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so gutem Zustande zurückgegeben werden, wie ein ordnungsmäßiger Bahn⸗
haushalt solchen erfordert. Artikel 18.
Sobald nach Sicherung einer Anschlußbahn im Königlich niederlän⸗ dischen Gebiete zur westlichen Verlängerung der Rheine⸗Osnabrücker Bahn durch die Königlich hannoversche Grafschaft Bentheim geschritten werden soll, wird die Königlich preußische Negierung die Bahnstrecke von Rheine bis zur Landesgränze und die Königlich hannoversche Regierung das in der Königlich hannoverschen Grafschaft Bentheim belegene Stück der Bahn auf ihre Kosten herstellen. Die Königlich hannover che Negiernng wird der Königlich preußischen Regierung auf der in der Grafsschaft Bentheim belegenen Strecke den ausschließlichen Betrieb auf diejenige Reihe von Jahren überlassen, während welcher Hannover den ausschließlichen Betrieb
auf der Rheine⸗Osnabrücker Bahn haben wird.
Ueber die Bedingungen der Betriebs Ueberlassung bleibt eintretenden Falls weitere Verabredung vorbehalten. Sie sollen jedoch für die Königlich hannoversche Regierung nicht ungünstiger sein, als die von dieser für die Strecke von Rheine bis zur Gränze in der Richtung auf Lingen ge—
währten.
Die Königlich preußische Regierung verpflichtet sich, die Fahr- und Frachtpreise auf der Nheine-Niederländischen Eisenbahn denjenigen auf der
Staatsbahn in Westfalen gleichzustellen. EV. Gemeinschaftliche Bestimmungen.
Artikel 19.
Dem Bahnkörper der nach Maßgabe dieses Vertrages zu bauenden Eisenbahnen soll sogleich die für ein doppeltes Schienengeleis erforderliche Breite gegeben werden. Ueber die Legung des zweiten Geleises bleibt bei eintrelendem Bedürfniß eine weitere Verständigung unter den kontrahiren—
den Regierungen vorbehalten. Artile! 20.
In Ansehung der Grunderwerbung zur planmäßigen Ausführung der von der einen Regierung im Gebiete der anderen auszuführenden Eisen— bahnen nebst den dazu gehörigen Anlagen, so wie der erforderlichen Be— nutzung und Belastung fremden Grundeigenthums sollen die in dem bezüg⸗ lichen Staatsgebiete über die Expropriation für Eisenbahnanlagen gelten—
den gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung kommen.
Ueber die in Folge des Baues der Eisenbahn auszuführenden Wege-, Vorfluth⸗ und Wassabau Anlagen steht die Entscheidung den in dem be— treffenden Staatsgebiet kompetenten Behörden zu. In Ermangelung ge— setzlicher Bestimmungen sollen in dieser Beziehung die für die eigenen Eisenbahnbauten der betreffenden Regierung beobachteten Grundsätze zur
Anwendung kommen. Artikel 21.
Nach Vollendung des Baues der von der einen Regierung im Ge— biele der anderen auszuführenden Eisenbahnen wird gegenseitig eine Nach— weisung über die im fremden Gebiete aufgewendeten Bankosten und ein
vollständiger Plan der ganzen Bahnanlage mitgetheilt.
Der Eröffnung des Betriebes soll eine Reviston der Bahn nebst Zu⸗—
behör durch beiderseitige Kommissarien vorhergehen. ite, .
Die Landeshoheit bleibt hinsichtlich der unter J. bis III. erwähnten Eisenbahnen einer jeden Regierung in ihrem Gebiete ausschließlich vorbe⸗ halten. Die zu errichtenden Hoheitszeichen sollen daher diejenigen des Staats sein, in dessen Gebiet die betreffende Bahnstrecke belegen ist. Ver— brechen und Vergehen, welche zu der Bahn Anlage oder dem Transport auf der Bahn Beziehung haben, sollen von den betreffenden Landesbehörden untersucht und nach den betreffenden Landesgesetzen beurtheilt werden.
Gesetzlicht Bestimmungen, welche, vom Tage des Abschlusses dieses Vertrages an gerechnet, in Beziehung auf Eisenbahn-Unternehmungen von einer der hohen kontrahirenden Regierungen erlassen werden, sollen jedoch für die fraglichen Eisenbahnen, so lange sie im Eigenthume oder im Be—
frjebe der anderen Regierung sich besinden, ohne vorherige Verständigung keine Anwendung haben.
Ar iilel 23.
Die Feststellung der Fahrzeiten und der Transportpreise soll, insofern der Vertrag keine besondere Bestimmungen in dieser Beziehung enthält, der= jenigen Regierung zustehen, welche den Betrieb auf der fraglichen Strecke ausübt, unbeschadel jedoch der durch die Art. 4, 5 und 7 des Vertrages vom 3. März 1846 übernommenen Verpflichtungen.
Ueber die Fahrten auf der Köln-Mindener Eisenbahn zwischen Minden und Löhne wird sich die Königlich hannoversche Regierung mijt der Disec ion der Köln⸗Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft verständigen.
— Artikel 24.
( Dis Bahnpolizei-Ordnungen werden von jeder Regierung für ihr Ge— biet nach vorgängiger Verständigung mit der den Besrieb führenden Re— gierung erlassen.
ö. (ie bahnpoliziliche Anfsicht wird dagegen die den Betrieb führende . in dem Gebiete des anderen Staats durch ihre Eisenbahn— ,, in demselben Umfange, wie im eigenen Gebiete ausüben lassen. 1. der Bahnstrecke, worauf ein fonkurrense Betrieb staltfindet, wird die . ahnpolizeiliche Aufsicht von derjenigen Verwaltung gehandhabt, welche Eigenthümnerin der Bahn ist.
„Vie von einer der kontrahlrenden Reglerungen geprüsten Betriebs— . sollen ohne westere Fievision im Gäeblete en Kern zugelassen
unterih , nterihanen der einen Regierung welche diese beim Betriebe einer der ö der Lokalbt 6. dem Ugterihanenverbande ihres Heimatlandes. Die Stellen amten, mit Ausnahme der Bahnhofs vorstände, der Erhebungs—
1370
und Telegraphenbeamten, sollen jedoch mit An werden, in dessen Gebiete die Bahn liegt.
Die Betriebs beamten rücksichtlich der Disziplin nu Gesetzen und Behörden des Staats unterworfen.
gehörigen des Staats besetzt etwaige Durchführung eines preußischen Eisenbahn-Postwagens über ichen, Unterrichts im Königlich hannoperschen Gebicte belegene Ba so wird hierdurch Königlich hannoverscher Seits selbe in keinem Falle höher bemessen werden soll, als verhältn mit Rücksicht auf den Umfang des Wagens und rungsstrecke für Durchführung des preußischen Eisen über die hannoversche Strecke der Magdeburg-Mi von ver preußischen Postverwaltung Artikel 30. Einer jeden der beiden hohen kontrahirenden R Ablauf eines Zeitraums von ein und zwanzig Jah nung des Betriebes an gerechnet, die in ihrem Gebiete b anderen Regierung gebauten Bahnsttecken fäuflich Diejenige Regierung, welche von dieser will, wird der anderen Regierung davon ein Das Eigenthum soll gegen Zurückv kosten, jedoch nach Abzug des P worfenen Theile erworben werden. Wegen gegenseitiger Benutzung der Bahnstrecke weitere Verabredung eintreten. äbrigens darüber einverstanden, Eigenthums⸗
sind ohne Ünterschied des Orts der Anstellung, nstellungsbehörde, im Uebrigen aber den in welchem sie ihren Wohnsitz haben,
Artikel 26. gierungen sind darin ein verstanden, daß in dem Gebiete der andere
Betrieb genommenen Bahnstrecken welche aus Anlaß des B
a , 4 10. September geschlossen. bahn posfn agens Berlin, den 15. August 1853. ? ndener Eisenbahn zu derselben Zeit entrichtet wird. —
Die hohen kontrahirenden Re die Betriebsverwaltungen für die gebauten, beziehungsweise in Entschädigungsansprüche, gegen sie erhoben werden, der Enisch des Landes, in welchem die Bahn b
Artikel
züglichen Bahnen darf, so lange diese im Ei— im Betriebe der anderen Re
n Negierung wegen aller aues oder des Betriebs eidung der zuständigen Gerichtshöfe elegen ist, sich zu unterwerfen haben.
hier n n , . A ug e ko an mn Der General⸗Major und Remon Tag. der Ciposs⸗ Freiherr von Dob eneck, aus der Provinz Preußen. elegenen, von der zu erwerben. Befugniß Gebrauch machen ahr zuvor Anzeige machen. ergütung der gesammten kinderwerths der einer Abnutzung unter—
ren, vom
Der Betrieb auf den be genthume, beziehungsweise den, mit einer Gewerbesteuer oder ähnli legt werden.
Rücksichtlich der Grundsteuer ist verabredet, daß die Schienenwege der Regierungen in dem Gebiete der andern ge— bauten, beziehungsweise in Betrieb genommenen Eisenbahnen von der Grundsteuer befreit bleiben sollen.
Ariel 6
Die, Königlich hannoversche Negierung ist bei Ausübung des Eisen—
j preußischen Landesgebietsstrecken der E
gierung sich befin⸗
Anlage⸗ chen öffentlichen Abgabe nicht be—
wird sodann eine Beide hohe kontrahirende Negierungen sind daß ungeachtet einer Aen Verhältnissen der hier fraglichen Eisenb— brechung des Betriebes auf denselben, bezie mit dem übrigen deutschen Eiser
von einer der kontrahirend
derung in den hnen nie eine Unter— hungsweise ihrer Verbindun ibahnnetze eintreten soll, Artikel 34.
dErichterlichen Entscheidung sollen außer den in diesem
erwähnten Punften auch sonstige aus diesem V gkeiten verstellt werden. ontrahirenden Regierungen
bahnbetriebes auf den schen Minden und Emden
isehung des Postzwanges für Versendung Beschränkungen unterworfen, welche aus den preußischen Gebictstheilen geltenden Gesetze jedoch berechtigt sein:
Päckereien und Gelder von einem hannoverschen Landestheile nach dem andern hannoverschen Landestheile ohne Um Preußische Gebiet durchzuführen, Königreiche ausschließlichen Transp die Eisenbahndien Akten, Drucksachen und Geldern in Dienst
isenbahn zwi⸗
rage besonde stihende Strei Jede der hohen teiischen Schiedsmann ernennen. hiedsmännet haben vor ritten sich beizuordnen. Findet über die Person die ses soll unter den von den ernannte . Loos entscheiden. sodann nach Stimmen
n zwar denjenigen n den betreffenden Dieselbe soll
ertrage ent⸗—
wird dazu einen unpar—
— — — ——
Die beiden
dem Eintrüt in die Verhand— lung einen
ladung durch das so weit solche nach den im selbst geltenden Vorschriften nicht dem ort durch die Post vorbehalten sind, und Sendung von tangelegenheiten der eigenen Beamten Behufe dergleichen n Sendungen mit rschlossen und mit Eisenbahn-Dienstsache“ versehen sein müssen:
tung gegenüber zu den ßische Gesetß
r eine Einigung nicht statt, so Schiedsrichtern vorgeschlagen des Streitpunkts erfolgt hluß jedes weiseren Rechts—
Hannover
ntscheirung
ö t 5 ; . ; neRhr uod nter II st⸗Korrespondenz, so wie die nehrheit unter An
Königlichen Eisenbahnverwaltung durch die derselben mit befördern zu lassen, zu welchem Schreiben oder die Begleitbriefe zu dergleiche dem Eisenbahn-Dienststegel bedruckt ober v dem Rubrum „
Artikel 3 Die Natificationen dieses Vertrages sollen binnen sechs
Die Vochen aus— jewechselt werden.
So geschehen und vollzogen Hannover, den 27. Januar 1852. 2) der preußischen Postv pflichtet, welche das preu mungen vom 3. November 1838 im stimmt, nämlich zu dem unentgeltlichen a) der Briefe, Gelder worfenen Gützr, derjenigen Postr
Leistungen ver⸗ über die Eisenbahn-Unterneh— ö Transport:
der sonstigen vem Postzwange unter—
Karl Ferdinand Nieper, Dr.
gen (und Postbediente), welche nöthig sind, um die der Post anvertrauten Güter zu befördern, und
eder mit Postfreipässen versehenen Personen,
diese nur einen Theil ihrer Reise a
dern Theil aber mit gewöhnlich
Die Königktich preußische R
betriebes auf hannoversch
und Osnabrück,
Handel, Arbeiten.
Gewerbe und
———
v ffent liche
vorausgesetzt, uf der Eisenbahn, einen an— em Postfuhrwerk zurücklegen. egierung ist, bei Ausübun en Gebietsstrecken, den Eis so wie zwischen Rheine und den 1) in Ansehnng des Postzwanges fen, welche aus den all der Eisenbahnen zu doch erleidet dieses in gleichem Ausnahme bezüglich der dienstl waltung; der hannoverschen Postverw welche die vorgedachten nämlich zu dem unentgeltlichen Sendungen, und der die unentgeitlicher Stellung gen; wogegen die hannoversche Posttaxe au bahnlinie nicht unter das Doppelte der abgesetzt werden darf. Sollte die eine oder die andere den Eisenbahn verwaltungen den P obliegenden Leistungen abändern b gen sich darüber oder Ergänzungen auf gen sein werden.
Dem Fabrikanten Julius August 1853 ein Patent auf ein Verfahren bei Herstellung von schnittenen Figuren, ohne Jemand in der kannter Hülfsmittel zu beschränken, jenem Tage an gerechnet sang des preußischen Staats ertheilt worden.
es in Berlin ist unter dem g des Eisenbahn⸗ enbahnen zwischen Rheine Niederlanden,
es denjenigen Beschränkungen unterwor— gemeinen Bestimmungen über das Verhältniß n Posten im Königreiche
Plüsch mit ge⸗ Anwendung be— auf fünf Jahre, von und für den Um Hannover folgen, je⸗ Magße, wie oben festgesetzt ist, eine ichen Sendungen der Eisenbahnver⸗
altung gegenüber zu den Leistungen ver— Bestimmungen mit sich bringen, Transporte der Brief- und Fahrpost⸗ selben begleitenden Postbedienten, so wie zu der dazu erforderlichen Behältnisse oder Wa— der betreffenden Eisen— Eisenbahn-Eilfrachttare her⸗
die unterm 3M. Jul d.
J. erfolgte Bestätigun g ztatuts des Actienvereins zum chau
sseem äß i⸗ lus bau
traße von Reichenbach über Wüstewaltersdorf und Hausdorf usse an die Schweidnitz-Tannl straße. Majestät haber
ener Kunst— Regierung die Bestimmungen über die
ostverwaltungen gegenüber, nach Obigem der ergänzen, so werden beide Regierun— inwieweit dergleichen Abänderungen jältniß in Anwendung zu brin—
das unterm 19. Juli 1852 voll⸗ Ausbau Peterswaldau, Wüstewaltersdorf un zum Anschlusse an die SchweidnitzTann Allerhöchsten Erlasses was nach Vorschrift des §. 3 schaften vom 9. November 1843 daß das Statut gierung zu Breslau zur öffent lugust 1
näher verständigen,
S traße von das vorliegende
d Hausdorf ner Kunststraße mittelst zu bestätigen geruht, Gesetzes über die Actien⸗Geseil merken bekannt gemacht Königlichen Re— igen wird.
Reichenbach über Artikel 29. 3D. Jil d. Die Königlich preußische Regierung sichert den hannoverschen Brief⸗ post⸗ und Fahrpost-Gegenständen auf den in Preußen belegenen Stiecken der Eisenbahnen, von deren Anlegung der gegenwärtige Vertrag handelt, und die Königlich hannoversche Regierung ebenso den preußischen Brief= post⸗ und Fahrpost-Gegenständen auf den im Königlich hannoverschen Ge⸗ blete belegeuen Strecken dieser Bahnen den ungehinderten Transit auf so lange, als die betreffenden Bahnen bestel Bestimmungen z — . 1) das Transitrecht kann beiderseits ausgeübt werden mittelst eigener — für die Post bestimmter Wagenräume unter Begleitung der eigenen Begmten der Verwaltung oder, durch lleber⸗ weisung der geschlossenen Beutel und der dazu gehörigen Poststücke an die andere Verwaltung; . die Festseßgung der Transitvergütung, und der, näheren Anordnungen für den Transit bleibt der Verständigung zwischen den beiderseitigen Was jedoch die Vergütung für die
Germ 18 7 2 . RI fir Str Asionß 1nd G kö ,. verwaltungsaufwand, 20,0680 Fl ur Straßenbau d X das Amtsblatt twastung wand, 20, 121 traßenbagu un
enntniß gela
. 61 9 fü ö 5 1d l 5 258 256 ! 1 P ⸗ 5 en werden, mit folgenden näheren Handel, Gewerbe und öffe
von der Heyd
Eisenbahnpostwagen o WMinisterinm der geistlichen, Unterrichts WMtedizinal⸗ Angelegenheiten. Königliche Bibliothek. Bestinimung des Königlichen hohen Ministerii
Hannover nehst den Königlicher
Postverwaltungen vorbehalten.
1371
und Medizinal⸗
hnstrecken anbetrifft, Königliche Bibliotbéfl, Angelegenheiten zufolge ist die „ageschs n, are, Khiglicht Kwijblietzje, wegen rer s ze is
9 n . orzunehmenden Reini Säle und Bücher auf drei Wochen und zwar vom . 9
te⸗Inspecteur
„Berlin, 17. August. Se. Majestät der König haben Aller— gnäbigst geruht: Dem Wirklichen Geheimen Rath von Humboldt und dem Geheimen Kabinetsrath Illaire zur Anlegung des von Sr. Majestät dem König von Bayern denselben verliehenen resp. Großtrenzes und Commandeur-Kreuzes des Civil⸗Verdienst⸗Ordens Ter bayerschen Krone; so wie dem Kammerherrn und Intendanten Freiherrn von Zedlitz-Neukirch in Erdmannsdorf, zur Anle—
ung de im rzog ein und dem Kurfürsten von Hessen Königliche Hoheiten demfelben verliehenen resp. Komthur-Kreuzes vom Philipps-Orden und Ritterkreuzes vom Wilhelms-Orden Allerhöchstihre Erl ß er ⸗
1 * 4. 1 . J 2 ö 16 Crlaubniß zu ertheilen.
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R t eh Kt amtliches.
Berlin, den 17. August.
. Am 14. August, Nachmittags, ist Se. Königliche Hoheit der Prinz von Preuße u in Brüssel eingetroffen. Er wurde an der Station vom preußischen Gesandten empfangen, und hat im preußischen Gesandtschaftshotel sein Absteigequartier genommen. Am 15 August Nachmittags 5 üihr kam Ihre Kaiserliche Hoheit die Frau Herzogin von Brabant auf dem Magdeburg—⸗ Leipziger Bahnhof in Halle an, wo Höchstdieselbe von Sr. König⸗ lichen Hoheit dem Prinzen Friedrich Karl empfangen wurde, und setzte nach einem 3stündigen Aufenthalt die Reise auf der Thüringer Bahn fort. — Um 16. Uugust Nachmittags kurz nach 5 Uhr kam der „Preußische Adler“ mit 58 Passagieren am Bord von Kronstadt in Stettin an. Unter letzteren befanden sich der Königlich griechische Gesandte und bevollmächtigte Minister am petersburger Höfe Herr von Sographo, die englischen Kabinets Couriere Webster und Tarey, der russische Eourier Feldäger⸗Offizier Hochheim, der russische Staa tsrath Baron Korff. Der „Preußische Adler“ bringt Nachrichten von Peters burg bis zum 12. August. Am 9. August' hatte die russische Flotte bei Kronstadt vor Sr. Majestät dem K aiser Schießübungen nach dem Ziele. Die folgenden Tage liefen die Schiffe der Division mit der weißen Flagge unter den üblichen Ehrenbezeugungen in den
Hafen, um abgetakelt zu werden; die beiden andern Flotten Divi⸗ siönen manövriren noch im Finnischen Meerbusen. Die größeren Manöver des Garde- und Gre Cl
renadier- Corps haben ihren Anfang genommen.
Ihre jingle Snkatt nie , . . ; — Ihre Königliche Hoheit die Gro ßherzogin Stephanie von Baden ist am 14. August früh von Dresden nach Düssel⸗
8 , , , , . Das „Coburgsche Regierungsblatt“ veröffentlicht in seiner
Staatshaushalte des Herzogthums auf die Finanzperiode
1 le
j 1 18 22 S irnm J Qn* 5 K ,, ⸗ L. JIUlt 1853 bis 50. Juni 1857. Hiernach beläuft sich die Ein—
nahme vom Staatsvermögen auf 10,143 Fl., aus den Domainen 20 2** 2 ( kö 3 96, . Fön, , , ,,. 2534 * M s5Y,5 GI., von Steuern, Zöllen und Gefallen 309,682 Fl., J o 8579 159 2 634 — Rene . von den Regalien 1816 Fl von vermischten Posten 8I24 6. in 53. 3 . 2860 142 i ö ; ö 2 5 im . Ganzen also 369,143 Fl. Tie Ausgabe beträgt
360, 443 Fl., nämlich 66,9069 Fl. auf die Staatsschuld, 5075 Fl. für die Landesvertretung, 10,922 Fl. für das Staatsm niste⸗
.
rium, 1227 Fl. für allgemeine deutsche Zwecke; 48621 Fl. für
—
8 2113 15 686 8 . 3 w z ** 1 9 1115 * 111 7 Rin 7 * 4 *6 ) Justizpflege, 92, 258 Fl. für Landesverwaltung und Ginanzen, 46,520 X , ,,, * a 4 2190) RX s 11 .
Fl. für Militairverwaltung, 31,220 Fl. ar
„1 G81. an allgemeinem Staats
67 11 — 11
Candesgran⸗
zeuz 34305 Fl. für Gendarmerie, Gesundheits- und Armenpflege, 11,794 Fl. für Kirchen und Unterrichts Anstalten, 5440 Fl. auf die Landwirthschaft, 1073 Fl. auf das Gewerhwesen, 2018 Fl. als Extraordinarlum; der Reservefonds beträgt 8706 Fl. Zugleich
veröffentlicht das Regierungsblatt das Abgabengesetz auf dieselbe Periode und ein Gesetz Klassensteuer für das Rechnungsjahr 1853 — 54, demzufolge die Veranlagung für 1852— 33
gültig ist.
über Veranlagung der Einkommen- und
1109 175 5 o cYers * 2 Rr 4Gekè 1 auch auf das Rechnungsjahr 18.53 —54
— Ihre Majestäten der König und die Königin von 1è Kindern haben am 16. August
3 1
ihre Residenz nach Rotenkirchen verlegt.