1853 / 185 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Finanz⸗Ministerinm.

Haupt-Ver waltung der Staatsschulden.

Bekanntmachung betreffend die Verloosung

von Niederschlesisch⸗ Märkischen Eisenbahn-Prio⸗ ritäts-Obligationen Serie J. II. IV.

. 22* = C J . ö / .

In Folge unserer Bekanntmachung vom 3. Juni n . der

utenmäßig stattgefundenen öffentlichen Verloo⸗

am 1. Juli (. stat , . . fung diejenigen von der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗

Gesellschaft emittirten ; ö gi fn Obligationen Ser. J. à 109 Rthlr. 7 . do. 50 Y 52 do. do. . gezogen, deren Nummern durch unsere in Nr. 163 dieses Blattes veröffentlichte Bekanntmachung vom 14. Juli c, angezeigt und den Inhabern derselben gekündigt worden sind. Wir wiederholen hier— mit, daß der Nennwerth dieser Papiere vom 2. Januar k. J. ab, gegen Rücklieferung der Kapital-Dokumente und der dazu ausge⸗ keichten, noch nicht fälligen Zins Coupons, bei der Haupt-Kasse der Königlichen Direction der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn hierselbst in den gewöhnlichen Geschäftsstunden erhoben werden kann. Der Betrag der etwa fehlenden Zins-Coupons wird vom Ka— pital zur Deckung der Ansprüche der Inhaber derselben gekürzt. Mit dem 1. Januar k. J. hört die Verzinsung dieser Obligatio— nen auf. Uebrigens haben die Inhaber der Obligationen Serie L und II. dieselben bis zum 1. September d. J. bei der Haupt-Kasse der Königlichen Direction der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn zur

Konvertirung einzusenden, wenn sie sich der in unseren Bekannt⸗ machungen vom 3ten und 21sten v. Mts. ausgesetzten Begünstigun⸗ gen versichern wollen. . Zugleich werden die bereits früher ausgeloosten, aber bis jetzt nicht realisirten, auf der Anlage der obigen Bekanntmachung mitverzeichneten Obligationen Serie J. II. und IV. hierdurch wie⸗ derholt mit dem Bemerken aufgerufen, daß die Verzinsung dersel⸗ ben mit dem 31. Dezember des Jahres ihrer Verloosung auf⸗ gehört hat. Berlin, den 9. August 1853. Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden. Natan. Rolcke.

Bekann tinachung betreffend die Verloosung von Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn-Stamm⸗ Act ien.

In Folge unserer Bekanntmachung vom 3. Juni sind bei der am 1. Juli d. J. statutenmäßig stattgefundenen öffentlichen Verloosung diejenigen, von der vormaligen Direction der Niederschlesisch⸗Mär kischen Eisenbahn-Gesellschaft emittirten 594 Stamm-Actien à 100 Rthlr. gezogen, deren Nummern durch unsere in Nr. 163 dieses Blattes veröffentlichte Bekanntmachung vom 1. Juli c. angezeigt und den Inhabern derselben gekündigt worden sind. Wir wiederholen hier— mit, daß der Nennwerth dieser Papiere zugleich mit den Zinsen für das zweite Semester d. J. vom 15. Dezember d. J. ab gegen Rücklieferung der Kapital-Dokumente und der dazu ausge— reichten, noch nicht fälligen Zins -Coupons, bei der Haupt— Kasse der Königlichen Direction der Niederschlesisch— Märkischen Eisenbahn hierselbst in den gewöhnlichen Ge schäftsstunden erhoben werden kann. Der Betrag der etwa fehlenden Zins-Coupons wird vom Kapital gekürzt und zur Einlösung später präsentirter Coupons verwendet.

Mit dem 1. Januar k.

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J. hört die Verzinsung dieser Actien auf. Zugleich werden die bereits früher ausgeloosten, aber bis jetzt nicht realisirten auf der Beilage der oben erwähnten Be— kanntmachung vom 1. Juli c. mitverzeichneten Stamm-Actien hierdurch wiederholt und mit dem Bemerken aufgerufen, daß die Verzin— sung derselben mit dem 31. Dezember des Jahres ihrer Verloo— sung aufgehört hat. Berlin, den 9. August 1853. Haupt-Verwaltung der Staatsschulden. Natgn, Rolcke.

Angekommen; Se. Excellenz der General der Kavallerie

und Oberbefehlshaber in l . . e ger den Marken, von Wrangel, aus der

Der Generalmajor und Inspecteur der 1. Ingenieur -Inspec— tion, von Prittwitz, von Thorn.

Der Wirkliche Geheime Ober-Justiz-Rath und Unter-Staats— Secretair im Königlichen Ministerium für landwirthschaftliche Ange— legenheiten, Bode, von Karlsbad. ö

Abgereist: Se. Durchlaucht der Prinz Biron von Kur— land, nach Polnisch Wartenberg.

Se. Excellenz der General-Lieutenant, General-Inspecteur der Festungen und Chef der Ingenieure und Pioniere, Brese, nach Schlangenbad.

Se. Excellenz der General-Lieutenant, außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister am Kaiserlich russischen Hofe, von Rochow, nach Stettin.

Der Erb-Truchseß in der Kurmark Brandenburg, von Grae venitz, nach Halle.

Der General-Intendant der Königlichen Schauspiele, Kammer herr von Hülsen, nach Paris.

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Nichtantli ches.

Berlin, den 8. August.

Das „Danziger Dampfboot“ enthält nachstehenden Aller— höchsten Erlaß, welcher durch den Oberpräsidenten der Provinz Preußen, Herrn Eichmann, veröffentlicht wird:

Ich habe bei Meiner Reise durch Preußen an allen Orten, welche Ich berührt, von den Bewohnern so vielfache und sprechende Beweise wahrer Anhänglichkeit und Liebe erfahren, daß Ich mit der freudigen Wahrnehmung scheide, wie es den schweren Versuchungen der verflossenen Jahre nicht gelungen ist, die Treue, welche von je her das preußische Volk an sein Königshaus kettete, zu unter— graben. Dies gilt besonders von Meinem kurzen Aufent halt zu Königsberg und Danzig, welcher es Mir überzeugend dargethan, daß dieselben jetzt wie früher ihren Beruf erkannt haben, dem ganzen Lande als ein schönes Beispiel vorzuleuchten. Es haben diese Tage Meinem landesväterlichen Herzen sehr wohl gethan und indem es Mir Bedürfniß ist, Meinem Gefühle Worte zu leihen und Meine Befriedigung und Meinen Dank gegen die Provinz auszusprechen, ermächtige ich Sie, diesen Erlaß zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

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1

ovinz Preußen,

Wirklichen Geheimen Rath Eichmann. J 91 . 8 elch

85 D . k 39 . 19 . Diese Königlichen Worte, ich hiermit veröffentliche, wird Provinz als ruhmwürdiges Anerkenntniß ihrer Treue und Liebe zu

unserem Allergnädigsten Könige und seinem Hause bewahren. Alle,

.

v1 welche bemüht waren, unserem Könige die Gesinnung der Provinz auch in äußerer Erscheinung vor Augen zu stellen, werden darin den schönsten Lohn ihren Anstrengungen stnden; ich gedent dabei der Innungen und Gewerke Königsbergs, die ihrem Könige unter Sturn

ö und Regen in langem festlichen Zuge ihre Ehrfurcht 4. August 1853. Der Ober-Präsident der Provinz Wirkliche Geheime Rath Eichmann.

D 62 d . . . n Bundestages

0 . . * ö . F ö. . 1 2 . * 81 , ö r 7a, 2 ? ö den Eröffnungen von Oesterreich, Sachsen, Württemberg und Groß

L 8 . 3. * = 213* . ö J 18 herzogthum der zur Fnspiziurung der Bundestruppen J . k 6469 bestimmten Generale gemacht. Rur das in Kopenhagen stehende holsteinische Kontingent 4 wegen der dort herrschenden Ehole von der diesjährigen Inspizirung ausgenommen werden. Der Königlich sächsische Gesandte sprach die Interpretation einer Stelle 85A ö. . 2 8 SK IHIEOYKNPICI CMG 3 , 7 . ). ö . Des 1us ben Schutz Des literarischen Cigenthums bezüglichen V undes 66 . 3, e ,,,. 21 * , , 3 beschlusses von 1845 an, wofür ein Aus schuß zur Begutachtung . 23 . k e gewählt wurde. . politische N Ausschuß ein zebrachten . . , 6 63 Ge etzentwürse bezüglich der Presse und des einswesens zu Instructionseinholung, und ein Vortrag bes V„illlla schusses über die Eisenbahnen ans militairischem Gesichtspunkte beantragte verschiedene Auskünfte en Regierungen. k 2 ; . 18 —3— C. 2 . 3 3 * 3 Am 5. August ist Se. Hoheit der Herzog Ernst von

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Württemberg in Baden eingetroffen. An demselben Tage haben Se. Königliche Hoheit der Prinz Karl von Preußen, so wie Se. Hochfürstliche Durchlaucht der Prinz Friedrich Wilhelm von Hessen mit seiner Gemahlin den Kurort nach längerm Auf⸗— enthalte wieder verlassen. . .

Ihre K. K. Hoheit Frau Erzherzogin Marie Henriette, vie hohe Braut Sr. Königlichen Hoheit des Herrn Herzogs von Brabant, wird Dienstag den 9. August früh 11 Uhr in der K. K. Hofpfarrkirche zu Wien das Sakrament der heiligen Firmung em⸗ pfangen und Mittwoch den 109. August um 6 Uhr Abends findet

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in der Kirche des K. K. Lustschlosses zu Schönbrunn die Iren mn bei Procuration , e , Fan! durch Se. K. K. Hoheit 864 S§yrßerzo kar udwig statt. ö . 2 , n der delle ibischen Regierung auf den Cen⸗ tralbericht der Kammer-Kommißssion hinsichtlich des Kultusgesetze ist am 3. August vertheilt worden. Das Gouvernement stellt die Ansicht auf, daß eine unbheschränkte Freiheit so wenig für den Kul⸗ tus im Allgemeinen als für das

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Individuum zulässig sei. Es sagt: „Die Gesellschaft heischt, daß ein Jeder von ., Freiheit . Bpfere als zur Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung, der wesent⸗ lichen Bedinhzung der Gefellschaft Noth thut. Nichtsbestoweniger kann ein die Freiheit liebendes Gouvernement kein größeres Opfer fordern als Noth thut, um Ruhe und Ordnung zu schützen. Wo in einem Staat es mehrere Kulte giebt, da muß der Staat wachsamer sein als in einem Staate, wo nur ein Kultus besteht,. .. Das Gouvernement ist der Ansicht, wie es ohne sich im Entserntesten in die innere Verwaltung der Kulte zu mengen, doch das Recht habe, legislative Maßregeln zu beantragen, wo Kollisionen mit anderen Kulten zu befürchten sehen, die die Ruhe des Staats gefährden könnten. Zu dem Zweck hat die Regierung ein Aufsichtsgesetz in Vorschlag gebracht, oder, wie mehrere Deputirte es, bezeichnet, „ein Polizeigesetz über das Gebiet, wo Staat und die religiösen Genossenschaften sich berüh⸗ ren.. ..“ Das Gouvernement unterzieht die Frage einer Er— Frterung, ob ein solches Gesetz mit dem Grundgesetz vereinbar sei

n n 72 6 . 29 vac SMoczkt oder nicht, was es bejaht. Die Versassung ertenne das Recht Ztaats an, die Gesellschaft durch legislative Bestimmungen während Art. 164 die vollkommenste Gewissenssreiheit vorbehaltlich des Schutzes, den die Gesellschaft und

er durch das Pönalgesetz finden. Dies Pönalgesetz aber sei veränderlich, und es stehe der legislativen Gewalt zu, es zu modi⸗ fiziren. Wenn ferner Artikel 167 der Verfassung jedweden Kultus in innern Räumen autorisirt, so ist dies doch durch jene Maßregeln hedingt, die zur Sicherung der Ordnung dienen, und diese können präventiver Natur sein. Wenn ferner Artikel 169 der

sung dem Könige die ac aller Konfessionen ein⸗ 8 f 9 ö 161 ; . orbehaltlich daß diese n des Gehor⸗ 3

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1 1 5 nnmoær 641 . w ichen Kollisionen führen. D daß die Aushebi

lichung geistlicher Kultus, auch die

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für daß er alles

zas dadurch gegeben wäre, indem sonst d er den Staat gegründet wäre. Wo die Ausführung geistlicher Erlasse gefährliche Kollisionen herbeiführen könne, da habe der Gesetzgeber das Recht, präventiv einzuschreiten: ne res publica detrimenti capiat: und von diesem Gesichtspunkt aus wäre die Regierung bei Ausarbeitung ihres Entwurfs ausgegangen. Das Gouvernement sei der Ansicht, daß die Annahme des Gesetzes zur Beschwichtigung der Agitation führen müsse, indem dadurch keine Religion in dem Genusse ihrer Rechte, noch in der Uebung ihres Kultus be⸗ schränkt würde. Da übrigens gewisse Präventivmaßregeln, die seines Erachtens das Wesen der Religion nicht berührt hätten,

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Anstand gefunden, so trage es kein Bedenken, einige Modificationen gelten zu lassen; da man seine Versicherungen und Absichten irrig aufgefaßt zu haben scheine, so hege es kein Bedenken, Artikel 1, s und 8 des Gesetzes zu modificiren. Schließlich heißt es in dem Berichte, daß die Bemühungen des Gouvernements, eine Aende⸗ rung der Eidesformel der katholischen Prälaten zu bewirken, mit Erfoͤlg gekrönt wurden, so daß gegen den Inhalt der Eidesform nichts mehr einzuwenden. Die schon ernannten Bischöfe, der Erz— bischof wie ihre Nachfolger würden einer offieiellen Mittheilung des päpstlichen Internuntius Belgrado vom 30. Juli zufolge nie unterlassen, „ihre Acte der Treue gegen den König und dem Gehorsam gegen das Staatsgesetz anzupassen/, und eben, so haben diese Prälaten in einer Adresse an den König die Erklärung ge— geben, daß sie keinen Eid geleistet, der jenen Bedingungen zu⸗ wider wäre.

Die mit der Berichterstattung über den kirchlichen Gesetz— entwurf beauftragte Kommission der Zweiten nie derländischen Kammer hat, nach Empfang der oben erwähnten Antwort-Denk— schrift der Regierung auf ihren Bericht und des dieselbe begleiten— den abgeänderten Gesetzentwurfs, sofsrt am 3. August eine Bera⸗ thung gehalten und darin einmüthig entschieden, daß eine neue Er⸗ wägung der betreffenden Angelegenheit in den Abtheilungen der Kammer nicht erforderlich set, da in den letzteren die von der Re— gierung vorgenommenen Abänderungen bereits Gegenstand reiflicher Erwägung gewesen seien. Die Mitglieder der Ersten Kammer der J sind für den 23. August zur Session einberufen worden.

Ihre Königlichen Hoheiten der H erzog von Brab . 1 r e ant und der Graf von Flandern haben sich am 4. August zu Ostende an Bord des „Vivid“ nach England eingeschifft.

Der ehemalige Präsident der Vereinigten Staaten, Herr van

Buren, ist in Brüssel eingetroffen.

. E16, n ( M 1 2 *. ö. x . . Der pariser „Moniteur“ enthält ein Kaiserliches Dekret, wodurch die Präsidenten, Vice-Präsidenten und Secretaire der Ge“

neralräthe für die Session von 1853 ernannt werden. Unter den Präsidenten befinden sich mehrere Minister, Senatoren, Staatsräthe

und Generale, der Senats⸗-Präsident, ein Marschall u. s. w.

Eine von Sr. Majestät dem Kaiser ernannte Kommission, die im Ministerium des Innern ihren Sitz hat, ist mit Entwerfung eines berichtigten Planes von Paris beschäftigt, der in großem Maßstabe auf mehreren Blättern ausgeführt werden soll.

Durch ein im „Moniteur“ vom 6. August enthaltenes Kaiserliches Dekret wird die Nachsteuer auf Korn und Mehl, welches fremde Schiffe einführen, bis Ende Dezember dieses Jahres aufgehoben.

Ihre Majestät die Königin von Großbritannien, welche bei dem jüngstgebornen Sohn des Grafen Grosvenor eine Pathenstelle angenommen hatte, wohnte am 3. August selbst der

Taufhandlung bei, die daher in der Königlichen Privat-Kapelle

des Buckingham Palastes stattfand.

s *).

istes Nachmittags war Cour bei der Königin, welche Ihre Majestät für den Empfang des Kronprinzen und der Kronprinzessin von Württemberg, die an diesem Tage auf

dem Königlichen Postschiff „Vivid“ in England eingetroffen waren,

bestimmt hatte. Die hohen Gäste kamen nach 6 Uhr, begleitet vom russischen Gesandten, Baron Brunnow, und von ihrem Gefolge, im Buckingham B ste a1 ; . ,

Buckingham-Palaste an und wurden vom Minister der auswärtigen

Angelegenheiten, Grafen Clarendon, eingeführt. Nach der Empfangs⸗

Cour begaben Höchstdieselben sich nach Mivart's Hotel zurück, wo sie ihr Absteigequartier genommen hatten. Während ihrer Anwe⸗ senheit in England hat Ihre Majestät die Königin ihren Kammer⸗ herrn Lord Fitzroy mit dem Dienst bei Ihrer Kaiserlichen Hoheit der Großfürstin Olga, Kronprinzessin von Württemberg, beauftragt. Am 4. August wohnte Ihre Majestät die Königin von Großbritannien zu Pferde in Begleitung Ihrer Königlichen Hoheiten des Kronprinzen von Württemberg und des Prin⸗ zen Albert und mit einem glänzenden Generalstabe einer Parade

und einem Manöver in Chobham bei. Der Kronprinz von Würt⸗

temberg hatte gleich zu Anfang der Revue einen kleinen Unfall mit seinem Pferde; es kam mit den Vorderfüßen in eine Vertiefung, stolperte und warf seinen Reiter ab, der jedoch in keiner Weise be— schädigt wurde und sogleich wieder in den Sattel sprang.

In der Sitzung des Oberhauses am 4. August, in welcher 115 öffentlichs und Privat-Bills die Königliche Sanction erhielten, erklärte Lord Aberdeen auf eine Anfrage Lord Clan⸗ carty's, daß der Kommissionsbericht über die National-Schulen in

Irland gegen Ende der Session fertig sein werde; die anderen,

auf diesen Gegenstand bezüglichen Aktenstücke seien zu umfangreich, um sobald vorgelegt werden zu können.

Im Unkterhause beantragte an demselben Tage Lord John Russell eine Klausel zur Ausnahme römisch- katholischer Stiftungsfonds von der Geltung der Charitable Trusts Bill und bemerkte, gegen einen Entwurf Sir F. Thesiger's, die Besorgnisse der Katholiken seien nur zu begreiflich. Mehrere katholische Stif⸗ tungen, z. B. die für Seelenmessen, seien nach dem Buchstaben des Gesetzes ungültig. Er wisse wohl, daß ein Mann, wie Sir J. Thesiger' den Buchstaben des Gesetzes nicht unbilliger Weise benutzen werde, aber ein Fanatiker würde als, Ge⸗ neral Anwalt wahrscheinlich den kathölischen Interessen gefährlich werden. Herr Headlam schlug vor, die Geltung der Kausel u zwei Jahre zu beschränken, und so amendirt wird die Klausel mit 87 gegen 76 Stimmen angenommen. In der Abendssitzung bean= tragte Sir R. Inglis mehrere das Amt des Sprechers betreffende Resolutionen; unter Anderem soll, bei nothwendiger Abwesenheit des Sprechers, an seiner Stelle der Präsident des Finanz Comit & s

fungiren. Die Resolutionen werden angenommen. Sir J. Pa⸗ n gion n

sucht die Regierung, in Erwägung zu ziehen, ob das Parlament künftig nicht im Januar zusammentreten könne, um die Ferien in den Sommer zu verlegen. Hierauf erhebt sich Lord John Russell, um die Absichten der Regie⸗ rung in Bezug auf Jamaika auseinanderzusetzen. Nach einer Erwähnung des Ungemachs, welches die Sklaven⸗Emancipation so wie der Freihandel ohne Zweifel über die westindischen Kolonieen gebracht, bemerkt er, daß die Kolonieen großentheils selbst daran schuld waren, indem sie sich in die neuen Umstände nicht zu fügen wußten; Britisch-Guiana und Trinidad hätten z. B. die Rathschläge der heimischen Regierung beherzigt und sich dabei wohl befunden. Ganz anbers verhalte es sich mit Jamaica. Das Repräsentativ= System sei dort zu Zwecken mißbraucht worden, die sich mit der Wohlfahrt der Kolonte durchaus nicht vertrügen. Die Assembly sei in ihrer Gelder-Bewilligung abpechselnd verschwenderisch und geizig, dies sei die Hauptquelle der jetzigen Wirren. Der Regierungsplan nun set im Einklange mit Sir

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