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Chausseen bestehenden Vorschriften auf diese Straße zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich den Gemeinden Mackenrode und Tettenborn gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unter⸗ haltung der Straße, das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats- Chausseen jedesmal gel tenden Chausseegeld⸗Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Be⸗ stimmungen über die Befreiungen, so wie der sonstigen, die Erhe⸗ bung betreffenden zusätzlichen Vorschriften in der Art bewilligen, daß für diese Straße und für die Chaussee von Nirey über Tetten= born nach Neuhof ein gemeinschaftliches Chausseegeld nach Ihrer näheren Bestimmung erhoben werde, Auch sollen die dem Chaussee⸗ geld⸗Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee⸗ Polizei⸗Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz⸗ Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Sanssouci, den 6. Juli 1853.
Friedrich Wilhel: m. von der Heydt. von Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und den Finanz-Minister.
Justiz⸗Ministerinm.
Allgemeine Verfügung vom 22. Juli 1853 — be— treffend den Kostenansatz für die Verhandlung und Entscheidung über Präjudizial⸗-Einreden.
Gesetz vom 10. Mai 1851 (Ges.⸗Samml. S. 622 ff. und Staats— Anzeiger Nr. 98 S. 531.)
Allgemeine Verfügung vom 24. Januar 1852 Nr. 2. (Staats— Anzeiger Nr. 27 S. 137.)
Bei den neuerlich stattgefundenen Berathungen über die Re— vision des Gesetzes vom 10. Mai 1851, betreffend den Ansatz und die Erhebung der Gerichts— kosten, ist unter andern auch die Frage zur Erörterung gezogen worden, in welcher Art, mit Rücksicht auf die neue Sportelgesetzgebung, der Kostenpunkt in den Fällen zu behandeln sei, wenn im Prozesse über eine der im 8. 5 der Verordnung vom
21. Juli 1846 fpeziell benannten Einreden abgesondert von der
Hauptsache verhandelt und erkannt, die Einrede in erster Instanz für begründet erachtet, in höherer Instanz dagegen verworfen worden ist, und demzufolge in der früheren Instanz anderweitig verhandelt und erkannt werden muß.
Dabei ist die Ansicht geltend gemacht worden, daß dieser Fall im Betreff des Kostenpunktes einer gleichen Auffassung unterliegen müsse, wie derjenige, wenn in Folge der Vernichtung eines Er— kenntnisses die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Ent— scheidung in die frühere In tanz zurückgewiesen wird.
Für die Fälle der letzteren Art bestimmt der §. 17 der Ver— ordnung vom 14. Dezember 1833 (Gesetz⸗ Sammlung S. 302), daß das Gericht die Kosten des vernichteten Erkenntnisses nieder— zuschlagen und die des Nichtigkeitsverfahrens zu kompensiren habe, daß dagegen über die Kosten des früheren Verfahrens, eben so wie über die Hauptsache, nochmals in derjenigen Instanz zu ent⸗ scheiden sei, in welcher die noch zu ermittelnden Umstände zuerst vorgebracht worden. In letzterer Beziehung konnte es nach dem Stande der Sportelgesetzgebung zur Zeit des Erlasses der Ver— ordnung vom 14. Dezember 1833 keinem Bedenken unterworfen sein, daß die nochmalige Entscheidung über den Kostenpunkt nur die Frage, welche der Parteien zur Tragung der Kosten für ver— bunden zu erachten, zum Gegenstande haben durfte, daß dagegen der Kostenansatz, weil dieser nach den damals geltenden Sportel⸗ taren für jeden einzelnen Bestandtheil des Prozeßverfahrens beson⸗ ders stattfand, dadurch nicht berührt wurde. Anders gestaltet sich in letzterer Hinsicht die Sache nach den Vorschriften des Gesetzes vom 10. Mai 1851, welches nicht besondere Kostenansätze für Ter— mine, Verfügungen und andere speziell bezeichnete Atte des Ge— richts, sondern die Erhebung von Pauschquanten für das ganze prozessualische Verfahren in einer Instanz anordnet. An und für 1 es danach gerechtfertigt erscheinen, in dem Falle des S. . Verordnung vom 14. Dezember 1833, wenn die Sache 6 i nr n gen Entscheidung in die frühere Justanz zurückgewie— — orden ist, das Kostenpauschquantum für dlese frühere Instanz
6 ., nochmals in Rechnung zu stellen. ; ver nern ers h die Niederschlagung der Kosten des enntnisses jetzt deshalb ungusführbar, weil ber neue
Gerichtatosten Term lie es j nicht e fn Tarif inen besonderen Anfatz für bas Erfenntniß
. * — 967 Mn Ordre vom 22. März 18
Hieraus ergiebt sich, daß von der im 8. 17 der Verordnung vom 14. Dezember 1833 vorgeschriebenen Niederschlagung der Urtels kosten abgesehen werden muß. Im Uebrigen aber ist der Justiz⸗ Minister der bei den vorgedachten Berathungen geltend gemachten Ansicht beigetreten, wonach in allen zur Sprache gebrachten Fällen also auch in denen des „'S. 5 der Verordnung vom 21. Juli 1846,
die Kostenansätze der früheren Instanz auf den Kosten? betrag der nochmaligen Verhandlung und Entscheidung derselben Instanz in Anrechnung zu bringen sind.
Es unterliegt keinem Bedenken, daß danach auch in den Fällen der ss. 60, 68, 79 ff. Tit. 10 Thl. I. der Allgemeinen Gerichts- bord renn K werden kann.
abei ist vorausgesetzt, daß in diesen, so wie i Fälle
des S§. 5 der Verordnung vom . Juli iss, in gold . erster Instanz für begründet erachteten Einwandes bereits eine Ent— scheidung über, die Hauptsache und über den Kostenpunkt gefällt und dieselbe in der höheren Instanz geändert worden ist. Als Grundsatz aber ist es anerkannt, daß die abgesonderte Erörterung und Entscheidung über dergleichen Einreden nicht einen zweifachen Kostenansatz für diejenige Instanz, in welcher die Einreden erhoben und zur Separat⸗-Verhandlung gestellt worden sind, zur Folge haben darf, indem davon ausgegangen wird, daß die spätere anderweitige Verhandlung der Sache nur als eine Ergänzung der früher statt— gefundenen zu betrachten ist. —
Nach gleichen Grundsätzen muß aber auch dann verfahren wer— den, wenn die erhobenen Einreden schon in erster Instanz für un— begründet erachtet worden, und das darüber gefällte Urtel die Rechtskraft beschritten hat, oder in höherer Instanz bestätigt worden
ist, nur daß in diesen Fällen der Ansatz der Kosten überhaupt erst
dann erfolgen kann, wenn ein Erkenntniß über die Hauptsache und den Kostenpunkt vorhanden ist. r Dagegen erscheint es, wenn gegen ein über Präjudizial Ein—
wendungen ergangenes Erkenntniß ein Rechtsmittel eingewendet
wird, nicht gerechtfertigt, die Kosten für das Verfahren in höherer * 3 3 86 * J . . 2 ö k Instanz außer Ansatz zu lassen, weil der Grund, daß das beson—
dere Verfahren über die Einwendungen bei erfolgender Verwerfung
derselben in dem anderweitig anzuordnenden Verfahren über die Hauptsache lediglich seine Ergänzung findet, für die Verhandlungen in den höheren Instanzen nicht geltend gemacht werden kann.
Die Gerichtsbehörden haben hiernach in vorkommenden Fällen zu verfahren.
Berlin, den 22. Juli 1853.
Der Justiz⸗-Minister Simons.
9 An 52 (, 3 a e, , . 7 7 8 sämmtliche Gerichtsbehörden, mit Ausschluß por 1 * . 3 49 ( 283 11444 derer im Bezirk des Appellationsgerichts⸗
RaFo 3 Rinn hofes zu Köln.
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849 dünn ichen 91 . ꝛ; . — ; ö KR öniglichen . Appellationsger icht wird auf den Bericht 6 ö ö — 1
; , . J . ö. 8 vom 20. Fel rug r d. 3 . in Betr kss den den L epositalmassen bei ausftrir gan Brun Brist und BHfankhrts6a- gerte, z. gie. Del Tr ansserirungen von Privat⸗ und Pfand briefs Aftivis anzurechnen⸗
1 2j1nusgy 10 * ö 2 . 84 835 io . den Zinsen, hierdurch eröffnet, daß die Frage:
ob das für die Zuschreibung der Zinsen von Bank-Aktivis durch die Verordnung vom 18. Juli 1849 eingeführte 5, j 59 19 ** 30911 11m 1 85. . 5 5 ⸗
Verfahren in feinem ganzen limsange auch auf die Zin
fen von Privat⸗ und Pfandbriefs Attivis anzuwenden sei? bereits früher angeregt und verneinend beantwortet worden ist,
Heil die gedachte Verordnung in dem durch die früheren Vorschrif
§Syrpn * 118 9 . Ordnung und die Allerhöchste
,,,, . g .
ten, namentlich durch die Dep 102 * I 3666 . 5 . 9
63 bestimm ren Verfahren bei Ab- und
Zuschreibung der Privat- und Pfandbriefs-Kapitalien und der davon aufkommenden Zinsen nichts geändert hat.
Aus dem §. 197 Tit. II. der Deposital-Ordnung und dem darin angeführten Beispiele aber ergiebt sich, daß die Zuschreibung allemal mit dem 1. des folgenden Monats, die Abschreibung aber, je nachdem die Ausschüttung in der ersten oder in der zweiten Hälfte des Monats erfolgt, mit dem 1. oder dem 15. des laufen den Monats erfolgen muß.
Berlin, den 21. Juni 18563.
Der Justiz⸗Minister (gez. Simons. An das Königlich Appellationsgericht 3 N.
966 .
1281
Vorstehende Verfügung wird den Gerichten hierdurch zur Nach⸗
tung mitgetheilt. 6 en . 25. Juli 1853. Der Justiz⸗Minister Simons. An sämmtliche Gerichtsbehörden.
Kriegs⸗Dꝛinisterium. Verfügung vom 20. Juli 1853 — wegen Voll-⸗— streckung der Execution gegen Offiziere u nd Beamte auf Gehalts- und Pensions -⸗Abzüge vom 1
Wie der 8. 141 des Ew. Excellenz unterm 25. Mai d. J. übersandten, vom 1. Juli d. J. ab zur Anwendung gekommenen neuen Reglements über die Geldverpflegung der Truppen im Frie⸗ den ergiebt, haben sich die Gerichtsbehörden mit ihren Anträgen wegen Vollstreckung der Execution auf Gehalts- und Pensions - Ab⸗ züge in Betreff mehrerer Offiziere und Beamten der Militair⸗Ver⸗ waltung, wegen welcher die diesfälligen Anträge seither nach Maß⸗ gabe der dem Herrn Minister Mühler unterm 31. Dezember 1840 vom Kriegs-Ministerium übersandten Nachweisung an dies Ministerium zu richten waren, fortan an die betreffenden Militair⸗ Intendanturen zu wenden. Da nun überdies auch im Innern des Kriegs-Ministeriums selbst ein Ressortwechsel stattgefunden hat, der von Einfluß auf die fernere Bearbeitung der Gehalts⸗ ꝛc. Abzugs⸗ Angelegenheiten der Offiziere und Beamten der Militair-Verwal⸗ tung durch die einzelnen Departements und Abtheilungen ist, und die
vorgedachte Nachweisung also den Gerichtsbehörden einen vollständig sicheren Anhalt bei Stellung ihrer Anträge auf Vollstreckung der
N ach we
derjenigen Be
Execution in die Gehälter und Penstonen der verschiedene n Klassen von Offizieren und Beamten der gi erf, nicht ö.
gewähren kann, so habe ich eine anderweite Au ; Nachweisung angeordnet, und in der letzteren . 6 speziell bemerken lassen, an welche Behörden oder Personen die dies fälligen Anträge fortan zu richten sind.
Ew. Excellenz beehre ich mich, diese neue Nachweisung in der Anlage mit dem Ersuchen ganz ergebenst zu übersenden, dieselbe gefälligst zur Kenntniß der CEivil-Gerichtsbehörden bringen und diese, unter Hinweis auf den Cirkular-Erlaß vom 22. Januar 1841 und den Eingangs gedachten Paragraphen des neuen Reglements über die ire n ne, der Truppen im Frieden, anweisen zu wollen, sich die letztere Nachweisung bei Stellung ihrer Anträge auf Vollstreckung der Execution in die Gehälter und Pensionen der Offiziere und Beamten der Militair-Verwaltung von jetzt an zur Richtschnur dienen zu lassen.
Berlin, den 20. Juli 1853.
(gez von Bonin.
An den Königlichen Staats- und Justiz-Minister Herrn Simons, Excellenz, hier.
Vorstehendes Schreiben und dessen Anlage wird hiermit, unter Bezugnahme auf den §5. 3 des monatlichen Cirkularschreibens Nr. 124, zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Die diesem Paragraphen beiliegende Nachweisung tritt mit Ende Juni d. J. außer Kraft.
Berlin, den 20. Juli 1853.
Kriegs⸗Ministerium. v. Bonin.
i fm n g
hörden und Personen, an welche die Requisitionen wegen Vollstreckung der Execution gegen Offiziere
und Beamte der Militair-Verwaltung auf Gehalts- und Pensions-Abzüge vom 1. Juli 4853 an, zu richten sind.
eee .
Die Regqguisitionen sind zu richten:
No. an
A. Wegen der Abzüge von den Gehältern
Bemerkungen.
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J. J das Allgemeine Kriegs— Depart. des Kriegs⸗-Mi— nisteriums.
und des Secretairs desselben,
mission,
der nicht regimentirten
schreiber der Pulverfabriken,
gießerei,
des General -Inspecteurs des Militair⸗-Etziehungs⸗ und Bildungswesens, des Direktors und der Beamten der Ober-Militair-Examinations⸗Kom—
der Beamten der Militair-Studien-Kommission, des General-Stabs-Arztes der Armee, des katholischen und evangelischen Feldprobstes, der Beamten des General-Auditoriats, : der Zeug⸗Offiziere, en und Zeughaus⸗Büchsenmacher, — riiglieder der Artillerie⸗Prüfungs⸗Kommission, des Inspecteurs der Attillerie⸗Werkstätten, . . der Direktoren, Assistenten, Nendanten, Betriebs-Inspeltoren und Materialien⸗
des Militair-Ditektors, Directions-Assistenten und Gieß Direktors der Geschütz⸗
der Direltoren, resp. Präsides der Gewehr⸗Fabriken und Gewehr ⸗Revisions⸗ Kommissionen, der bei diesen Behörden als Mitglieder angestellten Offiziere, Fabriken⸗-Kommissarien, Betriebsführer, Ober⸗Büchsenmacher, Munitions- Revisoren und Materialien-Verwalter,
des Aufsehers der Festungs-Modelle in Berlin.
das Militair⸗Oekonomie— der sämmtlichen Generale
Departement des Kriegs— Ministeriums.
Kommission,
nieur⸗-Inspecteure sind,
der Artillerie,
der Ingenieur⸗Geographen, der Metallographen,
derjenigen Obersten, welche Brigade - Commandeure oder Artillerie und Inge⸗
des Commandeurs des reitenden Feldjäger-Corps,
der Flügel-Adjutantur Sr. Majestät des Königs, ; .
der Offiziere des Großen Generalstabes mit Einschluß des Plankam mer - In- speltors, so wie des Chefs des Generalstabes bei der General- Inspection
der Adjutanten Ihrer Königlichen Hoheiten der Prinzen des Königlichen Hauses, des Kriegs-Ministers, der General-Inspecteure der Artillerie, des Ingenieur⸗ Corps und des Milijair- Erziehungs- und Bildungswesens, des Chefs des Generalstabes der Armee und der Ingenicur-Inspecteure, insoweit sie nicht zu den regimentirten Offizieren gehören,)
der Offiziere und Beamten des Kriegs-Ministeriums,
der Beamten der General-Militair-Kasse,
Zu A. II. 4. Wegen ber
mit alleiniger Ausnahme des General-Inspecteurs des Militair Erzie⸗ Ausnahmen siehe . . 4. hungs- und Bildungs-Wesens, der Inspecteure der Renonten und der Ar⸗ / St. tillerie⸗Werkstätten und des Direktors der Ober⸗Militair⸗Examinations-
1 1 4 1 9 und. J. D
ö *
des Militair⸗-Polizei⸗Inspektors in Luxemburg.