1853 / 193 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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gleichmäßig 4 Fuß 85 Zoll englischen Maßes im Lichten der Schienen betragen.

Die speziellen Gränz=, Uebergangs- und Anschlußpunkte der beabsich⸗ ligten Eisenbahnen werden näher verabredet und festgestellt werden.

Auch werden die hohen Regierungen darauf Bedacht nehmen, zwischen den etwa nach den Staatsgebieten gesonderten Transport Unternehmungen zweckmäßige Vereinbarungen ö e e n wo und auf welche Weise der Betrieb ineinandergreifen soll. . .

9 hohen Regierungen behalten sich vor, über die Aus führung der in diesem Artikel enthaltenen Bestimmungen die nähere Verabredung durch eint ommifsion treffen zu laffen, deren Zusammentrit: erfolgen soll, sobald der Sand der Vorarbeiten auf beiden Seiten dies gestattet.

Artikel 4. ide Regierungen werden dahin sehen, daß die Regelung der Fahr= H me e r r zweckmäßige Weise geschehe. Dieselben werden daher, sofern die Bahn durch Privatunternehmer ausgeführt wird, die ent⸗ sprechenbe Einwirkung auf Anordnung und Aenderung des Fahiplans sich

ehalten. = .

1 wollen beide Regierungen durch nähere Verständigung zu errei⸗ chen suchen, daß wenigstens ein Mal täglich die Fahrten auf den von verschledenen Unternehmern angelegten oder in Betrieb genommenen Eisen⸗ bahnen zwischen Emden und Elberfeld und Köln, so wie zwischen der Em— den. Münsterschen Bahn und Hannover ineinandergreifen.

Artikel ö.

Die hohen Regierungen wollen zu vermitteln suchen, daß die Fahr— und Frachtpreise auf den verschiedenen Strecken einer jeden der nach Ar⸗ sikel J zu bauenden Eisenbahnen thunlichst in Uebereinstimmung gebracht

werden, so weit nicht durch die Verschiedenheit der Betriebs- und Verkehrs-

Verhältnisse ein Anderes nothwendig gemacht wüd. Artikel 6.

Es wird beiderseits Bedacht darauf genommen werden, bei den zu er= lassenden Bahnpolizei⸗ Ordnungen von möglichst übereinstimmenden Grund—= sätzen auszugehen.

Artikel 7.

Zwischen den gegenseitigen Unterthanen soll sowohl bei Feststellung der Fahr- und Frachtpreise als der Zeit der Abfertigung kein Unterschied ge⸗ macht werden, namenilich follen die aus dem Geblete des einen Staats in das Gebiet des anderen Staats übergehenden Personen und Güter weder in Beziehung auf die Beförderungspreise noch rüctsichilich der Abfertigung ungünstiger behandelt werden, als die aus den betreffenden Staaten abge⸗ henden oder darin verbleibenden.

Artikel 8.

Um den Verkehr auf den nach Artikel 4 anzulegenden Eisenbahnen zu sjördern, werden die beiden hohen Regierungen darauf Bedacht nehmen, die gegenseitigen Durchgangs-Abgaben ihunlichst zu ermäßigen und hinsichtlich der Zoll- und Steuͤerabfertigung die größtmöglichen Erleichterungen eintre— ten zu lassen.

Artikel 9.

Die hohen Regierungen verpflichten sich, bei Mobilmachung und außer ordentlichen Truppenbewegungen Änstalten zu treffen und resp. die Eisen= bahntransport-Unternehmer dazu anzuhalten, daß für die auf den verein barten Eisenbahnen zu befördernden Transporte von Truppen, Waffen, Kriegs- und Verpflegungsbedürfnissen und Militair-Effekten aller Art auch außerordentliche Fahrten eingerichtet und für dergleichen Transporte nicht blos die unter gewöhnlichen Umständen bei den Fahrten zur Anwendung kommenden, sondern auch die sonst noch vorhandenen Transportmittel be— nutzt werden.

Den Militairverwaltungen der kontrahirenden Staaten wird gegenseitig die Befugniß vorbehalten, sich zu dergleichen Transporten eigener Trans— port⸗ oder eigener Dampfwagen zu bedienen. In solchen Fallen wird an die Eisenbahntransport-Unteinehmer außer der Erstattung der Feuerungs— kosten nur ein maßiges Bahngeld gewährt.

Findet die Benutzung der Transportwagen der Eisenbahntransport— Unternehmer statt, so wird dafür eine billige Vergütung geleistet.

Auch wollen die hohen kontrahirenden Regierungen darauf hlnwirken, daß von den Eisenbahntransport-Unternehmern eine Anzahl von Transport— fahrzeugen so eingerichtet werde, um nöthigenfalls auch zum Transporte von Pferden benutzt werden zu können.

Rücksichtlich der Beförderungspreise für Truppen, Waffen, Kriegs- und Verpflegungsbedürfnisse, so wie Militair⸗-Effekten jeglicher Art, soll kein Un⸗ terschied zwischen den resp. Regierungen gemacht werden.

Die den resp. Regierungen eigenthümlich gehörigen Militair- Effekten, welche auf der Eisenbahn befördert werden sollen, bleiben von der Entrich⸗— tung der Durchgangs⸗Abgaben befreit. Dergleichen Transporte müssen je⸗ doch zu dem Behufe entweder unter militairischer Begleitung gehen, oder mit einem Passe der absendenden Militairbehörden versehen sein.

Artikel 10.

Ueber das Verhältniß der beabsichtigten Eisenbahn-Anlagen im Gebiete des einen Stagis zu der Postverwaltung des anderen Staats wird eine be— sondere Vereinbarung getroffen werden.

Jede der beiden Regierungen verspricht bei dieser Vereinbarung von gleichen billigen Grundsaͤtzen sich leiten zu lassen, wie sie in Beziehung auf andere auswärtige Eisenbahnen von ihr im Intercsse ihrer Postverwaltung zur Anwendung gebracht werden.

Artikel 11.

Die hohen Regierungen wollen ein besonderes wachsam ͤ es Auge dar⸗ Il Lern daß auf den Bahnhöfen oder in den zur Eisenbahn , ,. uden, so wie überhaupt in den in der Nähe der Eisenbahn belegenen

Orten, weder Spielbanken ö irgend einer An gepnden noch überhaupt daselbst Hazardspiele

Artikel 12. Es wird der gegenwärtige Vertrag den hohen Regierungen alsbald zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt und die Auswechselung der Natifications-Urkunden spätestens binnen sechs Wochen vorgenommen

werden. Dessen zur Urkunde ist der gegenwärtige Vertrag von den gegenseitigen

Bevollmächtigten unterzeichnet und besiegelt worden. So geschehen Hannover, den 3. März 1846. Eduard von Möller. Karl Ludwig Rudolph Hoppenstedt. CL. 8.) (L. S)

Vertrag zwischen Preußen und Hannover, betref⸗ fend die Ausführung der Eisenbahnen von Emden nach Münster und von der Köln-Mindener Eisen⸗ bahn über Osnabrück und Rheine bis zur Königlich niederländischen Gränze. Vom 27. Januar 1852.

Zur Verhandlung über die Ausführung der im Vertrage vom 3. März 1816 verabredeten Essenbahnen von Emden nach Münster und von der Köln-⸗Mindener Eisenbahn in der Gegend von Löhne über Osnabrück bis zur Königlich niederländischen Gränze sind

von Sr. Majestät dem Könige von Preußen: Allerhöchst Ihr Geheimer Ober-Regierungs-Rath August Lud wig Freiherr von der Reck; von St. Majestät dem Könige von Hannover: Allerhöchst Ihr Geheimer Regierungs⸗Rath Dr. Karl Ferdi- nand Nieper, k zu Bevollmächtigten ernannt, welche unter dem Vorbehalte der Ratification

den folgenden Vertrag abgeschlossen haben: E. Eisenbahn von Emden nach Münster.

Artikel 4.

Die Königlich preußische und die Königlich hannoversche Reglerung verpflichten sich, eine jede innerhalb ihres Gebiets, die Eisenbahn von Emden über Rheine nach Münster zum Anschluß an die Münster-Hammer Eisenbahn herzustellen und für deren Vollendung innerhalb einer ange— messenen Frist Sorge zu tragen. 1 ö .

Der Gränz-Uebergangspunkt soll durch beiderseitige Kommissarien näher

ermittelt und in thunlichst kurzer Frist festgestellt werden.

Artikel 2. Der von der Königlich preußischen Regierung zu erbauende Bahnhof

bei Rheine wird für die Bauer von einundzwanzig Jahren, vom Tage der

Eröffnung des Betriebes auf den Eisenbahnen von Emden nach Münster, so wie von Rheine über Osnabrück nach Löhne und Minden an gerechnet, die gemeinsame Wechselstation für den Betrieb der beiderseitigen Eisenbahn⸗ Verwaltungen auf der Emden-Münsterschen Bahn bilden. ;

Für den gedachten Zeitraum wird der Königlich hannoverschen Regie— rung die ausschließliche Benutzung der Bahnstrecke von der Landesgränze bis Rheine und der für den hannoverschen Betrieb bestimmten Theile des Bahnhofs bei Rheine, ingleichen die Mitbenutzung der für beide Verwal— tungen erforderlichen Theile dieses Bahnhofs eingeräumt.

Ein Jahr vor Ablauf der einundzwanzigjährigen Frist soll einer jeden der kontrahirenden Regierungen die einjährige Kündigung des ebengedachten Betriebsverhältnisses zustehen.

Artikel 3.

Das Projekt für die von der Königlich preußischen Negierung zu bauende Bahnstrecke von Rheine bis zur Landesgränze und für den Bahn— hof bei Rheine wird nach vorgängiger Verhandlung zwischen den beider seitigen Bauserwaltungen von der Königlich preußischen Regierung festge— stellt. Es wird dabei dem Bahnhofe bei Rheine der für einen zusammen— hängenden Betrieb der Eisenbahnen zwischen Emden, Rheine, Münster, Osnabrück und Minden erforderliche Umfang, so wie die für einen solchen Betrieb erforderliche Einrichtung gegeben werden. K

Nach Vollendung der gedachten Bahnstrecke und des Bahnhofs wird die Uebergabe der ersteren, so wse der für die Königlich hannoversche Ver⸗ waltung bestimmten Theile des Bahnhofs durch Kommissarien der König— lich preußischen Regierung an die Königlich hannoversche Eisenbahn-Ver— waltung stattfinden.

Artikel 4.

Von dem bei der Uehergabe näher zu bestimmenden Zeitpunkte an übernimmt die Königlich hannoversche Regierung die gesammte unterhaltung der mehrgedachten im Königlich preußischen Gebiete belegenen Gränzstrecke mit allem Zubehör einschließlich der Erneuerung des Oberbaues ingleichen die Unterhaltung der der Königlich hanno verschen Eisenbahn⸗ Verwaltung zur ausschließlichen Benutzung überwiesenen Theile des Bahnhofs hei Rheine. . .

—. Die Unterhaltung der gemeinschaftlich zu benutzenden Theile dieses Bahnhofs besorgt dagegen die Königlich preußische Regierung für gemein haftliche Rechnung. H . fi n 6, welche erforderlich werden möchten, wird die König⸗ lich preußssche Regierung ausführen. Die dadurch entstehenden Kosten tre=

ten dem Anlagelkapital hinzu.

Artikel 5. ö Die Königlich hannoversche Regierung verpflichtet sich, für die Dauer dieses . . auf ,,, Bahnstrecke sammt Zubehör, so wie

ĩ ci nverwaltung zur ausschließlichen Benutzung einge⸗ ö 1 aufzuwendende Anlagekapital dem ganzeu

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Betrage nach, das Aulagekapital, für die gemeinschafilich benutzten Bahn— hofs-KLnlagen' zur Hälfte zu verzinsen. Artikel 6.

Die Verzinsung beginnt mit dem Tage der Eröffnung des Betriebes hinsichtlich der bis zu die sem Zeitpunkte verwendeten Kosten, in Betreff der später hinzukommenden vom Tage der Verwendung. Die Zahlung erfolgt halbjährlich posinumerande an die von der Königlich preußischen Regit= nung seiner Zeit näher zu bezeichnende Königlich preußische Kasse.

Artikel 7.

Der Zinssatz ist in Ansehung der Kosten des Bahnhofs bei Rheine auf die ganze Dauer der Benutzung (vergl. Art. 2), in Ansehung der Kosten der Bahnstrecke von Rheine bis zur Landesgränze vorläufig auf die nächsten sechs Jahre, vom Tage der Betriebs-Erbffnung an gerechnet, zu vier vom Hundert jährlich festgestellt.

Beiden hohen kontrahirenden Regierungen bleibt vorbehalten, nach Ablauf der sechsjährigen Frist nach Maßgabe der in der Zwischenzeit über den Umfang des Verkehrs gemachten Erfahrungen eine anderweite Ueber— einkunft über die Höhe der Vergütung für die Benutzung der oben gedach— ten Bahnstrecke zu beantragen. Diejenige Regierung, welche von dieser Befugniß Gebrauch machen will, wird darüber der andern spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist Mittheilung machen, widrigenfalls die zeit⸗ weilige Verabredung als auf fernere drei Jahre fortbestehend angesehen werden soll.

In Ermangelung einer Einigung über den ferneren Betrag der Ver- gütung wird derselbe durch schiedsrichterliche Entschridung (vergl. Art. 31) sestgestellt werden.

Die Königlich hannoversche Regierung wird die Königlich preußische Regierung durch Mittheilung der erferderlichen rechnungsmäßigen Nach— weisungen über die Einnahmen und Ausgaben des Betriebs in den Stand setzen, den Reinertrag der fraglichen Bahnstrecke zu benrtheilen. Beide Regierungen sind in dieser Beziehung darin einverstanden, daß der König— lich preußischen Regierung als Eigenthümerin der Bahnstrecke der gesammte Reinertrag derselben zufließen soll.

Arttkel 6. Sobald das Benutzungsrecht der Königlich hannoverschen Regierung aufhört, soll die im Artikel 2 bezeichnete Bahnstrecke nebst allem Zubehör

an die Königlich preußische Regierung in so gutem Zustande zurückgegeben

werden, wie ein ordnungsmäßiger Bahnhaus halt solchen bedingt. EE. Eisenbahn von Ssnabrück nach Löhne.

r titel g Die Königlich preußische Regierung gestattet der Königlich hannover— schen Regierung die von Osnabrück zum AÄnschluß an die Köln ⸗-Mindener Eisenbahn für alleinige Rechnung der letztgedachten Regierung zu bauende Eisenbahn von der Königlich hannoveischen Gränze über Bünde nach Löhne fortzuführen.

Die Osnabrück-Löhner Bahn soll gleichzeitig mit der Emden-Münster— schen vollendet werden.

Ueber die Spezial-Linie der Bahn im Königlich preußischen Gebiete wird unter den beiden Regierungen eine Verständigung stattfinden. Die Feststellung des Bau⸗Projekts bleibt der Königlich hannoverschen Regierung überlassen. l

Arte 4H.

Die Königlich preußische Regierung überläßt der Königlich hannover—

schen Regierung für die Dauer ihres Eigenthums (Art. 30) den ausschließ—

lichen Betrieb auf dem im Königlich preußischen Gebiete belegenen Theile

der Bahn. Artikel 14.

Die Königlich preußische Regierung gewährt der Königlich hannover—

schen Regierung behufs Herstellung einer unmittelbaren Verbindung der Osnabrück-Löhner mit der Hannover-Mindener Bahn auf die Dauer von

einundzwanzig Jahren (wergl. Art. 2) eine Mitbenutzung der Köln-Min— dener Eisenbahn vom Anschlußpunkte bei Löhne bis Minden, so wie die Herstellung der zu dem Ende erforderlichen, auf Kosten der Königlich han— noverschen Regierung auszuführenden baulichen Anlagen auf und bei dem Bahnhofe zu Minden.

Ueber die Bedingungen der Mitbenutzung der gedachten Köln-Mindener Bahnstrecke wird ein besonderer Vertrag zwischen der Königlich hannover—

schen Eisenbahn-Direction und der Köln⸗Mindener Eisenbahn -Gesellschaft abgeschlossen werden, dessen Genehmigung beiden kontrahirenden Regierungen

vorbehalten bleibt. Artikel 12. Die Königlich preußische Regierung wird ferner für denselben Zeitraum

(Art. 41) das durch den Staatsvertrag vom 4. Dezember 1845 über die Herstellung einer Eisenbahn von Hannover nach Minden festgestellte Ver⸗

hältniß der Königlich hannoverschen Eisenbahnverwaltung zur Hannover— Mindener Eisenbahn, Ihrerseits nicht kündigen. Artikel! 413.

In Anerkennung der von Seiten det Königlich preußischen Regierung

gewährten Herstellung einer zusammenhängenden Eisenbahnverbindung zwi— chen den östlichen und westlichen Landestheilen Hannovers erklärt sich die Königlich hannoversche Regierung bereit, alsbald in eine Verhandlung über die Sicherffellung von täglich zwei bis drej durchgehenden Zügen zwischen Berlin und Köln, in jeder Richtung, einzutreten. . Die Königlich hannoversche Regierung macht sich für die Dauer der . den Artikeln 41 und 12 gemachten Zugeständnisse verbindlich, einen der urchgehenden Züge, in jeder Richtung, wie derselbe von der Königlich nn, . Regierüng für die preußischen Bahnen festgestellt und demgemäß '. öniglich hannoverschen Bahnverwaltung zugeführt werden wird, ohne ufenthalt und in enlsprechender Fahrgeschwindigkeit weiter zu befördern.

Bei Festsetzung des Fahiplans für diesen Zug wird die Königlich prenßische

der vorherrschenden euischland als auch

III. Eisenbahn von Osnabrück nach Rheine und von dort bis zur Königlich niederländischen Gränze.

Artikel 14.

Die Königlich hannoversche Regierung gestattet der Königlich preußischen Regierung die von Rheine ab über Ibbenbühren bis zur Landesgränze zu bauende Eisenbahn von dieser Gränze bis nach Osnabrück und zwar bis zu dem bei dieser Stadt von der Königlich hannoverschen Regierung für deren Nechnung zu errichtenden Bahnhofe fortzuführen. Die Königlich preußische Regierung wird die Rheine-Osnabrücker Eisenbahn gleichzeitig mit den unter J. und II. genannten Eisenbahnen zur Ausführung bringen.

Die Feststellung der Speziallinie für diese Eisenbahn im Königlich hanno verschen Gebiete bleibt unbeschadet des im Vertrage vom 3. März 1846 über die Richtung ausgesprochenen Grundsatzes der weiteren Verstän⸗ digung unter den kontrahirenden Regierungen vorbehalten. Es wird jedoch auf Annäherung der Bahnlinie an den bei Osnabrück belegenen Piesberg Bedacht genommen werden.

, Dgs Bauprojekt für die Rheine⸗Osnabrücker Bahn wird nach vorgän⸗ giger Verhandlung zwischen den beiderseitigen Bauverwaltungen von der Königlich preußischen Regierung festgesetzt.

ö

‚Die Königlich preußische Regierung räumt der Königlich hannoverschen Regierung für die Dauer von einundzwanzig Jahren (vergl. Artikel 2) die ausschließliche Benutzung der Rheine⸗Osnahrücker Eisenbahn ein.

Artikel 16.

Die Königlich hannoversche Regierung wird dagegen innerhalb der vertragsmäßigen Frist für die Dauer der ihr eingeräumten ausschließlichen Benutzung der Rheine Osnabrücker Bahn (vergl. Artikel 15) eine direkte Eisenbahnverbindung zwischen Lingen und Osnabrück nicht herstellen.

Artikel 17. Für die Zeit der ausschließlichen Benutzung der Rheine⸗-Osnabrücker Eisenbahn seitens der Königlich hannoverschen Regierung sollen folgende Bestimmungen gelten:

1) Von dem bei Uebergabe der Bahn an die Königlich hannoversche Eisenbahnverwaltung näher zu bestimmenden Zeitpunkte ab übernimmt die Königlich hannoversche Regierung in dem Artikel 4 wegen der Bahnstrecke von Rheine bis zur Landesgränze näher bezeichneten Um— fange die gesammte Unterhaltung der Bahn nebst allem Zubehör auf ihre alleinige Kosten. .

In Ansehung der etwa erforderlichen Neubauten kommt die be⸗— treffende Bestimmung im Artikel 4 zur Anwendung.

2) Die Königlich hannoversche Regierung verpflichtet sich, das auf die Bahn sammt Zubehör verwendete Anlagekapital seiner ganzen Höhe nach mindestens zu vier Prozent jährlich zu verzinsen und damit vom Tage der Betriebs-Eröffnung hinsichtlich der bis dahin verwendeten Kosten, hinsichtlich der später hinzukommienden vom Tage der Ver⸗ wendung, zu beginnen.

Die Zahlung erfolgt halbjährig postnumerando an die zu seiner Zeit von der Königlich preußischen Regierung zu bezeichnende preußische Kasse. .

Der Zinssatz ist für die nächsten sechs Jahre, von der Be⸗— triebs ⸗Eröffnung an gerechnet, zu vier Prozent jährlich festgesetzt.

Da der gesammte Reinertrag auch dieser Bahn der Königlich preußischen Regierung zufließen soll, so wird derselben die Befugniß eingeräumt, sechs Monate vor dem Ablaufe des sechsjährigen Zeit⸗ raums eine Erhöhung des Zinssatzes nach Maßgabe des durch— schnittlichen Reinertrages der Bahn während der letzten zwei Jahre zu beantragen.

Zur Beurtheilung des Reinertrages wird die Königlich hanno⸗ versche Regierung der Königlich preußischen Regierung die ersorder⸗ lichen rechnungsmäßigen Nachweisungen über die Einnahme und Ausgabe des Betriebes mittheilen.

Die fernere Höhe des Zinssatzes wird auf Zeiträume von je drei Jahren in Ermangelung einer Einigung schiedsrichterlich festge⸗ stellt werden (vergl. Artikel 36).

Andererseits steht auch der Königlich hannoverschen Regierung das Recht zu, nach eiwa eingetretener Erhöhung des Zinssatzes über vier Prozent von je drei zu drei Jahren auf Herabsetzung an— zutragen, beziehungsweise diese Herabsetzung in der oben festgestellten Weise zu erwirken.

Die Königlich hannoversche Regierung verpflichtet sich, die Fahr- und Frachtpreise auf der Rheine⸗ Osnabrücker Bahn denjenigen auch der übrigen Strecken der Westbahn gleichzustellen.

Hinsichtlich der Frachtpreise fuͤr Kohlen und Koaks ist jedoch besonders verabredet, daß diese für die Kohlen auf der Rheine⸗— Osnabrücker Bahn nicht höher als zu einem und drei Biertel, füt die Koaks aber nicht höher als zu zwei preußischen Pfennigen für den Zollzentner auf die Meile festgestellt werden sollen.

Wenn die ausschließliche Benutzung der Nheine⸗Osnabrücker Eisen⸗ bahn von Seiten der Königlich hannoverschen Regierung aufhört, so muß die Bahn nebst allem Zubehör an die Königlich preußische Regierung in