1853 / 166 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Artikel 16.

Ausnahmsweise sollen Studirende, ferner alls im Dienste Anderer stehende Personen, so wie dergleichen Lehrlinge, Gesellen, Handlungsdiener, Kuͤnstgehülfen, Hand- und Fabrikarbeiter, auch in demjenigen Staate, wo sie sich in diefer Eigenschaft aufhalten, während dieser Zeit noch einen per— sönlichen Gerichtsstand haben, hier aber, soviel ihren persönlichen Zu⸗ stand und die davon abhangenden Rechte betrifft, ohne Ausnahme nach den Gesetzen ihres Wohnorles und ordentlichen Gerichts standes beurtheilt

werden.

Artikel 17. Gerichtsstand der Erben.

Erben werden wegen persönlicher Verbindlichkeiten

vor dessen Gerichts stande so lange belangt, theilweise noch dort vorhanden oder, wenn der Erb

nicht getheilt ist.

ihres Erblassers als die Erbschaft ganz oder en mehrere sind, noch

Artikel 18.

Gerichtsstand in Injuriensachen.

Wegen einer von einem preußischen Unterthan innerhalb des Gebietes Sr. Hoheit des ältestregierenden Herzogs zu Anhalt verübten Ehrverletzung haben die Herzoglichen Gerichte nur dann das Untersuchungsverfahren ein⸗ zuleiten, wenn die Fälle der ss. 102, 152 156., 187. oder 189. des preußischen Strafgesetzbuches vorliegen, und die mit der öffentlichen Klage beauftragte Behörde (8. XVI, des Einführungsgesetzes zum preußischen Strafgefetzbuche vom 14. April 1851) die Sache von der entsprechenden Bedeutung erachtet. Wegen aller übrigen hierunter nicht mitbegriffenen einfachen Injurien (8. 313 des preußischen Sirafgesetzbuches) ist die Sache an den preußischen Civilrichter zu verweisen, sosern nicht ausnahmsweise der Beleidiger auch in dem Herzoglichen Gebiete einen Wohnsitz hat und dadurch das dort vorgeschriebene Untersuchungsverfahren begründet wird.

Umgekehrt sollen auch die preußischen Gerichte wegen der von einem Herzoglichen Unterihan in Preußtn verübten Ehrverletzungen nach denselben Grundsätzen verfahren und demgemäß die Untersuchung nur dann, wenn hiernach das Unter suchungsverfahren an sich begründet ist, einleiten, in allen anderen Fällen aber den Kläger an die Herzoglichen Gerichte ver⸗

weisen. . Artikel 19. Allgemeines Konkursgericht.

Bei entstehendem Kreditwesen wird der persönliche Gerichtsstand des Schuldners auch als allgemeines Konkursgericht (Gantgericht) anerkannt; hat Jemand nach Art. 9, 10 wegen des in beiden Staaten zugleich ge— nommenen Wohnsitzes einen mehrfachen persönlichen Gerichtsstand, so ent scheidet für die Kompetenz des allgemeinen Konkursgerichtes die Prävention.

Der erbschaftliche Liquidationsprozeß wird im Fall eines mehifachen

Gerichtsstandes von dem Gerichte eingeleitet, bei welchem er von den Erben

oder dem Nachlaßkurator in Antrag gebracht wird. ö

Der Antrag auf Konkurseröffgung findet nach erfolgter Einleitung eines erbschafllichen Liquidationsprozesses nur bei dem Gerichte statt, bei welchem der letztere bereits rechts hängig ist.

Artikel 20.

Der hiernach in dem einen Staate eröffnete Konkurs, resp. erbschaft⸗ liche Liquibationsprozeß erstreckt sich auch auf das in dem anderen Staate befindliche Vermögen des Gemeinschuldners, welches daher auf Verlangen des Konkarsgerichles von demjenigen Gerichte, wo das Vermögen sich be— findet, sichergestellt, inventirt, und entweder in natura oder nach vorgängi— ger Versilberung zur Konkursmasse ausgeantwortet werden muß.

Hierbei finden jedoch folgende Einschränkungen statt:

1) Gehört zu dem aus zuantwortenden Vermögen eine dem Gemein⸗ schuldner angefallene Erbschaft, so kann das Konkursgericht nur die Ausantwortung des, nach erfolgter, Befriedigung der Eꝛbschafts⸗ gläubiger, insoweit nach den im Gerichtsstande der Erbsch aft gelten⸗ den Gesetzen die Separation der Erbmasse von der Konkursmasse noch zulaͤssig ist, so wie nach Berichtigung der sonst auf der Erb⸗ schaft ruhenden Lasten, verbleibenden Ueberrestes zur Konfursmasse fordern. .

Eben so können vor Ausantwortung des Vermögens an das allge⸗

meine Konkursgericht alle nach den Gesetzen desjenigen Staates, in

welchem sich das auszuantwortende Vermögen befindet, zulässigen

Vinvikations-, Pfand-, Hypotheken- oder sonstige, eine vorzugsweise

Befriedigung gewährenden Rechte an den zu die sem Vermögen gehö—=

rigen und in dem betreffenden Staate befindlichen Gegenständen, vor

dessen Gerichten geltend gemacht werden, und ist sodann aus deren lös die Befriedigung dieser Gläubiger zu bewirken und nur der

Neberrest an die Konkursmasse abzuliefern, auch der etwa unter ihnen

oder mit dem Kurator des allgemeinen Konkurses oder, erbschaftlichen

Liquidationsprozesses über die Verität oder Priorität einer Forderung

entstehende Streit von denselben Gerichten zu entscheiden.

3) Besttz der Gemeinschuldner Bergtheile oder Kuxe oder sonstiges Berg⸗ werkö⸗Eigenthum, so wird, behufs der Befriedigung der Berggläu⸗ biger, aus demselben ein Spezialkonlurs eingeleilet und nur der ver⸗ bleibende Ueberrest dieser Spezialmasse zur Sauptmasse abgeliefert.

H Eben so kann, wenn der Gemeinschuldner Seeschiffe oder dergleichen Schiffs parte besitzt, die vorgängige Befriedigung ber Schiffsgläubiger aus diesen Vermögensstücken nur bei dem betreffenden See und Han delsgericht im Wege eines einzuleitenden Speziallonkurses erfolgen.

Artikel 24.

Insowelt nicht etwa die in dem vorstehenden Artikel 20. bestimmten Ausnahmen eintreten, sind alle Forderungen an den Hemeinschuldner bei dem allgemeinen Konkursgerichte einzullagen, auch die Rücksichts ihrer etwa bel den Gerichten bes anderen Staates bereiis andängigen Proözesse bei bem . 6 te. verfolgen, es sei denn, daß 6 . 2

. nd Enischeidun itenden Gerichte ausdrückli genehmigt oder venlangt. ,, x

Auch diejenigen Forderungen, welche nach Inhalt des Artikels 20 bei dem besonderen Gerichte geltend gemacht werden dürfen, dort aber nicht an⸗ gezeigt oder nicht befriedigt worden sind, können bei dem allgemeinen Kon— kursgerichte noch geltend gemacht werden, so lange bei dem letzteren nach den Gesetzen desselben eine Anmeldung noch zulässig ist.

Dingliche Rechte werden jedenfalls nach den Gesetzen des Orts, wo die Sache belegen ist, beurtheilt und geordnet.

Hinsichtlich der Gültigkeit persönlicher Ansprüche entscheiden, wenn es auf die Rechtsfähigkeit eines der Betheiligten ankommt, die Gesctze des Staates, dem er angehört; wenn es auf die Form eines Rechtsgeschäftes ankommt, die Gesetze des Staates, wo das Geschäft vorgenommen worden ist (Art. 32); bei allen anderen als den vorangeführten Fällen, die Ge— setze des Staates, wo die Forderung entstanden ist. Ueber die Nangord— nung persönlicher Ansprüche und deren Verhältniß zu den dinglichen ent— scheiden die am Orte des Konkursgerichtes geltenden Gesetze. Rirgends aber darf ein Unterschied zwischen in- und ausländischen Gläubigern rück— sichtlich der Behandlung ihrer Rechte gemacht werden.

Artikel 22. Dinglicher Gerichtsstand.

Alle Realklagen, desgleichen alle possessorischen Nechtsmittel, wie auch die sogenannten actones in rem scriptas müssen, dafern sie eine un beweg- liche Sache betreffen, vor dem Gexicht, in dessen Bezirk sich die Sache be— findet, können aber, wenn der Gegenstand beweglich ist, auch vor dem persönlichen Gerichtsstande des Beklagten erhoben werden, vorbehaltlich

dessen, was auf den Fall des Konkurses bestimmt ist. In Betreff der hypothekarischen Klage wird von den kontrahirenden

Staaten gegenseitig anerkannt, daß der Klage-Antrag, auch wenn er nicht auf Einräumung des Besitzers der als Höpothel haftenden Sache, sondern auf Befriedigung aus derselben gerichtet ist, den Erfordernissen der hypothe⸗ karischen Klage emspricht. Artikel 23.

In dem Gerichtsstande der Sache können keine blos (rein) persönlichen Klagen angestellt werden.

Artikel 24.

Eine Ausnahme von dieser Regel findet jedoch statt, wenn gegen den Besitzer unbeweglicher Güter eine solche persönliche Klage angestellt wird, welche aus dem Besitze des Grundstückes oder aus Handlungen fließt, die er in der Eigenschaft als Gutsbesitzer vorgenommen hat. Wenn daher ein solcher Gutsbesitzer

1) die mit seinem Pachter oder Verwalter eingegangenen Verbindlich- keiten zu erfüllen, oder

2) die zum Besten des Grundstückes geleisteten Vorschüsse oder geliefer⸗ ten Materialien und Arbeiten zu vergüten sich weigert, oder

3) seine Nachbarn im Besitze stört,

4) sich eines auf das benachbarte Grundstück ihm zustehenden Nechtes

berühmt, oder .

5) wenn er das Grundstück ganz oder zum Theil veräußert und den

Kontrakt nicht erfüllt oder die schuldige Gewähr nicht lristet, so muß derselbe in allen diesen Fillen bei dem Gerichtestande der Sache Recht nehmen, wenn sein Gegner ihn in seinem persönlichen Gerichts stande nicht belangen will.

Arie. Erbschasts⸗Klagen.

Erbschafts-Klagen werden da, wo die Erbschaft sich befindet, erhoben. Wenn die Erbstücke zum Theil in dem einen, zum Theil in dem anderen Staatsgebiete sich befinden, so steht es dem Kläger frei, die Klage in dem einen oder dem anderen Gerichtsstande der belegenen Erbschaft ungetheilt anzustellen, ohne Rücksicht darauf, wo der größte Theil der Erbschafissachen sich befinden mag.

Doch werden alle beweglichen Erbschaftsstücke so angesehen, als befän—⸗ ben sie sich an dem Wohnorte des Erblassers. Attivsorderungen werden ohne Unterschied, ob sie hypothekarisch sind oder nicht, den heweglichen Sachen beigezählt. Artikel 26. Gerichtsstand des Arrestes.

Ein Arxrest darf in dem einen Staate und nach den Gesetzen desselben gegen den Bürger des anderen Staates ausgebracht, und verfügt werden, änter der Bedingung jedoch, daß entweder auch die Hauptsache dorthin gehöre, oder daß sich eine wirkliche gegenwärtige Gefahr auf Seiten des Gläubigers nachweisen lasse. Ist in dem Staate, in welchem der Arrest verhangen worden, ein Gerichtsstand für die Hauptsache nicht be⸗— gründet, so is diese, nach vorläufiger Regulirung des Arrestes, an den zuständigen Richter des anderen Staates zu verweisen. as dieser rechtskräftig erkennt, unterliegt der allgemeinen Bestimmung im Artikel 2.

Artikel 27. Gerichtsstand des Kontraktes.

Der Gerichtsstand des Kontraktes, vor welchem ebensowohl auf Er— füllung, als wie auf Aufhebung des Kontraktes geklagt werden kann, findet nur dann seine Anwendung, wenn der Kontrahent zur Zeit der Ladung in dem Gerichtsbezirk sich anwesend befindet, in welchem der Kontrakt ge—

schlossen worden ist, oder in Erfüllung gehen soll. Diefes ist namentlich auf die auf öffentlichen Märkten geschlossenen

Kontrafte, auf Viehhändel und dergleichen anwendbar. Artikel 28. Gerichtsstand in Wechselsachen. Wechselllagen können sowohl bei dem Gerichte des Zahlungsoftes, als bei dem Gerichte, bei welchem der Beklagte seinen persbnlichen Gerichts-

stand hat, erhoben werden. Wenn mehrere Wechselschuldner zusammtn belangt werden, so ist außer

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dem Gerichte des Zahlungsortes jedes Gericht kompetent, welchem Einer

klagt ersöͤnlich unterworfen ist. ; 36 7 in . , . bei welchem hiernach eine Wechselklage anhängig en sich demnächst auch alle Wechselverpflichteten einlassen,

gemacht ist, 0 ö a e, mn, in Gemäßheit der in den verschiedenen Staaten „der Landestheilen bestehenden Prozeßgesttze zur Regreßleistung beigeladen

„der nach gehörig geschehener Streitverkundigung belangt werden. Artikel 29. Gerichtsstand geführter Verwaltung.

Bei dem Gerichtsstande, unter welchem Jemand fremdes Gut oder Vermögen bewirthschaftet oder verwaltet hat, muß er auch auf die aus einer sölchen Administration angestellten Klagen sich einlassen, es müßte penn die Administration bereits völlig beendigt und der Verwalter über die gelegte Rechnung quittirt sein. Wenn daher ein aus der quittirten Rech— nung verbliebener Rückstand gefordert, oder eine ertheilte Quittung ange— fochten wird, so kann dieses nicht bei dem vormaligen Gerichtsstande der geführten Verwaltung geschehen.

Artikel 30. Ueber Intervention. Jede echte Intervention, die nicht eine besonders zu behandelnde Rechtssache in einen schon anhängigen Prozeß einmischt, sie sei prinzipal oder accessorisch, betreffe den Kläger oder Beklagten, sei nach vorgängiger Streitankündigung oder ohne dieselbe geschehen, begründet gegen den aus⸗ ländischen Inderornienten die Gerichtsbarkeit des Staates, in welchem der Haaptprozeß geführt wird.

Ar titel! 31. Wirkung der Rechtshängigkeit. Sobald vor irgend einem in den bisherigen Artikeln bestimmten Ge— richtsstande eine Sache rechtshängig gemacht ist, so ist der Stieit daselbst

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zu berndigen, ohne daß die Rechtshängigkeit durch Veränderung des Wohn—

stzes oder Aufenthaltes des Beklagten gestört oder aufgehoben werden könnte.

Die Nechtshängigkeit einzelner Klagsachen wird durch Insinuation der Ladung zur Einlassung auf die Klage fur begründet erkannt.

, Gerichtsbarkeit in nicht streitigen Rechts sachen. Arttkel 32.

Alle Rechtsgeschäste unter Lebenden und auf den Todesfall werden, was die Gültigkelt derselben rücksichtlich ihrer Form betrifft, nach den Ge— setzen des Ortes beurtheilt, wo sie eingegangen sind.

Wenn nach der Verfassung des einen oder des anderen Staates die Gültigkeit einer Handlung allein von der Aufnahme vor einer bestimmten Behörde in demselben abhängt, so hat es auch hierbei sein Veibleiben.

Verträge, welche die Begründung eines dinglichen Rechtes auf unbe—= wegliche Sachen zum Zweck haben, richten sich lediglich nach den Gesetzen des Ortes, wo die Sachen liegen.

Artikel 33.

Die Bestellung der Personal-⸗Vormundschaft für Minderjährige oder ihnen gleich zu achtende Personen gehört vor die Gerichte, wo der Pflege⸗ befohlene seinen Wohnsiß hat, oder, bei mangelndem Wohnsitze, wo er sich aufhält, und bei doppestem Wohnsitze (Art. 10) ist das prävenirende Ge— richt kompetent. In Absicht der zu dem Vermögen der Pflegebefohlenen gehörigen Immobilien, welche unter der anderen Landeshoheit liegen, steht der jenseitigen Gerichts behörde frei, wegen dieser besondere Vormünder zu bestellen oder den auswärtigen Personal⸗Vormund ebenfalls zu bestätigen, welcher Letztere jedoch bei den auf das Grundstück sich beziehenden Ge— schäften die am Orte des gelegenen Grundstückes geltenden gesetzlichen Vorschriften zu befolgen hat. Im ersteren Falle sind die Gerichte der Haupt-Vormundschaft gehalten, der V besondere Vormünder bestellt hat, aus den Akten die nöthigen Nachrichten auf Erfordern mitzutheilen; auch haben die beiderseitigen Gerichte wegen Verwendung der Einkünfte aus den Gütern, so weit solche zum Unterhalte und der Erziehung oder dem sonstigen Fortkommen der Pflegebefohlenen ersorderlich sind, sich mit einander zu vernehmen und in dessen Verfolg das Nöthige zu verabreichen. Erwirbt der Pflegebefohlene später in dem an— deren „Staate einen Wohnsitz im landesgesetzlichen Sinne, so kann die (Personal- oder Har pt⸗) Vormundschaft an das Gericht seines neuen Wohnsitzes zwar übergehen, jedoch nur auf Antrag des Vormundes und mit Zuüstimmung der beiderseitigen obervormundschaftlichen Behörden.

Die Beendigung der (Personal-), Vormunbschast richtet sich nach den Gesetzen des Landes, unter dessen Gerichten sie steht. .

Mit der Vormundschaft über die Person erreicht auch die rücksichtlich des im Gebiete des anderen Stages belegenen Immobiliar-⸗Vermögens eingeleitete Vormundschaft ihre Endschaft, selbst dann, wenn der Pflegebe⸗ fohlene nach den Gesetzen dieses Staates noch nicht zu dem Alter der Volljährigkelt gelangt sein sollte.

3) Rücksichtlich der Strafgerichtsbarkeit. Artikel 34. Auslieferung der Verbrecher.

Die Uebertreter von Strafgesetzen werden, so weit nicht die nach fol= genden Artikel Ausnahmen bestümmen, von dem Staate, welchem sie ange⸗ hören, nicht ausgeliefert, sondern können nur in dem letzteren wegen der in dem anderen Staate begangenen Verbrechen, Vergehen oder Uebertre⸗ tungen, wenn sie auch nach den Gesetzen des Staates, dem sie angehören, strafbar sind, zur Untersuchung gezogen und bestraft werden. Daher findet auch ein Koniumazial⸗Verfahren des anderen Staates gegen sie nicht statt.

Hinsichtlich der Forst⸗ und Jagdfrevel in den Gränzwaldungen bewen⸗ det es bei der zu deren Verhütung und Bestrafung unter dem 8. und 26. August 1847. abgeschlossenen besonderen Uebereinkunft, welche von heute an gesctliche Gültigkeit füe das gesammte Gebiet Sr. Hoheit des ältest= regierenden Herzogs zu Anhalt erlangt.

Behörde, welche wegen der Giundstücke

Artikel 35. Vollstreckung der Straferkenninisse.

Wenn ein Unterthan des einen Staates in d

sich eines Verbrechens oder Vergehens oder einer ,

macht hat und daselbst ergriffen und zur Untersuchung gezogen 8. 1.

so wird, wenn der Angeschuldigte gegen juratorische Kaution oder Hand e. löbniß entlassen worden ist und sich in seinen Heimatsstaat 3 hat, von dem ordentlichen Richter desselben das Erkenntniß des auslän- dischen Gerichtes, nach vorgängiger Requisition und Mittheilung des Ur— tbeils, sovohl an der Person als an den in dem Staatsgebiete befindlichen Gütern des Veruntheilten vollzogen, vorausgesetzt, daß die Handlung, wegen deren die Strafe erkannt wo den ist, auch nach den Gesetzen des requirirten Staates mit Strafe bedroht und nicht zugleich blos gegen poli⸗ zei⸗ oder finanzgesetzliche Vöorschriften gerichtet ist, ingleichen unbeschadet des dem requirirten Staate zuständigen Strafvelwandlungs- oder Begnadigungs⸗ rechtes. Ein Gleiches findet im Fall der Flucht eines Angeschuldigten nach

der Verurtheilung oder während der Strafverbüßung statt.

Hat sich der Angeschuldigte aber vor der Verurtheilung der Unter— suchung vurch die Flucht entzogen, so soll es dem untersuchenden Gerichte nur freistehen, unter Mittheilung der Akten auf Fortsetzung dor Untersuchung und Bestrafung des Angeschuldigten, so wie auf Einbringung der au fgel gu senen Unkosten aus dem Vermögen desselben anzutragen, und muß diesem Antrage, wiederum unter der, Voraussetzung, daß die Handlung, wegen deren die Untersuchung eingeleitet war, auch nach den Gesetzen des requi⸗ rirten Staates mit Strafe bedroht und nicht zugleich blos gegen polizei= oder finanzgesetzliche Vorschriften gerichtet ist, von dem requirirten Staate entsprochen werden. In Fällen, wo der Verurtheilte nicht vermögend ist die Kosten der Strafvollstreckung zu tragen, hat vas requirirende Gericht

solche, in Gemäßheit der Bestimmung des Artikels 44, zu ersetzen. Artikel 36. Bedingt zu verstattende Selbststellung. Hat der Unterthan des einen Staates Strafgesetze des anderen

Staates durch solche Handlungen verletzt, welche in dem Staate, dem er angehört, gar nicht mit Strafe bedroht sind, z. B. durch Uebertretung

eigenthümlicher Abgabengesetze, Polizeivorschriften und dergleichen, und welche demnach auch von diesem Staate nicht bestraft werden können, so

soll auf vorgängige Requisition zwar nicht zwangsweise der Unterthan vor das Gericht des anderen Staates gestellt, demselben aber sich selbst zu

stellen verstattet werden, damit er sich gegen die Anschuldigungen verthei⸗

digen und gegen das in solchem Falle zulässige Kontumazialverfahren wahren könne.

. Doch soll, wenn bei Uebertretung eines AÄbgaben⸗Gesetzes des einen Staates dem Unterihan des anderen Staates Waaren in Beschlag genom⸗ men worden sind, die Verurtheilung, sei es im Wege des Kontumazial⸗ Verfahrens over sonst, nur insofern eintreten, als sie sich auf die in Be⸗ schlag genommenen Gegenstände beschränkt. In Ansehung der Contraven⸗ tion gegen Zollgesetze bewendet es bei dem unter den resp. Vereinsstaaten abgeschlossenen Zollkartell.

ö Artikel 37.

Der zuständige Strafrichter darf auch, so weit die Gesttze seines Lan- des es gestatten, über die aus dem Verbrechen entsprungenen Privat- Ansprücht mit erkennen, wenn darauf von dem Beschädigten angetragen worden ist.

Artikel 38. Auslieferung der Geslüchteten.

Unterthanen des einen Staates, welche wegen Verbrechen, Vergehen oder Uebertretungen ihr Vaterland verlassen und in den anderen Staat sich geflüchtet haben, ohne daselbst zu Unterihanen aufgenommen worden zu sein, werden nach vorgängiger Requisition gegen Erstattung der Kosten aus- geliefert.

Artikel 39. Auslieferung der Ausländer.

Solche eines Verbrechens, Vergehens oder einer Uebertretung verdäch⸗ tige Individuen, welche weder des einen, noch des anderen Staates Unter⸗— thanen sind, werden, wenn sie Strafgesetze des einen der beiden Staaten verletzt zu haben beschuldigt sind, demjenigen Staate, in welchem die straf⸗ bare Handlung verübt warde, auf vorgängige Requisilion gegen Erstaitung der Koͤsten ausgeliefert. Es bleibt jedoch dem requirirten Staate überlassen, 5b er Lem Auslieferungs-Antrage Folge geben wolle, bevor er die Regie⸗ rung des dritten Staates, welchem der Angeschuldigte angehört, von dem Antrage in Kenntniß gesetzt und deren Erklärung erhalten habe, ob sie den Angeschuldigten zur eigenen estrafung reklamiren wolle.

Artikel 40. Verbindlichkeit zur Annahme der Auslieferung.

In denselben Fällen, wo der eine Staat berechtigt ist, die Ausliefe⸗ rung eines Beschuldigten zu fordern, ist er auch verbunden, die ihm von dem anderen Staate angebotene Auslieferung anzunehmen.

Artikel 41. Stellung der Zeugen. In Kriminalfällen, wo die persönliche Gegenwart der Zeugen an dem Orte der Untersuchung nothwendig ist, soll die Stellung der Unterthanen des einen Staates vor das Untersuchungsgericht des anderen zur Ablegung

des Zeugnisses, zur Confrontation oder Recognition, gegen vollständige Vergütung der Reisekosten und der Versäumniß, nie verweigert werden.

Artikel 42.

Da nunmehr die Fälle genau bestimmt sind, in welchen die Ausliefe⸗ rung der Angeschuldigten oder Gestellung der Zeugen gegenseilig nicht ver= weigert werden soll, so hat im einzelnen Falle die Behörde, welcher sie ob liegt, weder vorgängige reversales de obzervando reciproco zu erfordern, noch, dafern sie nur eine Provinzialbehörde ist, in der Regel erst die be⸗