1853 / 195 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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den in dem folgenden Paragraphen genannten Modificationen ihre volle

Anwendung. 5

Die auf die neuen Actien geleisteten Einzahlungen werden bis zum Ablaufe des Jahres, in welchem die Zweigbahnen vollständig in Betrieb gesetzt werden, mit jährlich vier Prozent verzinst und die Zinsen aus dem Bau-Fonds entnommen, so weit sie nicht durch den bis zu jenem Zeit⸗

zunkt aus dem Betriebe aufkommenden Ertrag gedeckt werden.

g Von dem auf , vollständige Betriebs-Eröffnung folgenden 1. Januar ab, werden die Erträge der Hauptbahn mit denen der Zweig— bahnen vereinigt und aus dem Gesammt⸗Ertrage die entfallenden Dividenden auf die Stamm-⸗Actien beider Kategorien gleichmäßig vertheilt. ; Erst von diesem Zeitpunkte an erlangen die Inhaber der neuen Actien das Stimmrecht in den General⸗Versammlungen (8. 28 der Statuten) und die Fähigkeit, zu Vertretern der Gesellschaft im Direktorium und im

Ausschuffe gewählt zu werden. x

Die Ausgabe der 12.000 Stück Stamm-Actien erfolgt in der Art, daß den Inhabern der älteren Stamm-⸗Actien das Recht der Zeichnung resp. Ueber— nahme eines gleichen Betrages zum Nennwerthe offen gelassen wird, so zwar, daß auf je eine alte Actie dem Besitzer eine neue zufällt. Die in einem noch zu bestimmenden und zu veröffentlichenden Termine zur Gel— tendmachung dieses Rechts nicht präsentirten älteren Actien werden in dieser Beziehung als präkludirt erachtet und die so nicht gezeichneten neuen Actien an der Börse verkauft. ;

Bis zur Ausfertigung der Actien werden Quittungsbogen, welche aber auf bestimmte Personen lauten müssen, über jeden Actien-Betrag von 100 Rthlr. ausgegeben, auf denen über die Einzahlung quittirt wird.

Von diesen Quittungsbogen und den darauf zu leistenden Einzahlun— gen gelten die Bestimmungen des §. 11 Nr. 3 des Gesetzes vom 9. No— vember 1843 und die §§. 13 bis 20, 23 und 40 des Statuts vom 26. Februar 1844

10. Mai 8

S. 8.

Nach vollständiger Einzahlung und nach Eintritt des Termines zum Bezug der Dividenden, werden gegen die Quittungsbogen Actien nach dem anliegenden Schema ausgegeben, zugleich die älteren Actien eingezogen und neue nach gleichem Schema dafür ausgetauscht; wonächst die alten kassirt werden.

Die Actien werden in fortlaufenden Nummern von 1 bis 24,000 aus— gefertigt, und damit Dividenden-Scheine nach beigefügtem Schema auf 10 Jahre, auch Talons für den Bezug weiterer Dividenden-Scheine aus—

ereicht. gereich ö

Die Bedingungen, unter denen denen die Kreirung, Emission, Ver— zinsuug und Amortisation der 2,400,000 Rthlr. Prioritäts-Obligationen erfolgt, wird durch ein besonderes Allerhöchstes Privilegium festgesetzt.

§. 10

Die Gesellschaft hat gleich beim Beginne des neuen Eisenbahnbaues einen oberen Administrativ⸗Beamten oder Spezial⸗Direktor anzustellen, dessen Wahl, Geschäfts-Instruction und Besoldung, eben so wie die Wahl, Ge— schäfts-Instruction und Besoldung des mit Leitung des Fahrdienstes be— auftragten Ober-Ingenieurs dem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zur Bestätigung vorzulegen ist.

Der die Rechte und Pflichten des Gesellschafts-Direktoriums bezeich—

c. . 26. Februar (9, V nende 5§. 40 des Gesellschafts-Statuts vom & Februar 41824 wird hier⸗

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Schema ß. 5 Dividenden Coupon AM zu der Act ie der Wilhelms⸗Bahn

ö 27 * Inhaber vies] empfängt diejenige Dividende, welche 3 3 ö für das Kalenderjahr 18 . öffentlich bekannt gemacht wer . = 5 den wird. * Mather, den ien E 2 Das Direktorium der Wilhelms-Bahn.

Eingetragen M .....

36 g nzenvlaag a2 uaa 2z1a gjvgazun aja uzquaqua G

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2

S 29g uz gaz usqoqhaz qm

MS D O

a 1 n zu der Actie der Wilhelms-Eisenbahn

nn,,

Der Produzent dieses Talons erhält ohne weitere Prüfung seiner Le— gitimation die für die vorstehend bezeichnete Actie neu auszüfertigenden Dividenden-Coupons für die nächsten 10 Jahre.

Ratibor, den . Das Direktorium der Wilhelms-Bahn.

Der Haupt-Rendant.

gez. Klapper. Speil. Cecola. Polko. Pyrkosch. Langer. Kern.

Privilegium vom 9. August 1853 wegen Aus⸗

gabe von 2,100,000 Thaler auf den Inhaber lau

tender Prioritäts-⸗Obligationen der Wilhelms— Bahn ⸗Gesellschaft.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. Nachdem von Seiten der unterm 10. Mai 1844 von Uns be stätigten Wilhelms⸗Bahn-Gesellschaft auf Grund der in der Gene ral-Versammlung vom 10. Juni 1853 gefaßten Beschlüsse darauf

lungstage ab, nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheile der Ge— sellschaft. 3. 3

Die Prioritäts Obligationen unterliegen der Amortisation, wozu alljährlich mindestens ein halbes Prozent des Kapitalbetrages unter Zuschlag der durch die eingelösten Obligationen ersparken Zinsen aus dem Ertrage des Eisenbahn - Unternehmens verwen⸗ det wird. Die Zurückzahlung der zu amortisirenden Obligationen erfolgt am 1. Juli jeden Jahres, zuerst im Jahre 1857.

Es bleibt jedoch der Gesellschaft vorbehalten, den Amortisations⸗ Fonds zu verstärken und so die Tilgung der Prioritäts⸗Obligatio— nen zu beschleunigen. Auch steht ihr das Recht zu, außerhalb des Amortisations⸗-Verfahrens sämmtliche alsdann noch vorhandene Prio⸗ ritäts-Obligationen, behufs Reduction des Zinsfußes und zu sonsti— gen Zwecken durch die öffentlichen Blätter mit dreimonatlicher Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerths einzulösen. In beiden Fällen ist die Genehmigung des Handels ⸗Ministeriums er— forderlich. Ueber die geschehene Amortisation wird dem betreffen⸗ den Eisenbahn-Kommissariat alljährlich ein Nachweis vorgelegt.

§. 4.

Die Inhaber der Prioritäts⸗ Obligationen sind auf die Höhe der darin verschriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach §. 2 zu zahlenden Zinsen Gläubiger der Wilhelms⸗Bahn-⸗-Gesellschaft, und haben in dieser Eigenschaft an dem Gesellschafts-Vermögen ein unbedingtes Vorzugsrecht vor den Stamm-Actien nebst deren Di⸗ videnden, an welchen letzteren sie übrigens nicht Theil nehmen.

Dagegen bleibt den auf Grund des ersten Nachtrags zum Ge— sellschafts Statut vom 9. März 1847 mit Unserer Genehmi— gung vom 19. April 1847 (Gesetz- Sammlung pro 1847 Seite 203 sequ.) ausgegebenen Sprozentigen, in Folge des zweiten Nachtrags-Statuts vom 30. August 1852 mit Unserer Ge— nehmigung vom 17. November 1852 (Gesetz-Sammlung pro 1852 Seite 719 sequ.) auf 4 Prozent konvertirten, und den nach letzteren gleichzeitig weiter ausgegebenen Prioritäts-Obliga⸗ tionen das Vorzugsrecht vorbehalten. .

An den General-Versammlungen der Gesellschaft können auch die Inhaber der neuen Prioritäts- Obligationen Theil nehmen, sind hierbei jedoch weder wahl- noch stimmfähig.

.

Die Inhaber der Prioritäts— Obligationen sind nicht befugt,

die Zahlung der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders als

nach Maßgabe des im §. 3 gedachten Amortisations-Plans zu

fordern, außer:

a) wenn ein Zinszahlungs-Termin durch Verschulden der Gesell— schaft länger als 3 Monate unberichtigt bleibt,

b) wenn durch gleiches Verschulden der Transportbetrieb auf der Bahn länger als 6 Monate ganz aufhört,

c) wenn gegen die Gesellschaft Schulden halber Execution voll— streckt wird,

d) wenn Umstände eintreten, welche einen Gläubiger nach allge— mein gesetzlichen Grundsätzen berechtigen würden, einen Arrest

S. 6. So lange nicht die gegenwärtig krei tionen eingelöst sind, oder der ö . nirt ist, darf die Gesellschaft keines ihrer Gru fi eri ; 16 depo⸗ Bahnkörper oder zu den Bahnhöfen gehört, verlu pern elches zum weitere Actien⸗Emission oder ein Anlelhe⸗Geschäft auch eine 4 . . Prioritäts-Obligati p und Zinsen das Vorzugsrecht vor den ferner auszu ct und Obligationen vorbehalten und a ist. a,,, 3. lieber diejenigen Grundstücke, welche nach Bescheinigung des , zum Transport-Betriebe nicht erforderlich nd, bleibt jedoch der Eisenbahn-Gese ie freie Disvositi . senbah sellschaft die freie Disposition

. 8e.

Die Nummern der nach §. 3 zu amortisirenden Obligationen werden jährlich im April, in einem 14 Tage vorher zur oͤffent⸗ lichen Kenntniß zu bringenden Termin, durch das Loos bestimmt und sosort öffentlich bekannt gemacht.

9 92 s 5. * 8. 3.

Die Verloosung geschieht durch das Direktorium und den Aus— schuß der Wilhelmsbahn, in Gegenwart des Syndikus der Gesell⸗ schast oder eines anderen vereideten Notars, welcher zugleich das Protokoll über die stattgefundene Verloosung führt.

Den Inhabern der Prioritäts- Obligationen wird der Zutritt

zum Verloosungstermine gestattet. ;

ö . Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt in dem im S§. 3 bestimmten Zeitraume durch die Geselischafts kaffe zu Ra⸗ tibor nach dem Nominalwerthe an die Vorzeiger der Obligationen gegen deren Auslieferung. ᷣᷓ. ö . Mit diesem Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Prio— ritäts Obligationen auf. Mit Letzteren sind zugleich Lie ausge— reichten, noch nicht fälligen Zins-Coupons einzuliefern. Geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zins-Coupons von dem Napitale gekürzt und zur Einlösung der Coupons verwendet. Wie im Wege der Amortisation eingelösten Obligationen werden in Gegenwart des Direktoriums, des Ausschusses und des Syndikus resp., Notars, verbrannt und es wird, daß dieses geschehen durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht. . Die Obligationen dagegen, welche in Folge der Rückforderung (F;. 6) oder Kündigung außerhalb der Amortisation (8. 3) einge⸗ löst werden, kann die Gesellschaft wieder ausgeben. ;.

K S. 10. sTirjenigen Prioritäts⸗- Obligationen, welche ausgeloost oder ge— kündigt sind, und, der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter ungeachtet, nicht rechtzeitig zur Realisation eingehen, werden wäh⸗ rend der nächsten zehn Jahre von dem Direktorium der Wilhelms? Bahn⸗ Gesellschaft alljährlich einmal öffentlich aufgerufen. Gehen sie aber dessenungeachtet nicht spätestens binnen Jahresfrist nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Realisation ein, so erlischt ein

jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschafts- Vermögen, was

10. Mai angetragen worden, zur Erbauung einer Zweigbahn in der Richtung . e Were lch 1 ö. . ] durch resp. ergänzt und abgeändert. von Ratibor über Rybnik nach Kotulla bei Nicolai in die dasigen . schlag gegen di Gesellschaft zu hegründen, unter Angabe der werthlos gewordenen Obligationen, von dem Di— 5. 1. Steinkohlen— Reviere, und einer zweiten von Ratibor nach Leobschütz, 6 wenn die im 8. 6. festgesetzte Amortisation nicht eingehalten wird. rektorium öffentlich bekannt zu machen ist. Endlich verpflichtet sich die Wilhelms⸗-Eisenbahn⸗-Gesellschaft auch, das so wie zur Ausrüstung derselben mit den erforderlichen Betriebs— In den Fällen a d bedarf es einer Kündigung nicht, sondern . 8. 14.

durch die Emission der neu zu kreirenden Stamm-Actien und Prioritäts-⸗ mitteln, die Aufnahme eines Darlehns von das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle Vie in den §§. 3, 7, 8, 9jund 10 vorgeschriebenen öffentlichen Be⸗

Obligationen aufkommende Kapital nur nach einem von dem Ministerium Zwei Millionen Einhundert Tausend Thalern“ eintritt, zurückgefordert werden, und zwar: kanntmachungen erfolgen durch den Preußischen Staats-Anzetger. di ö far Hanh, Gl b, nn diente, Rehn staustellen bei 43 „Zwei Millionen Einhundert Tausend Thalern . . . ö,, gen durch Preußisch aats⸗Anzeiger, die . ,,, J, mn nen Plant in gegen Ausstellung auf den Inhaber lautender und mit Zinsscheinen 2 . 1 Sah ung, . betreffenden Zins-⸗Coupons, SFBerliner Vossische, die Schlesische und die Breslauer Zeitung. Beim 1 2 ib d 2. Jult 18653 versehener Prioritäts⸗Obligationen zu gestatten; so wollen Wir in 24 bi zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transport⸗ Eingehen einer oder der andern die ser Zeitungen wird von dem Di⸗

( J 836 2. ö. 54 l 5 . 86 0 5 * 3. * / . 7 z 5 ö IRCũErI6 28 . 2 * 88 8 9 2 csrr ro * M2 3 2 * ö. . 6 ö .

. atibor, den Juli 185 Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Unternehmens und in ,. Ablauf . ö 3 rektorium und dem Ausschusse . Wilhelms— Bahn⸗Gesellschaft unter . J 9 ö 2 ; . , . 2 h, 5 ; 8 2. 8 * 7 ö 8 88* C a 066 8 ) J 9 Dor 5 36 1 88 8 . . . 3 w . F (. 2. . 36 . (gez) Klapper. Speil. Cecola. Polko. Pyrkosch. Gemäßheit des Gesetzes vom 17. Juni 1833 durch gegenwärtiges ö aufe eines Jahres nach Aufhebung der Genehmigung Les Handels- Ministeriums eine andere Zeitung an . . ; . . Privilegium die Emission gedachter Obligationen unter nachstehen— ö ö peng hl ö ; t ö deren Stelle geseztt, . . . . Langer. Kern. den Bedingungen genehmigen: ad d. bis zum Abläufe eines Jahres, nachdem jene Umstände Zu Urkund dessen haben Wir das gegenwärtige landesherrliche ö 1 ö 8. 1 aufgehört haben. Privilegium Allerhöchst eigenhändig vollzogen und mit Unserem ö 26 ö 8 po 2 96 67 Falle ist 105 8 5 261 16 5 nn 1er OG 5 2 ö 2 * . ö z . Schema A. Die zu emittirenden Obligationen werden in Apoints zu . In dem suh e. gehachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche P Königlichen Insiegel aussertigen lassen, ohne jedoch dadurch den .

. 100 Thlr. nach dem sub A. beigefügten Schema auf weißem P'? Kündigungs fei zu beobachten, auch kann der Inhaber einer Inhabern der Obligationen in Anfehung ihrer Befriedigung eine * ' ; z J C 22 9 8 J ĩ . Vr t 8 5 ; 161 3 16e iin db] 2p oO 5 2 . , . . . . . . ; 6 K,, pier mit blauem Druck in fortlaufenden Nummern von 1 bis 21,000 Prioritäts * bligation von die sem Kündigungsrechte nur innerhalb Gewährleistung von Seiten des Staats zu geben, oder den Rech⸗ ö Gin stempelfrei ausgefertigt ; ö 2 dreier Monate, von dem Tage ab, Gebrauch machen, wo die Zah⸗ ten Dritter zu präjudiziren. . H inhundert Thaler in Preußisch Courant. , . , , 9 x J ͤ lung des Amortisations-Quantums hätte stattsinden soll . Das gegenwärtige Vrtvilealum ist Surch vie eren n j 14 . 6 Jeder Obligation werden Zins -Co— . e Jahr ung des Amortisations-Wuantums hätte stattsinden sollen. Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz⸗Sammlung 1 Jeder Obligation werden Zins- Coupons auf zehn Jahre . , m ,, . de 9 ö n , amm nng 11 Actie und ein Talon zur Erhebung fernerer Coupons nach den an . a . a, , , . sind bekannt zu machen. ö puthus, den 9. August 1853 ; 14 , . 3 C auf weißen Vavier mit blauem Drug die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sich an das gesammte beweg— l Friedrich Wilhelm ö H iegenden Schemas B und O auf weißen Papier mit blauem Druck Pri 1 2. 1 sich an has weg⸗ *r ich Wilhelm. . der , . . Coupons 1 1 . werden alle zehn siche und unbewegliche Vermögen der Gesellschaft zu halten befugt.“ von der Heydt. von Bodelschwingh ; . . . h ; ; ö ö é ö. ; 1 2. . . : 3 z 2 e ; 18 * Wilhelms Eisenbahn-Gesellschaft. Jahre zufolge besonderer Bekanntmachung erneuert. Die Priori— . A. täts⸗-Obligationen sowohl, als die Coupons und Talons werden Prioritäts-Obligatien . sch ö dieser Actie hat zur Kasse der Wilhelms Gisenbahn-Gesell- durch je ein Mitglied des Directoriums und des Ausschusses, so ö k H . . 6. , Thaler Preußisch Courant baar eingezahlt und nimmt wie durch den Hauptrendanten der Gesellschaft unterzeichnet. ö . 9 ẽlm 8 Bahn ⸗Gefel 1 chaft. ö . ; 1 z ohe dieses Betrages in Gemäßheit der am 10. Mai 1844 und am Auf der Rückseite der Obligationen wird dieses Privilegium , gihien nt zwanzig Coupons * Wegen Erneuerung der Goupeus nach Ablauf von All ugchs Aare von Sr, Majestät dem Könige von Preußen abgedruckt J auf zehn Jahre beigefügt. zehn Jahren ergehen besondere Bekanntinachungen. 1 erhöchst bestätigten Statuten verhältnißmäßigen Antheil an dem ge⸗ 9 ; 392 62 H sammiten Gigenthum, bei Gewinn und Perlust ber Gesellschaft. ; ii] ) jährlich mit vier Pr 1 3 2. . loo Rthlr. pr. Cour. 1 Ratibor, den ö Die Prioritäts⸗Obligationen werden jährlich mi vier Prozent Inhaber dieser Obligation hat auf Höhe des obigen Betrages von Einhundert Thalern preußisch Courant Antheil an dem nach den Bestim— verzinst. Die Zinsen werden in halbjährigen Raten host nume, nen des von Sr. Majestät dem Könige, von Preußen ertheilten Allerhöchsten Privilegiums von ... ten emittirten Kapitale von Zwei . Das Direktorium der Wilhelms-Bahn. rando, in der Zeit vom 2. bis 31. Januar und vom J. bis 31. Juli Millionen Einhundert Tausend Thalern Prioritäts-Obligationen der Wilhelms-Bahn-Gesellschaft. Eingetragen Fol. jeden Jahres aus der Gesellschafts Kasse zu Ratibor gezahlt. ö. . anne, n,, . Zinsen von Prioritäts- Obligationen, deren Erhebung innerhalb Das Direktorium . und . der Ausschuß 2 Der Haupt-Rendant, 4 Jahren, von dem in dem betreffenden Coupon bestimmten Zah— der Wilhelm s-Bahn⸗Gesellschaft. Der Haupt-Rendant.