1853 / 181 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1290

aichungsfähig anerkannt werden können, ble bt ciner besonderen Bestim—Q mung nach Maßgabe der inzwischen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit ge— machten Erfahrungen vorbehalten.

§. C.

Die wesentlichen Bestandtheile einer straßburger Brückenwaage, welche bei der Prüfung vorzüglich in Betracht kommen, sind folgende:

1) Der ungleicharmige Waagebalken, dessen Drehpunkt in einer auf dem Ständer befestigten Stahlpfanne angebracht ist, und der am Ende seines längeren Armes die Schale zur Aufnahme der ver— jüngten Gewichte trägt. Am kürzeren Arme befinden sich zwei Auf— hängepunkte; der am äußersten Ende zur Aufhängung des Trage⸗ hebels, der dem Drehpunkte zunächst liegende zum Tragen der Brucke dienend.

Der unter der Brücke horizontal gelagerte Tragehebel, aus zweien, auf der hohen Kante stehenden Eisenstangen von hinreichender Stätke in Gestalt eines gleichschenkligen Dreiecks zusammengesetzt. Die Basis dieses Dreiecks bildet das hintere Ende des Tragehehels, und hier sind unter den Schenkeln desselben zwei, eine gerade Linie bildende Stahlschneiden befestigt, welche, in unbeweglichen Stahl— pfannen ruhend, dem Hebel zum Stützpunkte dienen. Mit dem vor— deren Ende ist dagegen der Hebel durch eine senkrechte Eisenstange am äußeren Ende des kurzen Armes vom Wangebalken aufgehangen. Die waagerechte Brücke, zur Aufnahme der Last bestimmt, deren Ge—= wicht ermittelt werden soll. Vermittelst einer senkrechten Eisenstange hängt sie einerseits am kurzen Arm des Waagebalkens, während sie andererseits auf zweien Stahlschneiden ruht, die auf den Schenkeln des Tragehebels so beftstigt sind, daß ihre nach oben gekehrten Schneiden in eine gerade Linie fallen.

Zur horizontalen Stellung der Brücke, wie überhaupt zur richtigen Aufstellung des ganzen Apparates dient ein Pendelzeiger, der an der vorderen Seite des den Waagebalken tragenden Ständers so ange— bracht ist, daß die Spitze desselben senkiecht über einen festen Punkt steht, wenn die Brücke waagerecht ist.

Außerdem sind noch zu erwähnen: die Zunge zur Anzeige des ein— getretenen Gleichgewichts, und der Regulator, um die Gewichte sämmt— sicher Theile so auszugleichen, daß bei der unbelasteten Vorrich— tung die Zunge richtig einsteht. Diese beiden Theile sind am langen Arme des Waagebalkens angebracht.

. 18.

Alle vorgenannten Bestandtheile müssen sorgfältig gearbeitet und in solchen Abmessungen ausgeführt sein, wie sie dem Maximum der Tragfähig— keit der Brückenwaage entsprechen, ohne andererseits die todte Masse der— selben unnöthig zu vermehren. Vornehmlich ist darauf zu sehen, daß alle Verbindungen zwischen den beweglichen Theilen und deren feste Unterstützun gen mittelst gehärteter Schneiden und Pfannen so hergestellt seien, daß in

denselben eine möglichst freie Drehbewegung ohne merkliche Reibung statt⸗— finden kann, so wie daß diese Theile nirgend eine Seitenreibung erleiden,

wodurch Irrthümer herbeigeführt werden würden.

Beim Waagebalken müssen aus ähnlichen Gründen, wie bei der gleich= armigen Waage die drei Aufhängepunkte mit dem Unterstützungspunkte des Balkens, wo möglich genau, jedenfalls aber doch sehr nahe in einer geraven Linie liegen, welche Linie im Gleichgewichtsstande eine horizontale Lage hat. Ein Gleiches gilt insofern auch von dem Tragehebel, als bei diesem die

Schneiden der an ihm befestigten Stahlprismen in einer waagerechten den Namen des Verfertigers, die Tragfähigkeit der Waage, und das

Ebene liegen müssen. 8. 19.

Außerdem ist darauf zu sehen, daß sowohl die beiden Stah'schneiden, auf welchen das hintere Ende der Brücke ruht, als auch die beiden zur

Unterstützung des Hebels dienenden Schneiden jedesmal eine gerade Linie bilden; so wie daß jene Schneiden nach oben, die e dagegen nach unten . sind, was wesentlich zur dauernden Erhaltung ihrer Richtigkeit bei rägt.

Zuweilen begegnet man auch der umgekehrten Anordnung, so daß beispielsweise die zum Auflager der Brücke dienenden Stahlschneiden an deren unterer Fläche, die zugehörigen Pfannen dagegen auf den Schenkeln des Tragehebels befestigt sind. Allein das ist eine fehlerhafte, zu falschen Resultatsn Anlaß gebende Construction, weshalb eine Brückenwaage, an welcher dieselbe vorkommt, nicht gestempelt werden darf.

§. 20.

Was die Richtigkeit einer Brückenwagge anbetrifft, so müssen in dieser Beziehung folgende zwei Bedingungen erfüllt werden:

1) muß es hinsichilich des zum Gleichgewicht erforderlichen Gegengewich— tes gleichgültig sein, auf welche Stelle der Brücke die zu wägende Last gelegt wird;

2) muß ein bestimmtes Verhältniß zwischen den sich das Gleichgewicht haltenden Gewichten stattfinden, welches Verhältniß kein anderes als das von 1: 19 oder von 1: 100 sein darf.

Für das Zutreffen der ersten Bedingung ist ersorderlich, daß der kurze Arm des Waagebalkens und die Länge des Traghebels durch die vorer— wähnte Perbindung des vorderen und hinteren Endes der Brücke mit die—

sen Theilen in demselben Verhältnisse getheilt werden. Findet diese Anord⸗ stücke vollständig ausreichen.

ung statt, so hat sie zur unmittelbaren Folge, daß die irgendwo auf der ö rücke liegende Last eben so auf den Waagebalken wirkt, als wäre sie in er die Brücke mit dem kurzen Arm dieses Balkens verbindenden Eisen— , Zur Erfüllung der zweiten Bedingung muß daher die Entfernung des . der eiwähnten Stange vom Drehpunkte des kn nnn bei ezimalwaage, genau den zehnten Theil derjenigen Entfernung betra—

en, in 1e ; enn, ö . Waagschale von eben diesem Drehpunkte am langen

§. 21.

Da es nicht wohl angänglich ist, das Vorhandensein der obigen Län— genverhältnisse durch direfte Messungen genau nachzuweisen, so wird in dieser Beziehung folgendes Prüfungsverfahren vorgeschrieben:

„Hat man es z. B. mit einer Dezimalwaage von 15 Ceninern Trag- fähigkeit zu thun, so muß dieselbe zuvörderst möglichst horizontal auf- und festgestellt werden, wozu der vorn am Ständer angebrachte kleine Pendel— zeiger dient. Nächstdem bringt man mit Hülfe des Regulators die Zunge zum zichtigen Einstehen, falls sie dies nicht von selbst thun sollte.

. Nach dieser Vorbereitung läßt man etwa 5. Ceniner auf die Brücke möglichst weit nach vorn, und Z Centner als Gegengewicht auf die Waag— schale setzen, so muß die Zunge nach einigen Schwankungen des Waage⸗ balkens richtig einspielen. Thut sie dies auch dann noch, nachdem man die aufgesetzten 5 Centner möglichst weit nach dem hinteren Ende der Brücke hat rücken lassen, und kehit sie beharrlich wieder in die fragliche Stellung zurück, wenn man in beiden Fällen durch absichtliches Anstoßen das Gleichgewicht gestört hat, so ist das ein Zeichen, daß die im vorigen Paragraphen zu 4 und 2 genannten Bedingungen erfüllt sind.

Der Sicherheit wegen ist dann dieselbe Probe noch unter einer succes— siven Belastung der Brücke von 10 und 15 Centner, wozu bezüglich 1 und 1 Centner als Gegengewicht gehören, mit aller Sorgfalt zu wiederholen, und erst wenn sich bei jeder dieser drei Proben dasselbe Ergebniß her— ausstellt, sind die Constrüctions-Verhältnisfe der Brückenwaagt als richtig zu erachten.

Mit den oben erwähnten Proben ist zugleich die Prüfung der Em— pfindlichkeit einer Brückenwaage zu verbinden.

Dieselbe muß nämlich von der Art sein, daß ein der Last zugelegtes niebergewicht von zwei Loth auf jeden Centner noch eine mexkliche Störung des stattgehaben Gleichgewichts zur Folge hat. Wenn also in dem vorigen Beispiele die Brücke nach einander mit 5, 10 und 15 Centner belastet worden ist, hat man diesen Belastungen bezüglich 10, 20 und 30 Loth zuzulegen, wonach sich die Zunge jedesmal merklich über ihren Gleichgewichtsstand erheben muß. Sie muß sich dagegen um eben so viel senken, wenn man statt der obigen Gewichtszulagen zu den verschiedenen Belastungen der Brücke von den in der Waagschale befindlichen Gegen— gewichten bezüglich , 2 und 3 Loth fortnimmt.

ö

Den Aichungs-Kommissionen wird die gewissenhafte Beachtung aller der Anforderungen, welche dieser Instruction gemäß an eine ihnen zur Stempelung vorgelegte Brückenwaage in konstruktiver Hinsicht zu machen sind, so wie die sorgfältige Ausführung der in den §§. 21 und 22 vorge— schriebenen Verfahrungsweisen zur Prüfung der Richtigkeit und Empfind— lichkeit einer solchen Waage zur besonderen Pflicht gemacht. Nur wenn die Waage in allen diesen Beziehungen den Anforderungen entspricht, und wenn außerdem der Vorschrift in 5. 4 des Gesitzes vom 24. Mai 1835 Genüge geschehen, darf die Stempelung ausgeführt werden.

Letztere erfolgt schließlich durch Aufschlagung des preußischen Ablers und des Stempels mit dem Namen der Aichungs-Kommission auf den Waagebalken und pen Schenkeln des Tragehebels, so wie durch Ein— brennen dieser Stempel an geeigneten Stellen der Brücke.

Der dem Besitzer der Waage nach §. 6 des Gesetzes vom 24. Mai 1853 zu übergebende Beglaubigungsschein muß die nähere Bezeichnung derselben durch die Benennung Dezim al- oder Centesimal-Waage,

Datum der geschehenen Aichung enthalten. Dieser Schein wird von dem Direktor unter Beidrücking des Amtsstempels untersch ieben.

§. 24. In Absicht auf die bei den Brückenwaagen zu gebrauchenden Gegen—

gewichte, welche zufolge der Bestimmung in §. 5 des Gesetzes vom 24. Mai 1853 ebenfalls gestempelt sein müssen, wird den betreffenden Aichungs-Behörden die größte Sorafalt bei Prüfung der Richtigkeit dieser Gewichte anempfohlen, da jede Abweichung nach dem Constructions— Systen« der Brückenwaage einen zehn- resp. hunderifachen Fehler zur Folge hat.

Aus eben diesem Grunde haben insbesondere die Aichungs-Kommissio— nen die fortdauernde Richtigkeit der bei den Aichungs-Aemtern befindlichen Probegewichte, und die Uebereinstimmung derselben mit ihren Normalen, strenge zu überwachen, damit nicht aus eiwanigen Fahrlässigkeiten dem Pu— blikum Nachtheile erwachsen.

§. 25.

Mit“ Beibehaltung der durch die Maaß- und Gewichts-Ordnung vom 16. Mai 1816, und durch die Verordnung vom 31. Oktober 1839 wegen Einführung des Zollgewichtes vorgeschriebenen Eintheilung des preußischen C ntners in 110 Pfunde, und des preußischen Pfundes in 32 Lothe, so wie des Zollcentners in 100 Pfunde und des Zollpfundes in 30 Lothe, sollen so viel als möglich die bei gewöhnlichen Wägungen schon üblichen Gewichts⸗ stücke in Anwendung kommen. Unter den größeren Gewichtsstücken sind beim preußischen Handelsgewichte als Repräsentanten von 1 und 2 Cent⸗ ner nur zwei Gewichtsstücke von bezüglich 44 und 22 Pfunden nöthig, während beim Zollgewichte die schon im Gebrauch befindlichen Gewichts—

Unter den kleineren Gewichtsstücken sind in beiden Beziehungen für Lasten von 5, 2 und 1 Pfund entsprechende Proportional Gewichte nöthig, welche am besten aus Messing zu machen und mit der dezimalen Bezeich⸗ nung O, 5, 0,3; 0,1 P. Pfd. oder 3. Pfd. zu versehen sind. - Dascelbe gilt von den kleinen Ausgleichungsgewichten, welche nach Lothen zählen. Von diesen sind beim preußischen Handels gewicht

für Lasten von 16, 8, 4, 2 und, 1 Loth. ! bie Gegengewicht 1,6; 6, 8s; O4; 0,2 und (,t P. E.

1291

; en:

ö. Zelte nen ee nis, 10, 5, 3 und Lolh ö

vie Gegengewichte 1,5; 1,0; 95 O, 3 und 0,1 3. X.

lich. Diese Ausgleichung gewichte sind sämmtlich aus e sing n

Ire fr ger Scheiben mit cinem Knopse herzustellen und zwar sür das

l gn ne gls zenich mit sechseckiger, für das Zollgewicht aber mit sreisrunder Basis.

§. 26.

Jede Aichungs⸗ Kommission erhält für das preußische , einen Satz verjüngter Normalgewichte, für deren k ö. . sie nach Maßgabe den Bestimmungen in §. 3. der Maaß . Ordnung vom 16. Mai 1816 zu sorgen verpflichtet ist. ur 66. . Gewichtsstücke, die beim Verwiegen nach Zollgewichten in, AUnwen ung en . men, sind dagegen neue Normalen nicht, erforderlich, da die Aichungs. Kom mifslonen bereits mit Normal- Zollgewichten aller Größen vollstndig . sehen sind. Zur Herbeiführung möglichster Ueber instimmung in Form 9. Bezeichnung erhält jedoch jede Aichungs⸗-Kommission . . Probe⸗ gewichte zum gewöhnlich en Gebrauche bei dem Aichungs Gr schäfte, ; Auch haben die Aichungs —Kommissionen die erforderlichen 6 3. wichtssätze für die ihnen untengebenen Aichungsämter von der Normal⸗ Aichungs⸗Kommission in Berlin gegen Erstattung der Kosten zu beziehen.

Für die Aichung und Stempelung der gleicharmigen und . waagen, so wie der Brückenwaagen und der zu letzteren gehörigen , gewichte, sind die nach der dieser Instruction beigefügten Gebührentaxe be— rechneten Gebühren zu eiheben.

Berlin, den 20. Juli 1853.

rüher Benennung der Gegenstände. Neu. e.

; e D , , ..

Wenn die größte Trazsähigkeit 1 Ceniner ist..

und so fort steigend für jede 10 Centner bezüglich um 5 und 25 Sgr. mehr, je nachdem die Waage noch neu, oder schon früher geaicht worden ist.

Gußeiserne Gewichte zu 22 Pfd. preußisch . 2

Messinggewichte zu 0,s bis G, 1 Pfd Ausgleichungsgewichte unter 2 Loth schwer. ......

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

In Vertretung:

von Pommer⸗Esche.

Taxe der Gebühren für die Aichung und Stempelung der Waagen, so wie der zu den Brückenwaagen gehörigen verjüngten Gewichte.

Zur Instruction vom 20. Juli 1853.)

Nen Früher ö ** * *. 15 .. Benennung der Gegenstände. ; geaicht.

1 A. Gleicharmige Waagebalken. 1 Balken einer Kämerwaage von 3— 8 Zoll Länge dito 10— 19 D dito 20— 29 do. .. dito 30 - 39 ö dito 40 - 49 , Lastbalken aus Schmiedeeisen 20 Pfd. wiegend dito 30 . dito 40 . dito 50 . dito 60 . dito 70 de,, dito 80 d dito 90 do.. dito 100 k Durchbrochene Ballen aus Gußeisen 4 Fuß lang. . w dito dito dito B. Schnellwaagen. Bei einer größten Tragfähigkeit bis zu 25 Pb. 4 dito über 25— 50 do...... 5, dito 30 = 1060 don, dito 1600— 150 do... dito 150 200 do; . dito w = 60h do,, dito 300 400 do. . . ;

r de

r 0

8

Q DD Q O M0

8

S 8

X *

0 . 1 6

8 d

161 10

ö / dito 00 500 do. . 1 20 12 65

und so fort steigend für jede 100 Pfd. immer 25 Sgr. mehr für beide

Rubriken.

Ist der Waagebalken mit zwei Skalen versehen, so gelten die vorstehen⸗

den Gebührensätze nach Maaßgabe der größten Tragfähigkeit, für welche die zweite Skala eingerichtet ist.

Dampfschiff „Eideren“

der Geheime Justizrath,

CG. Brückenwaagen. . 7 dito 5 do. 19 dito 10 do. . 3. dito 15 9 dito 20 n dito 30 w dito 40 , dito 50 1101

ö ö ( 6

,

D. Verjüngte Gewichte. 76 J ; ( 1

2

ö

4 66

. Berlin, den 20. Juli 1853.

De: Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbe len.

dito 44 do.

In Vertretung: von Po mmer - Esche.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗ Angelegenheiten.

Die Berufung des Schulamts Kandidaten Lessing als Lier⸗

ter Kollaboͤrator an dem Gymnasium zu Prenzlau ist bestätigt

worden.

Angekommen: Se. Excellenz der Staats- und Minister der

geistlichen ꝛ4. Angelegenheiten von Raumer, von Heringsdorf. Se. Excellenz der General- Lieutenant, außerordentliche Ge⸗

sandte und bevollmächtigte Minister am Keiserlich russischen Hofe, von Rochow, von Köln.

Der Oher-Präsident der Provinz Pommern, Freiherr Senfft

von Pilsach, von Stettin.

Abgereist: Se. Excellenz der Staats -Minister und Ober—

Präsident der Provinz Brandenburg, Flott well, nach Leipzig.

Se. Excellenz der Königlich sächsische Staats Minister von

. Könneritz, nach Doberan. . yr. 1 Na! Oe. 9 . .

R icht amtliche s.

Berlin, den 3. August.

Am 2. August Vormittag kam das Königlich dänische Post⸗ : mit 4 Passagieren an Bord von Kopen⸗ jagen in Stettin an. .

2 ö der am 1. August Nachmittag stattgefundenen Plenar— Professoren der breslauer Universität ist Herr Professor Hr. Abegg, zum Rektor Oktober beginnende neue akademische

sitzung der ordentlichen

der Universität für das am 15. Jahr gewählt worden. ö 3 Die zweite kurhessische, Kammer hat vor ihrer Verta⸗ gung beschlossen, den Sten Abschnitt der Verfassung, welcher vom Staatshaushalt handelt, noch einmal an den Finanz Ausschuß zu verweisen. Dieser Aus schuß wird demnach bereits im Oktober d. 8 in Kassel eintreffen, während die Kammer erst im November wieder zusammentreten wird.

Am 2. August, Morgens 11 Uhr, trat das bremische Post⸗Dampfschiff „Germania“, Capt, F. W. Bremer, seine erste Reise mit einer bedeutenden Post und voller Ladung, bestehend in 550 Tons Gütern, so wie 215 Passagieren von Bremerhaven nach New-⸗JYork an.

Der Königlich preußische Bundestagsgesandte Herr von Bismark-Schsnhausen ist am 29. Juli mit dem Abendzuge von Berlin nach Frankfurt a. M. zurückgekehrt. Das Offizier⸗ Corps der in Frankfurt liegenden preußischen Truppen⸗-Abtheilungen gab am 1. August zu Ehren des nach längerer Abwesenheit wieder dorthin zurückgekehrten Oberst v. Kessel, Commandeur des König⸗ lich preußischen 29. Infanterie-Regiments, ein großes Mittagsessen