1853 / 196 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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der Armee zusammengesetzt, auf Allerhöchsten Befehl und der englischen Küste errichteten unterseei mit einem eigenen Musikcorps gleichsam zur Repräsentation der gesanm- bekannt, daß der Dienst jetz für . Telegraphen macht ten Armee am Feste Theil nimmt; 2) ein Garde-Musikcorps und Tarif ist ziemlich billig angesetzt. Jür? rl 9 eröffnet sei. Der das katholische Sänger⸗Corps; 3) das Fest⸗Comitẽ; 4). die sämmt⸗ Worten sind 45 Fl., für jedes westere Wort * E lich anwesenden Königlichen Prinzen, die höhern Militair und len. Der Mittelpuntt des Geschäftskreises der , EFnts zu bezah⸗= ECivilbeamten, sämmtliche anwesende Generale aus Berlin und Pots land ist der Haag. dam und die Kommunalbehörden von Berlin; 559 die Kreis⸗-Kom⸗ In der zweiten niederländischen Kam mission; 6) eine Deputation des Kadetten-Corps und des Militair⸗- 16. August die Berathung des kirchlichen Gesetzentwurfes fort Waisenhauses zu Potsdam; 7) die Krieger aus der Schlacht von Herr van Lijnden erklärt, daß er die sich an kenkoeteseßt. Groß-Beeren; H) die Veteranen- und Kriegergereine der Kombat- tnüpfenden politischen und juridischen Fragen unerörtert l fer nr tanten aus den Jahren 1813 1815; 9) die Schulen Berlins und blos versuchen werbe, die Anlässe und Umstände, welch un und des Kreises, im Ganzen gegen 700 Köpfe stark; 10) die berliner Vorlegung geführt hätten, richtiger darzustellen als 1 2 6 Schützengilde; 11) die Deputationen der verschiedenen Ge- here Redner. Mit Recht habe man das Gefetz n 99 . . werke; 12) die patriotischen Vereine, der Treubund ꝛc.; 13) die gesetz genannt; auch hoffe er, daß man die Veranlassunge 3. ö 4. Bauern-Vereine. Der so geordnete Zug verfügt sich von der Mühle selben nie vergessen werde. Dasselbe fasse alle Kirch . elf lt 6. bei Groß-Beeren über das eigentliche Schlachtfeld bis zum Sieges. ins Auge, freilich aber für jetzt insbesondere die 36. 96 l . monument, vor welchem ein Altar errichtet ist, an welchem der Frage fei: Rechtfertigen die Umstände ein Gesetz wie . N f Feldprobst Bollert eine auf den Tag bezügliche Predigt halten wird. einem das Verhalten des vorigen Kabinets mel rfach . e, Nach der gottesdienstlichen Feier geht der Zug durch Groß-Beeren die Behauptungen früherer Redner ber e fn ds e rl, bis nach Klein⸗Beeren zu ö. Stelle, wo an dem , , auf die bisherigen Verhandlungen mit in n n, ö Schlachttage die Division Borstel en Aus gab. Hier sind Re fen ae ß. 2. ; t Berlin, 20. August. Se. Majestät der König haben Aller— y ,. , . . ö. . . K Die Regierung gnädigst geruht: Dem. Obersten Prinzen Wilhelm zu Solms⸗ bi ch n, m, öffentliche Köͤsten gespeistꝰ werden. Vanchen in ihr Jiel errkichln e nnen ö , auch ohne dieses Gesetz Braunfels, à la suite des Tten Garde Landwehr -Kavallerie— einem Gehölz befinden sich andere gelte für die höher gestellten zur Aufsicht über die Kirchè Gese äs, Grun dgesetz ermächtige sie Regiments, die Anlegung des von Sr. Majestät dem König der Mitglieder des Festzuges, für die Schützengilde, die Gewerle und uigt nie zur Ausübung , ih d, e , benin ach berech Niederlande ihm verliehenen Großkreuzes vom Großherzoglich die Bereine. Wahrend ver Mittagstaftl werden Toaste ausgebracht, . ü g jener Aufsicht nöthigen Maßregeln zu er⸗ luxemburgischen Orden der Eichenkrone; so wie dem Rittmeister ; . Da sie

greifen, ohne dazu eines besonderen Gesetz Cp i'

, . . ö ! Hesetzes zu bedürfen ö Musik-Aufführungen veranstaltet und patriotische Lieder gesungen. jedoch geglaubt habe, das Gesetz vorlegdn? I usf., I,. Grafen von der, Goltz, perfönlichen Adjutanten des Prinzen 9er , „aer, Las Gesetz vorlegen zu müssen, so werde er von Preußen Königliche Hoheit und à la suite des Garde-Küras—

Die Reihe der Toaste, so wie die Namen der Toastbringer sind sie unterstützen, jedoch nicht unbedingt. Er vermißt in dem Ent— , . genau vorgeschrieben. Nach der Tafel gegen Abend findet ein wurfe Bestimmungen hinsichtlich der Klsste , er⸗Re Anle e Sr. Könialichen Hoheit dem 2 ö e , ö . . htlich der Klöster und Se ö sier Regiments, die Anlegung des von Sr. Königlichen Hoheit dem großer allgemeiner Zapfenstreich statt, womlt das Fest des Tages Sem in arten; Kurfürsten von Hessen ihm verliehenen Ritterkreuzes vom Wil

helms⸗-Orden zu gestatten.

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den Bericht vom 30. v. M. erwiedere, den Zweck, die Arbeit der Ge⸗ meinde-Vorstände zu erleichtern. Es folgt daraus nicht und ist nicht bestimmt worden, daß der Dienstherr und seine Dienstboten über die gezahlte Klassensteuer eine gemeinschaftliche Quittung ö. halten sollen, vielmehr ist den Dienstboten über die von, ihnen ent richtete Klassensteuer eine besondere Quittung zu ertheilen 66. An sie derselben bei dem Verzuge nach einem anderen St . lus⸗ sämmtliche Herren Provinzial -Steuer— weise über die am früheren Wohnorte gezahlte , . zedür⸗ Vin n eren zr.

fen oder die besondere Quittung zu einem anderen Zwecke ver⸗

ird

. sind hier keine Zweifel darüber angeregt worden, daß Weise zu verfahren sei. Sollten andere Steuer⸗ t nachkommen, so werden sie nach Obigem zu

Alschrift zur Nachricht und Beachtung. lichen Regimenter! Berlin, den 3. August 1853.

Der General-Direktor der Steuern.“

mer wurde am

in vorgedachter Behörden diesem nich belehren sein.

Berlin, den 23. Juli 1853.

Angekommen: Se. Durchlaucht der Fürst Sulkowski, von Dresden.

Se. Excellenz der Großherzoglich mecklenburg-strelitzsche Staats⸗ Minister von Bernstorff, von Hannover.

Der Finanz⸗Minister.

An die Königliche Regierung in Münster.

Cirkular⸗Verfügung vom 4. August 1853 be⸗

treffend die Revision der Geschäftsführung der

Gemeinden und Ortserheber bezüglich der Klassen⸗ und Gewerbesteuer.

re. in andererseits findet er darin Mehreres, dem er nicht zustimmen kann sein Ende erreicht. das aber noch durch Amendements sich beseitigen läßt, von deren

Am 18. August nach 4 Uhr traf Ihre Kaiserliche Hoheit Schicksal es abhangen wird, ob er für oder gegen ben Entw ö die Herzogin von Brabant mit dem Dampfschiff zu Köln ein. stinmt, Hr. Dom mer van Poldersveldt ist aus schon . Ihre K. K. Hoheit wurde an der Landungshrücke von dem Herrn Stadt- früheren Rednern entwickelten Gründen gegen den Entwurf, von 9. Kömmandanten und dem Stabe der hiesigen Garnison, so wie dem er behauptet, daß er eben so sehr dem HGrundgesetze viderstrẽ nt Herrn Regierungs-Präsidenten, dem städtischen Vorstande ꝛc. . em- als er den Interessen des Landes, des Königs und der Reglern ö pfangen und begab sich alsbald nach dem zu ihrer Aufnahme be= zuwider sei. Das Gesetz werde, statt Ruhe zu foͤrdern, die Con fessthnn stimmten Gasthofe. In ihrem zahlreichen Gefolge befand sich auch einander feindlich gegenüberstellen, eine Scheidewand zwische i einꝑe Abtheilung der Kaiserlichen Hatschlere und Trabanten als Ehren- Könige und seinen lathölischen UÜnterthancn? auf weer fen und? für 6 wache. Kaum abgestiegen, begab sich Ihre K. K. Hoheit sogleich Negierung stets eine sie selbst verwundende Waffe sein ö. ö in Begleitung der Fürsten Schwarzenberg und Metternich, so wie zug einiger Hofdamen zu Wagen nach dem Dome, dessen Aeußeres sie

Steesxik Vening findet den Entwurf durchaus verkrä lich mit

den Bestimmungen Des Grundgesetzes und ist mit dem In)! s . ö

für heute nur besichtigte, und machte dann eine längere Spazier- verstanden; namentlich hebt er hervor daß der Staat . 94 fahrt innerhalb und außerhalb der Stadt. Grundgesetze gemäß die Kirchengesellschaften beschirmen . Nach dem Entwurfe einer Strafprozeßordnung für das sichtigen 99 können, ihre Einrichtung, ihre Satzungen und Gre renn. Königreich Sachsen, welcher vor kurzem den zu Dresden versam Fengh tennen müsse. Die Berathung wird durch den bei melten Zwischen-Deputationen der Ständeversammlung zugegangen der Abstimmung verworfenen Antrag eines Mitgliedes, Abend- und bekanntlich auf Oeffentlichkeit und Mündlichkeit des Ver⸗ Sitzungen zu halten, so wie durch den genehmigten An— fahrens in der Hauptverhandlung, so wie auf Staatsanwaltschaft trag eines, anderen Mitgliedes, für die Dauer der Be⸗ gegründet ist, soll inskünftige die Vollstreckung der Todesstrafe nicht rathung dieses Gesetz⸗ Entwurfs die Sitzungen um 10 statt mehr bei unbeschränkter Oeffentlichkeit erfolgen. Der darauf be- um 11 Uhr ansangen zu lassen, auf kurze Zeit unterbrochen. zügliche Artikel 401 des Entwurfs bestimmt nämlich hierüber Fol⸗ Hr. Sa nder, der die Diskussion wieder aufnimmt, bestreitet die gendes: Ansicht, als ob das Gesetz ausschließlich gegen die Katholiken ge⸗ „Die Vollstreckung der Todesstrafe erfolgt in einem umschlossenen richtet sei. Er sucht ausführlich das Gegentheil darzuthun und

Mehrere im verflossenen und laufenden Jahre bewirkte örtliche Revisionen der Steuerverwaltung haben ergeben, daß die Geschäfts⸗ führung der Gemeinden und Ortserheber bezüglich der Verwaltung der direkten Steuern, insbesondere der Klassen= und Gewerbesteuer, in vielen Fällen sehr mangelhaft gewesen, daß sehr oft fällige Steuerbeträge nicht rechtzeitig eingezogen worden, die den Gemein den zu Gebote stehenden Mittel, um die Einzahlung zu bewirken, nicht zur Anwendung gebracht, daß einziehbare Beträge als unein—

Nichtamtliches. Berlin, den 20. August.

ziehbar und Abgänge liquidirt worden sind, wo ein Abgang nicht

stattgefunden hat. K Mit Bezug auf die Versügung vom 7. März 1841 III. 27,685

Die Anordnungen zu der diesjährigen Feier des Jahres— tages der Schlacht von Großb eeren, welche bekanntlich ersuche ich das ꝛc. Ic., die extraordinaire Reviston der Kreiskassen J Anregung Sr. Königlichen Hoheitz des Prinzen . in jedem Kreise auf die Revision der Geschäftsführung einiger Ge * euß En am. Schlachttage selbst JJ meinden und Ortsrezepturen bezüglich der Steuerverwaltung aus- Schlacht elde begangen ö nehmen ö dehnen zu laffen, und wie dies geschehen, in der alljährlich einzu. groößartigeren K , rs National⸗ reichenden Nachweifung der im Laufe des Jahres bewirkten ertra⸗ 6 . ö , ö . ordinairen Kassenrevistonen zu bemerken. Volles und. der vierzigzährägen Wiederkehr jenes für die ist,

ö 24 Stadt Berlin einst verhängnißvollen Tages entspricht. Nachdem

Berlin, den 4. August 1853. durch die allgemeine Landesstiftung als Volksdank die erste Anre gung gegeben war, haben jetzt auch die städtischen Behörden die Idee jener Feier mit großer Lebendigkeit ergriffen und ein eigenes Fest⸗Eomite bebildet, welches seitens der Stadt die er forderlichen Anordnungen zu treffen hat. Dieses Fest - Comité hat sich bereits

Der Finanz ⸗Minister.

An

20 M D* n 53 . . n . 6 1 PT 9 P 3 J 9 sti r ** o M 697 22 . 2 ö. 1 . f * 6 . 1 ; 3 . 3 . . ö sämmtliche Königliche Regierungs⸗Präsidien. mit dem früher Namens der Landesstiftung unter dem Vorsitz des Raume, in Gegenwart einer Gerichts-Commisston, welche wenigstens aus behauptet, gerade durch dieses Gesetz werde in Bezug auf die Art . (excl. Rheinland und Westfalen.) Landraths „don dem en, gebildeten in Communication gesetzt, . K . Gerichts und einem Protocoll führer bestehen muß, und die Gränzen der dem Staate zustehenden Aufsicht jeder Willkür um ein möglichst konsormes Arrangement herzustellen. und eines Mitgliedes der Staatsanwaltschaft. Der Vorstand und die von vornherein vorgebeugt; es sei daher, um dem Grundgesetze

C 23. F165. * 8 , 8 . ö . 2 . Mit lieder der Gemen e-Behörde 6 ; ö . 5 swertreter Sde i 52 ; ) 3 ö k C.. 4 2 ö. ö . In Folge dessen haben Magistrat und Stadtverordneten⸗-Versamm⸗ ö 39 J e ,, so wie ö ,, , Ortes, eine gleichförmige Ausführung zu sichern, eben so wünschenswerth lung übereinstimmend beschlossen: 1) Für die Feier des Tages tausend ölen nellen don denn, rte nn br,, n ner alg nottheenbig, Fr, r m ga, h . Vollstreckung, um derselben beiwohnen zu können, durch den Untersuchungs-⸗ als nothwendig; Pi. 5 . Yravensande erkennt an, (lichten daß das Grundgesetz einen Gesetzentwurf wie den gegenwärtigen

Thaler herzugeben, von welchen 600 Thlr. zur erstil hülfs⸗ . . ; ö Th herzug von welchen 600 Thlr. zur Unterstützung der hülfs— Aichter in Kenntniß zu setzen. Außeldem ist den .brigen richterlichen g ie . zer nicht verbiete. Er nimmt sogar an, es liege im Geiste des

Cirkular⸗Ver fügung vo8m 3 An gu st 1853 be⸗ ; . 37 irfti 9 28 3 16 4 7 s; 2 2 Jostyo Dor o . 5 2 222 . ö bedürftigen Veteranen, 100 Thlr. aber zur Bestreitung der etwaigen Beamten und Mitgliedern der S taatsanwaltschaft, ferner einem Seelsorger

Grundgesetzes, daß ein solches Gesetz gegeben werde, damit die

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treffend die Festsetzung der Steuervergütung für

auszuführenden Branntwein, dessen angemeldete

Menge geringer als die durch die Revision er⸗ mittelte ist.

Der Königlichen Regierung erwiedre ich auf die Anfrage vom 19. v. M., die Anwendung des §. 8 der Anlei⸗ kung zur Feststellung des Alkoholgehalts und der Menge von Branntwein, für welchen bei der Ausfuhr eine Steuervergütung in Anspruch genommen wird, vom 2. April 1852 betreffend, daß, der Verfügung vom 5. April 1848 entsprechend, in allen Fällen, in welchen die zur Ausfuhr angemeldete Branntweinmenge geringer ist, als die durch die Revision ermittelte, die letztere mag durch Vermessung oder durch Berechnung nach den Brixschen Tabellen kit echt i sein, der Eimittelung des abfoluten Alkoholgehalts die

nmeldung zum Grunde gelegt, der absolute Alkoholgehalt daher k angemeldeten Quartzahl des Branntweins

ahl der Stärkegrade 2c., und hier 1 tung festgesetzt werden 366 w

Berlin, den 3. August 1853.

An die Königliche Regierung zu Potsdam.

Festkosten verwandt werden sollen; 2) sich selbst in corpore am Feste zu betheiligen; 3) die sämmtlichen hiesigen Gewerke zu einer Betheiligung mittelst Deputationen mit Emblemen und Fahnen aufzufordern; 4) eine angemessene Theilnahme der Schulen zu veranlassen. Die Gewerke sind bereits in Kenntniß gesetzt und entwickeln einen wahrhaft begeisterten Patriotismus. Die Depu— tationen sind sämmtlich sowohl von den Meister- als von den Ge— sellenschaften in großer Vollzähligkeit gewählt und viele Gewerke beantragten wiederholt, sie in dorpore am Feste Theil nehmen zu lassen, was aber aus Rücksicht auf, den Raum abgelehnt werden mußte. Andere Gewerke haben bedeutende Geldsummen zur Disposition gestellt, um auch dadurch ihre Theilnahme zu be⸗ kunden. Die Betheiligung der Schulen soll in der Weise erfolgen, daß von den Gymnasien, den Realschulen und den Communalschulen je 50 Schüler abgeordnet werden, welche un— ter der Führung von 12 Lehrern und der Oberleitung des Di⸗ rectors Bielitz in Großbeeren erscheinen werden. Außerdem wird eine entsprechende Tagesfeier in den sämmtlichen hiesigen Schul⸗ anstalten veranstaltet werden. Die Feier beginnt am 25. d. M., als dem Schlachttage selbst, Morgens 9 Uhr. Zu dieser Stunde treffen sämmtliche Festtheilnehmer auf dem Felde zwischen der An— haltischen Eisenbahn und der Großbeerener Mühle zusammen. Hier

werden sie von einem Festcomit« auf . Weise zu einem großen Zuge geordnet: 1) Voran das Lehrbataillon, welches als aus sämmt-

von dem religiösen Bekenntnisse des Verurtheilten, dem Vertheidiger dessel— ben und, so weit es der Raum zuläßt, anderen erwachsenen Perfonen die Gegenwart bei der Hinrichtung zu gestatten. Die Vollstreckung des Todes— urtheils wird durch das Läuten einer Glocke angekündigt, welches mit dem Austritte des Verurtheilten aus dem Gefängnisse beginnt und bis zum Schlusse der Hinrichtung fortdauert. An Sonn- und Feiertagen, so wie während der Charwoche soll ein Todesurtheil nicht vollstreckt werden.“

Vom 17. August an ist auf Befehl Sr. Königl. Hoheit des Großherzogs von Weimar die in Folge des Ablebens des Großherzogs Kar(l Friedrich angeordnete Landestrauer wieder auf⸗ gehoben und das öffentliche Tanzen und Musikhalten so wie alle sonsti— gen Vergnügungen der Art wieder erlaubt. Am 14. August war feier— licher Trauer-Gottesdienst, welchem Ihre Königl. Hoheiten der Großherzog in Weimar und die Frau Großherzogin in Eise— nach beiwohnte. Nach der „Weimarischen Ztg.“ wird nicht der öster⸗ reichische Feldzeugmeister von Heß die Herzoglich sächsischen Truppen inspiziren, sondern der Feldmarschall-Lieutenant von Martens; die Bundes-Reserve⸗Division, zu welcher das weimarische Kontingent gehört, wird nicht vom General von Reyher, sondern vom General— Lieutenant von Voß inspizirt werden.“

. Majestät der König der Niederlande begiebt sich an ö September auf 14 Tage ins Lager von Zeyst, woöhin am . ugust zwei Regimenter Kavallerie und einige andere Truppen abmarschirt sind. Die Gesellschaft des zwischen Scheveningen

Krone die vom Grundgesetze vorgeschriebene Aufsicht ausüben könne. Er behauptet aber, der katholischen Hierarchie gegeben werden müssen, statt daß

dieses Gesetz hätte vor Einsetzung

diese ohne Widerspruch, als der katholischen Kirche zu—

ständig, zugelassen worden sei. Die Katholiken seien zu ihrer

kirchlichen Organisation geschritten, ohne daß Jemand ihnen das Recht dazu bestritten habe, und nun wolle man ein Gesetz geben, welches Bestimmungen, die auf jene Organisation von Einfluß sein könnten, rückwirkende Kraft verleihe. Er sei überzeugt, daß daß das Ziel, welches die Regierung erstrebe, um die erschütterten Gemüther zu beruhigen, durch dieses Gesetz weder erreicht noch gefördert werden könne; auch finde er, daß die jetzige, offenbar eine protestantische Farbe tragende Kammer schlecht dazu passe, ein solches Gesetz zu geben. Im wohlverstandenen Interesse der Ka tholiken und der Protestanten, wie des Regentenhauses, rathe er daher zur Nichtannahme eines Gesetzes, von dem er kein Heil erwarte, da es, statt die Eintracht zu fördern, vielmehr zu Erbitte— rung und Sie nnn zu führen geeignet sei. Herr Luyben nennt das Gesetz ein Unterdrückungsgesetz; es sei ausschließlich gegen die Katholiken gerichtet und habe die Gemüther in neue Aufregung gebracht. Durch Art. 1 werde mit der einen Hand ge— nommen, was mit der andern gegeben worden. Dieser Artikel, in dem das ganze Gift des Gesetzes liege, gebe die grundge—