1044
angehörig sind, bei der Begründung eines eigenen Hausstandes efordert werden kann, gewissermaßen als Surrogat der früheren i, ,,. erscheint, ist bei Feststellung der Beträge des Eintritts oder Hausstandsgeldes auch die früher übliche Höhe der Bürgerrechtsgelder zu beachten.
Bei Ein führung eines besonderen Einzugsgeldes, von dessen
Entrichtung überhaupt die Niederlassung in der Gemeinde abhängig
gemacht werden kann, muß auch der Umstand in Betracht kommen, daß die Landgemeinden nicht in der Lage sind, durch Einfüh⸗ rung einer ähnlichen Abgabe eine gewisse Reziprozität gegen die Städte zu üben. Es wird sich daher empfehlen, dergleichen Ein⸗ zugsgelder in mäßigen Beträgen zu genehmigen, um in. Erwartung der weitern Entwickelung der Gesetzgebung über das ländliche Ge— meindewesen, zu seiner Zeit, unter Mitberücksichtigung derselben, die weiteren Anordnungen treffen zu können.
Die besondere Bestimmung, daß Beamte, welche in Folge dienst— licher Versetzung ihren Aufenthalt im Stadtbezirk nehmen, zur Ent— richtung des Einzugs- und Hausstandsgeldes nicht verbunden sind, bezieht sich hinsichtlich der Entrichtung des Hausstandsgeldes nach den Materialien des Gesetzes auch auf den Fall, wenn Beamte nicht sogleich bei der Uebersiedelung, sondern erst nach längerem Aufenthalt einen Hausstand gründen.
Die Entrichtung einer jährlichen Abgabe oder eines Einkaufs— geldes für die Theilnahme an den Gemeindenutzungen kann nur nach den vorhandenen einzelnen Arten der im 8. 590 Nr. 4 be⸗ zeichneten Nutzungen denjenigen, welche daran wirklich Theil neh— men, als ein entsprechendes Aequivalent auferlegt werden.“
.
2
Die Aufsicht des Staats über die städtischen Gemeinde-Ange— legenheiten, welche nach §. 76 der Regierung und in höherer In⸗ stanz dem Ober⸗Präsidenten zusteht, ist in Gemäßheit der In⸗ structionen vom 23. Oktober 1817 und 31. Dezember 1825 (Gesetz⸗ Sammlung 1817, Seite 248, und 1826, Seite 1 und 5) aus— zuüben.
Die Regierung kann, insoweit ihr nicht ausdrücklich die Entscheidung oder Genehmigung in einzelnen Paragraphen der ge—⸗ genwärtigen Städte⸗Ordnung, namentlich §8§. 2, 114, , , , 27, 33, 36, 44, 50, 51, 52, 53, 54, 67, 62, 64 b R 3. 78, vorbehalten ist, den Landräthen, als ihren beständigen Kommissarien, nach Bedürfniß eine Mitwirkung bei Ausübung der Aufsicht über die Kom munals-Angelegenheiten derjenigen Städte, welche keine eigenen Kreise bilden, auftragen.
Zu dauernden Einrichtungen, welche in letzterer Beziehung die Regierung zu treffen beabsichtigt, ist zuvor, durch Vermittelung des Ober-Prastdenten, meine Genehmigung einzuholen.
Im Allgemeinen bestimme ich jedoch, daß die Berichte, welche von den Gemeinde ⸗Behörden in Städten von nicht mehr als 10,900 Einwohnern an die Regierung zu erstatten stnd, auch dann, wenn dem Landrathe . eine regelmäßige Mitwirkung bei der Aufsicht über die städtischen Gemeinde⸗-Angelegenheiten nicht beson⸗ ders übertragen ist, durch Vermittelung des Landraths und mit seinen etwaigen Bemerkungen begleitet, an die Regierung befördert
werden.
Uebrigens versteht es sich von selbst, daß alle Städte, welche keine eigenen Kreise bilden, auf Grund der Verordnung vom 30. April 1815 (Gesetz⸗ Sammlung Seite 85) der Polizei-⸗Aufsicht des Landraths unterworfen bleiben.
Es wird den Regierungen überlassen, in einzelnen Fällen be⸗ sondere Kommissarien zum Zweck der Ausführung der gegenwärti— gen Städte⸗Ordnung zu ernennen.
Die Ober⸗Präsidenten haben die Geschäfte wegen Ausführung der gegenwärtigen Städte-Ordnung zu leiten und alle zwei Mo— nate über den Stand der Angelegenheit zu berichten.
Schließlich bleibt eine besondere Instruetion der Regierungen
über Ausführung des 5. 53 des Gesetzes, die Gemeinde-Auflagen betreffend, vorbehalten.
Berlin, den 20. Juni 18563.
Der Minister des Innern. von Westphalen.
Cirkular vom 24. Juni 1853 — nach welcher Paß⸗ karten preußischer Reisender im Allgemeinen in den Kaiserlich
gültige Reise⸗Dokumente angesehen werden.
österreichischen Staaten nicht als
Es ist zur Anzeige gekommen, daß häufig preußische Reisende, welche sich im Besitze von Paßkarten befinden, in der Voraussetzung, daß diese auch in den Kaiserlich österreichischen Staaten als gültige Reisedokumente angesehen werden, die Reise dahin unternehmen. In der Regel wird ihnen aber von den Gränzpolizei-Behörden die Weiterreise untersagt, so daß sie sich genöthigt sehen, in die diessei tigen Staaten zurückzukehren, um sich die erforderlichen Reisepässe zu beschaffen.
Um den für die Betheiligten hieraus entstehenden Weiterungen und Nachtheilen vorzubeugen, wird die Königliche Regierung ver— anlaßt, auf geeignete Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, daß die Kaiserlich österreichische Regierung sich dem zwischen den meisten deutschen Regierungen abgeschlossenen Paßkarten-Vertrage zur Zeit noch nicht angeschlossen hat, daher der Eintritt in die K. K.
Staaten nur auf vorschriftsmäßige Pässe gestattet wird.
Die Paßkarten sind für jetzt in folgenden deutschen Staaten, nämlich in Preußen, Baiern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Großherzogthum Hessen, Kurhessen, Baden, Mecklenburg-Schwer in, Mecklenburg-Strelitz, Sachsen Weimar, Sachsen-Altenburg, Sach⸗ sen⸗Meiningen, Sachsen⸗Koburg⸗Gotha, Nassau, Braunschwe ig, Anhalt⸗Dessau, Anhalt-Cöthen, Anhalt-Bernburg, Waldeck, Schwar z— burg-Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Lippe-Detmold, Lippe⸗Schaumburg, Reuß⸗Plauen älterer und jüngerer Linie, und den freien Städten Frankfurt, Hamburg, Bremen und Lübeck, als ausreichende Reise-Legitimationen zu betrachten.
Seitens der Kaiserlich österreichischen Regierung ist nur in Beziehung auf die Bewohner der diesseitigen Regierungs-Bezirke Liegnitz, Breslau, Oppeln und Merseburg nachgegeben worden, daß die denselben ertheilten Paßkarten als gültige Legitimations⸗-Urkun⸗ den zum Gränzübertritte und zum 14tägigen Aufenthalte in Böhmen, Mähren und österreichisch Schlesien unter gewissen Modalitäten
ausnahmsweise anerkannt werden sollen.
Die Königliche Regierung hat hiernach das Weitere zu veran lassen.
Berlin, den 24. Juni 1853.
22
Der Minister des Innern.
von Westphalen.
An
sämmtliche Königliche Regierungen exkl. Sigmaringen.
Angekommen: Se. Durchlaucht der Prinz Jultus zu Bentheim-Steinfurt, von Wesel.
Der Erbschenk in Alt⸗Vorpommern, Kammerherr von Heyden Lin den, von Neu⸗Strelitz.
Berlin, 28. Juni. Se. Majestät der König haben Aller—
gnädigst geruht:
dem König von Dänemark ihm dritter Klasse zu ertheilen.
dem Königlich dänischen Konsul Goltda mmer
in Stettin, die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr. Majestät uu verliehenen Danebrog⸗ Ordens
Vorstellung:
*
Personal⸗ Chronik der
Provinzia! ⸗ Behör den.
Provinz Pommern.
Ernannt sin
adjunctus in Stolzenhagen und Neuendorf, Land⸗-Synode
Julius Ferdinand Schubarth in Görmin, Synode Loitz, zum n Dersckow, Land-Synode Greifswald; der Predigtamts⸗Kandidat Schmidt in Greifswald zum Pastor adjunetus in Görmin, Sy⸗ node Loitz; der Predigtamts-Kandidat Dennext zum Pastor in Groß— Duübsow, Synode Alt-Colziglow; der Predigtamts-Kandidat Müller zum aste jus in der Parochie Groß-Küssow, Synode Werben.
Pa stor Pa st R Egmont
Pastor adjunc Angestellt find: In Lüskow, Synode Wollin, der Schullehrer
Manthey fest; der Lehrer Nicolas in Treptow a. R. als ordentlicher Lehrer an der Vorschule der dortigen höheren Bürgerschule fest.
Vereidigt ist: Der Bauführer Hugo Adolph Emil Dieckhoff ils solcher.
Prosinz Schlesien.
Bestätigt sind: Zu Secretairen bei der Königlichen Rentenbank für die Provinz Schlesien: der vormalige Registrator und Kanzlist bei der
berliner Darlehnskasse, Meißner; der Artillerie⸗-Feldwebel Strocka; der Ober-Feuerwerker, jetzige Landwehr-A1rtillerie⸗Lieutenant Hasse
Provinz Posen.
Niedergelassen haben sich: Der praktische Arzt, Wundarzt und Geburtshelfer Pr. s Klaffe Friedrich Karl Hieronymus Beudel in Großdorf,
Kr eises
Königliche Schauspiele. Mittwoch, 29. Juni. Im Schauspielhause. S5ste Abonnements⸗ Karoline Neuber, Jahrhundert in 3 Abtheilungen, von Ernst Ritter.
d: Der Pastor Steinbrück in Brüsewitz zum Pastor Stettin; der
Isidor Löwenstein zu Posen; der Wundarzt erster birnbaumer
1045 AMntlicher Wechsel-, Fonds- und Geld (ours
ler Berliner Käörnrse vorm zs. Jumi 1853.
Vw eckHsel⸗e - Cocgrse vom 28. Juni 1853.
Preuss. Courant.
Brief. Geld.
/ . J 250 FI.
Fremden⸗Loge. . . . . J . Erste Rang⸗Logen ...... w l J I . Nan quat⸗ gegen... 1 J 2 Parquet J . . — Zweste Rang högeen J ö Zweiter Balkon. 1 e ; v ts 2 10 * Amphitheater . . . .. w .
.
mit Tanz, nach dem Französischen des Scribe, von J. R. von Seyfried und G. E. von Hoffmann. Musik von Auber. w
Fremden⸗-Logen. . ö 64 .. Erster Rang und Balkon daselbst, inkl. der ; 5
Proscenlums-Logen daselbst und am Orchester J — » Parquet, Tribüne, Parquet⸗Loge und Proscenium
des zweiten Ranges J J 20 K ij) 15 * Dritter Rang und Balkon daselbst ...... ...... 128 5 k JJ / 15 K 75
Man Het zr, . Bell den 2 Juni,
Lu Lande: Weizen 2 Rthlr Grolse Gerste 1 Rthlr. 20 Sgr.
klaser 1 Rthlr. 12 Sgr. 6 Pl, auch 1 Rihlr. 7 Sgr. 6 Pf.
Elftes
Donnerstag, 30. Juni, Im Opernhause.
Gastspiel der Königsberger Operngesellschaft. 3 vorys s * IYIyi o N j . — 9 ; en n
Male wiederholt: Die Ballnacht. Große Oper in 5 Abtheilungen,
En Vwasser:; Weigen 2 Rthlr. 28 Sgr. 9 Pf., auch 2 Rthlr.
(99ste Vorstellung.) Zum ersten
Sgr. 6 Pf. Roggen J Rthlr. 6 Gtr. 3 Pf. — I 5 9 s— . 2 1 ö 2 . . 3 . Hafer 1 Rthlr. 8 Sgr. 9 Pf. auch 1 Rthlr, 3 Sgr. 9 Pf. Erbsen
2 Rihlr 7 Sgr. 6 Pf
Sonnabend, 25. Juni.
Stroh 9 Rthlr,, auch 8 Kthlr. Ber Centner
Das Schock
71 4. ö. . . 8 ö 214 Sgr., geringere Sorte auch 19 Sgr.
l
Kartoffeln, der Schesfel 27 Sgr. 6 36. Sgr. 9 , nue Sgr. 3 Pt.
metzen weis
auch 20 Sgr.,
Heu
Amsterdam. Kur? 1424 . dito . 1414 Hamburg ... , , 1523 2 / J i uuuwu 300 Mk. 12 Mt. 50) 150 London. . 3 Alt. 6 20 6 204 1 2 Mt. . S0 * Wien im 20 FI. Fuss.... I 2 Mt. 92 92 JJ ö 1 — Breslau , 100 Thlr. 2 Mt. — 99 , 86, — uss. kö 1, 99* 992 Frankfurt a. M. südd. W. 100 FI. 2 Mt. ö 1 J 100 SRbl.ä 3 Woch. 1074 — Fonds - CoGokse ö ö . vom 28. Juni 1853. J Brief Geld. Gem Freiwillige Anleihe w 42 101 — Staats- Anleihe von 1850 .. ...... w . dito ,, . 45 1025 101 dito 1853 .. w 10975 — i , i 35 9335 — Prämiensch. der Sechandl. à St. 50 hir. 4 150 1 Kur- und Neumärk. Schuldverschreibung. 3 ö 91 Berliner Stadt-Obligationen. .... 45 101 — dito dito 2 927 dl, an, nd Keünmsnnllll ö. Ostpreussische. .... 3 — — k 31 9979 — — * Posensche. ... 4 1045 — . J JJ x. kw JJ — *. dito Lit. B. vom Staat garant. 3 J — Q VWestpre ussische . . . .. J 1 3 96 — w . j 2 Porrmersche DJ JJ 411005 100 * (Preussis che-. 4 — — 2 Rheinische und Westphälische. ...... 4 1007) — E Sächsische. k—— 1007 — ,,, 4 1007 — Schuldvers chr. d. Eichsf. Tilg. C. 1 — — — Preussische Bank-Antheil-Scheine — 1097 108 ö. . Friedrichsd' or J ö. 13 23 13153 Andere Goldmünzen à 5 Thlr. . .. — c 11557 10235 Fiss en Hlhnkhn - ACti„ienm 13 . J . * 68S zrles,. eld. . Gem. vom 28. Juni 1853. ö ͤ ö. . — Lachen-Düsseldorfer. .... 3 94 — WM — dito Prioritäts-. 1 99 ö. Aachen-Maestrichter voll eing. 81 Bergisch - Märkische 74 ö ... dito 1 5 * Q 8 dito diio II. Serie 5 ö Berlin- Anhalter Lit. A. u. B. . . ...... — 133 K dito Prioritãts 1 36 6 Berlin- Hamburger J ?? 110 — ò dito i, / 1031 — / dito dito . P 4 . — Berlin- Pots dam- Magdeburger w — . 93 2 93 dito Prioritäts- Obligationen 1 kö dito dito . 4 1891 . — dito dito Lit. D. — 19114091 Berlin- Stettiner J J . 1545 15375 ; dito Prioritäts - Obligationen * 42 1 . Breslau-Schweidnitz Freiburger w .. .in 1224 6. Gäln-Mindener. ö 3 — 4 118118 dito Prioritäts - Obligationen * — 101 ., dito dito II. Em. 5 191 — dito dito 1 — — 199 399 — Düsseldorf-Elberfelder. . .. . . . .. ..... . 86 * ö dito Prioritäts- 14 2 . ; ; dito Pꝛzioritãats 5 — — / . Mag deburg-Halberstädter * 1857 18435 Magdeburg Wüitenberge — ö dito Prioritäts 14 — — . Nie ders chlesisch- Märkische. 1 m 99 . dito Prioritäts- ..... .. J ( dito Priarkläts. .. ..... .. B , . dito Prioritäts- III. Serie 47 1009 8999 dito Prioritäts- IV. Serie — — 4