1853 / 156 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Erlaß vom 26. Februar 1853 betreffend die Fürsorge für die im schulpflichtigen Alter stehen⸗ den bildungsfähigen armen Taubstummen.

Der im vorigen Jahr versammelt gewesene Provinzial-Landtag der Provinz Sachfen hatte bei Gelegenheit der Verhandlungen über die Taubstummen-Anstalten der Provinz zur Sprache gebracht, daß ein großer Theil der im schulpflichtigen Alter stehenden und mit Bildungsfähigkeit versehenen armen Taubstummen in der Provinz nicht in den zu ihrer Ausbildung vorhandenen Instituten unterge⸗ bracht werde. Den Grund dieser Versäumniß hatte die Provinzial⸗ Verfammlung darin zu finden geglaubt, daß den einzelnen Gemein⸗ den die Bestreitung der Spezialkosten oder Pensionssätze für die Aufnahme und Unterhaltung der Taubstummen in den Anstalten zu schwer falle, und nur in einzelnen Theilen der Provinz die Auf⸗ bringung dieser Kosten zur Kreis -Last erhoben sei, obwohl der Allerhöchste Landtags-Abschied vom 24. Oktober 1828 bereits ver⸗ ordnet habe, daß die zur Unterhaltung der unvermögenden taub— stummen Zöglinge erforderlichen Mittel von den Kreisen, denen sie angehören, aufgebracht werden mögen. Die Provinzial-Versamm— lung hatte daher den Antrag gestellt:

der gedachten Disposition des Allerhöchsten Landtags-Abschiedes

vom 24. Oktober 1828 allgemeine Anwendung zu geben, und es haben die Herren Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten und des Innern nach einem mir zuge⸗ gangenen Reskript vom 18ten d. M. nichts dagegen zu erinnern gefunden, daß, diesem Antrage entsprechend, die Disposition in dem erwähnten Allerhöchsten Landtags-Abschied auch in denjenigen Kreisen der brovinz zur Anwendung gebracht werde, in welchen diese Aller⸗ höchste Bestimmung bisher nicht zur Ausführung gekommen ist.

Indem ich die Königliche Regierung hiervon ergebenst in Kenntniß setze, ersuche ich dieselbe, gefälligst das Nöthige zur Aus⸗

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führung dieser Bestimmung zu verfügen und mir demnächst anzu⸗

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zeigen, in welchen Kreisen ihres Bezirkes jene Unterhaltungs⸗Kosten schon bisher als Kreis-Last aufgebracht worden sind, und in welchen daher nach Obigem diese Art der Aufbringung von jetzt an einge— führt ist.

Magdeburg, den 26. Februar 1853.

Der Ober⸗Präsident der Provinz Sachsen. von Witzleben.

An die Königlichen Regierungen der Provinz Sachsen.

Nichtamtliches.

Berlin, den 5. Juli.

Am 30. Juni Vormittags begab sich, Se. Königliche Ho⸗ heit der Prinz von Preußen mit dem Prinzen Albert und dem Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha von London nach dem Lager zu Chobham, begleitet vom Capitain Dubley de Ros, den Grafen von Pückler und von Goltz und dem Baron von Treskow. Um halb eilf Uhr fuhr Ihre Majestät die Königin Victoria mit Ihrer Königlichen Hoheit der Prinzessin von Preußen, der Prin— zessin Louise von Preußen, der Herzogin von Sachsen— Toburg-Gotha und dem Fürsten von Hohenlohe-Langenburg eben— falls in das Lager. Die Truppen führten einige Manöver aus. Nach fünf Uhr trafen die Königin und Prinz Albert mit ihren 16 Gästen wieder im Buckingham-Palast ein. Am 1. Juli tattete der Herzog von Cambridge Ihren Königlichen Hoheiten dem Prinzen und der Prinzessin von Preußen einen Besuch ab. Abends erschienen Hochdieselben mit den anderen in London anwe— senden hohen Gaͤsten auf dem Hofball, welchen Ihre Majestät die Königin Victoria im Buctingham⸗-Palaste gab und mit dem Prin— zen von Preußen st. H. in einer Quadrille eröffnete, ihnen ge— genüber die Königin von Hannover mit dem Prinzen Albert, an der einen Seite Ihre Königliche Hoheit die Prinzefsin von Preu— 631 mit dem Herzog von Sachsen⸗Coburg-Gotha, an der anderen ; berg, dessen Gemahlin, mit dem Erbgroßherzog von Mecklen— nrg trelitz. Der Ball hatte um zehn Uhr begonnen und dauerte

8 halb ein Uhr, worauf die Gesellschaft zur Tafel ging.

833 55 2. Juli Abends 9 Uhr trafen mit dem dresdener Zuge 3 M. der König und die Königin von Bayern in * 6g ein und stiegen im Gasthofe zum großen Blumenberg ab. Altenb: Juli Nachmittag machte der König eine Besuchsreise nach w am Abend wieder zurück. Heute traf auch die ö riechenland hier ein und stieg gleichfalls im großen Dle Krankheit Sr. Koͤniali n

von Sa s „Königlichen Hoheit des Großherzogs

ch sen⸗Weimar hat seit dem 1. Jul beine 3

Gestalt angenommen, daß am 2ten das Schlimmste befürchtet wer— den mußte. Um Mitternacht verlangte derselbe das heilige Abend⸗ mahl, welches ihm von dem in Belvedere schon anwesenden Ober— Hofprediger Dittenberger alsbald gereicht wurde. Nach dem Ge— nusse der Kommunion wurde der hohe Patient ruhig und verfiel in einen längeren wohlthuenden Schlaf, welcher ihn sehr gestärkt hat Die Aerzte schöpfen neue Hoffnungen. Der Bischof von Julda zu dessen Diszese das Großherzogthum Sachsen-Weimar gehoͤrt ist in, Weimar angekommen, um eine Firmelung vorzunehmen welche seit länger als zwanzig Jahren dort nicht stattgefunden hat.

In Eisenach wird am 7. d. M. eine Konferenz der Be⸗ vollmächtigten mehrerer deutschen Regierungen stattfinden, in welcher Vereinbarungen über die Verpflegung hülfsbedürftiger Aus⸗ länder getroffen werden sollen. Die Anregung zu dergleichen Berathungen ist schon vor längerer Zeit gegeben worden und ver— dankt ihren Ursprung der in Gotha getroffenen Uebereinkunft wegen gegenseitiger Uebernahme der Heimatlosen. ö

Se. Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen und dessen Gemahlin, die Fürstin von Hanau, sind, nachdem sie sich am 2. Juli bei Ihrer Hoheit der Prinzessin Karoline, Schwester des Kurfürsten, auf Sans Schönfeld verabschiedet, am 3. Juli Mor— gen mit Gefolge nach n ng, ,,

Unter den am 4. Juli veröffentlichten, für di ch ste Bürgerschafts⸗-Versammlung H amburg s J nats⸗-Propositionen befindet sich das Budget für das Jahr 1853. Darin sind die Einnahmen auf 6, 142 350 Ert. Mrk veranschlagt, wozu noch die transitirenden Einnahmen (Grundsteuer und 4 per Mille Feuerkassenzulage) mit 1,847,000 Ert. Mrk. kom⸗ men. Die Ausgaben sind veranschlagt auf 6, 155, 280 Ert Mrih; dazu die transitirende Ausgabe für die Feuerkassen . Staat zanleih mit 148 17, 000 Mrk. Ert. Unter den Ausgaben sind unter Anderem aufgeführt das Honorar des Senats (2946000 Mrk.), der bürger⸗ lichen Kollegien und Kämmerei (2, 000 Mrk.) und Honorare und Gehalte der Gerichte im Ganzen mit 152,260 Ert. Mrk., diplo— matische Kosten 17000 Ert. Mrk., öffentliche Lehranstalten und Bibliothel 4,900 Ert. Mrk., Militair⸗Etat 565,600 Ert. Mrk Bürger⸗Militair 118,500 Ert. Mrk., Schifffahrt und Hafen De⸗ putation 500, 60 Ert. Mrk., Polizei⸗Verwaltung und Strafanstal— ten 519,250 Ert. Mrk., Staatsschuld 1,69, 735 Ert. Mrk. Die unbedeutende Differenz zwischen Einnahme und Ausgabe, welche sich auf 13,000 Ert. Mrk. beläuft, hofft man durch enne die Vor⸗ anschläge etwas übertreffende Einnahme zu decken. Die nach dem Schluß der Abrechnung für 1852 zu erwartenden Ueberschüsse frü— herer Jahre werden auf etwa 600,000 bis 700,000 Ert. Mrk. an— gegeben. . J

Ferner wird beantragt die Stiftung einer hamburgisch Ehrendenkmünze. Diese Medaille soll zur ö . licher Verdienste Fremder um die Stadt, so wie in außerordent— lichen Fällen ganz besonderer Verdienste von hamburger Bürgern benutzt werden. In der Motivirung wird unter Anderem auf das Beispiel Lübecks und Bremens und auf die oft eingetretene Unzu— länglichkeit und Unzweckmäßigkeit der bisherigen Dankes-Aeußerun— gen hingewiesen. Die Medaille soll auf der einen Seite eine Dar— stellung der Hammonia, auf der andern in einem Kranze von Eichen— und Oelblättern eine geeignete Inschrift und den Namen des Em— pfaͤngers enthalten. Ihr Werth würde in Gold dem Werthe von 265 bis 30 Dukaten entsprechen, sie würde indeß auch in Silber ausgeprägt werden können. Fremden soll der Senat allein, ham— burger Bürgern der Senat unter Zustimmung der Oberalten die Ehrendenkmünze verleihen. Das Kollegium der Oberalten, unter Beitritt der Sechziger, nimmt auch für die Verleihung der Medaille an Fremde die Zustimmung der Oberalten in Anspruch.

= Der Großherzoglich hes fi che Dbersteuerrath Cwa ld ist als Bevollmächtigter seiner Regierung bei der Zollvereins-Konferenz zu Berlin am 3. Juli von Darmstadt nach Berlin abgereist.

Ihre K. K. Hoheit Frau Erzherzogin Sophie wird nach, Höchstihrer Rückkehr von Deutschland noch 8 bis 10 Tage in Schönbrunn weilen, und sodann nach den bisherigen Bestimmungen am 16. Juli nach Ischl abreisen. ;

. Außer dem Dome in Wien werden zum Danke für die ö Sr. Majestät des Kaisers von Oesterreich in der onarchie noch acht Gottesbäuser (Kirchen und Kapellen) in ver— schiedenen Ortschaften gebaut, und sind, so viel bis jetzt bekannt geworden, 182 verschiedene größere und kleinere Stiftungen gegrün⸗ . und dotirt worden. Eingerechnet sind dabei die Messenstif⸗ ngen.

Der in der Thronrede Sr. Majestät des Königs der Niederlande angekündigte Entwurf eines Gesetzes zur Rege⸗ lung der Aufsicht über die verschiedenen Kirchen— Gesellschaften wurde in der Sitzung der Zweiten Kammer vom 1. Juli vorgelegt. Er enthält hauptsächlich die folgenden Bestim— mungen:

Art. 1. Den verschiedenen Kirchen-Gesellschaften wird vollkommene Freiheit gelassen, sich mit Bezug auf alles, was ihre Religion und die Ausübung derselben im eigenen Innern betrifft, zu organiftren; sie sind

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. zai i isation in Kenntniß edoch verbunden, den König sofort von ihrer Organisation in ö aa. und diejenigen Vestimmungen welche nicht ohne Mitwirkung der Staats-Regierung in Vollzug gesetzt werden können, Seiner Genehmigung

; 2. Dem Könige ist es vorbehalten, von den Geistlichen, ö . Antreten ihres Amtes einen Eid oder ein Gelöbniß ge—

; t i dem . ; Vell . r ,,,, für die Sicherheit des Reiches oder d n,, Ruhe und Ordnung bedenklich erscheinen, zu fordern, daß sie em Könige Treue und den Skaatsgesetzen Gehorsam schwören innerhalb eines von Ihm zu bestimmenden Zeitraumes. Art. 3. Ausländer werden als Geist⸗ liche nicht zugelassen, wenn sie nicht zuvor die Erlaubniß des Königs er⸗ halten haben. Art. 4. Die Titulaturen, welche in den verschiedenen Kirchen— Gesellschaften den Geistlichen beigelegt werden, verleihen denselben weder in Bezug auf andere Kirchen-Gesellschaften, noch in Bezug auf die welt⸗ liche Autorität irgend welchen Anspruch, Rang. oder Vorrecht. In den Bezie⸗ hungen mit der weltlichen Obrigkeit können diese Titel nur nach Nennung zer Geschlechts-Namen der Titularen angewendet werden. Art. 5. Die zur Be⸗ zeichnung des lirchlichen Gebietes seitens der Kirchen⸗Gesellschaften gebrauchten Benennungen von Provinzen oder Gemeinden werden ausschließlich als firchlicher Art betrachtet und haben keine weitere Bedeutung oder Folge. Art. 6. Kein Sitz oder Standort von Geistlichen oder Versammlungen, welche Kirchen-Gesellschaften repräsentiren, werden errichtet, bezeichnet oder geändert, ohne daß seitens der Staatsregierung im Interesse der öffent— lichen Ruhe die Angemessenheit des Ortes beurtheilt und anerkannt wor⸗ den ist. In demselben Interesse behalt der König sich vor, über die Angemessen—⸗ heit jener Sitze oder Standorte, welche nach dem 3. November 1848 (dem Datum des Grundgesetzes) ohne Seine Genehmigung errichtet, bezeichnet oder geändert sind, zu entscheiden innerhalb eines Jahres nach der Pro⸗ clamation dieses Gesetzes. Art. 7. Die Geistlichen dürfen die in ihrer Kirchengesellschaft für kirchliche Ceremonien oder für den öffentlichen Gottes⸗ dienst vorgeschriebene Amtskleidung nur innerhalb der Gebäude und geschlossenen Raume, oder dort, wo der öffentliche Gottesdienst nach Art. 167 des Grund⸗ gesetzes erlaubt ist, tragen. Art; 8. Jede Errichtung eines Gebãudes für die Ausübung des öffentlichen Gottesdienstes unterliegt im Interesse der öffentlichen Ruhe und Ordnung einer Untersuchung über die Stelle in der Kommune, wo' es errichtet werden soll. Der König entscheidet darüber nach Vernehmung der Gemeinde-Behörden. Wenn die Erlaubniß des Königs nicht nachgesucht eder verweigert worden ist, so kann die Wegräu— mung des Gebäudes auf Kosten der Erbauer befohlen werden. Art. 9. Das Läuten der Glocken zur Feier von Kirchen Ceremonien, oder um die Einwohner zum Gottesdienste zusammen zu rufen, darf in Gemeinden, wo Kirchen von mehr als Einer Konfession sind, nicht stattfinden ohne Grlaub⸗ niß des Königlichen Kommissart in der Provinz. Das Glockengeläute für sonstige Zwecke sindet nicht statt ohne Erlaubniß der Orts⸗-Polizei. Die ferneren Artikel enthalten Strafbestimmungen und Vorschriften über die Art der gerichtlichen Verfolgung, Geistliche, welche die Bestim⸗ mungen dieses Gesetzes oder der kraft desselben erlasseuen königlichen Ver⸗ ordnungen übertreten, werden von dem Gerichte schuldig erklart, „wider das Gesetz gehandelt zu haben“, und in die Kosten verurtheilt Die Ge⸗ richtsverhandlungen finden bei verschlossenen Thüren Statt. Im Wieder— hokungsfalle tritt die Oeffentlichkeit der Verhandlungen ein, und wird der Ueberheter des Gesetzes zum Verluste der im Art. 12. des Code penal erwähnten Rechte verurtheilt. Bei einer dritten und weiteren Verurthei⸗ lung erleidet der Schuldige außerdem Gefaͤngnißstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren. Keine gerichtliche Verfolgung darf von dem öffent⸗ lichen Ministerium kraft dieses Gesetzes eröffnet werden, ohne Erlaubniß des General-Prokurators an dem zustaͤndigen Provinzial⸗Gerichtshofe. Das in den Niederlanden theilweise noch gültige franzöfische Gesetz vom 18. Germinal X. Jahres wird ausdrücklich abgeschafft. .

Der „Pariser Moniteur“ enthält in seinem nichtamtlichen Theil einen Bericht über die Expedition des General⸗Gouverneurs von Algerien gegen die Kabylen. Die letzten Nachrichten sind vom 22. Juni, wo sich das Expeditions-Corps im Lager von Maller befand. Der Zug des General-Gouverneurs hat ein schnelleres und besseres Resultat gehabt, als man hoffte. Alle Bewohner auf der linken Seite des led - el-Kebir hatten Bürgschaften für ihre guten Gesinnungen gegeben und dadurch den Durchzug des fran⸗ zoͤsischen Eorps unnöthig gemacht. Der General⸗Gouverneur hatte deshalb Befehl gegeben, die Arbeiten zur Eröffnung der großen Straße zu beginnen, die Dschidscheli direkt mit Konstantine in Ver⸗ bindung setzen soll. Da sselbe Blatt enthält ein Dekret, welches die Post-Verbindung zwischen Frankreich und Algerien neu orga⸗ nisirt. ; In der Un terhaus-Sitzung am 30. Juni wurde die Debatte Über die Ostindische Bill wieder aufgenommen und swie bereits erwähnt) Lord Stanley's Aufschubs⸗Amendement mit 322 gegen 140 Stimmen verworfen. In der Sitzung am 1. Juli machke Herr Layard auf die durch viele Privat Briefe bestätigte Zeitungs-Nachricht aufmerksam, daß die russischen Behörden den Eingang in die Hauptmündung der Donau versperrt hätten, so daß 376 mit Getraide beladene Schiffe, worunter auch Britische, verhindert feien, aus der Donau auszulaufen. Lord John Russell erwiderte hierauf: „Ich habe keinen Bericht, den ich auf die Tafel des Hauses niederlegen könnte, Von einem der Kon⸗ suln ist zwar ein Schreiben eingegangen, welches sagt, daß der ge⸗ wöhnliche Weg auf der Donau gehemmt sei, aber die Regierung hat keine Nachricht erhalten, daß die russische Regierung irgend etwas gethan hätte, um die Schifffahrt auf diesem Strome zu hin= dern.“? Bas Haus verwandelte sich hierauf in ein Zoll⸗ und Ab⸗ gaben⸗Comitèé, in welchem der Kanzler der Schatzkammer zuerst eine Ermäßigung der Stempelsteuer von gewissen Urkunden, In⸗

strumenten und dus fertigungen beantragte, welche genehmigt wurde

und dann den neuen Plan der Regierung in Betreff des Zeitungs⸗

stempels und der Annoncen-Steuer zur Annahme vorschlug. Es

soll danach vom 5. Juli 1853 an statt der jetzigen Annoncen-Stener

von 18 Pence, von jeder Annonce, die in Zeitungen, anderen periodischen Blättern, Broschüren oder literarischen Werken gedruckt erscheint, eine Abgabe von nur 6 Pence erhoben werden. Ferner wird vor geschlagen

daß der Zeitungsstempel von 1 P. für einen 50 pCt. größtren Raum, nämlich für 2295 Zoll anstatt 1530 Zoll gelte, so daß eine Zeitung entweder ihr Format vergrößern oder eine einfache Bei⸗ lage drucken könne, ohne mehr als 1 P. Stempel zu zahlen. Und. zwar soll diese Herabsetzung vom 5. Juli 1853 in Kraft treten. Ein Amendement von Mr. Gibson zu gänzlicher Abschaffung der Anzeigensteuer, welches Mr. Cobden unterstützt, wird durch eine Mehrheit von 10 Stimmen (99 gegen 109) verworfen. Nach lang⸗ wierigem Wortwechsel über die ursprüngliche Resolution beantragt M. Eran ford, statt 6 P. zu setzen 0 Lstr. 0 Sh. 9 P. Nichts.) Das Comité stimmt zuerst über die Frage ab, ob 6 P. gesetzt wer⸗ den soll und verneint sie mit 68 gegen 63 Stimmen, also mit einer Mehrheit von 5 gegen die Regierung und nimmt dann Cranfords Antrag mit 70 gegen 61, also einer Mehrheit von 9 gegen die Regierung an.

Bas vom 29. Juni datirte „Journal de St. Petersbourg“ enthält das Manifest des Kajsers gegen die Türkei. Dasselbe lautet also: .

Wir Nikolaus J. von Gottes Gnaden 2c. thun kund und zu wissen:

Unseren lieben und getreuen Unterthanen ist es bekannt, daß die Ver⸗ theidigung des rechten Glaubens stets die Sorge unserer in Gott ruhenden Vorfahren gewesen ist.

Von dem Augenblick an, wo nach dem Rathschlusse des Allerhöchsten der erbliche Thron auf Uns überkommen ist, haben Wir die von demselben untrennbare Wahrung dieser heiligen Pflichten fortdauernd zum Gegen⸗ stande Unserer Sorgfalt und Unserer Bestrebungen gemacht. Auf den glorreichen Traktat von Kainardschi gegründet, der durch die späteren so⸗ kennen Verträge mit der ottomanischen Pforte bestätigt worden ist, waren diese Bestrebungen stets dahin gerichtet, die Rechte der orthodoxen Kirche zu wahren.

Zu Unserem Bedauern haben neuerdings, ungeachtet aller Unserer Bemühungen, die Unverletzlichkeit der Rechte und Privilegien Unserer orthodoxen Kirche zu sichern, viele Willkür-Handlungen der Pforte diese Rechte verletzt, so daß endlich die von den Jahrhunderten geheiligte, den ö so theure Ordnung, gänzlicher Mißachtung auheimzufallen rohte.

Unsere Bemühungen, die Pforte von Handlungen solcher Art zurück— zuhalten, hatten keinen Erfolg, und sogar das vom Sultan Uns feierlich geleistete Versprechen ist nach kurzer Frist treulos gebrochen worden.

Nachdem alle Vorstellungen und zugleich mit denselben alle Mittel der Genugthuung für Unsere gerechten Forderungen erschöpft worden sind, haben Wir es für unerläßlich erachtet, unsere Truppen in die Do— naufürstenthümer einrücken zu lassen, um der Pforte zu zeigen, wohin ihre Hartnäckigkeit führen kann. Unsere Absicht ist nicht, den Krieg anzufangen: durch die Occupation der Fürstenthümer wollen Wir ein Pfand in Händen haben, welches Uns in jedem Falle für die Wiederherstellung Unserer Rechte bürgt. Wir suchen keine Eroberung, Rußland bedarf ihrer nicht. Wir wollen nur Genugthuung für unser unzweifelhaftes, so offenbar verletztes Recht. Wir sind selbst jetzt bereit, die Bewegung unserer Truppen aufzuhalten, wenn die Pforte sich feierlich verpflichtet, gewissenhaft die Pri⸗ vilegien der orthodoxen Kirche zu beobachten. ;

Wenn aber verblendete Hartnäckigkeit das Gegentheil will, so wollen Wir, den Beistand Gottes anrufend, es ihm anheimgeben, Unseren Streit zu schlichten, und mit vollem Vertrauen auf den Allmächtigen werden Wir vorwärts schreiten für den orthodoxen Glauben. .

Gegeben in St. Petersburg am 14. a. St. (26. n. St.) Juni n. Chr. G. im 1853sten und im 28. Jahre Unserer Regierung. Nikola us.

Die Sitzung des dänischen Volksthings vom 2. Juli wurde fast ganz von der dritten Berathung des (Escherning'schen) Gesetzvorschlages liber die Zusammensetzung und Wahl der Ge⸗ meinde-Vorstände und Amtsräthe ausgefüllt. Ungeachtet sich die Opposition, diesmal in Gemeinschaft mit dem Minister des Innern (Conseils⸗-Präsidenten Oersted), gegen den Inhalt und die unver⸗ änderte Annahme des Vorschlags aussprachen, so erfolgte doch die⸗ selbe nach vierstündiger Debatte, und nachdem durch das Zusammen⸗ halten der „Bauernfreunde“ sämmtliche Amendements bei nament⸗ licher Abstimmung mit 50 gegen 23 Stimmen verworfen worden waren.

Die officielle „Departem.⸗Tidende“ theilt eine Bekanntmachung des Ministeriums des Innern an das isländische Althing in Be— treff der Resultate der von demselben in der Session von 1849 abgegebenen Gutachten und sonst gestellten Anträge mit.

Während der Abwesenheit des österreichischen Gesandten am Hofe zu Stockholm, Barons von Langenau, der am 29. Juni nach dem Continent abgereist ist, wird der Legations⸗Secretair Ba⸗ ron' von Brenner als österreichischer Geschäftsträger fungiren. Die Versammlung der Verfassungs-Reform-Vereine in Gerebro ist am 27. Juni eröffnet und nach lebhaften Verhandlungen noch an demselben Tage beendigt worden.

Gewerbe- und Handels -⸗Nachrichten. Am 27. Juni fand in Wurzburg eine Generalversammlung der