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Zuschüsse erforderlich werden, letztere nicht in Anrechnung gebracht, viel⸗ mehr hierauf dem Staate dieselben Dividenden gewährt, als wenn jene Zuschüsse nicht zu leisten gewesen wären. Zinsen von Prioritäts⸗-Obliga⸗ ssonen ber Dortinund-Socster Berbindungs-Eisenbahn, deren Erhehung in⸗ nerhalb vier Jahren, von den in den betreffenden Coupons bestimmten Zahlungstermmen angerechnet, nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheile der Gesellschaft. §. 9.
Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amortisation, die mit dem ihm ee beginnt 96 auf welche sährlich 0750 Rthlr. so wie die auf die eingelösten Sbligationen fallenden Zinsen verwendet werden. Die Nummern der in jedem Jahre zu amortisirenden Prioritäts Obligationen werden alljährlich im Juli durch das Loos bestimmt, und die Auszahlung pes Nominalbetraͤges der hiernach zur Amortisation gelangenden Prioritäts⸗ Obligationen erfolgt am 2. Januar des nächstfolgenden Jahres, zum Ersten- male also am 2. Januar 1866.
Der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft bleibt das Necht vor⸗ behalten, mit Genehmigung des Staats sowohl den Amortisationsfonds bis zum Vierfachen zu verstärken und dadurch die Tilgung der Prioritäts⸗ Obligationen zu beschleunigen, als auch sämmtliche Prloritäts-Obligationen durch die öffentlichen Blätfer mit sechsmonatlicher Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerths einzulösen. Diese Einlösung darf jedoch nicht vor dem 1. Januar 1861 geschehen. Ueber die erfolgte Amortisation wird alljährlich dem betreffenden Königlichen Ministerlum ein Nachweis
eingereicht. S. 10.
Angeblich vernichtete oder verlorene Prioritäts-Obligationen und Zins-Coupons werden nach dem im 5§. 380 des Gesellschafts Statuts der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft vorgeschriebenen Verfahren für nichtig oder verschollen erklärt und demnächst ersetzt.
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Die Jnhaber der Prioritäts-Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung der darin verschriebenen Kapltal-Beträge anders, als nach Maßgabe der in §. 9 enthaltenen Amortisations-Bestimmungen zu fordern, ausgenommen:
a) wenn die Zinszahlung für verfallene und vorschriftsmäßig präsentirte Zins-⸗Coupons länger als drei Mongte unberichtigt bleibt;
b) wenn der Transporibetrieb auf, der Dortmund-Soester Eisenbahn— strecke aus Verschulden der Gesellschaft oder der Verwaltung länger als sechs Monate ganz aufhört.
c) wenn die im §. 9 sestgesetzie Amortisation nicht innegehalten wird. In den Fällen ad a. und b. bedarf es einer Kündigungsfrist nicht,
sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden, und zwar zu a, bis zur Zahlung der be— treffenden Zins- Coupons, zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbroche— nen Transportbetriebes.
In dem sub (. bezeichneten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kün— digungsfrist zu beobachten, auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obli—= galion von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisations-Quantums hätte stattfinden sollen.
In allen Fällen des vorstehenden Paragraphen ist eine gesetzliche w rns nöthig, um die an den Verzug geknüpften Folgen eintreten zu lassen.
S. 12.
Die Ausloosung der alljährlich zu amortisirenden Prioritäts-Obliga⸗ ionen geschieht in Gegenwart eines Mitgliedes der Königlichen Direction, eines Mitgliedes der Deputation der Aktionaire und eines protokollirenden Notars in einem 14 Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der Prioritäts-Obligationen der Zutritt
gestattet ist. §. 13.
Die Nummern der ausgelooseten Prioritäts - Obligationen werden binnen 14 Tagen nach Abhalkung des im §. 12 gedachten Termins be— kannt gemacht, die Auszahlung derselben aber erfolgt bei der Hauptkasse der Königlichen Direction in Elberfeld und denjenigen Banquiers oder Kassen, welche die Königliche Direction in öffentlichen Blättern namhaft machen wird, an die Vorzeiger der betreffenden Prioritäts-Obligationen gegen Auslieferung derselben und der dazu gehörigen noch nicht fälligen Zins⸗Coupons. Werden die Coupons nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag der fehlenden an dem Kapital⸗Betrage gekürzt, und zur Einlösung der Coupons verwendet, so bald dieselben zur Zahlung präsentirt werden.
An „ Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Verzinsung jeder Priorltäts⸗Obligation mit dem 31. Dezember dessenigen Jahres, in welchem dieselbe ausgeloost und, daß dies geschehen, öffentlich bekannt ge— macht worden ist. Bie im Wege der Amoxiisatlon eingelösten Prioritäts- Obligationen werden in Gegenwart eines Miigliedes der Königlichen Di— tection, eines Mitgliedes ber Deputation der Actionaire und eines proto— kollirenden Notars verbrannt und eine Anzeige darüber durch öffentliche Blätter bekanut gemacht. .
§. 14.
no Ditfenigen Prioritäts- Obligationen, welche autzgelooset und gekündigt nicht e, me, ungeachtet der Bekanntmachung in öffentlichen Blättern ö zeitig zur Realisgtion eingehen, werten während der nächsten
O ; ; ; J 2 ; J. . f , . von der Königlichen Bireckson alljährlich einmal öffentlich
Gehen sie aber dessenungeachtet nicht spätestens binnen Jahres frist nach dem letzten öffentlichen Aufruf zur Realisation ein, so erlischt jeder Anspruch aus denselben an das GesellschaftsVermögen, was unter Au— gabe der Nummer der werthlos gewordenen Prioritäts- Obligationen von der Königlichen Direction öffentlich bekannt gemacht werden wird. Ob— gleich also aus dergleichen Prioritäts-Obligationen keinerlei Verpflichtungen für die Gesellschaft in späterer Zeit abgeleitet werden können, so steht doch der Königlichen Direction frei, die gänzliche oder theilweise Realisirung derselben aus Billigkeitsrücksichten zu beschließen.
§. 15.
Den Inhabern von Prioritäts-Qbligationen steht der Zutritt zu den General-Versammlungen offen, jedoch haben sie als solche nicht das Recht, sich an den Verhandlungen oder Abstimmungen zu betheiligen.
S. 16.
Den nach erfolgter Verzinsung und planmäßiger Amortisation der Prioritäts-⸗Obligationen der Dortmund ⸗Soester Eisenbahn verbleibende Üeberschuß des Reinertrages der Dortmund -Soester Bahnstrecke wird bis zum Satz von 4 pCt. oder von 4 Rthlr. von je 1400 Rihlr. des Stamm- Actien-Kapitals Litt. B. als Dividende an die Besitzer der Stamm-⸗AUctien Litt. B. vertheilt. Wenn jedoch der Ueberschuß der Dortmund -Soester Eisenbahnstrecke nicht hinreichen möchte, um 3 pCt. als Dividende an die Stamm“ Actien Litt. B. zu zahlen, so soll doch bis zu diesem Satz die den Stamm -Actien Litt. B. zu gewährende Dividende memals geringer sein können, als die auf die Privat⸗Stamm-Actien Litt. A. fallende Bi⸗ vidende, zu welchem Behuf dem Ueberschuß aus dem Betrieb der Elber— feld⸗Dortmunder Strecke der Bergisch⸗Mäntischen Eisenbahn, vor Fest— stellung der an die Privat⸗Stamm-Actien Littr. A. zu vertheilenden Di— vidende, diejenige Summe, welche erforderlich ist, um den Stamm-Actien Lütir. B. eine Dividende zu gewähren, die nicht geringer sei, als diejenige der Privat⸗Stamm ⸗Actien Littr. A. insoweit entnommen wird, als dies ohne Verkürzung des dem Staate nach §. 23. seq. des Statuts der Ber— gisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗Gesellschaft zustehenden Anspruchs auf Divi— dende thunlich ist. 567
.
Nachdem aus dem Netto-Ertrage der Dortmund-Soester Eisenbahn
strecke folgende Zahlungen entnommen sein werden:
a) die Zinsen des Prioritäts-Kapitals ad 1,350,000 Rthlr.
bh die zur Amortisation erforderliche Summe;
eh die Dividende von 4 pCt. an die Stamm ; Actien B. wird ein vorhandener weiterer Ueberschuß mit einer Hälfte zur ferneren Amortisation der Prioritäts-Obligationen verwandt, zur andern Hälfte unter sämmtliche Stamm-Actien (sowohl Litt. A. als Litt. B.) zu gleichen Thei— len vertheilt.
§. 18.
Nach Amortisation der Prioritäts-Obligationen werden die Ueberschüsse der Dortmund - Soester und der Elberfeld Dortmunder Strecke unter die
sämmtlichen Stamm ⸗Actien (sowohl Litt. A als Litt. B.) zu gleichen
Theilen vertheilt. Se 17
In den General-Versammlungen der Bergisch-Märkischen Eisenbahn— Geselsschaft genießen die Stamm -Actien Litt. B. gleiche Rechte mit den— jenigen Litt. A.
. 260.
Die Deputation der Bergisch⸗Märkischen Actionaire wird um zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter vermehrt, deren Wahl allein den Stamm— Actionairen Littr. B. zusteht.
§. 21.
Dem Staat wird das Recht vorbehalten, jährlich bis zu Einem Pro— zent des Anlage-Kapitals sammt darauf fallenden Dividenden zur Amorti— sation durch Verloosung zu verwenden und dadurch das Eigenthum der ganzen Bahn nebst Zubehör zu erwerben.
S. 22.
Um die Aufstellung einer getrennten Betriebsrechnung zu vermeiden, beziehungsweise zu erleichtern, wird festgesetzt, daß die Dortmund -Soester Bahn an allen Betriebs-Ausgaben der gesammten Bergisch-Märkischen Eisenbahn in folgender Weise Theil nimmt:
an den Kosten der allgemeinen Verwaltung nach Verhältniß der
Bahnlänge;
an den Kosten der Bahnverwaltung nach Maaßgabe der wirklichen
Ausgaben;
an den Kosten für die Transport-Verwaltung, nach Verhältniß der
durchlaufenen Locomotiv⸗ und Wagen-Achsmeilen;
an den Beiträgen zum Reservefonds nach Maaßgabe der Bahnlänge.
§. 23.
Im Uebrigen bleiben bie Bestimmungen des unterm 12. Juli 1844 Allerhöchst bestätigten Statuts der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn-Ge— sellschaft, so wie des mit dem Staate geschlossenen Vertrages vom 23. Au— gust 1850 (Gesetz⸗Sammlung Seite A068) insoweit dieselben nicht durch die Allerhöchsten Privilegien vom 2. Oltober 1848 und 28. Juli 1849 wegen Emission von 1,160,000 Thlr. Prioritäts-Obligationen, so wie vom 11. März 1850, wegen Emission von 1,300,900 Thlr. Prioritäts-Obli⸗ gationen Il. Serie, so wie durch den gegenwärtigen Nachtrag abgeändert sind, in Kraft, und sinden sowohl auf die Dortmund -Soester Bahn, als die Stamm-Actien Littr. B. und deren Besitzer volle Anwendung.
1177
Schem a
Stamm⸗Ende.
Dorimund⸗Soester
Eisenbahn .
ö 66 Obligation .
abgegeben am
Unterzeichnet ten 18 von Herrn
Beigegeben: Königliche 20 Jins⸗ Coupons der
Serie J.
A.
PFrioritäts- Obligation
der
Dortmund⸗Soester Eisenbahn
über
Ein Earn nedlert Eidaker HErenmssie rh Ceegramt.
2 Inhaber dieser Obligation hat einen Antheil von hundert Thaler an dem nach den Bestimmungen des am
von Seiner Majtstät dem Könige von Preußen bestätigten Nachtrags
zum Statute der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft emittirten Kapitale von 1,350, 600 ̃ Prioritäts- Obligationen der Dortmund-Soester Eisenbahn. . 2 Elberfeld, den ten 18
Direction der Bergisch-Märkischen Eisenbahn.
Dieser Obligation sind beigegeben worden:
pro 18 e 20 Zins⸗Coupons der Serie J. für die Jahre 18
S chem a.
E.
Dortmund ⸗Soester Eisenbahn. , . zu der Prioritäts-Obligation No. ...... .... gehörig.
Inhaber empfängt am „ten
Königliche Direction.
¶ Facsimile.)
ö. aber am 18. gegen diese Anweisung gemäß des §. 7 des Plans zur Emission eines Kapitals von 1350, 000 Thalern Prenßisch Courant in Prioritäts Obligationen an den durch öffentliche Bekanntmachung bezeichneten Stellen ö. zweite Serie von zwanzig Stück Zins-Coupons zur vorbezeichneten Prioritäts-Obligation.
Elberfeld, den H ten 18..
Dortmund⸗Soester Eisenbahn.
⸗ Z ins -Coupon No. I. Zu der Prioritäts-Obligation No. ..... gehörig. 8 2 ten 18 . Inhaber empfängt am — — 453 — gegen diesen Coupon an den durch öffentliche Bekanntmachung bezeichneten Stellen 2 Thaler Preußisch Courant als Zinsen vom ö . t 8 . ten Königliche Direction. Elberfeld, den . ten . (Facsimile.) Ausgefertigt.
„ Zinsen von Prioritäts-Obligationen, deren Erhebung innerhalb vier Jahren, von den in dem vorstehenden Coupon bestimmten Zah— lungsterminen an gerechnet, nicht geschehen ist, verfallen zum Vor— theil der Gesellschaft.
Berlin, den 18. Juli. Se. Königliche Hoheit der Prinz Adalbert von Preußen ist nach Mühlberg, und Se. Königlich! Hoheit der Prinz Friedrich Wilhelm 5. 8 ] 2 1 . ; ö. , ; ,. r Nicolaus Albrecht von Preußen nach Nürnberg abgereist.
Potsdam, den 16. Juli.
Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklen-
burg⸗Strelitz ist auf Schloß Sanssouci eingetroffen.
Ministerinm für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Der Königliche Wegebaumeister Scheerbarth ist zum Betriebs—⸗
Inspektor bei der Aachen-Düsseldorf⸗Ruhrorter Eisenbahn bestellt
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗ Angelegenheiten. Der Wundarzt erster Klasse und Geburtshelfer Dasid Arends zu Dreyleben, Kreises Wolmirstedt, ist zum Kreis-Wundarzt im Kreise Wanzleben, Regierungsbezirks Magdeburg, ernannt worden.
.
Die öffentliche Sitzung der Königlichen Akademie der Künste
zur Erstattung des Jahresberichtes und zur Ertheilung der Prä— mien wird am Donnerstag den 21. d. M, Vormittags 11 Uhr, im langen Saale des Akademie⸗-Gebäudes stattfinden. Die Arbeiten
der Schüler werden ausgestellt sein und die prämiirten musikali⸗ schen Compositionen zur Aufführung gebracht werden. Berlin, den 18. Juli 1853. Königliche Akademie der Künste. Prof. Herbig, Vice ⸗Direktor.
Angekommen: Der Unter-Staats⸗-Sekretair im Ministerium es Innern, Freiherr von Manteuffel, von Homburg.
2 b ge reist: Se. Excellenz der Königlich Schwedische Staats⸗ und Kriegs⸗Minister, Graf von Platen, nach Dresden.
Der Wirkliche Geheime Ober ⸗Justizrgth und Präsident der Im⸗ mediat⸗Justiz⸗Examinations⸗Kommission, Dr. Si mon, nach Rostock.
Berlin, 18. Juli. Se. Majestät der König haben Allergnä⸗ digst geruht: dem Kammerherrn Grafen von Gersdorff auf Hermsdorf und Jannowitz, Kreis Hoierswerda, die Erlaubniß zu Anlegung des von Sr. Majestät dem König von Schweden ihm verliehenen Großkreuzes des Wasa⸗Ordens zu ertheilen.
83 ) ĩ 2 8e Nicht anntl Berlin, den 18
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— Am 15. Juli Abends sind Ihre Kaiserlichen Hoheiten die
Erzherzogin Sophie und der Erzherzog Karl Lud— wig von Dresden nach Wien abgereist. Ihre Majestäten der König und die Königin von Sach sen haben um dieselbe
Zeit die Reise nach Baiern und Italien angetreten.