1853 / 158 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.

uebereinkunft vom 4. April 1853 zwischen Preußen, Sachsen, den zum Thüringischen Zoll— und Handels ⸗Vereine gehörigen Staaten und Braunschweig, betreffend die Theilung der ge— meinschaftlichen Aus gangs⸗ und Durchgangs⸗ Abgaben.

Nach der im Artikel 22 des Vertrages ö Jortdguer und Erwei⸗ 1 terung des Zoll- und Handels-Vereins vom heutigen Tage getroffenen . Bereinbarung, soll der Ertrag der Ausgangs; und Durchgangs-⸗A1bgaben, . so weit dieselben bei den Hebestellen in den östlichen Provinzen des König⸗ reichs Preußen, im Königreich Sachsen, im Gebiete des Thüringischen Zoll⸗ und Handels⸗Vereines und im Herzogthum Braunschweig, mit Aus schluß der Kreisdirections-Bezirke Holzminden und Gandersheim, so wie des Am⸗ tes Thedinghausen eingehen, Preußen, Sachsen, den Staaten des Thürin⸗ ischen Vereins und Braunschweig nach dem von ihnen zu verabredenden Theilungsfuße zufallen. Zur weiteren Erledigung dieses Gegenstandes sind Unterhandlungen eröffnet worden, zu welchen als Bevollmächtigte ernannt haben: Se. Majestät der König von Preußen: . flllerhöchstihren General-⸗Direltor der Steuern Johann Friedrich von Pommer -Esche, Allerhöchstihren Geheimen Legationsraich Alexander Max Philips born und ö . Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Martin Friedrich Rudolph Delbrück; Se. Majestät der König von Sach sen:

Allerhöchstihren Zoll- und Steuer⸗Direktor Bruno von

Sch im pff;

die außer Sr. Majestät dem Könige von Preußen bei dem Thürin⸗ gischen Zoll⸗ und Handel s⸗Vereine betheiligten Souve⸗ ausgewechselt worden.

raine, und zwar: Se. Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen: Höchstihren Geheimen Ober-Finanzrath Wilhelm Duhsing; Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen— Weimar ⸗Eisenach, Se. Hoheit der Herzog von Sachsen⸗Meiningen, Se. Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg, Se. Hoheit der Herzog von Sachsen⸗Koburg-Gotha, Se. Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt, Se. Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg⸗Sonders—

hau sen, Se. Durchlaucht der Fürst von Reuß älterer Linie und ö Se. Durchlaucht der Fürst von Reuß jüngerer Linie: den Großherzoglich sächsischen Geheimen Staatsrath Gu sta v Thon;

. Se. Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg: Höchstihren Finanz-Direktor Wilhelm Erdmann Florian von Thielau,

und es ist von diesen Bevollmächtigten folgende Uebereinkunft unter dem Vorbehalte der Ratification getroffen worden:

Artikel 1.

Die Theilung der in den östlichen Provinzen des Königreichs Preu⸗

ßen, im Königreich Sachsen, im Gebiete des Thüringischen Zoll- und

Handels-Vereins und im Herzogthum Braunschweig, mit Ausschluß der

Kreisdirections-Bezirke Holzminden und Gandersheim, so wie des Amtes

Thedinghausen aufkommenden Ausgangs- und Durchgangs ⸗Abgaben, erfolgt

. nach dem Verhältnisse der Bevölkerung der östlichen preußischen Provinzen,

. des Königreichs Sachsen, der zu dem Thüringischen Zoll- und Handels⸗

Vereine gehörigen Staaten und Landestheile und des Herzogthums Braun⸗

schweig mit Ausschluß der vorgedachten Gebietstheile lediglich nach Abzug

. der Rückerstattungen wegen unrichtiger Erhebungen, und der auf dem

R Grunde besonderer, gemeinschaftlicher Verabredungen erfolgten Steuer ⸗Ver⸗ gütungen und Ermäßigungen.

Artikel 2.

. Die Bevölkerung solcher Staaten, welche durch Vertrag mit einem . oder dem anderen der lontrahirenden Staaten, unter Verabredung einer . von ditsem jährlich für ihre Antheile an den gemeinschastlichen Zoll Reve⸗ . nüen zu leistenden Zahlung, dem Zoll-⸗Systeme desselben beigefreten sind oder eiwa künftig noch beisteten werden, wird in die Bevölkerung desjeni= gen Staates eingerechnet, welcher diese Zahlung leistet.

Artikel 3. Der Stand der Bevölkerung wird nach den Ermittelungen angenom-

men, wel i ; j Einkü J . fen ae, für die Theilung 'der Zoll-Einkünfte im Gesammt Vereine

Artikel 4.

Da die Wasser⸗Zölle und Schifff . g Schifffahrts-Abgaben nach den Zoll-Ver⸗ einigungs⸗Verträgen von der Gemeinschaft m hafte, gedachte Ab⸗

gaben aber, was die Oder, Weichsel und Memel, so wie deren Neben—⸗ siüsse betrifft, bei den über die Ostgränze des preußischen Staates aus= geführten, und umgekehrt bei den über jene Gränze eingeführten und aus den Ostsee - Häfen ausgehenden Waaren unter den allgemei⸗ nen Transit⸗ Abgaben mitbegriffen sind, so wird die Königlich preußische Regierung, als ein Aequivalent für jene Wasserzölle, von dem zur Theilung zu stellenden Gesammt-Ertrage der bei ihren Hebestellen ein- gehenden Durchgangs -Abgaben (die gedachten Wasserzölle einschließlich) die Hälfte, jedoch höchstens die Summe von 300 000 Rthlr. zurückbehalten.

Artikel 5.

Die unter sämmtlichen Mitgliedern des Zollvereins in dem Separat— Artikel 14 zu dem Eingangs gedachten Vertrage unter Nr. 1 und 2 ge⸗ troffenen Verabredungen kom]mmen auch in dem besonderen Verhältnisse zwischen Preußen, Sachsen, den Staaten des thüringischen Vereins und Braunschweig zur Anwendung.

Artikel 6.

Di enwärtige Uebereinkunft tritt vom 4. Januar 1854 ab an die Stelle . . Gegenstand unterm 8. Mai und 19. Okftober 1841 zwischen den kontrahirenden Theilen geschlossenen Uebereinkünfte und soll für die Dauer des heutigen Vertrages wegen Fortdauer und Erxweite— rung des Zoll- und Handelsvereins in Kraft bleiben. Dieselbe soll als⸗ bald zur Ratification der hohen kontrahirenden Theile vorgelegt, und es sollen' die Ratifications Urkunden derselben gleichzeitig mit denen des eben— erwähnten Vertrages in Berlin ausgewechselt werden.

So geschehen Berlin, den 4. April 1853.

von Pommer⸗Esche. Philips born. Delbrück. von Sch impff. 6m 66 . 61 565 . Duysing. Thon. von Thielau . ö

Die Ratifications-Urkunden des vorstehenden Vertrages sind zu Berlin

Vertrag vom 4. April 1853 zwischen Preußen, Sachsen und den zum thüringischen Zoll- und Handelsvereine verbundenen Staaten wegen Fort⸗ setzung des Vertrages vom 8. Mai 1841 über die gleiche Besteuerung innerer Erzeugnisse.

Seine Majestät der König von Preußen, Seine Majestät der König von Sachsen und die außer Seiner Majestät dem König von Preußen noch bei dem thüringischen Zoll! und Handelsvereine betheiligten Souvergine haben gleichzeitig mit den über die Fortdauer und Erweiterung des Zoll— und Handelsvereins eingeleiteten Verhandlungen auch besondere Unterhand lungen in Beziehung auf die Fortsetzung des zwischen Ihnen bestehenden Vertrages vom 8. Mai 1841 wegen gleicher Besteuerung innerer Erzeug⸗ nisse eröffnen lassen und zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt, und zwar:

Se. Majestät der König von Preußen:

Allerhöchstihren General-Direktor der Steuern Johann Friedrich von Pommer-⸗Esche, Allerhöchstihren Geheimen Legations-Rath Alexander Max hilips born, Allerhöchstihren Geheimen Negierungs-Rath Martin Fried— rich Rudolph Delbrück; Se. Majestät der König von Sachsen: Allerhöchstihren Zoll⸗ und Steuer⸗Direktor Bruno von Schimpff; die außer Seiner Majestät dem Könige von Preußen bei dem Thürin⸗ gischen Zoll- und Handels vereine bethetligten Souveraine, und zwar:

Se. Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen:

Höchstihren Geheinien Ober- Finanzrath Wilhelm Duysing;

Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen—

Weimar Eisenach,

Se. Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen,

Se. Hoheit der Herzog von Sach sen-Altenburg,

Se. Hoheit der Herzog von Sachsen⸗Koburg⸗Gotha,

Se. Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudol—

stadt, Se. Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sonders⸗— hausen, Se. ö. der Fürst von Reuß älterer Linie, un

Se. Durchlaucht der Fürst von Reuß jüngerer Linie: den Großherzoglich Sächsischen Geheimen Staatsrath Gu stas Thon,

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von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratific ation, fol⸗ gender Vertrag abgeschlossen worden ist: Artikel 1.

Der zwischen den kontrahirenden Theilen wegen Fortsetzung der Ver⸗ träge vom 30. März und 14. Mai 1833 über die gleiche Besteuerung un' rer Erzeugnisse unterm 8. Mai 1841 abgeschlossene Vertrag bleibt vor⸗ läusig auf fernere zwölf Jahre, vom 1. Janugr 1854 anfangend, also bis zum letzten Dezember 1865 in Kraft.

Artikel 2.

Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht vor dem J. Juli 1864 von dem einen oder dem anderen der kontrahirenden Staaten aufge kündigt wird, so soll er auf weitere zwölf Jahre, und so fort von zwölf zu zwölf Jahren, als verlängert angesehen werden. .

Derselbe soll alsbald zur Ratification der hohen kontrahirenden Theile vorgelegt und die Auswechselung der Ratifications-Urkunden spätestens binnen sechs Wochen in Berlin bewirkt werden.

So geschehen Berlin, den 4. April 1853.

v. Pommer-⸗Esche. Philips born. Delb ck. e 1 1 1 85) v. Sch impff. Duvsing. Thon. 1 . .

Die Ratifications-Urkunden des vorstehenden Vertrages sind zu Berlin

e 35 989megesel 28 ö ausgewechselt worden.

Vertrag vom 4. April 1853 zwischen Preußen, Hannover, Kurhessen, den außer Preußen

Sachsen,

und Kurhessen bei dem Thüringischen Zoll- und Handelsvereine betheiligten Staaten, Braun⸗ schweig und Oldenburg, die gleiche Besteuerung von Wein und Taback, sowie den gegenseitig freien Verkehr mit diesen Artikeln und die Gemeinschaft⸗ lichkeit der Uebergangsabgaben von denselben

betreffend.

Se, Majestät der König von Preußen, Se. Majestät der König von Sachsen, Se. Majestät der König von Hannover, Se. Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen, die außer Sr. Majestät dem Könige von Preußen und Sr. Königlichen Hoheit dem Kurfürsten von Hessen bei dem Thürin⸗ gischen Zoll! und Handelsvereine betheiligten Souveraine, Se. Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg und Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg, von dem Wunsche geleitet, durch Herstellung eines gegenseitig freien Verkehrs mit Wein und Taback zwischen Ihren Landen zur Erreichung des im Artikel 11. des Vertrages wegen Fortdauer und Erweiterung des Zollvereins von Ihnen anerkannten Zieles beizutragen, haben Unterhandlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt:

Se. Majestät der König von Preußen: Allerhöchstihren Generaldirektor der Steuern Johann Friedrich von Pommer⸗Esche, Allerhöchstihten Geheimen Legationsrath Alexander Max Philipsborn und Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Martin Friedrich Rudolph Delbrück; Se,. Majestät der König von Sachsen: . . Allerhöchstihren Zoll- und Steuerdireltor Bruno von Schimpf;

Se. Majestät der König von Hannover:

Allerhöchstihren Generaldirektor der indirelten Steuern und Zölle

Dr. Otto Klenze;

Se. Königliche Hoheit der Kurfürst von He ssen: Höchstihren Geheimen Ober-Finanzrath Wilhelm Dupsing;

die außer Sr. Majestät dem Könige von Preußen und Sr. Königlichen Hoheit dem Kurfürsten von Hessen bei dem Thüringischen Zoll- und

Handelsvereine betheiligten Sou vera ine:

den Großherzoglich Sächstschen Geheimen Staatsrath Gu st a v Thon,

Se, Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg:

Höchstihren Finanz-Direktor Wilhelm Erdmann Florian von

Thielau; Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg:

Höchstihren? Geschäftsträger am Königlich preußischen Hofe, Lega⸗

tionsrath Dr. Friedrich August Liebe,

von welchen Bevollmächtigten, unter Vorbehalt der Ratisication, folgender

Vertrag abgeschlossen worden ist:

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Artikel 1.

Im Königreich Hannover, im Kursürstenihum n thum Oldenburg soll dieselbe iner 3 n . 1 23 welche auf Grund des Vertrages vom heutigen Tage, beziehun *. 37 Uebereinkunft vom 19. Oltober 1841, in den Königreichen . . Sachsen, den zum Thüringischen Zoll- und Handelsvereine gehörenden an und im Herzogthum Braunschweig besteht. 3

Die Besteuerung des Weinbaues, welche auf Grund des Vertrages vom heutigen Tage in den Königreichen Preußen und Sachsen und in den zum Thüringischen Zoll⸗ und Handels vereine gehörenden Staaten besteht wird im Kur fürstenthum Hessen auch fernerhin beibehalten werden und in dem Königreich Hannover, so wie in dem Herzogthum Oldenburg in dem Falle eintreten, daß daselbst Weinbau zur Kelterung von Most betrieben werden sollte.

Artikel 2.

In Folge dieser Gleichmäßigkeit der inneren Besteuerung werden bei dem Uebergange von Wein und Traubenmost, Tabacksblättern und Tabacks—⸗ Fabrikaten aus dem einen in das andere der im Artikel 4 genannten Ge— biete, weder eine Abgaben-Erhebung noch eine Abgaben Rückvergülung / , . dagegen die . von den aus anderen Vereinsstaaten ein⸗ gehenden vorgenannten Erzeugnissen auf neinschaftli d = r. e eg zeugnissen f gemeinschaftliche Rechnung er

Artie! 3.

1) Der Ertrag dieser Abgaben wird, nach Abzug der Rückerstattun— gen sür unrichtige Erhebungen, in der Weise vertheilt werden, daß derjenige Theil des Ertrages, welcher dem Verhältniß der dem Zollvereine angehö⸗ enden Bevölkerung des Königreichs Hannover und des Herzogthums Sl⸗ denburg zur Gesammtbevölkerung der bei dem gegenwärtigen, Vertrage be⸗ theiligten Staaten entspricht, nachdem er um drei Viertheile seines einfachen Betrages vermehrt worden, den Antheil des Königreichs Hannover und des Herzogthums Oldenburg, der übrige Theil den Antheil der anderen kontra hirenden Staaten bildet, welche Antheile sodann zwischen den vorgenannten

Staaten, nach dem Verhältniß ihrer, dem Zollvereine angehörenden Bevöl— kerung zur Vertheilung kommen.

2) Von den nach den Abrechnungen zu leistenden Herauszahlungen . für den die Zahlung leistenden Theil drei Prozent Erhebungskosten in Abzug.

3) Bei der nach dem Satze 1 stattfindenden Vertheilung der Ab gaben wird

a) die Bevölkerung und resp. der Steuerertrag derjenigen Sia Gebietstheile, welche im Zollvereine von ö der Revenüen-Auseinandersetzung zu Preußen gezählt werden oder künftig in dieses Verhältniß treten sollten, sofern Preußen mit ihnen in Gemeinschaft jener Abgaben steht, auf preußischer Seite,

b) die Bevölkerung und resp. der Steuer - Ertrag des Fürstenthums Schaumburg-Lippe und der Hannover-Braunschweigschen Kommunjon⸗ Besitzungen auf hannoverscher Seite

mit eingerechnet werden.

———

Artikel 4.

Die Wirksamkeit der Vereins- Bevollmächtigten und Stations-Contro- leure, welche von einem der kontrahirenden Theile in den Landen eines der anderen bestellt sind, erstreckt sich auch auf die Kontrole über die Ausfüh— rung der wegen der Uebergangs-Abgaben von Wein und Taback verein barten und noch zu vereinbgrenden Maßregeln, unter Anwendung der wegen der Stellung und Befugnisse dieser Beamten im Allgemeinen verabredeten

Bestimmungen.

Artikel 5.

Der gegenwärtige Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1854 in Kraft und soll bis zum letzten Dezember 1865 gültig sein.

P Mit dem Beginn seiner Wirksamkeit treten folgende zwischen einzelnen der kontrahirenden Staaten abgeschlossene Verträge, nämlich:

der Vertrag zwischen Preußen, Sachsen und den, außer Preußen und Kurhessen bei dem Thüringischen Zoll- und Handelsvereine bethei⸗ ligten Staaten einerseits, und Kurhessen andererseits, betreffend die Fort⸗ dauer des gegenseitigen freien Verkehrs mit Wein und Tabgck, und die Gemeiunschaftlichkeit der Ausgleichungs-Abgaben von diesen Artikeln, vom S8. Mai 1841;

/ die Uebereinkunst zwischen Preußen, Sachsen, Kurhessen und den

Staaten des Thüringischen Zoll- und Handels vereins einerseits, und Braunschweig andererseits, den gegenseitig freien Verkehr mit Wein und Taback und die Gemeinschaftlichkeit der Uebergangs⸗Abgabe von diesen Artikeln betreffend, vom 18. Oftober 1841;

die Uebereinkunft zwischen Preußen für sich und in Vertretung von Sachsen und den außer Preußen und Kurhessen bei dem thüringischen Zoll⸗ und Handelsvereine betheiligten Staaten einerseits, und Kurhessen andererseits, wegen des freien Verkehrs mit Wein und Taback und der Gemeinschaftlichkeit der Uebergangs -Abgaben von diesen Attikeln rück= ssichtlich der kurhessischen Grafschaft Schaumburg, den 13. Novem— ber 1848,

außer Kraft.

Artikel 6.

Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht vor dim 1. Juli 18614 von dem einen oder dem anderen der konsrahirenden Staaten aufgekündigt wird,