1853 / 166 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1162 Berliner Börse vom 15. Juli 1853.

Amtlicher Wechsel-, Fonds- und Geld-(ours.

Iisenbahn · Actien.

Brief. Geld. . ö If. Wechsel- Oourse. 6e n igat.

Amsterdam Kurz 142 kKur= u. Nm. Pfandb. 2M. Ostpreussische do. Pommersche do. z . Posensche 1 . ; h 2 1 300 Fr. . ; chlesische . im 20 FI. F. . 150 . do. 3. v. Staat r 150 EI. garant. ...... .... . ö 100 Thl. Westpreuss. do. Leipzig in Cour, im 14 ThlI. Kur- ü. Nm. Rentenb. uss 100 Thlr. ..... ö Pommersche Frkf. a. M. südd. W. 100 FI. Posensche

Petersburg 100 S. R Preussische s 6 ö Rhein-u. Westph. do.

Sãchsis che do. Schlesische do. Schuldverschr. der Eichsf. Tilg. - C.. Pr. Bk. Anth. Scheine Friedrichsd' or Andere Goldmünzen 2 65 Thlr.

w 8 2 ĩ 2 i . 8 , ,

Fonds- Coms.

Preuss. Freiw. Anleihe. . . . . . . .

Staatsanleihe von 1850... ..... dito von 1852... ..... dito von 1853

Staats- Schuldscheine

Prämienseh. d. Seehandl. à 50 Th.

Kur- und Neum. Schuldverschr.

If. Brief. Geld. Aachen-Düsseld. . . 35 93 do. Prioritãts - 4 Magdeb. - Wittenb. . Aachen-Mastr. voll do. Prioritäts- eingezahlt Niederschl. Märk.. Berg. Märkische. .. do. Prioritãts- do. Prioritats- do. Prioritãts- do. do. II. Serie do. Prior. III. Ser. Berl. Anh. Lit. A.u. B. do. IV. Serie do. Prioritãäts- Niederschl. Lweigb. Berlin -Hamburger. Oberschles. Lit. A. do. Prioritäts- do. Lit. B.] do. do. Il. Em. Prinz Wilh. (Steele- Berlin- Potsd. Magd. Vohwinkel) do. Prior. 6blig. do. Priòritãts- do. do. Lit. G. do. do. II. Serie do ngo. LI. D. Rheinische Berlin- Stettiner. . . do. (Stamm-) Prior. do. Prior. 0Ohlig. do. Prioritäts-Oblig. Bresl. Schw. Freiß. do. vom Staat gar. Cöln- Mindener Ruhrort-Cref. Gladb. do. Prior. Oblig. do. EPrioritäts- do. do. II. Em. 5] Stargard-Posen. . .. 1 ' hl rin ger „Düsseldorf - Elberf. do. Prior. - Oblig. 4 do. Prioritãäts- Wilh. B. (Cosel-Odbg.) do. Prioritäts- do. Prioritäts- 4

Magdeb. - Halberst..

120 3 S C SSS! 1111 S , .

131831

d 331151 . k 6 83 ö 1

= d - e - -

. 9

NMichtamtliche Votirungen.

Lf. Brief. Geld. Ausl. Prioritäts- Actien.

Amsterdam - Rotterdam . Cracau- Obersehlesische Nordb. (Friedr. Wilh.) Amsterdam - Rotterdam Ben 26 9 . Est Cöthen - Bernbur . en, . Cracau - Oberschles. . . . 3

Kiel-· Altona Livorno - Florenz Kass. - Vereins-Bk. - Act. Ludwigshafen- Bexbach Mecklenburger Nordb. (Friedr. Wilh.) Zarskoje - Selo pro St. fe.

In- und ausländ.

Eisenb. - Stamm-

Actien und Quit- tungsbogen.

8

Schwed. OQerebro Pfdbr. Ostgothiseche do. Sardin. Engl. Anleihe. ? Sardin. bei Rothschild; Hamb. Feuer-Kasse. ... do. Staats-Präm. - Anl. Liüecker Staats -Anl. 4 Kurhess. Pr. Obl. 40 Lh. N. Bad. do. 35 F]. ... Schaumburg-Lippe do. 25 Thlr . 3 55 inl. Schuld.“ o. 1 à 3 X 85teigende

Ausländ. Fonds.

Oesterreich. Metall. . . . do. engl. do... .. .. do. Bank-Actien. .

Russ. Hamb. Cert. . ...

do. Stiegl. 2. 4. Anl. do. do. 5. Anl. do. v. Rothschild Lst. do. Engl. Anleihe. do. Poln. Schatz-Obl. do. do. Cert. L. A. do. do. L. B. 200 FI.

Poln. neue Pfandbr. . ..

do. Part. 500 FI. . ..

=

1 D 5 .

o. de. Goh FI....

Cöln - Minden 120 a 119 gem. Thüringer 1117 a 1107 gem. 55, 557 a 555 gem. Gesterreich. Metall. 87 gem.

Kerkim, 15. Juli. Das Geschäft war heute ebenfalls nur unbedeutend, doch stellten sich die Course unserer Eisenbahn-Actien in Folge der besseren pariser Rentencourse meist etwas höher. Preussie zeke Fonds gut zu lassen, ausländische Fonds ohne erhebliche Vers

änderung.

Berliner G&egreiddeHbäönrse vom 15. Juli.

Woeizen loco 67 73 Rihlr., S93pfd. schwimmend hochbunt poln. 71 Rthlr. bez.

Roggen loco 59 63 Rthlr.R, S4 Ipfd. schw. 58 Rthlr. pr. S2pfd. ber., S5pfd. entfernt schw. 57 Rthlr. pr. S2psfd. bez., Juli 585 a 59 a2 6585 a 59 Rthlr. bez., Juli/August 567 a 577 a 567 a 574 Rthlr. bez., August/September 56 Rthlr. bez., September /s Oktober 533 a 545 a 535 a 545 Rthlr. bez., Oktober November 53 a 535 a 53 Rthlr. bex.

Gerste 40 - 42 Rthlr.

Hafer loco 29 33 Rthlr.

Erbsen 56 - 62 Rihlr.

Rüböl loco 105 Rthlr. bez. u. Br., 10577 G., Juli u. Juli- August 105 Rihlr. Br, 1056 G., August - September 105 2 107, Rihlr. bez. u. Br., 105 G., Septemb.- Oktober 105 à 103 Rthlr. bez., 103 Br., 109 G., Oktober November 10 Rthlr. Br., 1076 G., November - Dezember 10275 Rthlr. bez. u. G., 103 Br.

Leinöl loco und Lieferung 14 Rihlr. Br.

Spiritus loco ohne Fals 27 Rthlr., Juli 264 a 27 a 265 a 27 Rthlr. bez. u. Br, 26 G., Juli- August 265 a 27 a 26 27 Rthlr. bez. u. Br., 26 G., August -September 263 Rihlr. bez., 26 Br., 265 G., Sep- tember-Oktober 245 a 35 Rihlr. bez. u. Br., 24. G., Oktober-Novem- ber 233 bez. u. G., 24 Br.

Weisen still. Roggen animirt, sehliesst etwas ruhiger, doch sest. Rübũl höher bezahlt. Spiritus dem Roggenlauf folgend.

,,,. Gestern ist Juli /s August Roggen auch mit 565

Oberschles. Lit. A. 217 a 218 gem. Ludwigsh. Bexbach. 1243, 1255 a 125 gem.

Rheinische S2 a 82 gem.

Oberschles. Lit. B. 18075 a 180 gem. Nordbahn (Friedr. Wilh.)

Mecklenburger 474, 47 a 473 gem.

Lei6pæip, 14. Juli. Leipzig Dresdener 214 Br., 213 G. S3ck- si'eh - Baerische 96 Br. Sächöisch - Schhlöesische 10927 Br.R, 1025 G. L56bau- ETittauer 389 Br., 38 G. Magdeburgs - Leipziger 308 Br. Zertlik- Anka'ti-che 1313 Br. Thüringer 1417 Br., 1113 G. Anhalt- Dessauer Landesbank-Actien Lit. A. 168 Br., Lit. B. 161 Br., 160 G. Braunschw. Bankactien 113 Br., 112 6. Wiener Banknoten 933 Br., 933 G.

Aunmstexcddam, 12. Juli. (1 Uhr.) 24proz. wirkl. Schuld 63; do. pro. 943. Spanische 1proz. 2215; do. 3proz. 423. Portug. 4proz. 363. Oesterreich. 5ꝑpro. Metalliques Sid; do. neue 84. Arm sterdkanmn, 13. Juli, 5 Uhr Nachm. Roggen und Wei- zen behaupteten am heutigen Markte bei mässigem Consumtionsge- schäfte die früheren Preise; Rappsaat elfect. wie auf Termin 1 L., Rüböl effect. wie auf Termin hingegen 3 FI. höher; Leinsaat 5 RFI. und Leinöl 4 Fl. höher. Fortwährend günstiges Wetter.

Wien, Donnerstag, 14. Juli, Nachmittags 2 Uhr 15 Minuten. (Tel. Dep. d. C. B.) Börse Anfangs flau, schlols fest. Silberanleihe 1083. 5proz. Metalliques 94. 47proz. Metalliques 835. Bankactien 1403. Nordbahn 2243. 1839 Loose 1315. London 10, 48. Augs- burg 1095. Harburg 8ir. Paris 1295. Gold 16. Silber 93.

Aranst eelani, Donnerstag, 44. Juli, Nachmittags 4 Uhr 45 Min. (Tel. Dep. d. C. B) Börse lebhaft. Holländische Papiere begehrt. Spro. Metalliques Litt. B. 945. 5proz. Metalliques 8i s§. 213proa. Me- ialliques 42. 1proæ, Spanier 227. 3Zproz. Spanier 423. Londoner VWoerchsel, Kurz, 11, 825. Wiener Wechsel 315. Hamburger Wechsel, kurz, 353. Holländische Integrale b3 fz.

Pais, Donnerstag, 14. Juli, Nachmittags 5 Uhr. (Tel. Dep. d. C. B) 3proz. 77, 35. 4 proz. 102. Zproz. Spanier 415. 41proꝛ. Spanier 21 Silberanleihe 95. .

Lom om, Donnerstag, 14. Juli, Nachmittags 5 Ukr 309 Minuten. , , d. C. B.) Consols 573. Iproꝛ. Spaniʒer 223. Mexikaner 26.

ardinier 933. Oesterreichische Anleihe 98. Das fällige Dampfschiff aus Rio Janeiro ist eingetroffen.

Redaction und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei.

(Rudolph Decker.)

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für das vierteljahr . in allen Theilen der Monarchit ohne Hreis⸗ Erhöhung.

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Preußischen 3taats- Anzeigers Mauer⸗Straße Nr. 34.

ĩ 1 3 8 h E 16 1 C 6 s Auslandes nehmen gestellung an 23 sz s sür gerlin die r ils en; .

nzeiger.

M 166.

Berlin, Sonntag den 17. Juli

1853.

Ministerinm der auswärtigen Angelegenheiten.

Vertrag zwischen Preußen und Anhalt-Deßau wegen der gegenseitigen Gerichtsbarkeits-Ver⸗ hältnisse. Vom 12. Mai 1853.

Nachdem das Bedürfniß fühlbar geworden, zur Beförderung der Rechts⸗ pflege die gegenseitigen Gerichtsbarkeits-Verhältnisse zwischen Preußen und Anhalt-Dessau durch Uebereinlunft zu regeln, so sind, um einen Vertrag hierüber abzuschließen, Bevollmächtigte ernannt worden, nämlich:

von Seiner Majestät dem Könige von Preußen:

Allerhöchst Ihr Geheimer Legationsrath Hellwig und

Allerhöchst Ihr Geheimer Ober-Justizrath Bischoff;

von Seiner Hoheit dem ältestregterenden Herzoge zu Anhalt:

Höchst Ihr Ministerialtaih Walther, welche nachstehende Artikel unter Vorbehalt der Ratififationen mit einander verabredet und festgesetzt haben.

H. Allgemeine Bestimmungen. Artikel 1.

Die Gerichte beider Staaten leisten sich gegenseitig alle diejenige Rechts= hülfe, welche sie den Gerichten ves Jnlandes, uach dessen Gesetzen und Ge richts verfassung, nicht verweigern dürfen, insofern das gegenwärtige Abkom⸗ men nicht besondere Einschrankungen feststellt.

EI. Besondere Bestimmungen.

1) Rücksichtlich der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechts streitigkeiten. Artikel 2.

Die in Civilsachen in dem einen Staate ergangenen und nach dessen Gesetzen vollstreckbaren richterlichen Erkenntnisse, Kontumazialbescheide und Agnüionsresolute oder Mandate sollen, wenn sie von einem nach diesem Bertrage als kompetent anzuerkennenden Gerichte eilassen sind, auch in dem anderen Staate an dem dortigen Vermögen des Sachfälligen unweigerlich

vollstreckt werden. ö . Dasselbe soll auch rücksichtlich der in Prozessen vor dem kompetenten

Gericht geschlossenen und nach den Gesetzen des letzteren vollstreckbaren Ver⸗

tattfinden. 4 9. Wechselerkenntnisse auch gegen die Person des Verurtheilten

in dem anderen Staate vollstteckt werden können, ist im Artikel 28 be-

n Artikel 3. ändigen Gericht gesälltes rechtskräftiges Erkenniniß ten des anderen 7 afti ei *ceptio rei judicatae) mi 9m e eng 39 Iiuem hulchi desjenigen Staates, in welchem solche Einrede geltend gemacht witd, gesprochen wäre. Artikel 4.

bt, sich durch freiwillige Prorogation der dem er als Unterthan und Siaats-—

Ein von einem zust begründet vor den Gerich

Keinem Unterthan ist es erlau Gerichts barkeit des anderen Staates,

ü icht angehört, zu unterwerfen. 6 . ran , ,,, ,,, ist befugt, die , , . . an gised idri i ichts um Stellung des Bellagten oder Vollstreckung ae a e, en ĩ ird jedes von einem solchen

des Erkennmmisses statt zu geben, vielmehr w 16st Gericht gesprochene Erkenntniß jn dem anderen Staate als ungültig be-

. 2. Artit el z.

Der Kläger folgt dem Bellagten.

eide Staaten erkennen den Grundsatz an, daß der Kläger dem Ge⸗ iche ßen des Beklagten zu folgen habe; es wird daher das Urtheil der fremden Gerichtsstelle nicht nur, sofern dasselbe den Bellagten, sondern auch, sosern es den Kläger, z. B. rücksichtlich der Erstattung von Gerichts- fosten, betrifft, in dem anderen Staate als rechtsgültig eikannt und voll

zogen.

Artikel 6.

Widerklage. Für die Widerklage ist die Gerichtsbarkeit des über die Vorklage zu⸗ ständigen Richters begründet, dafern nur jene sonst nach den Landesgesetzen des Vorbeklagien zulässig ist.

Artikel 7. Pro vocationsklage.

Die Provocationsklagen (ex lege difsfamari oder ex lege si contendat) werden erhoben vor dem persönlich zuständigen Gerichte der Provokanten, oder da, wohin die Klage in der Haaptsache selbst gebörig ist; es wird daher die von diesem Geischt, besonders im Falle des Ungehorsams, rechtskräftig ausgesprochene Sentenz von der Obrigkeit des Provozirten als vollstreckbar

anerfannt. Artikel 8. Persönlicher Gerichtsstand.

Der persönliche Gerichtsstand, welcher entweder durch den Wohnsitz in einem Staate, oder bei denen, die einen eigenen Wohnsitz noch nicht ge—⸗ nommen baben, durch die Herkunft in dem Gerichtsstande der Aeltern be—⸗ gründet ist, wird von beiden Staaten in persönlichen Flagesachen dergesialt anerkannt, daß der Unterthan des einen Staates von den Unierthanen des anderen nur vor seinem persönlichen Richter belangt werden darf. Es müßten denn bei jenen persöglichen Klagesachen, neben dem persönlichen Gerichtsstande, noch die besonderen Gerichtsstände des Kontraktes oder der geführten Verwaltung konkurriren, welchenfalls die persönliche Klage auch vor die sen Gerichtsständen erhoben werden kann.

Artikel 9.

Die Absicht, einen beständigen Wohnsitz an einem Orte nehmen zu wollen, kann sowohl ausdrücklich, als durch Handlungen, geäußert werden. Das Letztere geschicht, wenn Jemand an einem gewissen rte ein Amt, welches seine beständige Gegenwart daselbst erfordert, übernimmt, Handel oder Gewerbe daselbst zu treiben ansängt, oder sich dasel bst Alles, was zu einer eingerichteten Wirthschaft gehört, anschafft. Die Absicht muß aber nicht blos in Beziehung auf den Staat, sondein selbst auf den Ort, wo der Wohnsitz genommen werden soll, bestimmt geäußen sein.

Artikel 10.

Wenn Jemand sowohl in dem einen als in dem anderen Staate sei⸗ nen Wohnsitz genommen hat, so hängt die Wahl des Gerichtsstandes von

dem Kläger ab. Artikel 11.

Der Wohnsitz des Vaters, wenn dieser noch am Leben ist, begründet zugleich den ordentlichen Gerichtsstand des noch in seiner Gewalt befind- lichen Kindes, ohne Rucksicht auf den Ort, wo dasselbe geboren worden, oder wo das Kind sich nur eine Zeitlang aufhält.

Artikel 12.

Ist der Vater verstorben, so verbleibt der Gerichtsstand, unter welchem derselbe zur Zeit seines Ablebens seinen Wohnsitz hatte, der ordentliche Gerichtsstand des Kindes, so lange dasselbe noch keinen eigenen ordent⸗ lichen Wohnsitz rechtlich begründet hat.

Artikel 13.

Ist der Vater unbekannt, oder das Kind nicht aus einer Ehe zur rechten Hand erzeugt, so richtet sich der Gerichtsstand eines solchen Kindes auf gleiche Art nach dem gewöhnlichen Gerichtsstande der Mutter.

Artikel 14.

Diejenigen, welche in dem einen oder dem anderen Staate, ohne dessen Burger zu sein, eine abgesonderte Handlung, Fabrif, oder ein ande⸗ res dergleichen Etablissement besitzen, sollen wegen persönlicher Verbind-= lichkeiten, welche sie in Ansehung solcher Etablissemenis eingegangen haben, sowohl vor den Geiichten des Landes, wo die Gewerbsanstalten sich be⸗— sinden, als vor dem Gerichtsstande des Wohnorts belangt werden können.

Artikel 15.

Die Uebernahme einer Pachtung, verbunden mit dem persönlichen Aufenthalte auf dem erpachteten Gute, sol den Wohnort des Pachters im Staate begründen.