1853 / 156 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Gewerbe⸗Ordnung vom 9. Februar 1849, auf welche in Verbindung mit dem Umstande, daß die Fortsetzung des Gewerbebetriebes dem Angeklag⸗ ten polizeilich untersagt, dieser Untersagung ungeachtet derselbe aber fort- gefezt worden, Lie Anklage gestützt ist, für nicht anwendbar erklärt ha= ben, weil sie die Verwaltungs ⸗Bebörden nicht befugt gehalten, aus dem angegebenen Grunde dem Angeklagten den selbststandigen Gewerbe⸗ betrieb zu untersagen; . . Ia aber die Frage, ob der selbstständige Gewerbebetrieb dem An⸗ eklagten von der Verwaltungs Behörde mit Recht oder Unrecht unter⸗ en worden, nicht Gegenstand richterlicher Beurtheilung und Enischeidung sein konnte, weil nach den s§. 22 bis 25 der Gewerbe. Ordnung vom 17. Januar 1845 die Kommunal- resp. die Polizei⸗Behörden darüber zu befinden haben, ob der selbstständige Gewerbebetrieb dem sich Melden den zu gestatten oder zu untersagen ist, weil ferner Beschwerden über die erfolgte Untersagung bei den Verwaltungs-Behörden anzubringen sind, und der Rechtsweg dagegen nicht stattsindet; daß es an einer Feststellung darüber mangelt, daß der Angeklagte in dem geordneten Instanzenzuge die Zurücknahme der obigen Verfügung der Königlichen Regierung zu A, wodurch ihm der selbstständige Ge— werbebetrieb untersagt worden ist, erwirkt hat, derselbe daher ein Gewerbe selbstständig betrieben hat, ohne den vorgeschriebenen Nachweis seiner Qualification geführt zu haben; §. 23 der Verordnung vom 9. Fe⸗ bruar 1849; daß aus diesen Gründen die Beschwerde über die erfolgte Nichtan⸗ wendung der §8. 23 und 74 1. c. begründet, deshalb das Erkenntniß zu vernichten und der Angeklagte nach diesen Gesetzen zu bestrafen ist; daß aber der 5. 177 der Gewerbe-Ordnung nicht anwendbar ist, weil die Anklage nicht behauptet hat, daß mit der Handlung des Ange— llagten zugleich ein Steuer Vergehen verbunden gewesen sei; für Recht erkannt: daß das Erkenntniß des Kriminal⸗Senats des Königlichen Appel⸗ lations-Gerichts zu A. vom 16. Dezember 1852 zu vernichten und das Erkenniniß des Einzelrichters des Königlichen Kreisgerichts zu A. vom 22. Okltober 1852 dahin abzuändern, daß der Angeklagte wegen unbefugten selbstständigen Gewerbebetriebes mit 1 Thlr. Geldstrafe, welcher für den Fall des Unvermögens eine eintägige Gesängnißstrase substitnirt wird, zu belegen und die Kosten der Untersuchung zu tragen gehalten. Von Rechts Wegen. Ausgesetlizt unter Siegel und Unterschrift des Königlichen Ober · Tribunals. Berlin, den 23. März 1853. Mühlen.

Instiz⸗Ministerium.

Allgemeine Verfügung vom 25. Juni 1853 be— treffend die Communication der Gerichtsbehörden mit dem Königlich preußischen Konsul in Bremen.

Der Königlich preußische Konsul Delius in Bremen ist von dem Herrn Minister der auswärtigen Angelegenheiten ermächtigt worden, in denjenigen Fällen, in welchen ihm Nachlaß-Effekten im Auslande verstorbener preußischer Unterthanen von auswärtigen Behörden oder Privat⸗-Personen überwiesen worden, insofern die Heimat des Verstorbenen einigermaßen sicher konstatirt ist, mit den , , . Provinzial⸗Behörden wegen Regulirung der Nachlaß⸗ Angelegenheiten in direkte Verbindung zu treten.

Mit Bezugnahme auf die allgemeine Verfügung vom 16. Septem⸗ ber 1341 werden sämmtliche Gerichte und Beamte der Staats⸗An⸗ waltschaft hiervon in Kenntniß gesetzt, um in vorkommenden Fällen hiernach zu verfahren.

Berlin, den 26. Juni 1853.

Der Justiz⸗Minister Simons.

An sämmtliche Gerichtsbehörden.

Ministerium des Innern.

Eirkular-Berfügung vom 4. Mai 1853 betref— fend das bei Naturalisationen zu beobachtende Verfahren.

als Preuße solchen Ausländern verli l . ehen worden ist, deren Natu⸗ sallsatigns - Gesuche hätten zurückgewiesen werden sollen. Einige

neuert in 57 nach . erfolgter Naturalisation durch diese letztere,

zur ickgete het . 9 urg gewie sen worden waren, theils sogleich

dem sie den Zeitraum, für welchen ihre Umzugsfreiheit in Gemäß— heit der Verordnung vom 10. Januar 1848 (Gesetz⸗Samml. S. 25

6 worden war, in ihrer ausländischen Heimat abgewartet atten.

In anderen Fällen hat sich ergeben, daß die Extrahenten, ob— wohl sie vortheilhafte Führungs-Atteste von der Behörde ihres ausländischen Wohnortes beigebracht, doch an anderen Orten wegen begangener Verbrechen Strafe erlitten hatten. Noch andere Indi— viduen endlich deren Aufnahme mit Rücksicht auf ihr Gewerbe nach den Verhältnissen des gewählten Ortes nicht räthlich befun⸗ den, und daher auf Grund des §. 67. der Verorbnung vom 9. Februar 1849 abgelehnt worden war, hatten vorgegeben, sich einem anderen Erwerbszweige zuwenden zu wollen, waren aber, nachdem ihnen auf diese Angabe hin die Naturalisation bewilligt war, zu jenem Gewerbebetriebe zurückgekehrt. ö

Das Ministerium des Innern nimmt aus den vorliegenden Beschwerden über solche Naturalisationen Veranlassung, der König⸗ lichen Regierung dringend zu empfehlen, bei Naturalifations- Anträ⸗ gen, namentlich von Individuen, welche zu der gewerbetreibenden oder arbeitenden Klasse gehören, mit besonderer Vorsicht und mit sorgfältiger Beachtung des allegirten S8. 67 zu verfahren, und bei obwaltenden Zweifeln über die Räthlichkeit der Aufnahme sich eher für die Ablehnung als für die Bewilligung des Gesuches zu entschei— den. Es ist diese Vorsicht um so nöthiger, als die in vielen deut— schen Staaten bestehenden Beschränkungen des selbstständigen Ge— werbebetriebes und der Verheirathung erfahrungsgemäß einen großen Andrang von Ausländern nach Preußen zur Folge haben, welche, besonders nach längerem diesseitigen Aufenthalte, alle Mittel aufzu— bieten pflegen, um den in ihrer Heimat nicht zu realisirenden Zweck in Preußen zu erreichen.

Um nun Täuschungen, wie sie in den obgedachten Fällen vor— gekommen sind, zu begegnen, wird die Königliche Regierung ange— wiesen: einer jeden Naturalisation eine protokollarischs Vernehmung des Antragstellers vorangehen zu lassen, welche auf die persönlichen Verhältnisse und den Nachweis der gesetzlichen Bedingungen der Naturalisation, und insbesondere auch darauf zu richten ist,

a) ob der Extrahent bereits in einer Untersuchung befangen ge— wesen und Strafe erlitten habe, und .

b) ob derselbe früher bereits bei einer anderen diesseitigen Be— hörde einen Antrag auf Naturalisation oder Bewilligung der Niederlassung angebracht habe, und welcher Bescheid ihm darauf ertheilt worden sei;

wobei ihm ausdrücklich zu Protokoll zu eröffnen ist, daß falls er

unrichtige Angaben machen sollte, seine Naturalisation für nichtig

erklärt und die ihm ertheilte Naturalisations- Urkunde als erschlichen wieder abgenommen werden würde. Die Königliche Regierung wird endlich veranlaßt, nicht nur jene Verhandlung, sondern auch die zum Nachweise des Vorhanden— seins der gesetzlichen Bedingungen der Aufnahme beigebrachten Atteste bei den Akten asserviren zu lassen. Berlin, den 4. Mai 1853. Ministerium des Innern. Im Auftrage: von Manteuffel. An

sämmtliche Königliche Regierungen und

an das Königliche Polizei-Präsidium

zu Berlin.

Erlaß vom 25. Mai 1853 betreffend die Stempel— pflichtigkeit der Verhandlungen wegen Versiche⸗ rung von Immobilien bei der Feuer-Sozietät.

Durch den Erlaß des Ministeriums des Innern vom 3. Juni 1844 ist damals die Anfrage des Königlichen Ober-Präsidiums nach erfolgter Communication mit dem Herrn Finanz-Minister und im Einverständnisse mit demselben dahin beantwortet worden, daß in dem Umfange, in welchem die . Ordre vom 30. Mai 1841 (Ges. Sammlung S. 122) den Verhandlungen wegen Ver— sicherung von Immobillen bei in- und ausländischen Feüer-Ver— sicherungs-Gesellschaften Stempelfreiheit zugestehe, die Stempel⸗ freiheit auch der in Folge der Bestimmungen des §. 12 des Re— glements vom 5. Januar 1836 wegen Versicherung von Immo— bilien gegen Feuersgefahr bei der Direction der Feuer-Sbzietät für Westphalen vorkommenden Verhandlungen anzuerkennen sel.

Dieselbe Angelegenheit ist neuerdings durch die Regierung zu N. anderweit zur Sprache gebracht, und dabei von dem Herrn Fi— nanz-⸗Minister bemerkt worden, daß, wenn die Provinzial-Feuer⸗ Sozietäts-Directionen bei den qu. Verhandlungen nicht lediglich die

Stelle der Polizei-Behörden verträten, die bei denselben nachge—⸗ suchte Genehmigung um Zulassung zur Versicherung bei einer Pri—

atgesellschaft auch nicht lediglich im polizeilichen, sondern im In⸗ 6 sellch e n ace im Allgemeinen und des ö. . Probinzial-Feuer-Sozietät Versicherten insbesondere erf ge, die dies fälligen Verhandlungen bei der Provinzial Feuer⸗Sozietäts- Tirection im Gegentheil nicht ausschlössen, daß deshalb noch mit der Polizei-Behoͤrde wegen des olizeilichen Interesses in Betreff der Versicherung bei Privat-Gesellschaften verhandelt werden müsse, die Voraussetzung nicht zutreffe, unter welcher das Finanz Ministe⸗ rium derzeit die Zustimmung zur Stempelfreiheit für die Verhand⸗ lungen bei der Provinzial⸗Feuer⸗Sozietäts⸗Direction ertheilt habe.

Der Finanz- Minister hat daher eine Modification des vorer— wähnten Erlasses vom 3. Juni 1811 befürwortet.

Die Provinzial ⸗Feuer⸗Sozietäts⸗Directionen gehören nun zwar in der fraglichen Beziehung zu den Kommungh⸗ Behörden, denen eine polizeiliche Gewalt anvertraut ist; auch ist es richtig, 3 Versicherungen von Gebäuden bei einer Privat⸗Gesellschaft die Ge⸗ nehmigung der betreffenden Provinzial⸗Feuer⸗Sozietäts⸗Direction im öffentlichen Interesse eingeholt werden muß, da die qu, Sozie⸗ täten öffentliche Institute sind. Allein die Gesuche um diese Ge⸗ nehmigung und diese selbst haben allerdings zugleich auch ein Pri⸗

vat-Interesse zum Gegenstande, nämlich das Interesse des Petenten,

ein Eigenthum zu versichern. h . 23 2 . e, der Kommunal⸗Behörden, denen eine polizeiliche Gewalt anvertraut ist, so wie die an sie gerichteten Ge⸗ suche nach dem Stempel-Tarif von 1822 sub zoce „Ausfertigung und Gesuche“ an sich stempelpflichtig, auch die Verhandlungen, von welchen in den reglementarischen Bestimmungen über die Stempel⸗ freiheit derselben die Rede ist, offenbar nur solche sind, welche die Sozietät als Institut und ihre Verhältnisse zu ihren Mitgliedern betreffen, nicht aber die Verhandlungen mit dritten Personen, zu den letztgedachten Kategorieen aber die hier in Rede stehenden Angele⸗ genheiten gehören: so nehme ich nicht Anstand, mich mit der neuer⸗ lichen Ansicht des Herrn Finanz-Ministers einverstanden zu erklären und demgemäß die frühere Verfügung des Ministeriums des Innern vom 3. Juni 1844 zu modifiziren. Berlin, den 23. Mai 1853. Der Minister des Innern. von Westphalen. An

das Königliche Ober-Präsidium der Provinz Westphalen.

Finanz⸗Ministerinm.

Verfügung vom 29. April 1853 betreffend die gol leit g. dn oll rn ben, Geschenke.

Ew. ꝛc. erwiedere ich auf den Bericht vom 20sten d. M., daß auch die diesseitigen Provinzial-Steuerbehörden in den zur Sprache gekommenen einzelnen Fällen ermächtigt worden sind, solche Ge— genstände, welche die Braut im Auslande aus Veranlassung ihrer Verheirathung von dritten Personen erhalten, die s. g. Brautge⸗ schenke, bei dem Anzuge in das Zollvereinsgebiet als Ausstattungs⸗ gegenstände zollfrei einzulassen.

Berlin, den 29. April 1853. Der General ⸗-Direktor der Steuern.

An ; ö den Vereinsbevollmächtigten Herrn N. in N.

Verfügung vom 14. Juni 1853 betreffend die Kompetenz zur Entscheid ung über Zeitungssteuer⸗ Contraventionen.

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Gesetz vom 2. Juni 1852 (Staats-Anzeiger Nr. 182 S. 775).

Auf den Bericht vom 30sten v. M. wird der Königlichen Re— gierung Folgendes erwiedert: . . Was zunächst die Frage anlangt, ob zur Entscheidung über Zeitungssteuer⸗Contraventionen, in Ansehung welcher nicht die Strafe der Defraudation, sondern nur eine Ordnungsstrase Platz greift, die

Provinzial⸗-Steuerbehörde oder das betreffende Hauptamt kompetent sei;

so nimmt zwar der §. 4 des Gesetzes vom 2. Juni 1852 nicht blos auf die Bestimmungen des Stempelgesetzes vom 7. März 1822, son⸗ dern auch auf den §. 93 der Steuer⸗-Ordnung vom 8. Februar 1819 Bezug, und im §. 93 ist zu a. angeordnet, daß, wenn die Strafe 19 Thlr. nicht übersteigt, auch die Steuer⸗-Aemter Resolute

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abfassen können, insofern ihnen solches besonders übertra

In Ansehung der , r nnn, Uebertragung der Entscheidungsbefugniß an die Haupt Aemter nicht erfolgt, vielmehr ist im letzten Absatz des 8. 30 des Stempelgesetzes von 1822 ausdrücklich bestimmt, daß bei Contraventionen, welche den Stempel von Zeitungen betreffen, die Untersuchung und Ab— fassung der Strafresolute den Regierungen (Provinzial Steuer Verwaltungen) zustehen soll.

Wenngleich es nun richtig ist, daß nach dem Gesetze vom 7ten März 1822 bei Zuwiderhandlungen in Betreff des Zeitungsstem⸗ pels Ordnungswidrigkeiten nicht vorkommen, sondern nur Stempel⸗ hinterziehungen zu ahnden sein konnten: so begreift doch der im §. 30 gewählte allgemeine Ausdruck „Contraventionen“ auch die nur mit einer Ordnungsstrafe zu beahndenden Zuwiderhandlungen in sich, und deshalb ist auch in Beziehung auf diese nur die Pro⸗ vinzial-Steuer-Verwaltung als die zur Entscheidung kompetente Behörde anzusehen.

Berlin, den 14. Juni 1353. Der General-Direktor der Steuern.

An die Königliche Regierung in Potsdam.

Kriegs⸗Ministerium.

Erlaß vom 17. April 1853 betreffend die Ver hältnisse der in den letzten Jahren bei den mobi⸗ len Truppentheilen eingezogen gewesenen, dem⸗ nächst zu den Beurlaubten zurückgetretenen Train⸗-Soldaten.

Mittelst der Verfügung vom 28. August 1840 ist Seitens der Ministerien des Innern und des Krieges bestimmt worden, daß die bei einer Mobilmachung wirklich ausgehobenen und vereidigten Train⸗ Soldaten bei ihrer nach Rückkehr des Friedenszustandes erfolgenden Entlassung in ihre Altersklasse zurücktreten sollen.

Mit Rücksicht auf die gegenwärtig bereits ins Leben getretene Ausbildung von Train-Soldaten im Frieden und die im Werke be⸗ findliche Organisation des Trains im Allgemeinen, heben wir jene Bestimmung hiermit auf und setzen gleichzeitig fest, baß die in den letzten Jahren bei den mobilen Truppentheilen eingezogen gewesenen und in das Beurlaubten-Verhältniß zurückgetretenen Train⸗Solda⸗ ten, gleich den im Frieden beim stehenden Heere ausgebildeten, nach Maßgabe ihres Lebensalters noch nachträglich von den Landwehr⸗ Behörden unter Kontrole genommen werden sollen. ö

Dem Königlichen General- Kommando und dem Königlichen Ober⸗Präsidium stellen wir hiernach die weitere gefällige Veran⸗ lassung mit dem Bemerken ergebenst anheim, daß auch künftig dem⸗ gemäß zu verfahren ist.

Berlin, den 17. April 1853.

Der Minister des Innern. Der Kriegs⸗Minister. von Westphalen. von Bonin. An

sämmtliche obere Provinzial-Behörden.

Bekanntmachung vom 27. Juni 1853 betreffend Dislocations-Veränderungen des 26. Infanterie⸗

Regiments.

In Folge Allerhöchster Bestimmung vom 16ten d. M. wird das 2te Bataillon des 2bsten Infanterie⸗Regiments von Magdeburg nach Wittenberg und dagegen das 2te Bataillon des 27sten Infan⸗ terie Regiments von Wittenberg nach Magdeburg verlegt, und dieser Garnisonwechsel unmittelbar nach Beendigung der diesjährigen Herbst— übung zur Ausführung gebracht.

Berlin, den 27. Juni 1853.

Kriegs-Ministerium. Allgemeines Kriegs-Departement.

von Wangenheim. von Schüz.

Abgereist: Der General-Intendant der Königlichen Schau⸗ spiele, Kammerherr von Hülsen, nach Ostpreußen.

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