1853 / 169 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Statuten

der kölnischen Baumwoll⸗Spinnerei und Weberen,

Titel Eins

Bildung, Sitz, Dauer und Gegenstanz der Gesellschaft.

Parag! 159 Eins.

Unter dem Vorbehalte der landes dee chen Genehmigung wird zwischen

den oben bezeichneten Persenen * *** Denjenigen, welche sich durch Erwerbung von Actien berher l gen werden, eine ÄActien - Gesellschaft nach Artikel neun und zwanzig und folgenden des Rheinischen Handelsgesetzbuches und in Gemäßhest des Geseßes vom neunten November achtzehnhundert drei und vierzig unter nach solgenden Formen errichtet. l

Vie Geselischaft erbält den Namen: „Kölnische Baumwollspinnerei

und Weberei.“ Paragraph Zwei.

Der Sitz der Gesellschaft ist zu Köln. Paragraph Drei.

Die Dauer der Gesellschaft ist auf funfzig Jahre bestimmt, vom Tage der landesherrlichen Genehmigung an gerechnet. Die General-ersamm-⸗ lung kann eine Verlängerung über diese Frist hinaus nach Paragraph vier und vierzig beschließen, dieser Beschluß unterliegt der landeshen—

lichen Genehmigung. Paragraph Vier.

Der Zweck der Gesellschaft ist die Errichtung und der Betrieb groß— artiger Baumwollspinnerei und Weberei, somit die Production von baum— wollenen Garnen und von Geweben aus Baumwolle oder mit Baumwolle gemischt und die weitere Verarbeitung dieser Stoffe in allen dem Konsum anpassenden Formen.

Die Gesellschaft ist berechtigt, mit roher Baumwolle, so wie mit baum— wollenen Garnen und Geweben aus Baumwolle oder mit Baumwolle gemischt in allen dem Konsum anpassenden Formen Handel zu teeiben,

dieselben zu kaufen und zu verkaufen.

Die Gesellschaft ist, wenn der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten dazu die Genehmigung ertheilt, befugt, sich mit Rück⸗ sicht auf ihre Beziehung von Rohstoffen bei einer zum Zwecke der Grün— bung eines transatlantischen Transport-Unternehmens zu errichtenden Actien— Gesellschaft durch Uebernahme von Actien in Folge eines nach Paragraph ö. und vierzig zu fassenden Beschlusses der General-Versammlung zu be— ĩ ei igen.

Titel Zwei.

Grundkapital, Actien, Actionaire.

Paragraph Fünf.

Das Grundkapital der Gesellschaft besteht aus drei Millionen Thalern

preußisches Courani, gethtilt in fünfzehn tausend Actien von zweihundert Thalern jede.

Von diesem Grundkapital wird sofort eine Million Thaler emittirt, der Rest auf Beschluß des Verwaltungsrathes, sobald der Verwaltungsrath die Emission desselben für angemessen erachtet. Die Uebernahme des Restes ,, Zeichnern der ersten Million Thaler pro rata ihrer Zeichnungen vorbehalten.

Die Gesellschaft kann eine Erhöhung des Actien-Kapitals über drei Millionen Thaler hinaus nach Paragraph vier und vierzig be— schließen, der desfallsige Beschluß unterliegt der landesherrlichen Ge— nehmigung.

Paragraph sechs.

Die Actien werden, auf jeden Inhaber lautend in nachfolgender Art ausgefertigt: Jede Actie wird, mit einer laufenden Nummer versehen, aus einem Stammregister ausgezogen und von zwei Mitgliedern des Verwal- tungstathes unterzeichnei. Mit jeder Actit werden für eine angemessene Daß von Jahren Dividendenscheine, auf jeden Inhaber lautend, nebst

alon ausgereicht, welche nach Ablauf des letzten Jahres durch neue er— setzt werden.

Paragraph sieben.

Die Einzahlung der Actienbeträge erfolgt nach dem Bedürfnisse der Hesellschaft in Raten von zehn bis fünf und zwanzig Prozent, jedesmal binnen vier Wochen nach einer in die durch Paragraph zwoͤlf bezeichneten Zeitungen einzurückenden Aufforderung des Verwaltungsrathes. Wer innerhalb dieser Frist die Zahlung nicht leistet, verfällt zu Gunsten der

Gesellschaft in eine Conventionalstrafe von einem Fünftel des ausge⸗

schriebenen Betrages. Wenn innerhalb zweier Monate mach einer er- neuerten öffentlichen Aufforderung die Zahlung noch immer nicht erfolgt, ö ist die Gesellschaft berechtigt, die bis dahin eingezahlten Raten als . und die durch die Ratenzahlung, so wie durch die ursprüngliche 4 nir ng dem Actionair gegebenen Ansprüche auf den Empfang von schluß , ren, , zu erklären. Eine solche Erklärung erfolgt auf Be⸗—

es Verwaltungsrathes durch öffentliche Bekanntmachung unter An-

abe der Nummern der Actien. An die Stelle der auf diese Art aus- scheidenden Actionaire können von dem Verwaltungsrathe neue Actien— zeichner zugelassen werden. Derselbe ist auch berechtigt, die fälligen Ein zahlungen nebst der Conventionalstrafe gegen die ersten Actienzeichner ge— richtlich einzullagen, so lange die letzteren noch gesetzlich verhaftet sind.

Paragraph acht.

Ueber die Theilzahlungen werden auf den Namen lautende Interims-= Quittungen ertheilt und nach Einzahlung des vollen Betrages ge gen die Actien⸗Dokumente ausgewechselt.

Paragraph neun.

Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Actien oder Dividenden— scheine mortifizirt werden, so erläßt der Veiwaltungsrath dreimal in Zwischenräumen von vier Monaten eine öffentliche Aufforderung, jene Vokumente einzuliefern oder die etwaigen Rechte an denfelben gehend zu machen. Sind, nachdem zwei Monate nach der letzten Aufforderung ver— gangen, die Dokumente nicht eingeliefert, oder die Rechte nicht geltend gemacht worden, so erklärt das Landgericht zu Köln die Dokumente für nichtig, der Verwaltungsrath veröffentlicht den betreffenden Beschluß durch die im Paragraphen zwölf erwähnten Blätter und fertigt an Stelle dieser Dokumente andere aus. Die Kosten dieses Verfahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern dem Betheiligten zur Last.

Paragraph zehn.

Alle Actiongire haben in Köln Domizil zu wählen. Diejenigen, die kein besonderes Domizil gewählt haben, sollen so angesehen werden, als hätten sie ihr Domizil auf dem Sekretariate des Handelsgerichtes zu Köln. Mehrere Repräsentanten und Rechtsnachfolger eines Actionairs sind nicht befugt, ihre Rechte einzeln und getrennt auszuüben, sie können dieselben vielmehr nur zusammen und zwar durch eine Person wahrnehmen lassen.

Paragraph eilf.

Ueber den Betrag der Actien hinaus ist der Actionair, unter welcher Benennung es auch sei, zu Zahlungen nicht verpflichtet, den einzigen Fall der im Paragraphen sieben vorgesehenen Conventionalstrafe ausgenommen.

Paragraph zwölf.

Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in den Preußischen Staats-Anzeiger zu Berlin, in die Kölnische Zeitung und in die Elberfelder Zeitung. Geht eines dieser Blätter ein, so soll die Ver— öffentlichung in den übrig bleibenden Blättern so lange genügen, bis die nächste General⸗Versammlung an die Stelle des eingegangenen Blattes ein Anderes bestimmt hat. Die Regierung kann, sobald sie es erforderlich er= achtet, vorschreiben, welche Blätter an Stelle der oben genannten treten sollen. Diese Verfügung ist durch die Amtsblätter derjenigen Regierungen zu veröffentlichen, in deren Bezirken die Gesellschaftsblätter erscheinen.

Titel Drei.

Von dem Verwaltungsrathe.

Paragraph dreizehn.

Die obere Leitung der Gesellschaft, so wie die Vertretung derselben in allen Beziehungen, wird einem von der General-Versammlung ernannten Verwaltungsrathe anvertraut. Die Wahlverhandlung erfolgt in Gegenwart eines Notarz und ein von diesem über das Resultat derselben ansgestellter Akt bildet die Legitimation der Verwaltung. Der Verwaltungsraih be— steht aus neun Mitgliedern. Ihre Functionen dauern sechs Jahre. Alle zwei Jahre scheiden drei Mitglieder aus dem Verwaltungsrathe aus. Die General- Versammlung wählt ihre Nachfolger durch geheime Abstimmung. Welche Mitglieder in den Jahren, wo der Turnus noch nicht feststehi, auszuscheiden haben, wird durch das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Die Namen der Gewählten werden durch die im Paragraphen zwölf benannten Zeitungen öffentlich bekannt gemacht.

Paragraph vierzehn.

Für die Dauer des Baues der Etablissements und für die ersten sechs Jahre nach Eröffnung des Geschäftsbetriebes bilden die im Eingange dieses Aktes genannten Stifter der Gesellschaft, die Herren Franz Heuser, Karl Joesl, Cosmus Damian Leiden, Gustav Mevissen, Abraham Oppenheim, Jacob vom Rath, Christian Gottlieb Rolffs, Eduard Schnitzler und Victor Wendelstadt den Verwaltungsrath. Die erste theilweise Erneuerung des Verwaltungsrathes findet demnach in der ordentlichen General-Versamm⸗ lung des stebenten Betriebsjahres, spätestens in der des Jahres achtzehn

hundert sechszig, statt.

Paragraph funfzehn.

Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß mindestens fünf und zwanzig Actien besitzen oder erwerben, die Dokumente dieser Actien werden in das Archiv der Gesellschaft hinterlegt und bleiben, so lange die Func⸗ tionen des Inhabers als Verwaltungsrath dauer, unveräußerlich.

Paragraph sechszehn. Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und

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; zicevräsidenten. Ihre Functionen in digser Eigenschaft dauern ein 36 ,,. ziblasj deffelben wieder wählbar. Sollten Beide ver= ndert sein, einer Sitzung des Verwaltungsrathes beizuwohnen, so über⸗ niumi Las nach den Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsitz.

Paragraph sie benzehn.

in außergewöhnlicher Weise die Stelle eines Mitgliedes des 3, ö. Erledigung, so wird dieselbe vorläufig für die Dauer bis zur nächsten General-⸗Persammlung von dem Verwaltungsrathe wieder besetzt. Die definitive Wiederbesetzung erfolgt durch Wahl der General ⸗Versammlung. Das in dieser Weise gewählte Mitglied scheidet an dem Teirmine aus, an welchem die Dauer der Functionen seines Vor⸗ gängers aufgehört haben würde. Bis zu der im , ,. vierzehn bestimmten ersten theilweisen Erneuerung ergänzt der Verwaltungsrath

sich selbst. Paragraph achtzehn.

Der Verwaltungsrath versammelt sich so oft, als er es für dienlich erachtet, an festzusetzenden Terminen, auf Einladung des Präsidenten oder auf den Antrag von drei Verwaltungsräthen, in der Regel mindestens monatlich einma, um von dem Gange der Geschäfte Kenntniß zu nehmen und erforderliches zu beschließen. Die Beschlüsse des Verwaltungsrathes werden nach absoluter Stimmenmehrbeit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit überwiegt die Stimme des Präsidenten sber in dessen Abwesenheit des Vicepräsidenten, beziehungsweise des in deren Stelle tretenden anwesenden ältesten Mitgliedes des Verwaltungs— rathes. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von wenigstens fünf Mitgliedern erforderlich.

Paragraph neunzehn.

Der Verwaltungsrath beräth und verfügt innerhalb der Gränzen des Statuts über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit solche nicht der Beschlußnahme der General-Versammlung vorbehalten sind. Namentlich bestimmt er über die Anlegung der disponiblen Fonds und normirt die Höhe der zu bewilligenden oder in Anspruch zu nehmenden Kredite. Er beschließt über das Erforderniß, die Art und Weise, so wie über die Be⸗ dingungen der zu machenden Anleihen. Er entscheidet über die Erwerbung und Veräußerung von Immobilien, über Neubauten, große Reparaturen an den Immobilien, so wie über Plan und Umfang der zu errichtenden Etablissements. Er erkennt über alle wichtigen Verträge, welche sich auf die Regulirung der Preise und des Absatzes der Produkte der Gesellschaft beziehen, so wie über alle wichtigen Ankäufe von Rohprodukten für die Fabrication oder für den Handel der Gesellschaft. Er ernennt und enisttzt den General-Direktor, so wie auf den Vorschlag des General-Direktors alle übrigen Beamten der Gesellschaft, welche im Jahresgehalte stehen und eine Besoldung von über dreihundert Thalern jährlich erhalten. Er be— stimmt die Gehälter der Beamten und die allgemeinen Verwaltungskosten. Er ist befugt, alle Beamten der Gesellschaft wegen Dienstvergehen, Fahr⸗ lässigkeit oder aus anderen Gründen jederzeit zu entlassen. Der desfallsige Beschluß erfordert jedoch die Uebereinstimmung von mindestens sieben Mitgliedern des Verwaltungsrathes. Der Verwaltungsrath erläßt und ändert die speziellen Dienst⸗ Instructionen für den General⸗ Direktor. Er ist berechtigt, über Alles, was das Interesse der Gesellschaft betrifft, Verträge abzuschließen, sich zu vergleichen, zu kompro— mittiren und zu substituiren. So, wie der Verwaltungsrath selbst handeln und unterhandeln, Vergleiche und Kompromisse über alle Angelegen⸗ heiten der Gesellschaft abschließen kann, so ist er auch befugt, in allen diesen Beziehungen sich vertreten zu lassen. Der Verwaltungsreth ist be— fugt, eins oder mehrere seiner Mitglieder, so wie den General⸗Direltor oder außerordentliche tommissarien zu bestimmten Geschäften zu delegiren und diesen die erforderlichen Vollmachten auszufertigen.

Paragraph zwanzig.

Für die der General, Bersammlung vorbehaltenen Entscheidungen liegt in den Beschlüssen der General-⸗Versammlung über die auszuführenden Maßregeln zugleich die Ertheilung der, General- und Spezial -Vollmacht an den Verwaltungsrath, diese Beschlüsse zu vollziehen oder vollziehen zu lassen.

Paragraph ein und zwanzig.

Alle Ausfertigungen des Verwaltungsrathes werden von dem Prä— sidenten oder von dem Vicepräsidenten oder von zwei Mitgliedern des Ver— waltungsrathes unterschrieben.

Paragraph zwei und zwanzig. Der Verwaltungsrath wird nicht besoldet; er bezieht jedoch außer dem

Ersatze für die durch seine Functionen veranlaßten Auslagen, für sei Mühewaltung eine Tantisme von fünf Procent vom Reingewinn. Der

Verwaltungsrath stellt die Vertheilung dieser Tantiäme unter seine Mit⸗

glieder fest. Titel Vier.

Vom General⸗-Direktoör.

Paragraph drei und zwanzig. Zur speziellen Führung der Geschäfte nach den Beschlüssen des Ver— waltungsrathes wied aus dessen Mitte oder auch außerhalb desselben ein Gencral-Direktor angestellt, welcher, wenn er nicht Mitglied des Verwal-

eine

General⸗Di A9 in er ; : . kann zum Theil in einem Antheile am Reingewinne

Paragraph vier und zwanzig.

Der mit dem General⸗Direktor abzuschließende Vertr ä waltungsrathe ausdrücklich das Necht vorbehalten, r Direktor wegen Dienstvergehen, Fahrlässigkeit oder aus anderen Gründen zu entlassen; der desfallsige Beschluß erfordert jedoch die Uebereinstimmung von mindestens sieben Mitgliedern des Verwaltungsrathes. Eine solcher⸗ gestalt ausgesprochene Entlassung des General-Direktors hat zur Folge, daß alle demselben vertragsmäßig gewährten Ansprüche an die Gesellschast auf Besoldung, Entschädigungen, Gratificationen oder andere Vortheile für die Zukunft von selbst erlöschen, dies ist in den Vertrag mit aufzunehmen.

Paragraph fünf und zwanzig.

Der General⸗Direktor unterzeichnet die Korrespondenz so wie alle Zah- lungs- Anweisungen auf den Kassirer und alle Quittungen. Er acceptirt, unterschreibt, endossirt alle Wechsel und Anweisungen und zeichnet für alle laufenden Geschäfte, welche als Ausführung der bereits getroffenen Einrich— tungen oder gefaßten Beschlüsse oder abgeschlossenen Verträge zu betrach- ten sind; doch müssen alle Unterschriften des General-Direktors von einem der Mitglieder des Verwaltungsrathes oder in Behinderungsfällen von einem zweiten Beamten der Gesellschaft, den der Verwaltungsrath belegirt, kontra⸗ signirt werden. Der General-⸗Direktor ist verpflichtet, bei allen gerichtlichen Verhandlungen, bei welchen die Partei durch einen Bevollmächtigten sich vertreten lassen kann, die Rechte der Gesellschaft wahrzunehmen. Seine Legitimation bildet die vom Verwaltungsrathe zu ertheilende Vollmacht oder Bestallung.

Paragraph sechs und zwanzig.

Der General-Direktor ernennt und entsetzt alle Beamten der Gesell⸗ schaft, deren Ernennung und Entlassung nicht dem Verwaltungsrathe vor- behalten ist. Er ist befugt, diejenigen Beamten, deren Entlassung ihm nicht zusteht, zu suspendiren und hat über die Entlassung derselben die Entscheidung des Verwaltungsrathes herbeizuführen.

Paragraph sieben und zwanzig.

Bei Krankheits- oder sonstigen Behinderungsfällen des General ⸗Di⸗ rektors übernimmt ein vom Verwaltungsrathe dazu bestimmtes Mitglied des Verwaltungsrathes oder ein von diesem ernannter Angestellter der Gesellschaft provisorisch dessen Dienst.

Paragraph acht und zwanzig.

Der General⸗-Direktor muß mindestens fünf und zwanzig Actien der Gesellschaft besitzen oder erwerben. Diese Actien werden in das Archiv der Gesellschaft hinterlegt und dürfen, so lange die Functionen des Inha— bers dauern, weder veräußert noch übertragen werden.

Titel Fünf. Von den General⸗Versammlungen.

Paragraph neun und zwanzig.

Im Monat März jeden Jahres findet regelmäßig in Köln eine Ver= sammlung derjenigen Actiongire statt, auf deren Namen in den Acfien= Registern der Gesellschaft fünf oder mehrere Actien am Tage der Ver= sammlung seit mindestens sechs Wochen eingeschrieben stehen, die Einschrei⸗ bung der Actien erfolgt bei dem Verwaltungs rathe entweder gegen Vor- zeigung der Actien oder eines dem Verwaltungsrathe als genügend erschei= nenden Zeugnisses über den Besitz derselben und auf schriftliches Ersuchen. Ueber dse erfolgte Einschreibung ertheilt der Verwaltungsrath auf Verlan⸗ gen eine Bescheinigung. Wenigstens einen Tag vor der General-Versamm⸗ lung müssen die Besitzer der Actien oder deren Bevollmächtigte sich legiti= miren, daß der Besitz noch immer so besteht, wie er in den Büchern der Gesellschaft eingeschrieben ist. Diese Legitimation geschieht bei dem Ver⸗ waltungsrathe oder bei den dazu delegirten Milgliedern des Verwaltungs- rathes oder auch verantwortlichen Beamten entweder durch Vorzeigung der

Actien oder durch eine genügende Bescheinigung; bei den Bevollmächtigten außerdem durch Einreichung oder Vorzeigung der Vollmacht.

Paragraßh dreißig.

Der Verwaltungsrafh beruft mittelst öffentlicher Bekanntmachungen durch die im Paragraphen zwölf erwähnten Zeitungen sowohl die regel⸗ mäßigen als die außergewöhnlichen Versammlungen, letztere, wenn er es für dienlich erachtet, oder wenn wenigstens zehn Actionaire, welche Inhaber von mindestens tausend Actien sind, schriftlich darauf antragen. Die Be— kanntmachung soll mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung statt— finden. Der Zweck der außergewöhnlichen Versammlungen soll im Einbe⸗—

rufungsschreiben angegeben werden.

Paragraph ein und dreißig. In der General-Versammlung können abwesende Actionaire durch

Vollmacht, jedoch nur durch stimmberechtigfe Actionaire vertreten werden. Die Vollmachten sind dem Verwaltungstathe am Tage vor der General—

Veisammlung vorzulegen. Procuraträger einer Handlungsfirma können die— selben Rechte ausüben, wie die Chefs der Handlung. Die innerhalb des Statuts gefaßten Beschlüsse der General⸗Versammlung sind bindend für die nicht erscheinenden oder nicht vertretenen Actionaire, so wie für den

tungsralhes ist, nur eine berathende Stimme hat. Die Besoldung des Verwaltungsrath.