1853 / 166 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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sondere Genehmigung der ihr vorgesetzten Ministerialbehörde einzuholen, es sei denn, daß im 141 Falle die Anwendung des Abkommens noch

Zweifel zuließe, oder sonst ganz eigenthümliche Bedenken hervorträten.

Unterbehörden bleiben aber unter allen Umständen verpflichtet, keinen Men— schen außer Landes verabfolgen zu lassen, bevor sie nicht zu dieser Auslie—

. 2 Autorisation der ihnen unmittelbar vorgesetzien Behörde einge⸗— 0 aben.

Artikel 43.

Kosten.

Gerichtliche und außergerichtliche Prozeß- und Untersuchungskosten, welche von dem kompetenten Gerichte des einen Staates nach den dort geltenden Vorschriften festgesetzt und ausdiücklich für beitreibungsfähig er⸗ klärt worden sind, sollen auf Verlangen dieses Gerichtes auch in dem an— deren Staate von dem daselbst sich aufhaltenden Schuldner ohne Weiteres exekutivisch eingezogen werden. Die den grrichtlichen Anwalten an ihre Mandanten zustehenden Forderungen an Gebühren und Auslagen können indeß in Preußen gegen die dort wohnenden Mandanten nur im Wege des Mandatsprozesses nach §8. 1 der Verordnung vom 1. Juni 1833 geltend und beitreibungs fähig gemacht werden; es ist jedoch auf kie Requisition des j enseitigen Prozeßgerichtes das gesetzliche Verfahren von dem kompetenten Gerichte einzuleiten, und dem auswärtigen Rechtsanwalte behufs der kosten— freien Betreibung der Sache ein Assistent von Amts wegen zu bestellen.

Artikel 44.

In allen Civil, und Kriminal-Rechtssachen, in welchen die Be— zahlung der Unkosten dazu unvermögenden Personen obliegt, haben die Behörden des einen Staates die Requisitionen der Behörden des anderen sportel⸗ und stempelfrei zu expediren und nur die baagren Auslagen und . ö. diese zu rechnenden, für Lokaltermine anzusetzenden Gebühren zu iquidiren.

Artikel 45.

Den vor einem auswärtigen Gerichte abzuhörenden Zeugen und an— deren Personen sollen die Reise⸗ und Zehrungskosten nebst der wegen ihrer Versäumniß ihnen gebührenden Vergütung, nach der von dem requirirten Gerichte geschehenen tarmäßigen Verzeichnung bei erfolgter wirklicher Sistirung von dem requirirenden Gerichte sofort verabreicht werden.

Artikel 46.

Zur Enischeidung der Frage, ob die Person, welcher die Bezahlung der Unkosten in Civil⸗ oder Kriminalsachen obliegt, hinreichendes Vermögen dazu besitzt, soll nur das Zeugniß derjenigen Gerichtsstelle erfordert werden, unter welcher diese Person ihren wesentlichen Wohnsitz hat. Sollte dieselbe ihren Wohnsitz in einem dritten Staate haben, und die Beitteibung der Kosten dort mit Schwierigkeiten verbunden sein, so wird es angesehen, als ob sie kein hinreichendes eigenes Vermögen besitze. Ist in Kriminalfällen ein Angeschuldigter zwar vermögend, die Kosten zu entrichten, jedoch in dem gesprochenen Erkenntnisse dazu nicht verurtheilt worden, so ist dieser Fall dem des Unvermögens ebenfalls gleich zu setzen.

Artikel 47. Sämmtliche vorstehende Bestimmungen gelten nicht in Beziehung auf den Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Köln. Rücksichtlich dessen hat es bei der Verordnung vom 2. Mai 1823 sein Bewenden.

Artikel 48.

Beschwerden über Verfügungen der Untergerichte, resp. Gerichte erster Instanz sind zunächst bei dem vorgesetzten Obergerichte, rejp. Appellations— gerichte anzubringen und erst alsdann, wenn sie hier keine Abhülfe finden, auf diplomatischem Wege behufs der Entscheidung der Centralbehörde gel— tend zu machen.

Gleichergestalt sind Beschwerden über die Staats anwaltschaft zunächst bei dem betreffenden Ober⸗Staatsanwalte anzubringen.

Artikel 49.

Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages wird zunächst auf zwölf Jahre, vom 1. Juli d. J. an gerechnet, festgesetzt. Vom 1. Jul 1864 an steht jedem Theile die Kuͤndigung offen, mit der Wirkung, daß mit Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach demjenigen, in welchem die Kundigung erfolgt, der Vertrag erlischt.

Gegenwärtiger Vertrag soll ratifizirt und die Auswechselung der Ra— tifications⸗Urkunden binnen sechs Wochen bewirkt werden.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten gegenwär— tigen Vertrag unterzeichnet und untersiegelt.

Geschehen Berlin, den 12. Mai 1853.

Friedrich Hellwig. Franz Walther. (L. 8.) 66. 8.)

Friedrich Wilhelm Bischoff. (. 8.)

Vorstehender Vertrag wird, nachdem die Auswechselung der Ratifica—

1 bereits stattgefunden, hierdurch zur öffentlichen Kenniniß

Berlin, den 27. Juni 1853.

Der Minister⸗-Präsident, Minister der aus wärtigen Angelegenheilen. von Manteuffel.

Der terium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Dem Hütten⸗Ingenieur Heinrich Beinhauer zu Ober— Bieber bei Neuwied ist unter dem 13. Juli 1853 ein Patent auf ein konzentrisch pressendes Ventilator⸗Gebläse, soweit dasselbe nach vorgelegter Zeichnung und Beschreibung als neu und eigenthümlich erkannt ist, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um— fang des preußischen Staats ertheilt worden.

Bekanntmachung, betreffend die Errichtung einer Actiengesellschaft unter der Firma: „Braunkohlen⸗ Verein zu Berlin. Bom R Jul 55

Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 6ten d. M. die Errichtung einer Actiengesellschaft mit dem Domizil zu Berlin und unter der Firma: „Braunkohlen⸗-Verein zu Berlin“ zu genehmigen und die Gesellschaftsstatuten unter den— jenigen Maßgaben und Bedingungen zu bestätigen geruht, welche der nebst den Statuten durch das Amtsblatt der Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin zur öffentlichen Kenntniß gelan gende Allerhöchste Erlaß ersehen läßt.

Solches wird hierdurch der Bestimmung des §. 3 des Gesetzes vom 9. November 1843 gemäß bekannt gemacht.

Berlin, den 9. Juli 1853.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.

wenn tmn hn her die unterm 27. Jun d. J.

erfolgte Bestätigung des Zusatzes zu dem Statute

des Actien-Vereins für die Brieg-Gülchener

Chaussee, bezüglich des Weiterbaues der Chaussee von Gülchen nach Noldau.

Des Königs Majestät haben den in der General⸗-Versammlung vom 28. Februar d. J. angenommenen Zusatz zu dem Statute des Actien-Vereins für die Brieg-Gülchener Chaussee vom 8. Juni 1846, bezüglich des Weiterbaues der Chaussee von Gülchen nach Noldau, mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 27. Juni d. J. zu be⸗— stätigen geruht, was nach §. 3 des Gesetzes über Actien-Gesell— schaften vom 9. November 1843 mit dem Bemerken bekannt gemacht wird, daß der Allerhöchste Erlaß nebst dem Zusatze zu dem Gesell⸗ schafts-Statute durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Breslau zur öffentlichen Kenntniß gelangen wird. .

Berlin, den 12. Juli 1853.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. (gez) von der Heydt.

Kriegs⸗Meinisterinm.

Verfügung vom 9. Juli 1853 betreffend die Einstellung der standrechtlich mit dem Verlu st der bürgerlichen Ehrenrechte bestraften Krankenwärter in die besonderen Abtheilungen der kombinirten Reserve⸗Bataillone.

Erlaß vom 25. November 1852 (Staats-Anzeiger Nr. 288 S. 1725).

In Verfolg des Erlasses vom 26. November 1862 in Be— treff des Uebertritts derjenigen Krankenwärter zum Dienst mit der Waffe, welche für den Dienst als Krankenwärter nach erfolgter Einstellung für ungeeignet erklärt worden, insofern sie aus der Klasse der Dienstbrauchbaren hervorgegangen und ihrer Loos⸗Num⸗ mer nach zum Dienst im stehenden Heere verpflichtet sind, bestimmt das Kriegs⸗Ministerium hiermit, daß, wenn der Austritt von der gleichen Leuten aus dem Krankenwärter-Dienst in den Lazarethen wegen zeitiger Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehren— rechte erforderlich wird, und die Dauer dieser Strafe den Zeit⸗ raum von drei Jahren nicht übersteigt, dieselben den besonderen Ab⸗

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theilungen der kombinirten Reserve⸗ Bataillone zur Erfüllung ihrer ern srfihr mit der Waffe zu überweisen sind.

Berlin, den 9. Juli 1853. Kriegs ⸗Ministerium. Für den Kriegs⸗Minister.

von Wangenheim.

Verfügung vom 6. Juli 1853 betreffend Rang⸗ Verhältniß und Uniformirung der Festungs— bauschreiher.

Se. Majestät der König haben mittelst Allerhöchster Ordre vom 23. Juni c. zu bestimmen geruht, daß die Festungsbauschreiber den oberen Militair⸗-Beamten, welche keinen bestimmten Militair-Rang haben, beizuzählen sind und Dem entsprechend, nach Auftragung der bisherigen Uniformsstücke, einen Waffenrock von blauem Tuch, nach dem Schnitt für die Armee, mit einer Reihe weißer Knöpfe wie bei den Pionieren, rothem Vorstoß am Rock, am schwarzsammtenen Kragen und an dergleichen offenen Aufschlägen; Contre-Epauletts mit ge⸗ preßtem silbernen Kranz, Füllung von ponceaurothem Tuch mit Adlerschild, Tressen-Einfassung und Epauletthalter ganz in Silber; grautuchene Beinkleider mit rothem Vorstoß;

einen Offizier-Degen nebst Portepee von Silber mit dunkelblauer Seide; und einen Offizier-Helm mit weißen Beschlägen als Dienst-Uniform und außerdem eine blautuchene Dienstmütze mit schwarzem Sammetstreifen am unteren Rande, jedoch ohne Vorstoß, und einen Paletot von graumelirtem Tuch nach Form und Schnitt des Offizier⸗Paletots tragen sollen. Dies wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß der Armee gebracht. Berlin, den 6. Juli 1853.

Kriegs-Ministerium. Allgemeines Kriegs-Departement. se

von Wangenheim. Wasserschleben.

Finanz⸗Ministerinm.

Cirkulgrt⸗ Ver fiüßfung vom 17. Juni 1853 hbe⸗ treffend die Annahme fremder, nach dem 14⸗Tha⸗

lerfuße ausgeprägter Thalerstü cke.

Der Königlichen Regierung eröffne ich auf den Bericht vom 10 v. M u es keinem Bedenken unterliegt, diejenigen fremden Thalerstücke, welche von den zu dem erweiterten Zollvereine gehö renden, nach Thalern rechnenden Staaten ausgegeben werden, in den diesseitigen Königlichen Kassen anzunehmen, da solche sämmitlich nach dem 144 Thalerfuße ausgeprägt werden und die vor dem Jahre 1840 aus feinem Silber geprägten Hannöverschen Thaler, wovon nur noch wenige im Umlauf sind, zwar im Gehalt und Gewicht ab—⸗ weichen, dennoch aber gleichen Werth mit den Preußischen Tha⸗ lern haben.

Ferner können auch die Thalerstücke aus dem Großherzogthum Mecklenburg- Schwerin, wenngleich letzteres nicht zum Zollvereine gehört, in den diesseitigen Königlichen Kassen unbedenklich angenom⸗ men werden, so lange die Großherzoglich Mecklenburgische Regie⸗ rung bei dem angensmmenen 14-Thalerfuße verbleibt.

Die Königliche Regierung hat hiernach die von Derselben res⸗ sortirenden Kassen mit der erforderlichen Anweisung zu versehen.

Berlin, den 17. Juni 1853.

Der Finanz⸗Minister.

An die Königliche Regierung zu N.

Abschrift zur Kenntnißnahme und gleichmäßigen Beachtung. Berlin, den 17. Juni 1853. Der FJinanz⸗Minister. An sämmtliche übrige Königliche Regierungen und die Provinzial⸗Steuer⸗Direktoren ꝛc,

Angekommen: Se. Excellenz der Königlich schwedische Staats⸗ und Kriegsminister, Graf von Platen, von Stockholm.

Abgereist: Der Präsident des Evangelischen Ober⸗Kirchen⸗ raths, von Uechtritz, nach Nieder-Heidersdorf bei Lauban.

Per sonal -Deränderungen in der Armee. 9 ffí ien n. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen.

Den 28. Juni.

v. Schweinitz, Hauptm. à la suite des Ingen. Corps und 1. Adjut. der Gen. Insp. des gedachten Corps, zum Major, v. Ohlen u. Adlers⸗ kron, Hauptm. 2. Kl. von der 2. Ingen. Insp. u. Platz-Ingen. in Kosel, zum Hauptmann 1. Kl., Bartels, Hauptm. 3. Kl. von der 2. Ingen. Insp., Lampe, Hauptmann 3. Kl. von der 1. Ingen. Insp., zu Haupt⸗ leuten 2. Kl., v. Danielowski, Kurth, Premier-Lieuts. von der 4. Ing. Insp., zu Hauptl. 3. Kl., v. Mach, Sec. Lt. von der 2., v. A st er, Sec. Lt. von der 1. Ingen. Insp., zu Pr. Lts. befördert. Fleck, außer— etatsm. Sec. Lt. von der 2., Roese, außeretatsm. Sec. Lt. von der 3. Ingen. Insp., in den Etat einrangirt. v. Woyna, Schlegel, außer⸗ etatsm. Sec. Lts., ersterer unter Anstellung bei der Garde-Pion.⸗Abtheil., von der 2. zur 1. Ingen. Insp., Guhl, außeretatsm. Sec. Lt. von der 1., Scheibert, Hermens, außeretatsm. Sec. Lts. von der 3., zur 2. Ingen. Insp.,, Schreiber, Kuno ws ki, außeretatsm. See. Lts. von der 1. Schotte, außeretatsmäßiger Sec. Lieut. von der 2., zur 3. Ingen. Insp. versetzt. v. Sandrart, Hauptmann vom 2. Jaf. Regiment, in den Generalstab versetzt und beim Generalstabe des 1IV. Armee-Corps an⸗ gestellt.

Den, v. Holly, char. Major, v. Knoblauch, v. Kathen, v. Holstein

v neren, . Plehwe, Graf v. Hertzberg, Rötticher 9. Asche⸗ berg, Frhr. v. Haust ein, Hauptl. von der Land-Gendarmerie, zu Majors befördert. Kuch, char. P. Fähnr. a. D., zuletzt im 23. Juf. Regt., als char. P. Fähnr. beim 37. Inf. Regt. wieder angestellt. v. Puttkammer

III., Sec. Lt. vom 2. Inf. Regt., ins 4. Inf. Regt. versetzt. Bei der Landwehr:

Den 28. Juni.

Rolcke, Sec. Lt. von den Pion. des 1. Aufgeb. 2. Bats. 15. Regts.« zum Pr. Lt. befördert. Worgitz i, Sec. Lt. vom 3. Bat. 21. Regts., Reimer, Sec. Lt. vom 3. Bat. 2. Regts,, in Folge abgelegter Prüfun⸗ gen, als Ser. Lts. im 40. Inf. Regt. angestellt. Börger, Rittm. a. D. zu Lindeaue, Kr. Ruppin, gestattet, die Unif. für Kavall.-Offiz. des 3. Bats. 20. Regts. mit den vorschr. Abz. f. V. zu tragen.

EI. Beamte der Militair-Verwaltung.

Durch Verfügung des Kriegs-Ministeriums: Den 21. Juni.

Die überzähligen Intendantur-Secretaire: Freudenberg, ber der Intend. des Garde-Corps, Rimpler, bei der Intendantur des J. Armee-Corps, Gelpke, bei der Intendantur des 1I. Armee-Corps, Paech, Froelich, v. Bardzki, bei der Intend. des III. Armee⸗-Corps, Stenzel, Reichel, b. d. Intend. des IV. Armee⸗Corps, Metzner, b. d. Intend. des V. Armee-Corps, Großmann, Hüter, Kosmalry, Henke, Merkel, bei der Intend. des I. Armee-Corps, Pahl, Floeck, Schimmel, bei der Intend. des VII. Armee⸗Corps, Aßmann, bei der Intend. d. VIII. Armee-Corps, sämmtlich v. 4. Juli d. J. an, in den Etat ein⸗ rang. Die Intendantur-Seeret.: Freudenberg, v. d. Intend. d. Garde⸗Cps., zu derj. des III. Armee-Corps, Gelpke, von derj. des 1I., zur Intend. des Garde-Corps, Pach, von der Intend. des III.,, zu derjenigen des V., Froelich, von der Intend. des III., zu derj. des 1, Stenzel, von der Intend. d. 1V., zu derj. des VII., Metzner, von der Intend. des V., zu derj. des III, Overdyck, von der Intend. des V., zu derj. des VII.