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aber dann auf der besonderen Urkunde der Betrag des zu dem Hauptver⸗ frage gebrauchten Stempels vermerkt werden. Auch in Bezug auf den Kostenansatz ist eine solche besondere Urkunde, wenn sie gleichzeitig mit dem Vertrage aufgenemmen wird, als ein Nebentxemplar des letzteren
anzusehen. zusehe 84.
Zur Berichtigung des Besttzzitels für einen testamentarischen Erben,
̃ f i ng beruhenden desgleichen zur Eintragung eines auf letztwilliger rn, 3 .
Vermerks, genügt, statt der letztwilligen Verordnung, ein Aus selben, so e n, nn n. 96. die e ne enn n Gegenstande hat, wenn in den nach der freien n,, sgneten Fällen ein Attest desselben darüber beigefügt ill: ö fie ird l, wn eine westere sich hierauf beziehende sti lten ist. . ; K ., . ein Veimerk auf Grund eines Erb— re ssẽ ehre h agen werden soll, nur eines beglaubigten Auszugs des. Erb⸗ ö so weit derselbe die fragliche e nf betrifft, mit Beifügung ö . s * „cg zittestes des Nachlaßgerichts darüber: ,, Erbrezeffe eine weitere sich hierauf beziehende Bestimmung nicht enthalten ist. .
Ob die Eintragungs⸗ und Löschungs⸗ Verfügungen bei kollegialischen Hypotheken⸗Behörden außet von dem Dezernenten und Dirigenten noch von einem zweiten Dezernenten zu unterzeichnen sind, bleibt dem Geschäftsregu⸗
lativ zu bestimmen überlassen.
S. 13.
Uebergänge des Eigenthums an Grundstücken oder eingetragenen Po—
sten, welche vor dem letzten im Hypothekenbuche zu vermerkenden Ueber⸗
gange stattgefunden haben, werden im Eintragungsvermerke nur historisch erwähnt. : S. 14.
Nach erfolgter Eintragung wird das Hypotheken- Instrument gebildet
durch
durch welche dasselbe etwa später eine Aenderung erlitten hat,
2) den über die erfolgte Eintragung ertheilten Hypothekenbuchs⸗Auszug
2 fz ö J. Sir si ck namentlich Cessionen, Verpfändungen, Vollmach⸗
ten, Testamente, Legitimations-Atteste und Erb-⸗Rezesse sind dem Hypotheken ⸗ Instrumente nicht anzuheften, sondern mit demselben nach Zurückhaltung
einer beglaubigten Abschrift den Betheiligten zurückzugeben; jedoch können
auf deren Antrag auch die Urschriften staͤtt der beglaubigten Abschristen zu
den Akten genommen werden. ;. §. 15.
Einem Dritten, welcher redlicher Weise über eine im Hypothekenbuche
ments befindlichen Inhaber sich eingelassen hat, können keine, die Berechti⸗
gung seines Auktors betreffende Einwendungen, soweit sie nicht aus der Ürfunde oder bem Hyporhekenbuche erhellen, entgegengestellt werden. S. 16. .
Bei Theilcessionen wird das Zweig⸗ Instrument nur durch eine nach
Maßgabe der bestehenden Voischriften anzufertigende beglaubigte Abschnift
der Haupt- Urkunde und des über die ursprüngliche Eintragung ertheilten Hypothekenbuchs-Auszugs (oder des nach den bisherigen Bestimmungen ausgefertigten Hypotheken Recognitionsscheins), durch die Theilcession und durch den d Cessionar (58. 23) gebildet.
Ueber die Berichtigung des Besthtisels, über die Eintragung von Dis⸗
positions-Beschränkungen des Besitzers und von Arresten werden vypotheken⸗ Instrumente (8. 14) nicht gebildet, wenn nicht ausdrücklich deren Bildung beantragt ist. Bei anderen Eintragungen in der zweiten oder dritten Haupt= rubrik steht den Betheiligten frei, auf die Bildung und Ertheilung von Hypotheken-Instrumenten zu verzichten. Es wird in diesen Fällen die ein= gereichte Urkunde, nach Zurückhaltung einer beglaubigten Abschrift, den Interessenten zurückgegeben. J
Soll bei einer in der zweiten oder dritten Hauptrubrik eingetragenen Post, über welche bisher ein Hypotheken ⸗Instrument nicht bestand, eine Cession, Verpfändung oder Prioritäts - Abtretung eingetragen werden, so muß die nachträgliche Bildung eines Hypotheken-Instruments über die Post
erfolgen. §. 48.
Wer durch Zwischenfälle Eigenthümer eines Realrechts geworden ist, kann verlangen, daß bei Eintragung seines Nechis Hypothekenscheine, Ces⸗ . Verpfändungs- und Legitimaätions-Urkunden, welche die Zwischen⸗
estzet betreffen, sofern sie nicht etwa zum Theil auf die Haupturkunde selbst geschrieben sind, von der letzteren wieder getrennt und zu den Grund⸗ alten genommen werden. 6.
R *
Die Ertheilung eines Hypothekenscheins als Recognition über die Ein tragung (85. 37, 35, 46 Titel II. der Hypotheken-Ordnung) und die Be— zughahme darauf in der auf das Hhpotheken-Instrument zu setzenden In⸗= grossations-Registratur (S8. 33, 45 4. a. O.) sindet nicht weiter statt, vielmehr wird nach den folgenden Bestimmungen verfahren.
S. 20.
Wenn bei nenen Eintragungen die Bildung eines Hypotheken-Justru⸗ ments nicht erfolgt (58. 17), wird an den Antragsteller nur eine, den voll
ständigen Einttagungs vermerk enthaltende Benachrichtigung erlassen. Es 6 jedoch die geschehene Eintragung mit Angabe a Handi und Fo⸗ ums des Hypothekenbuchs von dem Ingrossatot unter Beifügung des Da⸗
tums der Ingrossatlon und seiner Un 1. gung lutz Nenne il werdtn. s Unierschrift auf der Eintragungsverfü
Dieselben Vorschriften gelten bel der vollständigen Löschung einer Post.
1) die Schuld- und Veipfändungs⸗ Urkunde oder diejenige sonstige Ur kunde, welche das eingetragene Recht begründet, nebst der Urkunde,
— —
§. 21. Ist über die Berichtigung des Besitztitels die Bildung eines Hypotheken—
Instruments beantragt, so wird der Urkunde, auf Grund deren der Besitz⸗ sltel berichtigt worden ist, ein vollständiger Hypothekenschein Pro in sormatione nach den Voischriften der Hypotheken-Ordnung Titel II. S5§. 305 ff. bei— gefügt.
Der Besitzer hat auch das Recht, statt des vollständigen Hypotheken=
scheins nur die Ausfertigung eines Auszuges in Betreff des Titelblattes und der Rubrik J. des Hypotheken⸗Foliums zu verlangen. 8. )*)
.
Bei der Eintragung einer neuen Post in der zweiten oder dritten
Hauptrubrik wird, behufs Bildung des Hypotheken-Instruments, der im §5. 14 unter Nr. 2 erwähnte Hypothekenbuchs⸗Auszug in folgender Art und Form gefertigt:
Er führt die Ueberschrift: Auszug aus dem Hopothekenbuche von Er enthält in wortgetreuer Abschrift: A, aus dem Titelblatt und der ersten Hauptrubrik:
1) die Bezeichnung des Grundstücks;
2) den Namen des eingetragenen Besitzers;
3) den letzten Erwerbspreis, oder die Worte:
„ohne Bestimmung eines Werthes“, wenn bei der letzten Besitztitel⸗Berichtigung kein Erwerbspreis im Hypothekenbuche angegeben ist;
4) alle nach der letzten Besitztitel⸗Berichtigung eingetragenen Ver⸗ merke, mit der Ausnahme, daß von den auf Grund der durch die Auseinandersetzungs-Behörden bestätigten Rezesse eingetra— genen Vermerken nur die im 5. 1 Nr. 2 eiwähnten aufge— nommen werden;
B. den vollständigen Inhalt der zweiten Hauptrubrik, mit alleiniger Ausnahme der vollssändig gelöschten Posten; C. aus der dritten Hauptrubrik:
1) die einzelnen Nummern und Beträge der schon vorher, oder der gleichzeitig mit demselben Vorzugsrechte eingetragenen Posten, einschließlich der protestativisch eingetragenen und unter Angabe des Zinsfußes, jedoch mit Ausnahme der vollständig gelöschten Posten;
2) in wöltlicher Fassung den neu eingetragenen Vermerk. —
Wenn unter den in den Hypothekenbuchs-Auszug gehöri— gen Posten sich Hypotheken von unbestimmter Höhe besinden, so müssen die dieselben betreffenden Eintragungsvermerke vollstän= dig aufgenommin werden.
8. 33. Wenn bei einer bereits eingetragenen Post ein in die zweite Kolonne gehöriger Vermeik oder die theilweise Lschung einer Post zingetragen wird, und nicht ausdrücklich die Ertheilung eines vollständigen Hppothekenbuchs—
eingetragene Post mit dem als Cessionar, Erbe oder sonstiger Erweiber ein⸗ Auszugs (8. 22.) beantragt ist, so ertheilt die Hypothekenbehörde einen
im Besitz des darüber ausgefertigten Hy otheken⸗Instru⸗ 8 ĩ getragenen und im ne geserte ; Fassung den neu eingetragenen Vermerk enthält.
Auszug, der nur die im §. 22. erwähnte NUeberschrift und in wörtlicher Diese Vorschrift tritt an die Stelle der Bestimmung unter Nr. 2 der Orber vom 10. Mai 1829 (Gesetz- Sammlung Site 49). Die Vorschrift unter Nr. 1 derselben Order bleibt in 3 §. 24.
Der Hypothekenbuchs-Auszug wird bei der ersten Eintragung (8. 22), so wie bei Cessionen und Verpfändungen einer Post (§. 23), der zum Grunde liegenden Schuld- und Verpfändungs-Urtunde, bei Theilcessionen dem Zweig“ Instrumente, und bei Prioritätscinräumungen sewohl dem In— strumenie über die mit dem Vorzugsrecht zurücktretende Post, als auch, wenn es eingereicht ist, dem Instrumente über die vortretende Post beigefügt.
Der Auͤszug ist in der Reinschrift von dem Ingrossalor zu kontrasig⸗ niren und von dem Dirigenten zu vollziehen.
Die Ausfertigung desselben erfolgt unter Beifügung des Siegels der Hypolheken-Behörde, und wird durch dieses mit dem Tokumente ver— bunden. .
8. 6
Auf die Hypolhekenbuchs-Auszüge (88. 22, 23) finden die Bestim⸗
mungen der S§. 10, 41 Titel II. der Hopotheken⸗Ordnung Anwendung. §. 26.
So oft einem Höpolheken⸗Instrumente ein neuer Hypothekenbuchs⸗ Auszug in der Form des 5. 22 beigefügt wird, sind die älteren Hypo— thekenbuchs-Aus üge abzutrennen und zu den Grundalten zu nehmen.
8.
In allen Fällen, in welchen ein förmliches Hypothelen- Instrument gebildet wird, (§9. 14., 16, 17., 21 — 24.), aber auch nur in diesen Fällen, hat der Hypothekenbuchführer auf dem ausgefertigten Instrumente die er= folgte Eintragung des betrtffenden Vermerks in das Hypothekenbuch mit Bezeichnung des Volumen und der Pagina desselben zu vermerken und diefe Ingrossations⸗Registraturen mit Datum und Unterschrift zu versehen.
1EI. Zu Titel II. Abschnitt 2. der Hypotheken Ordnung. Von dem Verfahren bei Berichtigung des Besitztitels. §. 28.
Nebenbestimmungen in Verträgen oder 6 Verordnungen, welche das Eigenthum des Besitzers und dessen Befugniß, über das Grund⸗ stück zu verfügen, einschränken und demnach zur Eintragung in der zweiten Hauptrubrik des Hypothekenbuchs geeignet sind (5. 80 Tit. II. der Hypotheken⸗ Ordnung), werden nur dann von Amts wegen eingetragen, wenn sie die be⸗ sondere rechtliche Beschaffenheit des Besitz verhältnises namentlich die Fi⸗ delkommiß - Eigenschaft des Grundstücks oder eine auf. der in Rede stehenden Erwerbung des Besitzrechis selbst beruhende Einschränkung desselben, nament⸗ lich die Beschränkung durch Resolutiv- Bedingungen oder Substitutionen, betreffen. .
. Eintragung aller sonstigen, aus Rechten diitter Perfonen ent— springenden Bes ränkungen, insbesondere der Wohnungsrechte, Altentheile
126h
ines vorbehaltenen Nichbrauchs, erfolgt blos auf Antrag. Insofern ieh el i auf einer letz willigen Verordnung be e son! den Betheiligten, wenn sie innerhalb zwei Monaten nach Publication der letzt⸗= willigen Verordnung die Eintragung nachsuchen, andere Eintragungen, welche auf Grund von Dispositionen desjenigen, welcher durch die letzt= willige Verordnung das Brundstück erworben hat, etwa schon früher statt⸗= gefunden haben, unnachtheilig sein.
Die 86. 84, 85 Titel II. der Hypotheken Ordnung werden aufgehoben.
In Bezug auf die Eintragung des rückständigen Kaufgeldes für ein in nothwendiger Subhastation verkauftes Grundstück behält es bei der Vorschrift des 8. 19 der Verordnung vom 4. März 1834 ( Gesetz⸗Samm⸗ lung Seite 44) sein Bewenden.
Lv. Zu Titel EHE. Abschnitt d der Htzpotheken⸗OSrdnung.
Von den übrigen zur Eintragung qualifizirten Hand- lungen. §. M.
Die Hypothek haftet, wenn von den Betheiligten nicht ein Anderes . wird, auch für die Kosten der Kündigung, Ausklagung und Bei⸗ treibung.
Der §5. 484, Thl. J. Titel 20 des Allgemeinen Landrechts wird hier⸗ nach abgeändert. Jener Kosten, so wie der Nebenbestimmungen über die Zahlung des Kapitals, geschieht in dem Eintragungs-Vermerke keine Er⸗ wähnung.
§. 30.
Wenn Kapitalien mit vorbedungenen Zinsen unter dem Zinsfuße von fünf vom Hundert eingetragen werden, so steht dem Schuldner frei, einen erhöhten Zinsfuß bis zu fünf Prozent, mit dem Vorzugsrechte der bereits eingetragenen Zinsen, eintragen zu lasstn, ohne daß es der Zustimmung der gleich⸗ und nachstehenden Gläubiger bedarf.
F. Zu Titel IE. Abschuitt 8 der Hypotheken-Srdnung. Von Veränderungen bei eingetragenen Posten. . 8 31
Die Eintragung einer Cession, Verpfändung, Prioritätsabtretung und Cautionsbestellung kann auch auf den Antrag des Eedenten, Pfandschuld⸗ ners 2c, erfolgen, ohne daß eine Annahme von Seiten des Cessionars, Pfandgläubigers ꝛc. dargethan wird.
FE. Zu Titel EL. Abschuitt d der SHypotheken-OSrdnung. Von Löschungen. 8 .
Wenn ein Realgläubiger durch rechtskräftiges Erkenntniß verurtheilt wor⸗ den ist, eine für ihn im Hypothekenbuche eingetragene Post ganz oder theil— weise zur Löschung zu bringen, oder über dieselbe eine löschungsfähige Quittung auszustellen oder in die Löschang einzuwilligen, so kann die Löschung im Hypothekenbuche auf Grund dieses Ertenntnisses und auf Re— quisition des Peozeßrichters eben so erfolgen, als wenn eine solche Löschung
durch das Erkenntniß selbst ausdrücklich angeordnet oder die angefochtene
Eintragung der Post dalch das Erkenntniß für ungültig erklärt ist. Es bedarf dazu weiter keiner besonderen Quittung oder Löschungs bewilligung des Gläubigers.
& 22 S. 99.
[) Einschränkungen des Eigenthums oder der Disposition, welche nicht
in der rechtlichen Beschaffenheit des Besitzverhältnisses beruhen, son— dern sich nur auf eine bestimmte Person beziehen,
2) das Vorkaufs⸗- oder Wiederkaufsrecht für eine bestimmte Person,
3) Wohnungsrechte für eine bestimmte Person
.
können ohne Guittung der Erben und ohne Beibringung des Instruments
gelöscht werden, wenn der Tod des Berechtigten nachgewiesen wird. §. 34. Die Löschung 1) von Altentheilen oder Auszügen, Herbergs- oder Pflege-Berechtigun— gen, Nießbrauchsrechten und anderen per fön lichen Servituten, ö 2) von Leibrenten und anderen auf Lebenszeit bedungenen Leistungen kann ohne Quittung der Erben und ohne Beibringung des Instruments erfolgen, wenn der Tod des Berechtigten nachgewiesen wird und seit dem Todestage fünf Jahre abgelaufen sind. 8. 36.
Wenn über eine in der zweiten oder dritten Nubrik des Hypotheken- buchs eingetragene Post ein förmliches Höopotheken-Instrument nicht gebil— det worden (88. 17, 20), so bedarf es zum Zwecke ihrer Löschung im Hy— pothekenbuche der Vorltgung einer sonst etwa über die Forderung ausge⸗ fertigten Mekunde nicht.
Zur Löschung einer Post, über die nach der Natur des zum Grunde liegenden Geschäfts zu Gunsten eines Dritten nicht hat verfügt werden kö3rnen, bedarf es weder der Beibringung des Instrum nts, noch der Mor⸗ lification desselben,
Die Beibringung des einem Hypotheken-Instrumente beigefügt gewese⸗ nen Hypothekenbuchs-Auszugs oder Hypothekenscheins ist zur Löschung in keinem Falle erforderlich.
. ö §. 36. Auf die Versicherung des Vesitzerg des Grundstücks, daß der Inhaber einer noch nicht getilgten aber bereits fälligen oder doch der Kündigung unterworfenen Post, wesche er zur Löschung bringen will, der Person oder dem Ausenthalt nach unbekannt oder nicht legitimirt ist, kann die Löschung unter folgenden Bedingungen erfolgen:
8. 37. An den Inhaber der Post ist von dem Gericht der belegenen Sacht
eine öffentliche Aufforderung zu erlassen und diese einmal im Regierungs- Amtsblatt und durch Aushang an der Gerichtsstelle bekannt zu machen.
Der belannte, aber nicht legitimirte fügung aufzufordern. ci legütimitte Inhaber ist durch besondere Bar 8. 36.
Die in der öffentlichen Aufforderung zu bestim : q̃
! . mende ĩ der Regel drei Monate, wird aber, wenn mit der ,, digung verbunden wird, um die Kündigungsfrist verlängert.
§. 39.
Wenn der Inhaber innerhalb der gestellten Frist sich nicht geme und legitimirt hat, so ist von dem Gericht der ., r ,, ,. zu verstatten und ihm die Zahlung des Kapitals nebst den vorbedungenen Zinsen für fünf Jahre, oder so fern das Grundstück für Verzugszinsen verpfändet ist, mit zehnjährigen Verzugszinsen, zum Depositorium des Ge— richts aufzugeben.
§. 40. Nach erfolgter Zahlung geschieht die Löschung auf Nequisition des Gerichts, ohne daß es eines Präklusions -Urtheils und der Beibringung des Instruments bedarf. r
S. 41.
. Mit der eingezahlten Geldsumme wird von dem Gericht, wenn sich
innerhalb Jahresfrist ein Interessent zu deren Empfangnahme nicht legiti⸗
ö nach §. 391 des Anhangs zur Allgemeinen Gerichts ⸗Ordnung ren.
Ob und welcher Betrag an Zinsen dem Besitzer des Grundstäcks zu—
rückzuzahlen ist, weil der Gläubiger darauf keinen Anspruch hat, oder dem
Gläubiger nachgezahlt werden muß, weil sein Anspruch den deponirten Be—
trag übersteigt, bleibt im Mangel einer Vereinigung der Entscheidung des
Piozeßrichters vorbehalten. §. 42. Das Aufgebot einer Post, von welcher der Besitzer des Grundstücks behauptet, daß sie getilgt sei, und darüber eine Bescheinigung beibringt (8§. 269 Titel II. der Hypotheken Orbnung), kann auf seinen Antrag auch
dann erfolgen, wenn der Inhaber der Post zwar bekannt, jedoch als solcher nicht legitimirt ist. 6 jedoch als solch
Es wird in diesem Falle nach Vorschrift der §. 101, 102, 103 bis
196 Titel 54 Theil J. der Allgemeinen Gerichts-Ordnung unter folgenden näheren Bestimmungen verfahren:
1) Der Besitzer des Grundstücks hat ein Verzeichniß der ihm bekannten angeblichen Rechtsnachfolger des letzten legitimirten Inhabers der Post zu übergeben, und zugleich die Versicherung abzugeben, daß außer diesen keine andere ihm bekannte Rechtsnachfolger vorhanden sind (8. 104 a. a. O.).
Zu dem Termine werden die angezeigten angeblichen Rechtsnachfolger
besonders und die der Person oder dem Aufenthalte nach unbekannten
durch Ediktal⸗Citation vorgeladen.
Die Ediktal-Vorladung der unbekannten Jateressenten findet nach
Vorschrift der 88. 112, 113 a. a. O. und mit der Warnung ůstatt: daß die Ausbleibenden mit ihren Ansprüchen auf die Post würden präkludirt, und dieselbe im Hopothekenbuche würde gelöscht werden.
(F. 102 a. a. O.)
Die Löschung kann nach eingetretener Rechtskraft des Präklusions-
Urtheils und nach Beseitigung eines etwaigen Widerspruchs der im
Termine erschienenen Interessenten erfolgen, ohne daß es der Bei⸗
bringung des Instruments bedarf.
EE. Zu Titel EE. Abschnitt G und ?7 der Hypotheken⸗ Ordnung. Von Protestationen und Hppothekenscheinen.
! 9.
§. 43 Eine Protestation, welche nach dem S. 18 Titel II. der Hypotheken⸗
Ordnung auf unmittelbare Meldung bei der Hypothekenbehörde eingetragen worden, ist auf den Antrag des Besitzers des Grundstücks oder eines an— dern Betheiligten, dessen aus dem Hypothekenbuche ersichtliches Realrecht durch die Protest ation betroffen wird, und ohne daß es der Beibringung des Instrüments bedarf, wieder zu löschen, wenn innerhalb sechs Monaten nach der von der Hypothekenbehörde in Folge eines solchen Antrags dazu erlassenen besonderen Aufforderung, welche bei Unbekanntschaft des Aufent⸗— halts des Auszufordernden einmal im Regierungs-Amitsblatt und durch Aushang an der Gerxichtsstelle bekannt zu machen ist, die definitive Ein⸗ tragung nicht bewirkt worden, oder nicht inzwischen eine Requisition des Prozeßrichters um Aufrechterhaltung der Protestation eingegangen ist.
5. 44. Eine solche Requisition (8. 43) ist von dem Prozeßnichter zu erlassen,
wenn derjenige, sür welchen die Protestation eingetragen worden, den An⸗ spruch auf definitive Einigung im Wege der Klage geltend gemacht hat und die Klage eingeleitet ist.
Wenn demnächst der Kläger rechtskrästig abgewiesen, oder wenn die
Reposition der Akten erfolgt und die Sache nicht innerhalb der im s. 20 Th. J. Titel 29 der Allgemeinen Gerichts-Ordnung bestimmten Frist wieder
aufgenommen ist, so hat der Prozeßrichter die Loschung, wozu es der Bei-
bringung des Instruments nicht bedarf, wenn aber der Kläger obsiegt, die definitive Eintragung bei der Hppothekenbehörde auf Antrag des Betheilig⸗ ten zu beantragen.
§. 45. Die §§. 43. 44 finden keine Anwendung auf den Fall, wenn nach der
Bestimmung im dritten Absatze des §. 22 der Verordnung vom 4. März 1834
(Besetz- Sammlung Seite 37) der Gläubiger in der Executions⸗Instanz unmittelbar bei der Hypothekenbehörde die Eintragung einer Protestation nachgesucht hat; vielmehr verbleibt es bei den in dem 5. 22 a. 4. O. ge- troffenen Vorschriften.
§. 46. Außer den in den s§. 43 und 45 bezeichneten Fällen können Protesta⸗