und Feststellung mit den zunächst nach den allgemeinen Normen des Gesetzes zu wäh— lenden Stadtbehörden vorzubehalten.

Wie überhaupt die Bestimmungen des §. 11 der gegenwärti— gen Städte-Ordnung über das Recht statutarischer Anordnungen (vergl. S8. 5, 12, 21, 29, 59, 70) für die ersprießliche organische Entwickelung der Stadtverfassungen, mit Rücksicht auf bewährte ältere Einrichtungen und wirklich städtische Elemente und Eigen— thümlichkeiten, von großer Wichtigkeit, daher bei Anwendung des Gesetzes der sorgfältigsten Benutzung zu widmen sind, so gilt dies vorzugsweise von der gedachten Vorschrift in S. 11 suh Rt, . welche bei umsichtiger und glücklicher Ausführung dem städtischen Gemeindeleben die kräftigsten Stützpunkte darbieten kann, nament— lich wenn die schon bestehenden, so wie die sich weiter ausbildenden Genossenschaften in den gewerbetreibenden Einwohnern (Innungen, Zünfte, kaufmännische Verbindungen 2c.) mit der Organisation der städtischen Kommunal-Verhältnisse zur gegenseitigen Stärkung und Entfaltung wahrhaft städtischen Wesens in innigere Verbin— dungen gebracht werden.

Nach dem Vorbilde alter, auf solchen Grundlagen beruhender bewährter Städte⸗Verfassungen könnten beispielsweise im Sinne des §. 11, Nr. 2 bei Eintheilung der stimmfähigen Bürger und Bildung der Wahlversammlungen die Kaufmannschaft und der Handwerksstand, als die vorwiegenden städtischen Elemente, unter— schieden und in Haupt-Abtheilungen neben einander gestellt werden. Innerhalb dieser Haupt -Abtheilungen könnten alsdann die Kauf— leute und die Mitglieder des Handwerkerstandes in den durch die vorhandenen gewerblichen Genossenschaften an die Hand gegebenen Verbindungen wählen; namentlich in dem Gewerksstande etwa der— gestalt, daß die Genossen einer Innung oder mehrerer verwandter Innungen zusammentreten. Die übrigen stimmfähigen Bürger könnten behufs der Wahlen entweder den Kaufmannschaften und den Gewerkschaften, je nachdem sie in ihren gesammten Berufs— Verhältnissen der einen oder anderen dieser Haupt-Abtheilungen am nächsten stehen, beigesellt werden, oder nach Anleitung der all⸗ gemeinen Regel des §. 13 abgesondert in drei Abtheilungen wählen.

Bei Bildung der städtischen Vertretung selbst könnten die ge⸗ werblichen Genoffenschaften in der Art eine angemessene Berück— sichtigung erfahren, daß eine gewisse Anzahl Stellen in der Stadt⸗ verordneten Versammlung jedenfalls durch Vorsteher oder Mitglie— der von Genossenschaften der Kaufmannschaft oder des Handwerker⸗ standes nach ihrer besonderen Bedeutung besetzt sein müßte, und danach bei den Wahl-Einrichtungen das Erforderliche festgesetzt würde.

Bei allen Modalitäten, welche hiernach in der Zusammensetzung der Stadtverordneten Versammlung überhaupt eintreten können, ist aber stets im Sinne des §. 16 an dem Grundsatze festzuhalten, daß

mindestens die Hälfte derselben aus Grundbesitzern bestehen muß.

Auch ist sonst bei den statutarischen Anordnungen dar uf zu sehen, daß nach den eigenthümlichen Verhältnissen einer Stadt jeden— falls die darin bewährt gefundenen konservativen Elemente geschont und in voller Kraft erhalten werden. Zu diesem Zweck wird ins Auge zu fassen sein, daß den anderen wohlhabenden und gebildeten Einwohnerklassen neben dem Handwerkerstande ein ausreichender Einfluß gesichert werden muß, um in Gemeinschaft mit demselben begründete und wahrhaft konservative Interessen gehörig zur Gel— tung zu bringen, und Verirrungen auf dem Gebiete des öffentlichen Lebens und sozialen Uebeln angemessen entgegen wirken zu können.

Bei der besonderen Bedeutung, welche die Bestimmung des S. 11 Nr. 2 für die Entwickelung des städtischen Gemeindewesens hat, veranlasse ich die Königliche Regierung, in den ersten Fällen, wo es sich um desfallsige statutarische Anordnungen handelt, vor Er— theilung der Bestätigung darüber unter Vermittelung des Königlichen DHber n graf er an mich Bericht zu erstatten.

Im Allgemeinen aber werden die Bestimmungen des §. 11 für— sorglich zu benutzen sein, um die in den bisherigen Stadtverfassun— gen beruhenden, gewohnten und bewährten Einrichtungen und An— ordnungen, insoweit badurch den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes nicht widersprochen wird, zu erhalten und nach Bedürfniß und Zweckmäßigkeit weiter zu entwickeln. In diesem Sinne werden auch diejenigen Orts- Statuten, welche unter der Herrschaft der . 3 1808 und ö. zu Stande gekommen sind,

alten oder den nothwendigen Modificationen mit Schonun und Vorsicht zu . . J .

Da den statutarischen Anordnungen die Bestim ; i Ano mung vorbehal⸗ 1 ihn „inwiefern über die Erlangung des . von . g e, eine Urkunde (Bürgerbrief) zu ertheilen 668 65 und 11 Nr. 1), so kann mit Berücksichtigung der bisherigen Ein—

richtungen näher festgesetzt werden, in welcher angemessenen feier— lichen Weise der Bürgerbrief auszuhändigen und inwiefern dessen Ertheilung auf gewisse Voraussetzungen und Fälle, um vornehmlich dauernde und nähere Beziehungen zu den städtischen Ge— meinde -Angelegenheiten zur besonderen Anerkennung zu bringen, zu beschränken ist, z. B. mit besonderer Berücksichtigung derjenigen Personen, welche durch Hausbesitz oder selbstständigen Gewerbe— Betrieb (nach §. 5 Nr. 4 a und h) der Stadt angehören, oder als Auszeichnung derjenigen, welche durch regelmäßige oder ver—

dienstliche Theilnahme an den öffentlichen Geschäften der Gemeinde (Wahlen, Thätigkeit in Deputationen, Kommissionen, Stadtverord— neten⸗Versammlungen, Stadtämtern) ihr lebendiges Interesse für

die Stadt an den Tag gelegt haben.

Uebrigens wird das Zustandekommen zweckmäßiger statutarischer Anordnungen dadurch überhaupt wesentlich erleichtert und gefördert werden, daß dieselben nach der Fassung des gegenwärtigen Gesetze⸗

nicht als ein vollständiger Kodex über alle den statutarischen Anord—⸗ nungen zugewiesenen Gegenstände ergehen, sondern je nachdem sich gerade bei dem einen oder dem anderen im Laufe der Zeit die Veranlassung und das Bedürfniß bietet, durch nach einander fol⸗ gende Festsetzungen getroffen werden dürfen, deren Zusammentra— gung nach Zeit und Gelegenheit vorbehalten bleiben kann.

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Nach §§. 82, 83 und 84 der gegenwärtigen Städte⸗-Ordnung erfolgt bei Ausführung derselben keine plötzliche Entlassung und Erneuerung der gegenwärtig vorhandenen Gemeinde-Beamten mit Einschluß der gewählten Ober-Bürgermeister und Bürger⸗— meister.

Es versteht sich jedoch von selbst, daß, insoweit mit etwaiger Einrichtung der städtischen Verfassung ohne kollegialischen Gemeinde⸗ Vorstand in Städten von nicht mehr als 2500 Einwohnern nach den besonderen Vorschriften des Titels VIII. die bisherige Stel⸗ lung von Mitgliedern des Gemeinde-Vorstandes überhaupt un⸗ verkräglich ist, die durch die Natur der Sache bedingten Verän⸗ derungen ohne weiteren Aufenthalt eintreten müssen.

1X.

Von Aufsichts wegen ist darauf zu halten, daß die Wahlen der neuen Magistrats-Personen (88§. 31 bis 33 und 72 und 73) bei Erledigungen durch Ablauf der Dienstzeit in der Regel nicht früher als ein Jahr und nicht später als sechs Monate vor dem Ablaufe, in außerordentlichen Erledigungsfällen aber in Ansehung der Stellen der Bürgermeister, Beigeordneten und übrigen besoldeten Magistrats-Mitglieder sofort vorgenommen werden.

Wegen der außergewöhnlichen Ersatzwahlen bei den Schöffen ist die besondere Vorschrift am Schluß des §. 31 maßgebend.

Die der Regierung zustehende Bestätigung der gewählten Ma— gistrats Personen (8. 33 Nr. 2) ist in Ansehung der Bürgermeister und Beigeordneten der Regel nach in der Plenar-Versammlung des Kollegiums zur Entscheidung zu bringen. Ueberhaupt aber ist bei der Bestätigung der Magistrats-Personen mit der strengsten Gewis⸗ senhaftigkeit zu verfahren. Das Recht der Versagung und even— tuellen Anordnung einer kommissarischen Verwaltung ist in allen Fällen, wo es das Interesse der Kommunen oder des Staates er— heischt, ohne Rücksicht, ob dadurch eine augenblickliche Unzufrieden— heit hervorgerufen werden möchte, pflichtmäßig in Ausübung zu bringen.

Eine Behoörde, welche ohne die begründete Ueberzeu⸗ gung, daß der Gewählte den Erfordernissen seiner Stellung als Gemeinde- und Staatsbeamter genügen werde, die Bestätigung er— theilen oder deren Ertheilung befürworten wollte, würde sich da— durch einer schweren Verantwortlichkeit aussetzen.

Nach Bewandniß der Umstände hat die Regierung zu er⸗ messen, auf welche Weise die Ueberzeugung von der Befähigung des Hewählten zu erlangen ist. Es kann zu diesem Zwecke nöthi⸗ genfalls eine Prüfung von ihr angeordnet werden.

Die Herren Regierungs-Präsidenten haben den Angelegenheiten wegen Bestätigung der Magistrats-Personen ihre besondere Auf⸗ merksamkeit zu widmen und nöthigenfalls von der ihnen instruc⸗ tionsmäßig zustehenden Befugniß, Beschlüsse des Kollegit zu bean— standen, Gebrauch zu machen.

Die Angabe der Versagungsgründe bei Verweigerung der Be⸗ stätigung ist im Gesetze nicht vorgeschrieben und deshalb darüber nur der vorgesetzten Behörde auf Erfördern Auskunft zu geben.

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Bei den Vorschriften des §5. 64 über die Normal-Etats, worin

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isichtlich der Bürgermeister und der besol⸗

sgesprochen ist, daß hir w . ,, die Festsetzung der Besoldungen in allen Fällen der Genehmigung der Regierung unterliegt, darf nicht außer Acht gelassen werden, daß die Befugniß der Regierung, auch die' Gehälter anberer städtischer Beamten zu prüfen und nöthi⸗

genfalls auf einen angemessenen Betrag bringen zu lassen, durch tie allgemeine Bestimmung in §. 78 gesichert sst.

XI.

Da die Wahl einer Magistratsperson erst durch die nach §. 85

erforderliche Bestätigung von Seiten des Staats perfekt wird, so ist auch, wenn letztere bei einer nach abgelaufener Wahlperiode vorgenommenen Wiederwahl nicht erfolgt, diese als nicht ge— schehen zu erachten und daher die für den Fall der Nichtwieder⸗ wahl nach abgelaufener Dienstzeit für die Bürgermeister und besol⸗ deten Mitglieder des Magistrats in 5§. 66 festgesetzte Pension zu gewähren.

XII.

In 5§5. 56 ist unter Nr. 6 nicht besonders erwähnt, daß bei Anstellung der Gemeinde ⸗Beamten die Versorgungs-Ansprüche der Invaliden berücksichtigt werden müssen. Dies ist, wie die Mate— rialien des Gesetzes ergeben, unterblieben, weil die über die An⸗ stellung der Invaliden vorhandenen gesetzlichen Vorschriften, welche als solche einen integrirenden Theil der Armeeverfassung bilden, nicht aus dem Bereiche der hierüber bestehenden besonderen Gesetz— gebung in das Gebiet spezieller Kommunal-Ordnungen haben ge— zogen werden sollen, vielmehr unabhängig von letzteren, nach wie vor in Anwendung zu bringen sind, wie dies auch bereits der Ge— meinde⸗Ordnung vom 11. März 1850 gegenüber, welche ebenfalls über die Beachtung der Versorgungs-Ansprüche der Invaliden bei Anstellung der städtischen Gemeinde- Beamten nichts enthält, ge— schehen ist.

XIII.

Insoweit das gegenwärtige Gesetz keine entgegenstehenden aus— drücklichen Bestimmungen enthält, sind

1) bei den Geschäftsordnungen, welche die Stadtverordneten⸗ Versammlungen unter Zustimmung des Magistrats nach §. 48 abfassen dürfen, die als Anlage zur Städte -Ordnung vom 19. November 1808 (vergl. §. 128 derselben), oder die als Anhang zur revidirten Städte -Ordnung vom 17. März 1831 (vergl. 8. 78 derselben) ergangene Instruction zur Ge— schäftsführung der Stadtverordneten als Grundlage zu be— nutzen;

2) für den Geschäftsgang bei der städtischen Verwaltung (885. 56 u. folg. des gegenwärtigen Gesetzes) die Vorschriften der auf Allerhöchste Anordnung unter der Herrschaft der Städte⸗Ordnungen von 1808 und 1831 ergangene Instruction für die Stadt⸗Magisträte in den Provinzen Brandenburg, Pommern, Preußen, Schlesien, Posen und Sachsen vom 25. Mai 1835 beizubehalten. Diese Instruction enthält in

den §§. 4, 20, Nr. 5, 26, bis 31 auch nähere Anordnungen

hinsichtlich der Geschäftsverhältnisse der Deputationen uͤnd Kommissionen.

Für die Kirchen- und Schul ⸗-Deputationen, welche sich ihrem

lichen Gemeinde Verwaltung bewegen, bilden die neben den älteren Städte⸗-Ordnungen ergangenen besonderen Bestimmungen fernerhin die leitenden Normen, die auch bei den im §. 59 am Schlusse der statutarischen Anordnungen vorbehaltenen besonderen Festsetzungen

über die Zusammensetzung der bleibenden Verwaltungs-Deputationen

zu beachten sind. Es versteht sich jedoch, daß überhaupt die Zu⸗ ziehung von Geistlichen und Schulmännern in ihrer Eigenschaft als stimmfähige Bürger (68. 5) bei der Bildung von Deputationen zu— lässig ist, wenngleich sie nach 85. 17 und 30 nicht Mitglieder der Stadtverordneten-Versammlung und des Magistrats sein können.

Zu der Bestimmung in §. 59. des gegenwärtigen Gesetzes, daß auch blos aus Mitgliedern des Magistrats Deputationen zusammengesetzt werden können, hat das Bedürfniß großer Städte Veranlassung gegeben, behufs der Geschäftsvertheilung ähnliche Ein⸗ richtungen zu treffen, wie bei den Regierungs-Kollegien durch die Bildung besondere Abtheilungen bestehen. Es wird daher von jener Vorschrift auch nur in sehr begränztem Umfange bei hierzu ent—⸗ schieden hervortretendem Bedürfnisse Gebrauch zu machen und dabei

ein sorgfältiges Augenmerk darauf zu richten sein, daß kein unsicherer!

wund schleppender Geschäftsgang entsteht und die Einwirkung des

Bürgermeisters mit voller Verantwortlichkeit auf die gesammte' städ—

tische Verwaltung nicht geschwächt werde.

XIV.

An die gegenwärtige Städte-Ordnung schließen sich die Vor— schriften des Gesetzes über die Polizei⸗Verwaltung vom 11. März 1850. Diesem Zusammenhange entsprechen die Bestimmungen des §. 62 über die Geschäfte des Bürgermeisters außerhalb der eigent⸗ lichen Kommunal-Verwaltung und des §. 63 hinsichts der ortspo⸗ lizeilichen Verordnungen. Im Eingange des §. 62 ist unter J. der Vorschrift, daß der Bürgermeister die Handhabung der Ortspolizei, die Verrichtungen eines Hülfsbeamten der gerichtlichen Polizei und die Verrichtungen eines Polizei-Anwalts ꝛc. zu besorgen habe, die Maßgabe vorangestellt:

„wenn die Handhabung der Ortspolizei nicht Königlichen Be⸗ hörden übertragen ist.“

Es darf nicht unbeachtet bleiben, daß auch für diesen Fall der ausgesonderten Handhabung der Ortspolizei durch Uebertragung an Königliche Behörden (vergl. 58. 2 des Gesetzes über die Polizei⸗ Verwaltung vom 11. März 18650) die allgemeine Vorschrift im letzten Alinea des 5§. 62 der gegenwärtigen Städte-Ordnung, wonach

„einzelne der unter J. und II. erwähnten Geschäfte mit Genehmi⸗ gung der Regierung einem anderen Magistrats-Mitgliede über⸗ tragen werden können,“

Mittel an die Hand giebt, geeignete andere Magistrats-Personen außer dem Bürgermeister mit den erwähnten Verrichtungen eines Hülfsbeamten der gerichtlichen Polizei oder eines Polizei⸗-Anwalts, wenn dies sonst durch das Bedürfniß bedingt und angemessen er⸗ scheint, zu betrauen.

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Durch die Vorschriften des §5. 52 über die Erhebung des Ein— zugs-, des Eintritts und Hausstandsgeldes, so wie des Einkaufs⸗ geldes, sind den Städten Mittel geboten, leichtsinnigen Nieder⸗ lassungen und dem Andrange des Proletariats, welches sich erfah⸗ rungsmäßig vorzüglich den Städten mit guten öffentlichen Anstalten und beträchtlichen Gemeindenutzungen zuwendet, entgegenzuwirken, Vergütigungen für die durch letztere gewährten Vortheile sich zu sichern, insbesondere auch die Verluste, welche durch den Wegfall der nach den älteren Städteverfassungen üblichen Bürgerrechts⸗ gelder entstehen, zu decken. Andererseits soll jedoch dafür, daß die bezeichneten Abgaben in einer den Lokal⸗Verhältnissen entsprechenden Weise festgestellt werden, und die Freizügigkeit keine in jenen nicht motivirte, für die allgemeinen Interessen nachtheiligen Beschrän⸗ kungen erleidet, durch die Bestimmung, daß alle derartigen Ge⸗ meinde⸗Beschlüsse der Bestätigung der Regierung bedürfen, die erforderliche Bürgschaft gewährt werden.

Wenn hiernach dem eigenen Ermessen der Regierung bei Wür⸗ digung der allgemeineren und lokalen Bestimmungsgründe für die Normirung der Höhe der Beträge dieser städtischen Abgaben ver⸗ traut wird, so werden doch folgende leitende Momente zur Beach⸗ tung empfohlen:

Es ist bei Bemessung der Beträge des Einzugsgeldes, so wie

Ressortverhältnisse gemäß nicht blos auf dem Gebiete der eigent- des Eintritts- oder Hausstandsgeldes eine spezielle Abwägung und

Vergleichung der Vortheile, welche der Aufenthalt in den Städten gewährt, nicht entscheidend. Zur richtigen Beurtheilung wird es dienen, wenn die Höhe der bis jetzt herkömmlichen ähnlichen Abgaben, ferner die Prüfung der Frage nicht außer Acht gelassen wird, ob die Einkünfte des Gemeinde⸗-Vermögens, nach Abzug der etwa zur Verzinsung und zur planmäßigen Abbürdung der Schul⸗ den erforderlichen Beiträge, im Durchschnitt einen Ueberschuß ge⸗ währen, aus welchem ein erheblicher Theil der Kommunal-Bedürf— nisse bestritten werden kann, und wenn in Betracht gezogen wird, ob Gemeinde ⸗Anstalten bestehen, welche aus eigenem Vermögen

hülfshedürftigen Einwohnern Unterstützungen gewähren.

In denjenigen Städten, wo die Einführung der Gemeinde— Ordnung vom 11. März 1859 bereits beendigt worden, werden die etwa schon über diesen Gegenstand nach 5§. 46 der letzteren

stattgefundenen Verhandlungen eine entsprechende Berücksichtigung finden können.

Insofern das Eintritts- oder Hausstandsgeld, welches sowohl von Neuanziehenden, als von denen, welche der Gemeinde bereits

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