1853 / 180 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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iskusstonen bezüglich der Rechte, geistlichen Privilegien und anderer , Hi n en. in deren Besitze sich die griechischen Kirchen und Priester von Seiten Sr. Majestät des Sultans besinden, hervorge- rufen worden sind. Weit entfernt, irgend einen Theil dieser Privileguen zurückzunehmen, oder auch nur den durch ihren Nutzen . Genuß derselben zu beschraͤnken, erachtete es Se. Kais rliche . vielmehr als einen Ruhm, sie öffentlich zu bestãtigen . . den Grundsätzen der Gerechtigkeit und Gnade , a. 6 urtheil mittelst eines von seinem Hattischerif begleitenden: z hützen,

. . e,, n, . vracht worden ist. Unter zur Ke her Regierungen gebracht rden int. der zur Kenntniß sämmütlich gieren, in unnütze Einzelheiten uber

i gerhbältnissen erschiene es als muüßig, w , n, n braucht blos daczuthun K die ö nussischen Gesandten, ungeachtet gewisser odisikationen k . . als in der Form wegen der eben abgegebenen sowohl in den ano dän worden ist, während sie andererseits in Folge Erklärung unzulässig befunden . , , , mi,, , , . ö freiwillig von Sou verain selbst im Angesichte der ganzen Welt Pier⸗ e. lien eißuen Bürgschaften ohne wesentlichen Halt geworden ißt. Diese , Thatsachen genügen, um die hohe Pforte jeder weiteren Entschuldigung in Betreff der religiösen Vorrechte zu sentheben, Es ist unbdestreitbar erwiesen, daß die Unabhängigkeit eines souverainen Staates nichtig wird, wenn ihm nicht auch zustehen follte, eine von Verträgen nicht ermächtigte Forderung zuruczu⸗ weisen, deren Annahme gleichzeitig in Betreff des angeregten Gegenstandes überflüssig sein, und den hohen Theil, der sich deshalb J ernie⸗ drigen würde, Dessenungeachtet weicht die, hohe Pforte nicht im Geringsten von ihrem freundlichen und höchst aufrichtigen Wunsche, nicht nur alle Verpflichtungen Rußland gegenüber mit der gewissenhaftesten Genauigteit u eifüllen, sondern ihm uͤberdies einen neuen, Beiveis ihrer herzlichen Gesinnungen zu geben, insoweit er mit den geheiligten doheits rechten der Ehre und den Hauptinteressen des Reiches sich verträgt. Sie ist bereit, die in der Antwort vom 4.16. Juni an Se. Excellenz den Grafen von Nesselrode auf dessen Zuschrift vom 19. Mai a. S. verheißenen Zuge⸗ stämndniffe zu wiederholen, und zeigt sich auch geneigt, wenn man en Arrangement treffen wollte, das den russischen Hof ohne Nachtheil für die geheiligten Rechte des Sultans zu befriedigen geeignet schiene, einen außer⸗ ordentlichen Gesandten nach St. Petersburg zu schicken um um Einklang mit dem russischen Kabinet die zu diesem Zwecke fuͤhrenden Mittel zu ersorschen. Was die Stelle in dem Briefe Sr. Excellenz des Grafen von Nesselrode bezug⸗ lich der eventuellen Besitznahme des türkischen Gebietes betrifft, so hat die Pforte bereits erklärt, daß sie derselben nicht beipflichten könne, und da dieser Brief eben so wie die Antwort des türkischen Ministe s sogleich den Mächten mitgetheilt wurde, welche den Traktat von 1841 unterzeichnet hatten, so ist es unnütz, sich in Einzelheiten über ene so peinliche Frage zu ergehen. In Folge dieser Umstände und vermoge dieser Betrach⸗ zungen hatte die Regierung Sr. Majestät Ursache zu hoffen daß die Beweggünde, die sie stets vorbrachte, um ihre Nichtein will igung zu rechtfertigen, die Unmöglichkeit, in der sie sich befindet zu willfahren, und der aufrichtige Wunsch, den sie zu wiederholten Malen ausgedrückt hatte, die herzlichen Verbindungen der beiden hohen Theile wieder angeknüpft zu sehen, endlich gewürdigt sein würden, und daß der russische Hof billigere Gesinnungen ihr gegenüber annehmen würde. Die hohe Pforte empfindet um so größeren Schmerz, sich in die⸗ ser Hoffnung getäuscht zu sehen, als die erhabenen Gigenschaften des Kai⸗ fers von Rußland, seine bekannte Mäßigung und Gerechtigkeit ihr nicht gestatten, vorauszusetzen, daß Se. Majestät ihre Forderungen auf andere Grundlagen, als jene der Vernunft und des guten Nechtes zu gründen vermöchté und sie erst neulich sowohl dem Sultan selbst, als den euro⸗ päischen Mächten feste Versicherungen von ihrem Wunsche, die Würde des ottomanischen Reiches zu achten und dessen Unabhängigkeit, aufrecht zu erhalten, ertheilt hat. Bei diesem Zustaude der Dinge hat die h. Pforte bie amtliche Auzeige erhalten, daß die russischen Truppen bie Gränze über⸗ schritten. Wenn der russische Hof auf der Forderung beharrt, durch ein ihr gegenüber bindendes Dokument die fraglichen religiösen Privilegien, auf Grund des Traktates von Kainardschi, zu bekräftigen, so ist zu bemer⸗ ken, daß das im ersten Theile des Artikel 7 jenes Traktates enthaltene Versprechen bezüglich ves Schutzes der christlichen Religion und ihrer Kirchen, eine Allgemeinhelt ist und man keineswegs darin jene Gewalt erblicken kann, welche Rußland ihm beimißt, und noch weniger eine Spezialität zu Gunsten der griechischen Religion. In jedem Falle müßte man nur, wenn die Pforte unterließe, die christliche Religion und ihre Kirchen zu schüͤßen, ihr ihr Versprechen durch Berufung auf, den erwähnten Trak— tat ins Gedächtniß rufen, und es ist nicht minder klar, daß dieser neue Vorschlag nicht auf jenen Traktat gegründet werden könnte, da die Privilegien und Immunitäten der griechischen Religion von der Pforte ohne irgend eine Forderung oder Einmischung gewährt worden sind. Thatsächlich ist es für sie ein Ehrenpunkt, dieselben jetzt wie in der Zu⸗ kunft aufrecht zu erhalten, so wie eine Pflicht, die ihr das System der Sorgfalt für ihre Unterthanen auferlegt. Die so eben erlassenen Firmane, . Privilegien und Immunitäten sämmtlicher Religionen bestätigen, . . öffentlich die feste Gesinnung der hohen. Pforte in dieser Bezie⸗ , . daß ohne Zweifel eine fremde Einmischung hierbei gar, nicht n. u erscheint. Blos weil der russische Hof, aus welchen Grün⸗ gehegt hat sein möge, einen Argwohn bezüglich jener religiösen Privilegien 3 a en n, . griechische Religion jene des erlauchten Kaisers und durch diefe , . Unterthanen ist, ist die hohe Pforte, bewogen zichungen, di. ö ge, so wie auch aus Rücksicht für die freundlichen Be⸗ schlufse nicht ent noch zwischen den beiden Mächten bestehen, dem Gut⸗ zu . . über diesen Gegenstand genügende Zusicherungen legten, die ie . aber 56 Regierung neben den Rechten und Privi⸗ Autor tẽ e , n , ö den Kirchen und Priestern einer ihrer hat, ausschließliche Lirpstfe bn von so vielen Millionen Seelen gewährt wollte, o ware fc rh i n g mit einer anderen Regierung eingehen ihre eigene Unabhängigkeit . ät nur mit dieser Regierung theilen und nichten. Die zwischen der hohen Pforte

zu ertheilen, welche die Zweifel zu verscheuchen vermögen, die durch die

und dem russischen Hofe abgeschlossenen Verträge, betreffend die beiden Fürsten⸗ thümer, ermächtigen in keiner Weise Rußland zur Entsendung der Truppen nach diesen beiden Ländern, und der hierauf bezügliche Artikel im Sened von Balta Liman ist dem Falle untergeordnet, daß innere Unruhen daselbst ausbrechen; was aber in dem gegenwärtigen Zustande nicht der Fall ist. Thatsächlich kann dieser angreifende Vorgang (ce proctdè agressif) von Seite Rußlands im Prinzipe nur als eine Kriegserklärung betrachtet werden, welche der hohen Pforte das unbestreitbare Recht einräumt, die⸗ selbe durch Anwendung militairischer Gewalt zu erwidern. Aber die Pforte ist weit entfernt, ihre Rechte auf das Aeußerste treiben zu wollen. Ge— kräftigt durch die Gerechtigkeit, welche ihre Politik gegenüber den Mächten leitet, zieht sie es vor, sie zu wahren, in der Erwartung einer freiwilligen Rückkehr Rußlands zu einer ihren Erklärungen angemessenen Verfahrungs⸗ weise. Um jedes Hinderniß zu dieser Rückkehr zu beseitigen, beschränkt sie sich für jetzt gegen den Angriff (asression), über den sie sich mit Recht be— klagen kann, zu protestiren. Sie glaubt durch dieses Mittel der gesamm— tend Welt einen neuen Beweis von dem Grundsatze der Mäßigung zu bieten, den sie seit dem Beginn dieser Angelegenheit beobachtet hat. Sie enthält sich jeder feindlichen Handlung, aber sie erklärt, in keiner Weise zugeben zu wollen, daß man von Zelt zu Zeit Truppen in die Provinzen Moldau 'und Wallachei einziehen lasse, welche integrireude Theile des ottomanischen Reiches bilden, und man dieselben wie ein herrenloses Haus betrachte. Sie protestirt demnach förmlich und offen gegen diesen Akt; und in der Ueberzeugung, daß die Machte, welche den Traktat von 1841

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mit unterzeichnet, nicht ihre Einwilligung zu einem ähnlichen Angriffe geben werden, hat sie ihnen eine Darstellung der Umstände übermacht und nimmt einstweilen zu ihrer Vertheidigung eine bewaffnete Stellung ein. Um zum Schlusse zu gelangen, wiederholt sie, daß Se. Majestät der Sul— tan stets wünsche, wie bereits durch Proben erwiesen, jedem gegründeten Anspruche des russischen Hofes zu begegnen und bereit sei, jede Beschwerde, betreffend die religiösen Angelegenheiten, welche die griechischen Unter— thanen noch erheben könnten, abzuwenden; bezüglich der heiligen Stätten, welche Frage zur Zufriedenheit Rußlands gelöst wurde, ist Abhülfe geleistet worden, und die h. Pforte steht nicht an, noch bestimmtere Versicherungen zu ertheilen, um die im Sinne aller Parteien getroffene Anordnung zu bekräftigen.“

Die egyptische Flotte, welche die Streitkräfte der Pforte zu verstärken hat, ist am 18. Juli mit dem Truppencontin⸗ gent und in Begleitung von 11 zum Truppentransporte gemietheten Kauffahrteischiffen von Alexandrien nach Konstantinopel unter Segel gegangen. Dieses Geschwader zählt 11 Kriegsschiffe, nämlich: 3 TLinenschiffe, jedes mit 96 Kanonen und 1250 M. Besatzung, Fregatten, jede mit 64 Kanonen und 600 M. Besatzung, 2 Cor⸗ vetten, jede mit 2 Kanonen und 220 M. Besatzung, 1 Brigg mit 22 Kanbnen und 120 M. Besatzung, 2 Kriegsdampfer, der eine von 360, der andere von 260 Pferdekraft. Diese 11 Kriegsschiffe, welche direct nach Constantinopel bestimmt sind und die von 11 gemietheten Kauffahrern begleitet werden, haben do 0 Mann, Land⸗ truppen an Bord, welche die erste Hälfte des egyptischen Contingents bilden. Zwei andere egyptische Dampfer werden die zweite, aus 10,500 Mann bestehende Truppenabtheilung, in wiederholten Fahrten nach Constantinopel transportiren. Ueberdies wird an zwei Linien⸗ schiffen in den hiesigen Docks auf das Eifrigste ausgebessert, die, sobald sie segelfertig sind, zu dem obigen Geschwader stoßen sollen.

Das der Pforte zur Verfügung gestellte egyptische Geschwader wird demnach aus 13 Kriegsschiffen und das Land⸗-Contingent aus 20,000 Mann bestehen. ; .

Dieses Truppencontingent steht unter dem Commando Selim Pascha's. Das Geschwader steht unter dem Befehle des Vice⸗ Avmirals Hassan Pascha. Die Einschiffung der Truppen fand nicht in Alexandrien, sondern am Ausflusse des Nils bei Rosette statt, wo Abbas Pascha die Truppen vor ihrer Abfahrt inspicirte.

Bern, Sonnabend, 30. Juli. (Tel. Dep. d. C. B.) Zum Bundespräsidenten wurde heute für das Jahr 1854 Freiherosez

zum Vicepräsidenten Ochsenbein gewählt.

Paris, Sonntag, 31. Juli, Morgens. (Tel. Dep. d. C. B.) Der heutige „Constitutionnel“ versichert, daß weder von Frankreich, noch von England, ja selbst nicht von Oesterreich die durch den „Ca radoc“ überbrachten Propositionen angenommen werden würden.

Madrid, Mittwoch, 27. Juli. (Tel. Dep. d. C. B.) Das Ministerium hat mit Ausnahme von Moyanos wegen . ö bahnfrage seine Entlassung gegeben. 3proz. Spanier 443. 1proz- Spanier 23.

Malta, Donnerstag, 21. Juli. Tel, Dep. d. 6. B) Der französische Dampfer „Ajaccio“ führt 52 höhere fh ere. eie tür⸗ kische Dienste nehmen. Der Dampfer „Leonidas“ bringt 120 Kisten mit Flinten nach Konstantinopel.

Das Abonnement beträgt:

für das vierteljahr : in allen Theilen der Nonarchit

Alle post-Anstalten des In- und

für 8erlin die Expedition des Königl. Preußischen Staats- Anzeigers:

Mauer ⸗Straße Nr. G4.

a . K z 11 9 8 ö f ch P V C 11 sz i seh 8 s Auslandes nehmen Zestelung an

ohne Preis Erhöhung.

taats-⸗

Berlin, Mittwoch den 3. August

Se. Dtajestät der König haben Allergnädigst geruht:

Die Wahl des bisherigen Landschafts-Deputirten von Donimierski auf Buchwald zum Direktor der Marienwerder⸗ schen Provinzial -Landschafts-Direction für den sechsjährigen Zeit⸗ raum von Weihnachten 1852 bis dahin 1858 zu bestätigen.

tz vom 24. Mai 1853 die Stempelung und

se Beaufsichtigung der Waagen im öffentlichen Verkehr betreffend.

Ge

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc. verordnen mit Zustimmung der Kammern was folgt: 8 1 In allen Fällen, wo nach den Bestimmungen der Maaß⸗ und Gewichts-Ordnung vom 16. Mai 1816 (Gesetz⸗ Sammlung S. 142) und der Verordnung vom 13. Mai 1840 (Gesetz Sammlung S. 127) gestempelte Gewichte angewendet werden müssen, soll die Verwie— gung auch nur mittelst gestempelter Waagen geschehen. 8 39 Zur Stempelung sollen nur zugelassen werden:

1) gleicharmige Balkenwaagen;

2) die unter dem Namen: „römische Waagen“ hekannten Schnell⸗ waagen;

3) solche Brückenwaagen, bei denen das Gegengewicht zum Ge— wichte der Last, im Zustande des Gleichgewichts, sich wie Eins zu Zehn, oder wie Eins zu Hundert verhält.

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In den Fällen, wo es nach Inhalt des gegenwärtigen Gesetzes

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(8. 1) der Anwendung einer gestempelten Waage bedarf, ist die

Anwendung von Brückenwaagen nur beim Verwiegen solcher Lasten zulässig, deren Gewicht zwanzig Pfund oder mehr beträgt.

Ber Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ist ermächtigt, die Anwendung von Brückenwaagen auch für Lasten von geringerem Gewichte zu gestatten, wenn dies nach den Umstän⸗ den ohne Gefährdung der Betheiligten sich als zulässig ergiebt.

§. 4.

An jeder Brückenwaage muß auf einem Schilde das zum Grunde liegende Verhältniß durch die Bezeichnung: Dezimal-Waage oder Centesimal-Waage, so wie die Tragfähigkeit derselben, imgleichen der Name und Wohnort des Verfertigers angegeben sein.

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Die zu Verwiegungen auf Brückenwgagen bestimmten Ge⸗ wichtsstücke können nach der, dem Dezimal⸗Systeme der Verwiegung entsprechenden Theilung, bis auf das geringste Gewicht von (, Loth, und zwar sowohl im preußischen Handelsgewichte, als für den ge= setzlich nach Zollgewicht zulässigen Verkehr, im Zollgewichte getheilt werden.

8. 6.

Die erste amtliche Prüfung und Stempelung der Brücken⸗ waagen muß, bei einer Provinzial-Aichungs ⸗Kommission oder bei dem Aichungs Amte zu Berlin oder einem von diesen Behörden ermächtigten Sachverständigen erfolgen. Ueber die geschehene Prü⸗ fung und Stempelung ist dem Besitzer eine Bescheinigung zu er— theilen.

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Die Bestimmungen der Maaß- und Gewichts⸗-Ordnung vom

16. Nat 1815 und der Verordnung vom 13. Mai 1840: ißer das Verbot des Besitzes ungestempelter Maaße und Ge⸗

wichte, über die Erhaltung der fortdauernden Richtigkeit der ge—⸗

stempelten Maaße und Gewichte, . finden auch auf die Waagen Anwendung. Dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten steht die Befugniß zu, die in Gemäßheit des 8. 15 der Maaß⸗ und Gewichts -Ordnung vom 16. Mai 1816 auch auf die gestempelten Waagen Anwendung findende jährliche Frist zur erneuerten Prüfung der Richtigkeit bis auf drei Jahre zu verlängern. ;

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ist ermächtigt, den Gebrauch anderer, als der nach §. 2 stempelfähigen Wiege - Vorrichtungen im öffentlichen Verkehre ausnahmsweise in solchen Fällen zu gestatten, wo es nach der Beschaffenheit der Wiege⸗ Vorrichtung und nach dem Zwecke der Verwiegung ohne Gefähr⸗ dung der Betheiligten sich als zulässig ergiebt.

Die Genehmigung einer solchen Ausnahme ist, unter Darle⸗ gung der Construckions Verhältnisse durch Zeichnung und Beschrei⸗ bung oder durch ein Modell der anzuwendenden Vorrichtung, be⸗ sonders nachzusuchen und nöthigenfalls nur mit den geeigneten Ein—⸗ schränkungen und Bedingungen zu ertheilen.

Die wegen Revision der Maaße und Gewichte bestehenden Vor⸗

schriften finden auch auf die Waagen und auf die sonstigen nach

§. 8 zugelassenen Wiege Vorrichtungen Anwendung. §. 10.

Die Uebertretung der in den §§. 1, 3, 4 und 7 enthaltenen Bestimmungen, so wie der nach 8. 8 von dem Minister für Han⸗ del, Gewerbe und öffentliche Arbeiten etwa für besondere Wiege⸗ Vorrichtungen angeordneten Einschränkungen und Bedingungen zieht, wenn sie Gewerbetreibenden zur Last fällt, die im §. 348 des Strafgesetzbuchs bestimmte Strafe, wenn sie dagegen den in den §§. 3 uͤnd 14 der Maaß und Gewichts⸗ Ordnung vom 16. Nai 1816 bezeichneten Behörden und Personen zur Last fällt, die in den §§. 13 und 18 derselben bestimnite Ordnungsstrafe nach sich. .

Die in dem genannten §. 318 des Strafgesetzbuchs für den Besitz einer unrichtigen Waage angedrohte Strafe findet auf ge⸗ stempelte Waagen nicht Anwendung.

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Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ist beauftragt, die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderliche nähere Instruction zu erlassen, auch die Gebühren⸗-Taxe der Aichungs⸗ Behörden für die ihnen danach obliegenden Verrichtungen festzu⸗ ste llen.

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Das gegenwärtige Gesetz tritt am 1. Januar 1865 in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Charlottenburg, den 24. Mai 1853.

(L. S) Friedrich Wilhelm.

von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer.

von Westphalen. von Bodelschwingh. von Bonin.

Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Gemeinde- Chaussee von Mackenrode nach Tettenborn, im Kreise Nordhausen, genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu der Chaussee erforderlichen Grundstlicke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chaussee⸗Bau⸗ und Unterhaltungs⸗Materialien nach Maßgabe der für die Staats⸗