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Paragraph zwei und dreißig.
In der General⸗Versammlung hat mit Ausschluß des im Paragraphen
ein und vierzig vorgesehenen Falles der Inhaber von fünf Actien eine Stimme, zehn Aetien zwei Stimmen, fünfzehn Actien drei Stimmen, zwanzig Actien vier Stimmen und jeden weiteren fünf Actien eine Stimme mehr, so daß der Inhaber von hundert Actien zwanzig Stimmen hat. Vierzig Stimmen bilden das Maximum, welches ein Actionair für die von ihm vertretenen und für seine eigenen Actien zusammengenommen haben kann.
Paragraph drei und dreißig.
Die General-⸗Versammlung, regelmäßig konstituirt, stellt die Gesammt⸗ heit der Actionaire dar. Der zeinige Vorsitzende des Verwaltungsrathes führt auch den Vorsitz in der General-Versammlung und ernennt den Pro— tokollführer und die Skrutatoren. Zu Skrutatoren können weder Verwal— tungsräthe noch Beamte der Gesellschaft einannt werden. In den regel— mäßigen General⸗-Versammlungen werden die Geschäfte in nachsolgender Ordnung verhandelt; Erstens, Bericht des Verwaltungsrathes über die Lage des Geschäftes im Allgemeinen und über die Resultate des verflosse— nen Jahres insbesondere; Zweitens, Wahl der Mitglieder des Verwal— tungsrathes; Drittens, Berathung und Beschlußiahme über die Anträge des Verwaltungsrathes, so wie über die Anträge einzelner Actionaire. Letztere müssen vor der Berufung der General⸗Versammlung dem Verwal⸗ tungsrathe schriftlich eingereicht sein; Viertens, Wahl von drei Kommissa— rien, welche den Auftrag erhalten, die Bilanz mit den Büchern und Scriptu⸗ ren der Gesellschaft zu vergleichen und, rechtfindend, dem Verwaltungsrathe die Decharge zu ertheilen.
Paragraph vier und dreißig.
Die außerordentlichen General-⸗Versammlungen beschästigen sich nur mit Gegenständen, die bei der Berufung bezeichnet sind.
Paragraph fünf und dreißig.
Die Beschlüsse und Wahlen der General⸗Versammlungen vollbringen sich mit absoluter Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit der Stimmen giebt diejenige des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Wahlen werden vermittelst geheimen Scrutiniums vorgenommen. Auf den Antrag des Vossitzenden, so wie auf den Antrag von wenigstens fünf Actionairen muß auch über andere Gegenstände durch geheimes Scrutinium abgestimmt werden. Die Protokolle der General⸗-Versammlungen werden von einem Notar aufge⸗ nommen und von dem Büregu und von denjenigen anwesenden Actionairen, welche es wünschen, unterzeichnet.
Titel Sechs.
Bilanz, Dividende und Reserve⸗Fonds. Paragraph sechs und dreißig.
Am ein und dreißigsten Dezember jeden Jahres wird vom General— Direktor ein vollständiges Inventar über die Besitzungen, Vorräthe und Ausstände der Gesellschaft errichtet, in ein dazu bestimmtes Register ein— getragen und mit den Belägen dem Verwaltungsrathe zur Prüfung und Feststellung vorgelegt. — Bei Aufstellung des Inventars werden die Roh— stoffe und Material⸗Vorräthe nach dem laufenden Werthe und die Halb— Fabrikate und Fabrikate nach dem auf den laufenden Werth der Rohstoffe basirten Fabricationspreise berechnet. Wie viel von dem Werthe der Im—⸗ mobilien und Mobilien abgeschrieben werden soll, bestimmt der Verwal— tungs rath.
Paragraph sieben und dreißig.
Der Ueberschuß aus den jährlichen Einnahmen, nach Abzug der jähr— lichen Ausgaben, bildet den Reingewinn. In welcher Weise stattgefundene Ausgaben für Neubauten, Maschinen und größere Anschaffungen oder An— lagen, welche einen bleibenden Werth haben, zur Berücksichtigung kommen, bestimmt alljährlich der Verwaltungsrath.
Paragraph acht und dreißig.
Der Verwaltungsrath bestimmt, wie viel von dem erzielten Rein— gewinne unter die Actionaire vertheilt werden soll; es sollen jedoch minde— stens zehn Prozent desselben zur Bildung eines Reservefonds zur Deckung außerordentlicher Verluste zurückgelegt werden. Ueber die Verwendung des Reservefonds beschließt der Verwaltungsrath:
Paragraph neun und dreißig.
Die Dividenden sind in Köln an der Kasse der Gesellschaft zahlbar; dieselben können jedoch durch Beschluß der General-Versammlung auch an andern Orten zahlbar gestellt werden. Die Dividenden werden jährlich
Nag l. Mal gegen Einlieferung der ausgegebenen Dividendenscheine
Paragraph vierzig. Die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft nach Ablauf
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von fünf Jahren, von dem Tage abgerechuet, an welchem dieselben zahl— bar gestellt sind.
Titel Sieben.
Auflösung der Gesellschaft.
Paragraph ein und vierzig.
Von dem Verwaltungsrathe oder von Ackionairen, welche e
6 ath ; he zusammen ö ö. des Actien - Kapitals besitzen, lann der Antrag auf Auflösung er Gesellschaft gestellt, die Auflösung selbst aber nur in einer befonders dazu berufenen General-Versammlung durch eine Mehrheit von drei Vier— theilen der anwesenden oder vertreten en Actien beschlossen werden. In die— ser General-Versammlung ist jeder Actionair, gleichviel, wieplel Aclien er besitzt, stimmberechtigt und wird jede vertretene Actie für eine Stimme ge— zählt. Der des fallsige Beschluß bedarf der landesherrlichen Genehmigung Außerdem tritt die Auflösung der Gesellschaft in den in den Paragraphen fünf und zwanzig, acht und zwanzig und neun und zwanzig des Gesetzes vom neunten November achtzehn hundert drei und vierzig bestimmten Fällen ein und wird nach Maßgabe der in jenen Paragraphen geiroffenen gesetz— lichen Bestimmungen bewirkt.
Paragraph zwei und vierzig.
ö Die General- Versammlung bestimmt den Modus der Liquidation un 2. Anzahl der Liquidatoren; sie ernennt letztere und bestimmt ihre Be— ugnisse.
Tit el Acht.
Schlichtung von Streitigkeiten und Abänderung der
Statuten. Paragraph drei und vierzig.
Streitigkeiten zwischen den Actionairen und der Gesellschaft sollen durch zwei von den Parteien zu erwählende, in Köln wohnende Schiedsrichter ohne Zulassung von Appell und Cassation geschlichtet werden. Können sich die beiden Schiedsrichter nicht einigen, so ernennt auf deren Antrag der zeitige Präsident des Handelsgerichts zu Köln oder, wenn dieser selbst Actionair ist, der nächste unbetheiligte Handelsrichter nach ihm einen Ob— mann, welcher vorzugsweise aus den mit richterlichen Eigenschaften versehe⸗ nen Justizbeamten zu wählen ist. — Ist eine Partei länger als vierzehn Tage nach ergangener Aufforderung mit der Wahl des Schiedsrichters säumig, so erfolgt die letztere in derselben Weise, wie die Wahl des Ob⸗ manns. Auch gegen den Ausspruch des Obmannes findet weder Appell noch Cassation stast.
Paragraph vier und vierzig.
Abänderungen des Statuts können in einer General-Versammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden oder vertretenen Stimmen beschlossen werden, wenn ihr allgemeiner Inhalt bei der Einbe— iufung angedeutet war. Zu letzterem ist der Verwaltungsrath auf Verlan— gen von zehn Actionairen, welche mindestens tausend Äctien besitzen, ver— pflichtet.
Alle Abänderungen des Statuts bedürfen der landesherrlichen Ge— nehmigung.
Titel Nenn.
Verhältniß der Gesellschaft zur Staatsregierung. Paragraph fünf und vierzig.
Die Königliche Negierung ist befugt, einen Kommissar zur Wahrneh— mung des Aufsichtsrechtes für beständig oder für einzelne Fälle zu bestellen. Dieser Kommissar kann nicht nur den Gesellschafts⸗Vorstand, die General— Versammlung oder sonstige Organe der Gesellschaft gültig zusammenberu— fen und ihren Berathungen beiwohnen, sondern auch jederzeit von den Büchern, Rechnungen, Negistern und sonstigen Verhandlungen und Schrift⸗ stücken der Gesellschaft, ihren Kassen und Anstalten Einsicht nehmen.
Transitorische Bestimmungen.
Paragraph sechs und vierzig.
Es wird hierdurch den Mitstiftern der Gesellschaft, Herren Jacob vom Nath und. Eduard Schnitzler, und zwar Beiden zusammen, so wie Jedem für sich allein im Falle ber Abwesenheit des Andern mit dem Recht der Substitution, Auftrag und Vollmacht ertheilt, die landesherrliche Ge— nehmigung der Gesellschaft nachzusuchen, so wie diejenigen Abänderungen der Slatuten und Zusätze zu denselben Namens der Kontrahenten anzu— nehmen, welche die Staatsregierung vorschreiben oder empfehlen wird. Diese Abänderungen sollen für sämmtliche Kontrahenten und für alle in Gemäßheit des Paragraphen eins dieses Statuts beitretenden Actionaire eben so rechtsverbindlsch sein, als wenn sie wörtlich in dem gegenwärtigen Statut aufgenommen wären.
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Inhaber empfängt am 1. Mai 185. gegen diesen Schein an der l
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Gesellschafis-Kasse in Cöln oder an den bekannt zu machenden Stellen
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ie statutmäßig ermiltelte Dividende für das Geschäftsjahr 185
ö, 1 Der Verwaltungsrath.
(Unterschrift zweier Mitglieder per Facsimile.)
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Eingetragen Fol.. (Eigenhändige Unßerschrift des Control⸗Beamten.)
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