1853 / 179 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

tionen zur Erhaltung eines Realrechts nur auf Requisition des Prozeß⸗ richters, nach den näheren Bestimmungen der folgenden Paragraphen, ein- getragen werden.

. 1270

§. M.

Behufs Erlassung der Requisition C. 46) ist es erforderlich, daß 4) in Betreff des behaupteten Realansprnchs die Klage wenigstens an gemeldet, und Y der Anspruch, der Vorschrift des 8. 291 Titel II. der Hypotheken-

Ordnung gemäß, bescheinigt worden.

Nach Beendigung des Prozeß der fahrens sind für die anderweite Ne⸗ quisition des Prozeßrichters auf Löschung der Protest ation, oder auf Um⸗ schreibung derselben in eine definitive Eintragung die Bestimmungen des

. 44 J b 18. 5 maßgeber 4.

Die Eintragung einer Protestation wegen nicht gezahlter Valuta eines Darlehns kann gung rhall 38 Tagen nach der Eintragung des Darlehns, auf den Antrag des Schuldners bei der Hypothekenbehörde, erfolgen, auch

wenn die Einwendung nicht bescheinigt ist. Die Protestation ist jedoch mit dem Ablaufe von sechs Monaten auf

den Antrag eines dabei Betheiligten wieder zu löschen, wenn bis dahin eine Requisition des Prozeßrichters um deren Aufrechterhaltung nicht eingeht. . .

In Bezug auf den Etlaß dieser Requisition und die weitere Behand- lung der Angelegenheit gelten die Grundsätze, welche aus dem S. 44 sich

ergeben. S. 560.

Protestationen wegen nicht gezahlter Valuta eines Darlehns, seit dessen Eintragung bereits 38 Tage vLeiflossen sind, desgleichen Protestationen wegen anderer Einwendungen gegen ein eingetragenes Recht und wegen erfolgter Tilgung einer Post, können nur auf Requisition des Prozeßtichters eingetragen werden.

In Bezug auf den Erlaß dieser Requisition und die weitere Behand- lung der Angelegenheit gelten die Grundsätze, welche anus den 88§. 47 und

As sich ergeben. §. 56.

Prolestationen zur Beschränkung der Dispositionsbefugniß des Be⸗ sitzers, so weit sie nicht unter die Bestimmungen des 8§. 43 dieses Gesetzes fallen, werden blos auf Requisition des Prozeßrichters oder anderer zu einer solchen Requisition gesetzlich befugter Behörden eingetragen und ge— hören in die zweite Hauptrubrik.

8 557. Arreste, welche wegen Geldansprüche oder wegen anderer Forderungen

auf Grundstücke ausgebracht werden, sind nur auf Requisition des Prozeß-

richters einzutragen und in der . Haupfrubrik zu vermerken. §. 53.

Unter denselben gesetzlichen Voraussetzungen, unter welchen Jemand die Einsicht des Hypothekenbuchs verlangen kann, ist er auch befugt, die Einsicht der betreffenden Grundakten zu verlangen. Ingleichen kann Jeder, der die Ertheilung eines Hypothelenscheins pro insormatione zu fordern berechtigt ist, auch die Ertheilung eines Hypothekenbuchs⸗-Auszugs, und Jeder, dem ein Hhpothekenbuch«⸗ Auszug ertheilt werden muß, einen voll—

ständi gen Hypothekenschein pro . verlangen. §. 54.

Der Justiz-Minister hat die Gerichtsbehörden mit den hiernach erfor— derlichen Instructionen und reglementarischen Anweisungen zu versehen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige

drucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Charlottenburg, den 24. Mai 1853. (L. S.) Friedrich Wilhelm. von der Heydt. Simons. von Raumer.

von Manteuffel. von Bodelschwingh. von Bonin.

von Westphalen.

Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Chaussee von Neustadt, im gleichnamigen Kreise des Regie⸗ rungs- Bezirks Oppeln, nach Zülz durch den Kreis Neustadt geneh⸗ migk habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu der Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chaussee⸗Bau⸗ und Unterhaltungs⸗Materialien nach Maßgabe der für die Staats- Chausseen bestehenden Vorschriften auf diese Straße zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich dem genannten Kreise gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Un⸗ kerhaltung der Straße, das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats⸗Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld⸗Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Be⸗ stimmungen über die Befreiungen, so wie der sonstigen, die Erhe⸗ bung betreffenden zusätzlichen Vorschriften verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld Tarife vom 29. Februar 1810 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee-Polizei⸗-Vergehen auf die ge— dachte Straße zur Anwendung kommen. Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz⸗- Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

Sans souci, den 6. Juli 1853.

Friedrich Wilhelm. von der Heydt. von Bodelschwingh.

An den Minister für Handel . und den en n , Gewerbe und öffentliche Arbeiten

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche

Arbeiten.

Dem Verfertiger chemischer und physikalischer Instrumente,

Heinrich Geißler zu Poppelsdorf bei Bonn, ist unter dem 28. Juli 1853 ein Patent

auf einen in der ganzen Zusammensetzung für neu und eigenthümlich erkannten Apparat zur Untersuchung ge— mischter Flüssigkeiten „Vaporimeter“ genannt,

auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet und für den Um— fang des preußischen Staats ertheilt worden.

Dem Departements-Thierarzt Sticker zu Köln ist unter dem

28. Juli 1853 ein Patent

auf ein Impf-Instrument, so weit dasselbe als neu und eigenthümlich erachtet worden ist,

auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden. ;

Dem Kaufmann C. F. Wappenh ans zu Berlin ist unter

dem 28. Juli 1853 ein Patent

auf ein Verfahren bei der Zubereitung vegetabilischer Spinnstoffe, als Flachs, Hanf, Baumwolle c., soweit dasselbe als neu und eigenthümlich erkannt worden ist und ohne Jemand in der Anwendung einzelner bekannter Operationen zu beschränken auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um— fang des preußischen Staats ertheilt worden.

2 Mit Rücksicht auf die bevorstehende Anwesenheit Sr. Majestät des Königs in Putbus sollen vom 5. August (. ab bis auf Weite⸗ res durch das Post-Dampfschiff „Königin Elisabeth“ tägliche Fahr⸗ ten zwischen Putbus und Swinemünde unterhalten werden. Die Abfertigung des Schiffes wird erfolgen aus Putbus täglich 6 Uhr früh, aus Swinemünde täglich 4 Uhr Nachmittags. Die Ueberfahrt wird in etwa 5 Stunden zurückgelegt. Das Passagegeld beträgt:

für den ersten Platz ...... ..... .... ..... 1 Rthlr. 25 Sgr. d . für Domestiken in Begleitung ihrer Herrschaften !*

Kinder unter 12 Jahren zahlen auf dem ersten und zweiten Platz die Hälfte. Jeder Passagier hat 100 Pfund Reisegepäck frei. Mehrgewicht sind 75 Sgr. pro 100 Pfund zu entrichten. güter werden nicht befördert. —ͤ n was Dampfschiff „Mercur“ täglich, mit Ausnahme des Sonntags, nach Ankunft des Frühzuges aus Berlin von Stettin nach Swinemünde abgeht und daselbst gegen 4 Uhr Nachmittags eintrifft, so wird auf dem Wege über Stettin und Swinemünde sich eine wöchentlich sechsmalige ununterbrochene Verbindung von Berlin nach Putbus ergeben. . Berlin, den 28. Juli 1853. General- Post⸗Ant. Schmückert.

Für das Fracht⸗

Das 37ste Stück der Gesetz Sammlung, welches heute aus⸗ gegeben wird, enthält unter j Nr. 38601. das Gesetz, betreffend einige Abänderungen in der Hypotheken⸗Ordnung vom 20. Dezember 1783. Bom 24. Mai 1853. Berlin, ven 1. August 1853. Debits-Comtoir der Gesetz⸗- Sammlung.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Der Thierarzt erster Klasse Karl Theodor Schmitz ist zum Kreis-Thierarzt für den Kreis Schleiden und die Hälfte des

Kreises Montzjoie, Regierungs-Bezirks Aachen, ernannt worden.

Die Universität wird zur dankbaren Erinnerung an ihren er⸗ habenen Stifter, König Friedrich Wilhelm III., am 3, August, Mittags 12 Uhr, in ihrem großen Hörsaale eine Gedächtnißfeier begehen. Die Eingeladenen werden hierdurch ganz ergebenst er⸗ sucht, die ihnen zugestellten Karten am Eingange vorzuzeigen. Die Herren Studirenden haben den Zutritt auf Vorzeigung ihrer Er⸗ kennungskarte.

Berlin, den 1. August 1853. . 3 . der Universität.

Stahl.

Das lateinische und das deutsche Verzeichniß der, Vorlesungen der hlesigen Universität für das Winter⸗Semester 1853 54 welche am 15. Oktober beginnen, ist von heute an bei dem Kastellan Schade im Universitaͤts Gebäude, ersteres für 25 Sgr., letzteres für 2 Sgr. zu haben, ;

Berlin, den 1. August 1853.

Der Rektor der Universität. Stahl.

Finanz⸗Ministerium. Haupt ⸗Verwaltung der Staatsschulden.

Bekanntmachung vom 21. Juni 185653 betreffend die Herabsetzung des Zinsfußes der Prioritäts⸗

Obligationen der Niederschlesisch⸗Märkischen Ei⸗— senbahn, Serie L, Il. und III.

Da beschlossen worden ist, den Zinsfuß der zufolge des Pri⸗ vilegiums vom 26. Juni 1846 (Gesetz Sammlung S. 238) und der Allerhöchsten Bestätigungs-Urkunde vom 20. August 1847 (Ge⸗ setz Sammlung S. 343) mit 3, 500,900 Rthlr. und resp. 2, 300, 000 Rihlr. ausgegebenen Prioritäts⸗ Obligationen der Niederschlesisch⸗ Märkischen Elsenbahn, Serie L, I. und III. vom 1. Oktober d. J. ab von 47 auf 4 Prozent herabzusetzen, so werden diese Obliga⸗ tionen behufs der Rückzahlung des Kapitals zum 1. Oktober d. J. hierdurch gekündigt, mit der Maßgabe, daß denjenigen Obli⸗ gatlonen-Inhabern, welche sich mit jener Zinsherabsetzung einver⸗ standen erklären und dies in dem Zeitraum vom 156. ,, spätestens zum 1. September d. J. durch Einreichung ihrer Obligationen mit dazu gehörigen Zins- Coupons Nr. 15 bis 20 bei der Haupt- Kasse der Königlichen Direction der Nieder— schlesisch⸗Märkischen Eisenbahn, welche dieselben in dem gedachten Zeitraum entgegennehmen wird, zu erkennen geben, eine Prämie von z Prozent des Kapitals außer den Stückzinsen für das Vier⸗ teljahr vom 1. Juli bis zum 30. September d. J. mit 13 Prozent ausgezahlt werden soll. Die Obligationen werden, mit dem Re⸗ ductlonsstempel bedruckt, mit einem Zins-Coupon über die Stück⸗

1271

zinsen à 4 Prozent für das Quartal vom 1. Oktober bis 31. De⸗ zem, mit einer neuen Serie Coupons über die vierprozentigen Zinsen für die Jahre 1854 bis 18657 den Ein⸗ reichern zurückgegeben werden.

Von denjenigen Inhabern von Obligationen, welche diese nicht bis zum 1. September d. J. bei der gedachten Kasse eingereicht haben, wird angenommen, daß sie auf die Zinsherabsetzung nicht eingehen wollen, sondern die Rücknahme des Kapitals vorziehen, und werden dieselben hiermit aufgefordert, das. Kapital nebst den Stückzinsen für das Quartal vom 14. Juli bis 30. Sep⸗ tember d. J. gegen Quittung und Rückgabe der Obligationen und dazu gehörigen Coupons Nr. 15 bis 20 vom 1, . ab an den Wochentagen von 9 bis 1 Uhr Vormittags bei der ge⸗ dachten Kasse in Empfang zu nehmen, Der Betrag der bei Ablie⸗ ferung der Obligationen fehlenden Zins- Coupons wird von dem Kapitale in Abzüg gebracht. Mit dem l . die Verzinsung der nicht konvextirten Obligationen auf.

Formulare zu den Verzeichnissen, mit welchen die Obligationen

zum Behuf der Abstempelung und b eziehungsweise der Rückzahlung des Kapitals einzureichen sind, werden bei der Eisenbahn-Haupt⸗

Kasse unentgeltlich verabfolgt. Berlin, den 21. Juni 1853. Haupt-Verwaltung der Staatsschulden.

Natan. Rolcke. Gamet. Bekanntmachung betreffend die Verloosung von Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn-Prio⸗

sritäts-Obligationen Serie LälI. IV.

In Folge unserer Bekanntmachung vom 8 i nn et der am J. Juli C. statutenmäßig stattgefundenen öffentlichen Verloo⸗ sung diejenigen von der RiederschlesischMärkischen Eisenbahn⸗ Gesellschaft emittirten

112 Prioritäts- Obligationen Ser. L. 3 109) Rthlr.

223 do. do. J

52 do. do. w gezogen, deren Nummern durch unsere in Nr. 163 dieses Blattes veröffentlichte Bekanntmachung vom 1. Juli c. angezeigt und den Inhabern derselben gekündigt worden sind. Wir wlederholen hier⸗ mit, daß der Nennwerth dieser Papiere vom 2. Januar k. 8 gegen Rücklieferung der Kapital-Dokumente und der dazu ausge⸗ reichten, noch nicht fälligen Zins-Coupons, bei der Haupt⸗-Kasse der Königlichen Direction der NiederschlesischMärkischen Eisenbahn hierselbst in den gewöhnlichen Geschäftsstunden erhoben werden kann.

Der Betrag der etwa fehlenden Zins⸗Coupons wird vom Ka⸗ pital zur Deckung der Ansprüche der Inhaber derselben gekürzt.

M O . O 6. f . =. 9 . 1. Januar k. J. hört die Verzinsung dieser Obligatio⸗

Uebrigens haben die Inhaber der Obligati ĩ . dieselben Lis zun 1. Saphtemter B. 3. ,, Königlichen Direction der Niederschlesisch Märkischen Eisenbahn zur , , . 35 sich der in unseren . machungen vom Iten und 21sten v. Mts. ausgesetzten ünst igun⸗ gen versichern wollen. ö J Zugleich werden die bereits früher ausgeloosten, aber bis jetzt nicht realisirten, auf der Anlage der obigen Bekanntmachung mitverzeichneten Obligationen Serie J. II. und IV. hierdurch wie⸗ derholt mit dem Bemerken aufgerufen, daß die Verzinsung dersel⸗ ben mit dem 31. Dezember des Jahres ihrer Verloosung auf⸗ gehört hat.

Berlin, den 2. August 1853.

Haupt-Verwaltung der Staatsschulden. Natan. Rolcke.

Bekanntmachung betreffend die Ver loosung von Niederschlesisch-⸗Märkischen Eisenbahn-Stamm⸗ Actien.

. Folge unserer Bekanntmachung vom 3. Juni sind bei der am 1. Juli d. J. statutenmäßig stattgefundenen öffentlichen Verloosung diejenigen, von der vormaligen Direction der Niederschlesisch Mär⸗ kischen Eisenbahn-Gesellschaft emittirten 594 Stamm-Actien à 100 Rthlr. gezogen, deren Nummern durch unsere in Nr. 163 dieses Blattes veröffentlichte Bekanntmachung vom 1. Juli c. angezeigt und den Inhabern derselben gekündigt worden sind. Wir wiederholen hier⸗ mit, daß der Nennwerth dieser Papiere zugleich mit den Zinsen für das zweite Semester d, J. vom 15. Dezember d. J. ab, gegen Rücklieferung der Kapital⸗-Dokumente und der dazu ausge— reichten, noch nicht fälligen Zins Coupons, bei der Haupt⸗ Ka sse der Königlichen Direction der Niederschle sisch⸗ Märkischen Eisenbahn hierselbst in den gewöhnlichen Ge⸗ schäftsstunden erhoben werden kann. Der Betrag der etwa fehlenden Zins-Coupons wird vom Kapital gekürzt und zur Einlösung später präsentirter Coupons verwendet.

t Mit dem 1. Januar k. J. hört die Verzinsung dieser Actien auf.

Zugleich werden die bereits früher ausgeloosten, aber

bis jetzt nicht realisirten auf der Beilage der oben erwähnten Be⸗

kanntmachung vom 1. Juli e. mitverzeichneten Stamm-AUctien hierdurch wiederholt und mit dem Bemerken aufgerufen, daß die Verzin⸗ sung derselben mit dem 31. Dezember des Jahres ihrer Verloo⸗ sung aufgehört hat. Berlin, den 2. August 1853. Haupt-Verwaltung der Staatsschulden. Natan. Rolcke.

Die Ziehung der 2ten Klasse 108ter Königlicher Klassen⸗Lot⸗ terie wird den 9ten August d. J., Morgens 7 Uhr, im Ziehungs⸗ saal des Lotterie⸗-Hauses ihren Anfang nehmen.

Berlin, den 2. August 1853.

Königliche General Lotter ie⸗Direction.

Angekommen: Se. Excellenz der Königlich sächsische Staats⸗ minister, von Könneritz, von Lussa.

*

Abgereist: Se. Erlaucht der Oberst-Kämmerer und Mi⸗ nister des Königlichen Hauses, Graf zu Stolberg-Wernige⸗ rode, nach Putbus. .

Der Obtr-Ceremonienmeister und Kammerherr, Freiherr von Stillfried-Rattonitz, nach Baiern.

Der General- Post-Direktor Schmückert, nach der Provinz

Preußen.

Berlin, den 1. August.

Se. Königliche Hoheit der Prinz von P reußen hat das Hotel d'Allemägne, wo er bei seinem Eintreffen zu Ostende abgestiegen, verlassen und ein Haus auf dem St. Josephsplatz be⸗ zogen. Mit dem Lisenbahnzuge um 94 Uhr Vormittags kam am 30. Juli Se. Königliche Hoheit Prinz Adalbert von Preußen in Stettin an und begab sich sofort in eine am Eisenbahnbollwerk bereit liegende Marine - Schaluppe, die Se. Königliche Hoheit an Bord des Dampfayisoschiffes Salaman⸗ der“ fuhr. Das Schiff hatte bereits zur Abfahrt nach Swinemünde