; 1240
6) Für die Aichung der Gasmesser sind an Gebühren zu zahlen: bei einem Inhalte der Trommel von K Nthlr. i Sgr.
— 5
10 20 10 77 — 75 2 7) 20 ; scher Größe gleichzeitig zur Werden 5 Gasmesser von gleicher 6 8.8 Aichung gebracht, so werden die hier festgesetzten Aichungsgebühren ermäßigt. — ö n 3. Revision früher geaichter, so wie der bei der ersten Prüfung unrichtig befundenen Gasmesser ist die Hälfte der obigen
Gebührensätze zu berechnen. . gel den Aichungsgebühren
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vorkommenden Nebenarbeiten, wi
Kubik⸗Inhalts ꝛc.
dem Direktor der Aichungs festzusetzender Betrag zu entrichten. Pei einem Inhalte der Trommel von
ikfuß — Rthlr. 10 Sgr. ) 2 * — *) g 2* J
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nicht übersteigen. . ö
Entspricht der Inhalt der Trommel den oben festgesetzten Maß⸗ einheiten nicht, so findet rücksichtlich der Aichungsgebühren und Ne⸗ benkosten der für den nächst größeren Trommel⸗Inhalt bestimmte Satz Anwendung.
Die Königliche Regierung veranlasse ich, die Aichungs Kom- die Gasmenge, welche die Trommel jaßt (8. 2) hinter einer Glasscheibe
mission hiernach mit Anweisung zu versehen, auch, falls im dor— tigen Verwaltungs- Bezirke bereits öffentliche Gas-Anstalten vor—
handen sind, oder die Errichtung solcher in Aussicht steht, die vor⸗
stehenden Bestimmungen durch das Amtsblatt und nach Ihrem Er⸗ messen durch die öffentlichen Blätter zur Kenntniß des Publikums
zu bringen. . , Die Beschaffung der erforderlichen Meß⸗Apparate, wie diesel⸗
ben in der mitgetheilten Instruction näher beschrieben sind, wird . J schieht nach, . der Königlichen Regierung überlassen, und hat sich dieselbe dieser⸗ Pressung, die durch eine Wassersäule von 14 Zoll Höhe angezeigt wird. halb nöthigenfalls mit der Königlichen Normal- Aichungs Kom⸗ mission hierselbst zu benehmen. Im Allgemeinen muß angenommen werden, daß die Kosten derselben aus den eingehenden Aichungs⸗
gebühren zu hestreiten sind. Sollten diese indeß hierzu nicht aus⸗
reichen, so ist unter Vorlegung eines Extrakts aus der Rechnung
der Aichungs⸗Kommission der erforderliche Zuschuß zu liquidiren. Berlin, den 10. Juli 1863. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.
An sämmtliche Königliche Regierungen und das Königliche Polizei- Präsidium
hierselbst.
In struetion
über das Verfahren bei der Prüfung und Stempelung der Gasmesser.
Mit Bezug auf den Erlaß vom 10. Juli er., betreffen die Prüfung und Stempelung der Gasmesser, wird den Aichungsbehörden über das hierbei zu beobachtende Verfahren die folgende Anweisung ertheilt.
§. 1.
Nur solche Gasmesser dürfen zur Stempelung angenommen werden, deren Maßbestimmung auf dem Prinzip einer rotirenden, zum Theil in Wasser oder einer anderen tropfbaren Flüssigkeit eintauchenden Blechtrommel beruht, und welche mit den in den ss. 4 die ser Instruction bezeichneten Einrichtungen versehen sind.
8. R. „Der Haupibestandtheil eines Gasmessers ist die um eine horizontale Achse rotirende Trommel, welche — Jedem unzugänglich — von einem luftdicht verlötheten Blechgehäuse, das zugleich als asser⸗ und Gasbe— hälter dient, eingeschlossen sein muß.
Die Trommel muß zum größeren Theile in das Wasser eintauchen,
welches durch Seitenöffnungen auch in ihren inneren Raum tritt und den— . bis zur Höhe des äußeren Wasserstandes anfüllt. Damit der ober⸗ ö. des Wassersplegels leer gebliebene Raum der Trommel, welcher zur
k n n. —ᷣ 6 dient, einen unveränderlichen Ku— m e Einrichtun ‚
ge , mere, geen, men, n n . 1g getroffen sein, daß der Wasserspie Der Inhalt des zur Aufnahme der zu messenden Gasmenge dienenden
Theils der Trom]mmel muß auf dem Trommelgehäuse dergestalt mit einer dauerhaften Oel- oder Lackfarbe bezeichnet sein, daß die Zahlen hinter der in der Umwandung befindlichen Glasscheibe sichtbar sind.
Entspricht der Inhalt der Trommel den in Nr. 3 des Erlasses vom 10. Juli, e. aufgeführten, vom 1. Januar 1855 ab ausschließlich zulässigen Verhältnissen, so sind diese Zahlen bei der Bezeichnung des Kubik Inhalts beizubehalten, z. B.
7 C. E. oder 15 C. F.
Entspricht der Inhalt der Trommel den hier bestimmten Verhältnissen nicht, so ist derselbe durch einen Dezimalbruch bis auf 5 genau zu be— zeichnen, z. B.
o, 24a C. F. oder 4, as C. R.
In dem letzteren Falle sind die Aichungsbehörden verpflichtet, die Be—= zeichnung des Kubik-Juhalts selbst vorzunehmen, falls eine solche an dem Gasmesser noch nicht vorhanden sein sollte, ohne dafür eine Erhöhung der Gebühren sordern zu können. .
8§. 9
Nächstdem ist das Zählwerk, die sogenannte Gasuhr, ein wesentlicher Bestandtheil der Gasmesser. Dasselbe wird durch die Drehung der Trom— mel in Bewegung gesetzt, und dient dazu, die Zahl der, von jener in irgend einer Zeit gemachten Umgänge, so zu registriren, daß die entsprechende Gas— menge, welche in derselben 9 durch die Trommel gegangen ist, sich in einer bestimmten Zahl von Kubikfußen vor Augen stellt.
Diese Zahl ändert sich während des Ganges der Gasuhr sprungweise von 100 zu 160 bis 100,000 und begreift also nur die Hunderte von Kubiffußen, da der Gasverbrauch nur nach solchen Raumeinheiten berech net und bezahlt zu werden pflegt. Zur Beobachtung einer geringeren An- zahl von Kubikfüßen dient dagegen eine sich drehende, horizontale Scheibe, welche rechts über den letzten Ziffern jener Zahl sichtbar ist. Bei Gas⸗ messern für drei Flammen ist der Umfang dieser Einerscheibe in fünf, bei größeren Gasmessern in zehn gleiche Theile getheilt, so daß mit Hülfe einer davor angebrachten Zeigerspitze die einzelnen Knbiffuße verfolgt werden können.
§. 4.
Der Zähl-Apparat muß, in Verbindung mit dem vorerwähnten Trom— melgehäuse, durch eine feste Umwandung, welche nur an einer Seite die vorerwähnte Zahl mit der darüber befindlichen Einerscheibe (8. 3) so wie
sichtbar werden läßt, der willkürlichen Veränderung entzogen sein.
Bei den zur Aichung gestellten Gasmessern darf aber jene Verbindung noch nicht bewirkt, die Blechkästchen, welche die Umwandung bilden, dürfen vielmehr nur lose aufgesetzt sein, damit sie zur Prüfung der richtigen An= ordnung des Zählwerkes abgenommen werden können.
§. 5. Die Messung geschieht nach preußischen Kubikfußen und unler einer
Ein Unterschied bis zum Betrage von zwei Prozent tann bei dieser Messung unbeachtet bleiben. 8. 6. Die Ausmessung des Inhalts der Trommel geschieht mittelst aimosphä⸗— rischer Luft, indem man genau abgemessene Luftmengen unter einer Pressung von 15 Zoll Wassersänle durch die zu prüfenden Gasmesser gehen läßt und
diese Mengen mit den entsprechenden Anzeigen der zugehörigen Zählwerke
vergleicht. 5
Bei der vorerwähnten Ausmessung kommt der Kubizirungs-Apparat in Anwendung, der durch beisolgende Zeichnung und Beschreibung näher erm läutert ist. (A.) .
Um den Avparat zum Zweck der Aichung vorzubereiten, hlbt man die als Luftbehälter dienende Glocke so weit aus dem Wasser empor, bis der Nullpunkt der an ihr befestigten Skala genau dem Zeiger gegenübersteht, und regelt, bei noch geschlossenem Auslaßhahne, durch Vermehrung oder Verminderung des Gegengewichts die Pressung der abgesperrten Luft der— gestalt, daß das Manometer eine Wassersäule von 17 Zoll Höhe zeigt.
§. 8.
Gleichzeitig wird der zu prüfende Gasmesser, dessen Zählwerk — befreit von dem zugehörigen Blechkasten — auf Null steht, auf der neben dem Apparat angebrachten Tischplatte horizontal auf— gestellt und durch ein Kautschuckrohr mit dem Luftrohr des Apparates fu Verbindung gebracht. Dann füllt man den Gasmesser durch behut= fames Eingießen von Wasser in das hierzu bestimmte Nohr soweit mit dieser Flüssigkeit an, bis dieselbe durch die unterhalb der sogenannten wüsten Kammer befindliche Oeffnung abzulaufen anfängt, ein Zeichen, daß im Innern des Gasmessers sich der normale Wasserstand hergestellt hat. Läuft kein Wasser mehr ab, so schließt man erst den oberen Einguß, hann die untere Abflußöffnung und versieht die Mündung im höchsten Punkte des Trommelgehäuses mit dem die Stelle des Brenners vertreten den Ausblaserohr, welches luftdicht mit derselben verschraubt wird.
Nach dieser Vorbereitung öffnet man den Aus laßhahn der Luftröhre, und schließt denselben wieder, sobald 20 Kubiffuß Luft aus der Glocke des Kubizirungs-Apparates durch den Gasmesser gegangen sind.
§. 9.
: ür ĩ bestimmt —
Ist letzterer von der kleinsten Art, — füt drei Flammen ü i eiwa 14 Stunden Zeit erfordert, und , i mm direkten Messung insoweit
die Anzeige des Zählwerkes muß dann mst der an, , r n ell . , Abweichung nicht mehr als e, beträgt.
Bei den größeren Gasmessern ist dagegen die angegebene Probe nach Verhältniß der Inhalte ihrer Trommeln mehrmals zu wiederholen, indem man bie Glocke sebäsmal wieder so hoch emporhebt, daß der Nullpunkt ihrer Skala dem Zeiger gegenüber zu stehen kommt.
1241
Gas messer für 5 Flammen erfordern demngch wenigstens zwei Proben, deren jede nur die Hälfte der vorigen Zeit in Anspruch nimmt.
Eben so würden die für zehn Flammen bestimmten Gasmesser vier Proben erfordern, wobei 80 Kubikfuß Luft durch die Trommel gehen. Es sst jedoch die Piobe hier fünfmal zu wiederholen 9) damit wenigstens 100 Kubitfuß Luft zur Messung kommen, weil dadurch die Prüfung erleichtert, und ein zuverlässigeres Ergebniß herbeigeführt wird, ; ;
Ein? gleiche Anzahl von Proben ist auch bei Gasmessern für mehr als zehn Flammen zur Prüfung derselben ausreichend, und diese werden eiwa 1 Stunden Zeit erfordern. Doch ist es zu empfehlen und in zweifel haften Fällen sogar nothwendig, außer jenen 190 Kubikfußen noch einige Kubilfuß Luft mehr durch den Gasmesser zu treiben, um Gewißheit dar⸗ über zu erhalten, daß eiwanige Abweichungen die in §. 6 als Maximum festgesetzten zwei Prozent der gemessenen Luftmenge nicht überschreiten.
§. 10.
Die obige Zeitbestimmung gründet sich darauf, daß die Trommel der im wirklichen Gebrauch befindlichen Gasmesser, um ein gleichmäßig ruhiges Licht zu liefern, durchschnittlich 190 bis 120 Umdrehungen per Stunde machen. Zur Abkürzung des Aichungs-Geschäfts kann indeß das den Brenner vertretende Ausblaserohr so weit geöffnet werden, daß dadurch die Zahl der Umdrehungen auf 150 bis höchstens 160 gesteigert wird.
8 11.
Zur Abkürzung des Aichungsgeschäfts können mehrere Gasmesser gleicher Größe, deren Zahl jedoch fünf nicht übersteigen darf, dem angege⸗ benen Verfahren zugleich unterworfen werden, in der Art, daß die zur Messung benatzte Luftmenge aus einem dieser Gas messer in den nächstfol— genden übergeht und aus dem letzten erst in die Atmosphäre entweicht.
Zu dem Ende werden die zugleich der Prüfung zu unterwerfenden Gasmesser in der 5. S angegebenen Weise auf der horizontalen Tischplatte in eine Reihe neben einander gestellt und nachdem sie sämmtlich bis zur normalen Höhe mit Wasser gefüllt sind (8. 8), wird das Einlaßrohr des ersten mit dem Kubizirungs-Apparate, die Auslaßmündung desselben aber
durch ein Kautschuckroht mit dem Einlaßrohr des zweiten Gasmessers in Verbindung gesetzt. Auf dieselbe Weise geschieht die Verbindung des zwei⸗ ten mit dem dristen, überhaupt eines jeden Gasmessers mit dem näch stfol⸗ genden, während die obert Mündung des letzten von ihnen mit dem Aus⸗ blaserohr versehen wird.
Da bei diesem Verfahren die Luft mit abnehmender Spannung durch die verschiedenen Gasmesser geht, wird die Trommel des letzten, um die⸗ selbe Luftmenge durchzuführen, etwas mehr Drehung als die des ersten machen. Der Unterschied ist aber so unbedeutend, daß er bei der in §. 5 nachgelassenen Abweichung außer Acht bleiben kann. Er beträgt z. B., wenn cine Abnahme der Spannung vom eirsten bis zum letzten Gasmesser gleich 1 Zoll Wassersäule angengmmen wird, kaum 25 auf 1000, also etwa Prozent, was nur den achten Theil der als zulässig erklärten Abweichung ausmacht.
.
Findet sich nach dem vorstehend beschriebenen Prüfungsverfahren eine Abweichung des Ist- von dem Soll⸗Inhalt eines Gasmessers, welche die in 8. 5 festgesetzte Hränze überschreitet, so darf die Stempelung in der Regel nicht statifinden, und der Gasmesser ist den Betheiligten gegen Erlegung der halben Aichungsgebühren Nr. 6 des Rescripts vom 10. Juli c. zurück- zugeben.
Ist jedoch der durch die vorgenommene Prüfung ermittelte Trommel ⸗ Inhast an sich zulässig, so wird die auf dem Trommelgehäuse befindliche
Inhaltsbezeichnung durch den Aichungsbeamten beseitigt, und statt deren der richtige Inhalt darauf bezeichnet. Wenn der Gasmesser noch nicht
mit der Bezeichnung des Inhalts der Trommel versehen war (§. 2), so ist ö — . z andrerseits das Gegengewicht hängt, von solcher Stärke auswählt, daß der
dieselbe von dem Aichungsbeamten zu bewirken. 8 6
Hat sich keine, oder doch nur eine solche Abweichung gefunden, welche innerhalb der nach §. 5 zusässigen Gränze bleibt, oder ist der richtige In— halt von der Aichungsbehörde verzeichnet, so erfolgt die Stempelung in folgender Weise.
Es wird zueist das mehrerwähnte Blechkästchen über die Gasuhr ge⸗ setzt und an drei Stellen seines unteren Randes, vom Aichungsbeamten verloren festgelöthet, so daß die vollständige Verlöthung hinterher in der Werkstatt des Fabrikanten geschehen kann. Damit aber die Richtigkeit der Zählung sicher gestellt werde, muß auf eine der Löthstellen, die zu diesem
Behufe etwas reichlich mit Zinn zu versehen ist, der Aichstempel geschlagen zeite ) fert Der innere Schenkel reicht mit seiner trompetenförmigen Mündung bis über
werden.
Ferner muß die vordere Blechwand des oberhalb der wüsten Kammer vorgebanten Kastens auf dem übergreifenden und ringsum verlötheten Rande zweimal, nämlich mit dem Königlichen Adler und mit dem Stem⸗ pel der betreffenden Aichungs⸗Kommission, mittelst vorher aufgeschmolzener zinntropfen gestempelt werden. . .
Endlich ist noch die Nückwand des Trommelgehäuses, ebenfalls auf
*
dem uͤbergreifenden Rande mit einem Zinntropfen zu versehen, und darauf
der Königliche Adler zu schlagen. 45 ö ö Die genannten Stempelungen müßen so geschehen, daß sie zur Hälste auf den einen, zur Hälfte auf den anderen der zu verbindenden Theile zu stehen kommen, damit eine Trennung derselben nicht ohne Zerstörnng des Stempels möglich ist. §. 15. Ueber die erfolgte Aichung und Stempelung ist dem Betheiligten für jeden finzelnen Gasmesser eine besondere Beschelnigung, dit zugleich als
*) Gestatzet die Räumlichkeit des Lokals die Anwendung einer Glocke von 6 Höhe, so daß die Skalg auf 5 Höhenfuße oder auf 25 ubikfuß eingerichtet werden kann, so würde hier die fünfte Probe erspart werden, da schon bei vier Proben 100 Kubikfuß Luft durch die Trommel gegan⸗ gen sind. .
Quittung dient, auszustellen, wozu das (ub B.) beigefügte Muster dient. ; beigefügte Formular als
Berlin, den 10. Juli 1853.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.
Anlage A. Beschreibung des Kubizirungs-Apparates für die Aichung der Gasmesser.
Der genannte Apparat ist darauf berechnet, die Kubizirung der Gas— messer, staͤtt durch Leuchtgas, mittelst atmosphärischer Luft auszuführen, was bei gleichem Ergebnisse die Zusammensetzung wesentlich vereinfacht, da— her die Kosten der Herstellung vermindert, und eine Erleichterung des Aichungsgeschäftes zur Folge hat.
Auf der beiliegenden Zeichnung ist der Apparat im Durchschnitte dar— gestellt. Die Haupibestandtheile desselben sind folgende:
A. X. A. ist ein hölzerner Bottich von eiwas konischer Form, oben 3“ unten 3‘ 6“ im äußeren Durchmesser, und 5. 6“ in den Stäben hoch. Derselbe ist mit sechs eisernen Reifen umlegt und bis etwa 3“ unter dem oberen Rande mit Wasser angefüllt.
Bei a. befindet sich ein Hahn zur zeitweisen Ablassung des Wassers, um es durch neues zu ersetzen, was vielleicht alle halbe Jahr einmal nöthig ist. B. eine in den mit Wasser gefüllten Bottich eintauchende Glocke von cylindrischer Form, oben mit einem festen Boden geschlossen, am unteren Ende aber offen. Die Seiten wandung dieser Glocke besteht aus gewalztem Kupferblech von der Stärke, daß der Quadratfuß nicht unter 2 Pfund wiegt, während zum oberen Boden stärteres Kupferblech von etwa 3 bis
3E Pfd. auf den Quadratfuß zu nehmen, und derselbe außerdem noch durch
ein von innen angebrachtes Kreuz zu verstärken ist.
ᷓ Die lichte Höhe dieser Glocke ist gleich 5 *), der lichte Durchmesser gleich 2 6“ 35“ angenommen, so daß der innere Querschnitt gerade 5 Quadratfuß beträgt.
Demgemäß ist die Kapazität der Glocke für jeden Fuß ihrer Höhe
gleich 5 Kubikfuß. C. ein Gegengewicht, dazu dienend, vermittelst einer über zwei Rollen laufenden Kette einen Theil vom absoluten Gewicht der Glocke aufzuheben, so daß dieselbe nur einen bestimmten Druck auf das in ihr abgesperrte Luftvolumen ausüben kann.
Nach den vorhin angegebenen Abmessungen berechnet sich das absolute Gewicht der Glocke ziemlich genau gleich 100 Pfund. Wird nun angenom- men, daß die darin abgesperrte Luft eine Pressung von 14 Zoll Wasser⸗ säule, oder von 33 Loth auf den Quadratzoll erleiden soll, so giebt dies 15 Pfund auf den Quadratfuß, also 75 Pfund auf die Querschnittsfläche der Glocke. Wenn also die letztere sich in ihrem höchsten Stande befindet, wobei ihr unterer Rand den Wasserspiegel ohne einzutauchen nur berührt, so würde das Gegengewicht 25 Pfund vom Gewicht der Glocke auf⸗ heben müssen.
Ist der Apparat in Thätigkeit, die Glocke also im Niebersinken begriffen, so verliert dieselbe durch das allmälige Eintauchen ihres unteren Endes ins Wasser immer mehr an Gewicht, und zwar beträgt dieser Verlust für jeden Fuß Senkung nahe 2 Pfund. Damit nun die Pressung der Luft hierdurch nicht geändert werde, muß eine Ausgleichung stattfinden, welche dadurch erzielt wird, daß man die Kette, woran einerseits die Glocke und
laufende Fuß derselben 1 Pfund wiegt. .
Zur senkrechien Führung der Glocke ist dieselbe an ihrem oberen und unteren Ende je mit zwei seitwärts vortretenden Ohren versehen, von welchen die beiden oberen in der Zeichnung bei bb. angegeben, die beiden unteren aber, da der sie verbindende Durchmesser auf den der ersten normal ist, nicht sichtbar sind. Dasselbe gilt von den zu ihrer Führung dienenden vier Leitstangen aus Szölligem Rundeisen, von welchen zwei, D. D., D. D., wie die Zeichnung erfehen läßt, oberhalb, die beiden anderen aber inner halb des Bottichs in vertifaler Stellung befestigt sind.
E LE. E. ist das zur Abführung der Luft dienende Rohr, in Gestalt eines zweischenkligen Hebers mit 1 Zoll Lichtweite aus Kupfer gefertigt.
den Wasserspiegel empor und wird durch einen am Boden, des Bottichs befestigten Breifuß in vertikaler Stellung erhalten. — Der äußere Schen⸗ kel, welcher seine Befestigung an der äußeren Wandung des Bottichs findet, geht mit einer horizontalen oder etwas ansteigenden Abzweigung nach dem Orte hin, wo die zu aichenden Gasmesser stehen. Aus dieser Abzweigung gelangt die Luft durch ein flexibles Stück Kautschuckrohr in die' Trommel des Gasmessers, während gleichzeitig der Manometer c. die Spannung der bewegten Luft anzeigt.
Das beide Schenkel verbindende horizontale Rohrstück ruht seiner Länge nach auf dem Boden des Bottichs, auf welchem diei hölzerne Klötze gg. in gleichen Abständen, von einander befestigt sind, damit der untere Fkand der Glocke, wenn diese ihren tiefsten Stand erreicht, nicht auf jenes RNohrstück stoßen und dasselbe verletzen kann.
Im äußeren Rohrschenkel sind bei d und e Hähne angebracht, von denen der erste eine gewöhnliche gerade, der andere aber eine zwiefache Boh⸗
) Bei der Wahl dieser Abmessung ist eine Höhe des für die Auf⸗ stellung des Apparates bestimmten Raumes von 11 Fuß im Lichten vor— ausgefetzt. Ist ein so hoher Raum vorhanden, daß die Höhe der Glocke um 1 Fuß größer, also gleich 6 Fuß angenommen werden kann, so kann dies nur erwünscht und dem Aichungsgeschäft fördernd sein.