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Verfügung eine Verpflichtung auferlegt wird, die Befreiung von
derselben auf Grund einer besonderen gesetzlichen Vorschrift oder eines speziellen Rechtstitels behauptet. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Der Kläger hat sich zwar in der Klage auf den Vertrag vom 20. Juni 1769 berufen, durch welchen das in seinem Besitze befindliche frühere Domainen⸗Vorwerk A. erworben ist; er hat geltend gemacht, daß nach diesem Vertrage die Erhal⸗ tung der Dämme und Brücken nach „der bishexigen. Usance“ er⸗ folgen solle, und den Beweis angetreten, daß nach dieser Uisance die in der Klage bezeichneten Ortschaften die Hand- und Spanndienste bei dem Brücken- und Dammbau geleistet haben. Hierin ist jedoch kein sol⸗ cher spezieller Rechstitel zu finden, auf welchen sich Kläger der Lan⸗ despolizeibehörde gegenüber berufen könnte, da unter einem solchen Titel vielmehr nur derjenige zu verstehen, welcher geeignet ist, ein Rechtsverhältniß zwischen dem Kläger und der Landes-Polizeibehörde zu begründen, und welchen die letztere als verpflichtend für sich an⸗ zuerkennen hat. Jener Vertrag würde im günstigsten Falle dem Kläger nur gegen den Domainen-Fiskus Rechte geben; gegen den Domainen-Fiskus ist aber die Klage nicht gerichtet, wie eben so— wohl aus der Klage selbst, als nicht minder und noch bestimmter aus der von dem Kläger unter dem 15. November v. J. über den Kompetenz- Konflikt abgegebenen Erklärung sich ergiebt. Die in dieser Erklärung versuchte Ausführung, daß es zulässig sei, so wie geschehen, gegen die Landes- Polizeibehörde oder, wie der Kläger sich ausdrückt, gegen den Wege⸗Fiskus, auf Befreiung von der dem Kläger angemutheten Verbindlichkeit zu klagen, ist in dieser Allgemeinheit unrichtig und findet in den §§. 1 und Z des Gesetzes vom 11. Mai 1843 ihre Widerlegung. Es liegt ganz eigentlich der Fall vor, welcher im §. 5 dieses Gesetzes vorgesehen ist, und es muß deshalb dem Kläger überlassen bleiben, seine Rechte in der 8. 5 bestimmten Weise zu verfolgen; der Kompetenz-Konflikt hat aber, wie geschehen, für begründet erachtet werden müssen. Berlin, den 16. April 1853.
Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗ Angelegenheiten.
Bei den Provinzial -Taubstummen-⸗-Anstalten zu Büren und Soest sind die Hülfslehrer Dornseifer zu Büren und Se st zu Soest zu ordentlichen Lehrern ernannt worden.
Königliche Bibliothek.
In der nächsten Woche, vom 1. bis 6. August C., findet, dem §. 24 des gedruckten Auszugs aus der Bibliothek-Ordnung gemäß, die allgemeine Ablieferung aller aus der Königlichen Bibliothek entliehenen Bücher statt. Es werden daher alle Diejenigen, welche Bücher der Königlichen Bibliothek in Händen haben, hierdurch auf⸗ gefordert, solche während dieser Zeit in den Vormittagsstunden zwischen und 12 Uhr gegen die darüber ausgestellten Empfang-— scheine zurückzuliefern. Die Zurücknahme der Bücher erfolgt nach alphabetischer Ordnung der Namen der Entleiher, und zwar von A — H am Montag und Dienstag, von I— R am Mittwoch und Donnerstag, und von S— Z am Freitag und Sonnabend.
Berlin, den 26. Juli 1853. Der Königliche Geheime Regierungs⸗-Rath und Ober-Bihliothekar. Pertz.
Ministerium des Innern.
Cirkular⸗Erlaß vom 16. Juni 1853 — betreffend die Erfordernisse der von britischen Behsrven ausgestellten Päffe.
Durch die Verfügung vom 6. Junt 1861 ist, unter Abände— r . ö an en. . n mit vorschriftsmäßigen Pässen britischer Behörden ver— . britischen Reisenden der Eingang in die Königlichen . ** 2 e g. — 52 ö. n. diese Pässe mit Vija er zreußischen Gesandtschaft oder eines preußischen e . r, n. sind. . ach einem hierher mitgetheilten Berichte der Königlichen Ge— e , London wird von e . Reisenden 9. immer 3 n . ihnen der Mangel eines gesandtschaftlichen Visas m in dlese V . Eingang in die Königlichen Staaten bereite. on lich; 3. bedr hung. allen Weiterungen vorzubeugen, wird die 9 eglexung veranlaßt, die Gränz- Polizeibehörden ihres
Bezirks auf obige Vorschrift nochmals aufmerksam zu machen und
zu deren Beachtung zu verpflichten.
Zugleich bemerke ich, daß an britische Pisse die Anforderung eines Signalements, welches die dortigen Pässe nicht enthalten,
nicht zu stellen ist. Dagegen müssen diese Pässe die Namens⸗Unter⸗
schrift des Inhabers tragen, welches Erforderniß auch den britischen
Paßvorschriften entspricht. Berlin, den 16. Juni 1853.
Der Minister des Innern. von Westphalen.
An sämmtliche Königliche Regierungen und an das Polizei⸗Präsidium zu Berlin.
Cirkular-Erlaß vom 20. Juni 1853 — daß Reise⸗ pa sse für längere Zeit gls anf die auer eines Jahres nicht ausgegeben werden sollen.
Durch den §. 9. der General-Paß-⸗Instruction vom 12. Juli 1817 ist bestimmt worden, daß Reise⸗-Pässe für längere Zeit als auf die Dauer eines Jahres nicht ausgegeben werden sollen. Das Cirkular⸗Reskript vom 27. August 1827 (o. Kamptz Ann. S. 703.) hat zwar nachgelassen, daß die Pässe sowohl zu Reisen im Innern, als zu Reisen ins Ausland nach den Umständen, so wie nach dem Bedürfniß der Reisenden, insoweit sich sonst Nichts dagegen zu erinnern findet, auch auf länger als 1 Jahr ertheilt werden kön— nen. Mehrfachen Wahrnehmungen zufolge gehen jedoch viele mit Ertheilung von Auslands-Pässen beauftragte Behörden über diese Bestimmung hinaus, indem sie dergleichen Pässe, ohne daß der Zweck und die Ausdehnung der Reise es erheischen, auf mehrere Jahre ausfertigen, wie dies namentlich bei Reisen zum Vergnügen, zum Besuch von Bädern ꝛc. öfter vorgekommen ist. —
Die Königliche Regierung wird hierdurch veranlaßt, die mit Ausfertigung von Auslands-Pässen beauftragten Behörden auf die allegirten Vorschriften aufmerksam zu machen und sie zur genauen Beachtung derselben aufzufordern.
Berlin, den 20. Juni 1853.
Der Minister des Innern. von Westphalen.
An
sämmtliche Königliche Regierungen und an das Polizei⸗Präsidium zu Berlin.
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Erlaß vom 22. Juni 1853 — betreffend die Legi— timationen der aus Rordamerika kommenden Reisenden.
Von dem in dem Bericht der Königlichen Regierung vom 9. Februar d. J. zur Sprache gebrachten Umstande, daß die aus den . Freistaaten kommenden Reisenden häufig nicht mit Pässen, sondern nur mit Certifikaten der Behörde ihres Hei— matsorts versehen sind, habe ich dem Königlichen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten Mittheilung gemacht, mit dem An— heimstellen, die nordamerikanische Regierung auf die Unzulänglich— keit solcher Legitimationen, so wie darauf aufmerksam zu machen, daß selbige nach den hier bestehenden Paßgesetzen als zum Eintritt in die Königlichen Staaten gültige Reise⸗Urkunden nicht angesehen werden könnten. Dasselbe hat hierauf den diesseitigen Minister—
Residenten zu Washington beauftragt, der dortigen Regierung eine
gleiche Mittheilung zugehen zu lassen.
Nach der Seitens des gedachten Ministerjums an mich gelang⸗ ten Erwiederung der Letzteren ist nur die Regierung der Vereinig⸗ ten Staaten selbst befugt, den Bürgern der Union Pässe für das Ausland zu ertheilen. Den Regierungen (GHouverneuren) der einzelnen Staaten steht diese Befugniß nicht zu, und es ist daher ausdrücklich anerkannt, daß, wenn ein Bürger der Vereinig⸗ ten Staaten sich lediglich mit einem Passe einer der einzelnen Staats⸗Regierungen in das Ausland begebe, derselbe kein Recht zur Beschwerde habe, wenn er von der ausländischen Regierung von dem Eingange in deren Staat zurückgewiesen werde,
Die eiern der Vexeinigten Staaten ertheilt aher ihre Pässe für das Ausland nur gebornen oder naturglisirten Bürgern der Bereinigten Staaten. Die Naturalisation darf gesetzlich Aus⸗ ländern erst nach fünfjührigem Aufenthalte in Nord Amerika bewilligt werden. Es giebt daher dort eine zahkreiche, Klasse von Einwanderern, welchen Pässe von amerilanischen Behörden über- haupt nicht ertheilt werden . nämlich alle diejenigen, deren Naturalisation als Bürger der ereinigten Stagten noch nicht
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erfolgt ist, wenngleich sie, was mitunter schon nach ,,, . Aufenthalte geschehen kann, die Aufnahme zu Bürgern eine in zelnen Staats der Union erlangt haben. Da nun die deutschen Einwanderer in , meist ihr 1 . hal a zu? ihrem früheren Vaterlande aufgelöst haben, also von den Gesandten und Konsuln ihres Heimatsstaates Pässe nicht mehr er⸗ halten können, so befinden sich diese Individuen in Verlegenheit, wenn sie vor ihrer Naturalisation als Bürger der Vereinigten Staaten eine Reise nach Deutschland machen wollen.
Dieses Verhältniß hat dem diesseitigen Ninister⸗Nestdenten zu Washington Veranlassung gegeben, an das Königliche Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten die Frage zu richten, in welcher Art man etwa den betheiligten ehemals preußischen Unterthanen zu Hülfe kommen könnte, wenn sie durch Familien⸗Verhültnisse oder Geschäfte zu einer Reise nach Preußen sich genöthigt sähen? .
Diese Anfrage wird, dem in Uebereinstimmung mit dem Mi— nisterium der auswärtigen Angelegenheiten gefaßten Beschlusse ge⸗ mäß, dahin beantwortet werden, daß es jenen Individuen über⸗ lassen bleiben müsse, sich schriftlich an die Provinzial-Regierung des— jenigen Bezirks, nach welchem sie zu reisen wünschen, mit dem Ge⸗ uche um Ertheilung und Zusendung eines Eingangs- Passes zu wenden.
Die Königliche Regierung setze ich, im Verfolg der Verfügung vom 23. Februar d. J., hiervon in Kenntniß.
Berlin, den 22. Juni 1853.
Der Minister des Innern. von Westphalen. An die Königliche Regierung zu N. und abschriftlich zur Nachricht und Nachachtung an sämmtliche übrige Königliche Regierungen und an das Polizei⸗Präsidium zu Berlin.
Cirkular-Erlaß vom 24. Juni 1853 — in Bezug auf die dermalige Ausdehnung des Paßkarten— Vereins und den Paßverkehr mit Oesterreich.
Es ist zur Anzeige gekommen, daß häufig preußische Reisende, welche nur mit Paßkarten versehen sind, in der Voraussetzung, daß diese auch in den Kaiserlich österreichischen Staaten als gültige Reise⸗-Dokumente angesehen werden, die Reise dahin unternehmen. In der Regel wird ihnen aber von den Gränz- Polizeibehörden die Weiterreise untersagt, so daß sie sich genöthigt sehen, in die dies- seitigen Staaten zurückzukehren, um sich die erforderlichen Reise⸗ pässe zu beschaffen. .
Üim den für die Betheiligten hieraus entstehenden Weiterungen und Nachtheilen vorzubeugen, wird die Königliche Regierung ver— anlaßt, auf geeignete Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, daß die Kaiserlich österreichische Regierung sich dem zwischen den meisten deutschen Regierungen abgeschlossenen Paßkarten-Vertrage zur Zeit noch nicht angeschlossen hat, daher der Eintritt in die K. K. Staaten nur auf vorschriftsmäßige Pässe gestattet wird.
Die Paßkarten sind für jetzt in folgenden deutschen Staaten, nämlich in Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Großherzogthum Hessen, Kurhessen, Baden, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg⸗Strelitz, Sachsen Weimar, Sachsen⸗Altenhurg, Sachsen⸗ Meiningen, Sachsen⸗-Koburg-Gotha, Nassau, Braunschweig, Anhalt— Deßau, Anhalt-Eösthen, Anhalt⸗-Bernburg, Waldeck Schwarzburg—⸗ Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Lippe Detmold, Lippe—⸗ Schaumburg, Reuß Plauen älterer und jüngerer Linie und den freien Städten Frankfurt, Hamburg, Bremen und Lübeck, als aus—⸗ reichende Reise⸗Legitimationen zu betrachten. ;
Seitens der Kaiserlich österreichischen Regierung ist nur in Beziehung auf die Bewohner der diesseitigen Regierungs⸗ Bezirke
Liegnitz, Breslau, Oppeln und Merseburg nachgegeben worden, daß
die denselben ertheilten Paßkarten als gültige Legitimations-Urkun⸗ den zum Grenzübertritte und zum 14taͤgigen Aufenthalte in Böh⸗ men, Mähren und 6österreichisch Schlesien unter gewissen Modali— täten ausnahmsweise anerkannt werden sollen. Die Königliche Regierung hat hiernach das Weitere zu veran⸗ lassen. Berlin, den 24. Juni 1853.
Der Minister des Innern. von Westphalen. An
sämmtliche Königliche Regierungen und an das Polizei⸗Präsidium zu Berlin.
Finanz⸗Ministerium. Cirkular-Verfügung vom 30. April 1853 — be⸗ treffend die Kosten bei Verpachtungen im Ressort
der Dom ainen- und Forstverwaltung.
Bekanntlich gehört es mit zu den vorgeschriebenen Bedingungen, welche auch bei den Verpachtungen kleinerer Objekte der Domainen⸗ und Forst⸗-Verwaltung wahrzunehmen sind, daß die durch derartige Verpachtungen verursacht werdenden Kosten, insbesondere die In⸗ sertions und Stempel-Gebühren, so wie die Kosten der gericht⸗ lichen Vollziehung in den Fällen, wo diese erforderlich ist, u. s. wà von den Pächtern zu tragen sind.
Es ist zweckmäßig, wenn der Bieter bei seinem Gebote selbst gleich sich ganz genau die Kosten berechnen kann, welche er neben den Pachtgeldern zu entrichten hat. Eine solche Einrichtung, welche auch in einigen Regierungs-Bezirken in einzelnen Fällen bereits in Anwendung gekommen ist, dient zugleich zur Vereinfachung des Geschäfts-Verfahrens, hauptsächlich in Bezug auf das Rechnungs⸗
wesen. Demzufolge bestimme ich im Allgemeinen, daß fortan bei
der Verpachtung von Domainen- und Forstgrundstücken, wenn sel⸗
bige in einzelnen Parzellen, deren Pachtwerth voraussichtlich den Betrag von je dreißig Thalern jährlich nicht übersteigt, zur Aus⸗ bietung gelangen, die Bedingung zu stellen ist, ähnlich wie bei den Veräußerungen für jeden Thaler des gebotenen jährlichen Pacht⸗ zinses, einen Beitrag von einem Silbergroschen zur Bestreitung der den Parteien zur Last fallenden Stempel- und sonstigen Kon⸗ traktskosten zu entrichten.
Anlangend die Verrechnung der in Rede stehenden Kosten: so sind solche künftig stets un ter einem besonderen Abschnitte der Extraordinarien-Rechnungen, und also getrennt von den Veräuße— rungs-Kosten, dergestalt speziell in Einnahme und Ausgabe nachzu⸗ weisen, daß der nach gegenseitiger Uebertragung des bei einer Ver⸗ pachtungs Angelegenheit im Laufe des Jahres vorgekommenen Aus⸗ gabe⸗-Plus durch das Ausgabe-Minus einer anderen, am Jahres⸗ schluß sich ergebende Bestand, ohne Weiteres, in der Domainen⸗ Verwaltungs- Rechnung desselben Jahres unter dem Titel »ad xtraordinaria« in Einnahme, und der sich etwa herausstellende Vorschuß, unter demselben Titel, in Ausgabe nachzuweisen ist.
Berlin, den 30. April 1853.
Der Finanz⸗Minister. von Bodelschwingh. An sämmtliche Königliche Regierungen und den Vorstand der Ministerial-Bau-Kommission.
Cirkular-Verfügung vom 5. Juni 1853 — betref-
fend die Ausstellung der Lehrbriefe für Jäger⸗—
Lehrlinge zum Zweck der künftigen Aufnahme un— ter die Forstversorgungs-Berechtigten.
Ich finde es angemessen, die Bestimmung sub 4. der Cirkular⸗ Verfügung vom 18. Juni 1850, wonach kein Forstlehrling eher ge—⸗ prüft und aus der Lehre entlassen werden darf, als his er von der Departements-Ersatz⸗Kommission zur Einstellung tauglich befun⸗ den worden ist, dahin zu modifiziren, . .
daß kein Jäger Lehrling, welcher Anspruch auf die Aufnahme unter die, auf Forst-Versorgung dienenden Jäger machen will, eher aus der Lehre entlassen werden und den vorschriftsmäßigen Lehrbrief erhalten darf, als bis er von der Departements⸗-Ersatz⸗ Kommission zur Einstellung in das Jäger-Corps für tauglich befunden und notirt worden ist. . .
Es folgt hieraus, daß auch diejenigen Lehrlinge, welche von der Departements-Erfatz⸗-Kommission vorläufig zurückgestellt sind, noch ferner in der Lehre bleiben müssen, wenn sie sich einen vor⸗ schriftsmäßigen Lehrbrief erwerben wollen, bis jene Kommission anderweit ihre Tauglichkeit zur Einstellung in das Jäger-Corps ausgesprochen und sie dazu notirt hat, wogegen, wenn sie früher aus der Lehre scheiden, sie den Anspruch, auf, Forst⸗Versorgung zu dienen, verlieren, und daher einen vorschriftsmäßigen Lehrbrief dann nicht mehr erhalten dürfen.
Da mehrfach für Lehrlinge, welche zum Dienst auf Forstver⸗ sorgung im Jäger-Corps keinen Anspruch haben, Lehrbriefe zu Privatzwecken in gleicher Form, wie vorschriftsmäßige Lehrbriefe ausgestellt worden, und hierdurch Irrungen und Nachtheile hervor— gerufen sind, so mache ich zugleich darauf aufmerksam, daß Lehr⸗
briefe, welche weder zur Verfolgung der vorgeschriebenen forstwis⸗ senschaftlichen Studien für die Laufbahn als verwaltender Beamte,
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noch zum Dienste auf Forstversorgung im Jäger⸗-Corps berechtigen, von den Forstbeamten ausdrücklich als zum Dienst auf Forst⸗
versorgung nicht qualifizirend bezeichnet werden müssen. Berlin, den 5. Junt 1853. Der Finanz⸗Minister. von Bodelschwingh. An sämmtliche Königliche Regierungen.