Schlafstellen darf nach 8. 49 der Allgemeinen Gerichts-Ord⸗ nung nur unbescholtenen und völlig zuverlässigen Personen ertheilt werden. Die Aufnahme jugendlicher Arbeiter darf nur
unter Genehmigung ihrer Eltern oder Vormünder stattfinden.
3) Der Verkehr der jugendlichen Arbeiter auf dem Wege nach und von der Fabrik wird der besonderen Fürsorge und Ueber⸗ wachung der für jeden Ort zu bildenden Aufssichtsorgane zu
empfehlen sein.
3) Die Auszahlung des Lohns an die jugendlichen Arbeiter, statt an ihre Eltern oder Vormünder, hat sich als ganz be⸗ sonders sitten oerterblich erwiesen indem die ersteren dadurch, hren Angehörigen gegenüber, frühzeitig eine Selbstständig⸗ feit und mannigfache Gelegenheit zu Ausschreitungen gewin⸗ nen, die von den traurigsten Folgen sind. Wenn es nun auch nicht zulässig erscheint, jene unmittelbaren Zahlungen schlecht⸗
hin zu verbieten, weil ein solches Verbot leicht umgangen
werden könnte, so haben die Behörden doch, so viel es sich thun läßt, durch die örtlichen Aufsichtsorgane dahin zu wir— ken, daß die Fabrikbesitzer es sich selbst zum Gesetz machen, den Lohn nur den Eltern oder Vormündern oder den von
diesen beauftragten erwachsenen Stellvertretern zu zahlen.
53) Die jugendlichen Arbeiter haben ihre Mahlzeiten, wo es die Räumlichkeit gestattet, nicht in den Arbeitslokalten, sondern in andern Räumen einzunehmen. Es ist darauf zu achten, daß dies unter gehöriger Aufsicht über Zucht und Sitte geschehe.
Ueberhaupt werden die Behörden es sich dringend angelegen sein lassen, die Entwickelung der sittlichen Zustände der ihrer Aufsicht befohlenen gewerblichen Anstalten möglichst zu fördern.
Zu C. muß sorgfältig erwogen werden, welche Beschäftigungen für jugendliche Arbeiter überhaupt nicht geeignet sind, und daher
für letztere gänzlich verboten werden müssen, und welche Vorsichts— maßregeln nöthig erscheinen, um den schädlichen Folgen zulässiger Beschäftigungen vorzubeugen. Die Königliche Regierung ist auf Grund des Gesetzes vom 11. März 1859 befugt, sowohl allgemeine als spezielle Anordnungen in dieser Beziehung zu erlassen.
Bei der Verschiedenartigkeit der Beschäftigungsweise, selbst für eine und dieselbe Art der Arbeit, lassen sich hierüber für alle Fälle gültige Vorschriften nicht ertheilen. Im Allgemeinen bemerken wir
olgendes:
1) Die Besitzer solcher gewerblicher Anstalten, in denen jugend— liche Arbeiter beschäftigt werden, und in welchen der Betrieb Stauh aufregt, oder die Arbeitsräume mit der Gesundheit nachtheiligen Stoffen erfüllt, sind anzuhalten, solche Vorkeh⸗ rungen zu treffen, welche geeignet sind, die Circulation der frischen Luft zu sichern. Wo dies ausnahmsweise nicht aus— führbar ist, oder wo die Verbesserung der Luft auf diesem Wege nicht zu erreichen ist, ist für die Ablösung der jugend— lichen Arbeiter in angemessenen Zwischenräumen zu sorgen.
1 2) Die Beschäftigung solcher Arbeiter mit giftigen Stoffen ist nur insoweit zu gestatten, als, selbst bei Versehen aus Un⸗ geschick oder Unvorsichtigkeit eine Gefahr für Gesundheit oder Leben nicht zu besorgen ist. In dieser Beziehung kann die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter mit Handhabung gewisser Stoffe, namentlich giftiger Farben, ganz untersagt oder an bestimmte, genau zu kontrolirende Bedingungen und Vorschrif— ten geknüpft werden.
3) Eine Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in dauernd gebückter Stellung ist nicht ohne solche Vorkehrungen zu ggestatten, welche einer Verkrümmung des Rückgrates oder sonstigen Nachtheilen für die Gesundheit möglichst vorbeugen.
Die Aufsichtsorgane haben sich von Zeit zu Zeit von der Beachtung der gegebenen Vorschriften zu überzeugen und der Kö— . Regierung über das Ergebniß der Revisionen Bericht zu erstatten.
III.
Der Schulbesuch der jugendlichen Arbeiter ist in Gemäßheit , vom 16 Mai d. J. nunmehr folgendergestalt zu
A. Die schulpslichtigen Kinder dürfen fortan täglich nur sechs Stunden hbeschäftigt werden und müssen täglich wenigstens drei Stunden Schulunterricht erhalten. Dieser Unterricht lann in besonderen, auf Kosten der Fabrikanten zu errichten den Jabritschulen oder in den öffentlichen Elementarschulen srtheilt werden, ist aber in beiden Fällen so zu regeln, daß für die am Vormittag arbeitenden Kinder der Unter? zicht Nachmittags, und für die Nachmittags arbeiten—
—
den der Unterricht Vormittags ertheilt wird. Die Anord—
142
Die nach §. 3 des Gesetzes vom 16. Mai d. . Ortspolizeibehörden zu ertheilenden Arbeitsbücher hat die Königliche
nung der Zeit und Stunde bleibt im Uebrigen, je nach den speziellen örtlichen Verhältnissen, der Königlichen Regierung überlassen; jedenfalls muß aber dafür gesorgt werden, daß an die Fabrikschulen, dem Erlaß vom J. Oktober 1851 ge⸗— mäß (Staats Anzeiger Nr. 114 S. 623), in jeder Beziehung dieselben Anforderungen gestellt werden, wie an die öffent- lichen Schulen.
Ausnahmen von der Vorschrift des §. 4 können nach dem zweiten Alinea desselben zwar von uns bewilligt werden, sobald bereits bestehenden Anstalten durch die Ausführung dieser Bestimmung die nöthige Arbeitskraft entzogen werden würde. Diese Anträge werden aber stets wohl zu prüfen, und auch nur dann zu berücksichtigen sein, wenn die Fabrik= besitzer sich zur Einrichtung von Fabrikschulen auf ihre Kosten bereit erklären und die Unterrichtsstunden in diesen Schulen täglich der Fabrikarbeit vorangehen.
—
Für die aus der Schule entlassenen Kinder ist die Einrichtung von Nachhülfeschulen zu befördern. Es hat zwar nicht an⸗ gemessen erscheinen können, einen gesetzlichen Zwang zur Ein— richtung oder zum Besuch solcher Schulen einzuführen, da
nur bei williger und eifriger Theilnahme und Mit— wirkung der Arbeitgeber, der Aeltern der arbeitenden
Kinder und der Behörden ein gutes Gedeihen dieser Nach— hülfeschulen zu erwarten steht; allein um so mehr muß seitens der Behörden der gute Wille der Betheiligten angeregt und der Segen ihnen vorgehalten werden, der für Alle aus der Förderung solcher Schulen erwachsen muß.
Was die Zeit betrifft, so ist auch für diese Schulen die Benutzung früher Morgenstunden sehr zu empfehlen, keinenfalls aber zu gestatten, daß sie an Sonn- und Festtagen während der Stunden des öffentlichen Gottesdienstes, es sei Vor- oder Nachmittags, gehalten werden. Die Königliche Regierung hat hierauf Ihr besonderes Augenmerk zu richten.
IV.
von den
2
Regierung für ihren Bezirk anfertigen zu lassen und gegen Erstattung der Kosten an die betreffenden Unterbehörden zu vertheilen.
Hierbei ist Folgendes zu beachten:
1) Diesen Büchern ist eine Zusammenstellung der, die Beschäfti—
4)
6)
gung jugendlicher Arbeiter Ihres Bezirks betreffenden allge⸗ meinen und besonderen Bestimmungen vorzudrucken. Diese Zusammenstellung muß nicht nur die Vorschriften der §5. 1, 2, 3 7 und 8 die Regulattßs uhd ders ss J d 4, . 6, 7, 8 und 9 des Gesetzes materiell, unter Bezugnahme auf die Gesetzesstellen, wiedergeben, sondern auch diejenigen Polizei Verordnungen enthalten, welche die Königliche Regierung nach vorstehender Anweisung zu erlassen Sich veranlaßt finden wird.
Die Zusammenstellung ist außerdem in großem Druck in jeder Fabrik öffentlich an solchen Orten auszuhängen, wo sie Jedem, der die Arbeitslokalien betritt, in die Augen fällt.
Die Arbeitsbücher können, sobald die Ausfertigung derselben begehrt wird, dem Antragsteller zur Beschaffung der Ausfüllung der ersten, zweiten und dritten Rubrik durch die betreffenden Geistlichen und Schulvorstände (unter Beidrückung des Amts— siegels der letzteren), gegen Entrichtung der oben erwähnten Auslagen, jedoch ohne die Ausfertigung und Unterschrift der Ortspolizeibehörde, behändigt werden. Sind die bezüglichen Geistlichen und Schulvorstände nicht am Ort, so müssen die Antragsteller zuvörderst die Materialien beschaffen, die die Ortspolizeibehörde in die Arbeitsbücher einträgt.
Die Rubriken 4 und 5 werden von der Ortspolizeibehörde ausge⸗ füllt und das Arbeitsbuch wird sodann, von derselben unterzeichnet und untersiegelt, dem Antragsteller (dem Vater oder Vormund des Arbeiters) übergeben.
Alle Revisionen werden von den revidirenden Personen in die siebente Rubrik, welche mehrere leere Blätter enthalten muß, eingetragen, sobald diese Revisionen in Bezug auf die Beschäftigung oder den Schulbesuch des in Rede stehenden Kindes zu irgend einer Erinnerung Aulaß gegeben haben. Diese Erinnerungen selbst sind gleichfalls in die Bücher ein—⸗ zutragen.
Ueber die ertheilten Arbeitsbücher ist bei jeder Ortspolizei⸗ behörde eine fortgehende Liste zu führen, welche das Datum der Ausstellung, den Namen des Arbeiters, seines Vaters oder Vormundes und die Bezeichnung des Arbeitgebers enthält.
vitae einzureichen, in dem auch anzugeben ist, welcher Konfession sie
gnädigst geruht: Dem General der Kavallerie von Wrangel Befehlshaber der Truppen in den Marken und kommandirendem General des Zten Armee⸗Corps, die Anlegung des von Sr. Majestät dem König von Bayern ihm verliehenen Großkreuzes des Cwvil . Ordens der bayerschen Krone; dem General-Major von Schlich—
1413
7) Bei einem Wechsel des Arbeitsgebers ist die fünfte und sechste Rubrik nach den bescheinigten Angaben des Antragstellers von
der Ortspolizeibehörde auszufüllen oder fortzuführen und das
Betreffende in der Liste (Nr. 6) nachzutragen. X.
Daß allen Ueberschreitungen der gegebenen Anordnungen mit Nachdruck entgegenzutreten, namentlich aber jede Ausdehnung der
Arbeitszeit über das zulässige Maaß, jede unter das Gesetz fallende Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in der Nacht, (von 8; Uhr Abends bis 55 Uhr Morgens) oder an Sonn- und Festtagen auf das Strengste zu rügen ist, versteht sich von selbst. Wo das Bedürfniß für die Anstellung besonderer Fabrik⸗Inspektoren nach §. 11 des Gesetzes vom 16. Mal d. J. sich ergiebt, hat die Königliche Regierung motivirte An— träge, unter Beifügung eines Verzeichnisses über die in Betracht kommenden gewerblichen Anstalten, ihre Lage und die Zahl der be— schäftigten Arbeiter zu stellen. Wo dies nicht erforderlich erscheint, müssen durch die Königliche Regierung die betreffenden Departe— mentsräthe beauftragt werden, so oft als thunlich selbst die Fa— briken zu besuchen und sich von der Ausführung des Gesetzes Ueberzeugung zu verschaffen. Die Lokalbehörden sind zur regel— mäßigen und sorgfältigen Beaufsichtigung anzuhalten und mit ein— gehender und gründlicher Anweisung zu versehen. Es empfiehlt sich die Bildung besonderer, zur Wahrnehmung dieser Bestimmun— gen zu beaustragender Deputationen, auf deren dem Zwecke ent— sprechende Zusammensetzung die Königliche Regierung möglichst hinzuwirken hat. ; ; .
„Die Fürsorge für diesen wichtigen Gegenstand legen wir unter vorstehenden Anweisungen und Andeutungen vertrauensvoll in die Hand der Königlichen Regierung und erwarten Ihre berichtliche Anzeige über die in Folge dieser Anweisung getroffenen allgemeinen Anordnungen binnen sechs Monaten. J
Berlin, den 18. August 1853.
Der Minister für Handel, Gewerbe Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗ Angelegenheiten.
8e Rn mne r.
8 * . 5 , und öffentliche Arbeiten.
,
Der Minister des Innern. Im Auftrage: 962 M* ö von Manteuffel. An sämmtliche Königliche Regterungen (mit Ausnahme
Son 8 ö,, 18 * . 5 ,, der zu Sigmaringen) und an das Königliche
1
Polizei⸗-Präsidium hierselbst.
ä . 9. Die Kandidaten der Baukunst, welche in dem zweiten dies— jährigen, Prüfungs- Termine die Bauführer- Prüfung abzulegen . werden hiermit aufgefordert, vor dem Sösten k. M. 91 4 21 9 vo o v2 oM 889 39 Ay , l n sich schriftlich bei der unterzeichneten Behörde zu melden und die
vorgeschriebenen Nachweise und Zeichnungen, so wie ein curriculum
angehören, worauf ihnen wegen der Zulassung das Weitere eröß— net werden wird. Meldungen nach dem 26sten k. M. können nicht berücksichtigt werden.
Berlin, den 24. August 1853.
—
Sn , n wat tf eke 9'yant , Königlich technische Bau⸗Deputation.
Angekommen: Se. Excellenz der General-Lieutenant und Ehef des Generalstabes der Armee, von Reyher, von Müncheberg.
— — 2
Berlin, 24. August. Se. Majestät der König haben Aller—
.
⸗Verdienst⸗
U
ting, Commandeur ö Inf
ae des von , s . Oldenburg ihm verliehenen k Trehbertog ven und Verdienst⸗Orden des 4 rteenzes dom Haus⸗ dem Oberst - Lieutenant Grafen von tn ,, umi g; Franz Grenadier⸗Regiment und Commandeur des Lehr—⸗ Bataillons, die Anlegung des von Sr. Hoheit dem Anhalt-Bernburg ihm verliehenen Commandeur Kreuzes 2ter Kl vom Orden Albrechts des Bären; dem Major Grafen v on der gest vom 1sten Garde⸗Regiment zu Fuß die Anlegung des von Sr. Ich dem Herzog von Sachsen⸗-Meiningen ihm verliehenen Commandeur⸗ Kreuzes 2ter Klasse des sachsen⸗ernestinischen Hausordens; dem Major von Pfuel vom A4sten Garde -Ulanen-Regiment und dem beim Lehr -⸗Infanterie-Bataillon kommandirten Premier ⸗ Lieutenant von Knobelsdorff vom 15ten Infanterie -Regiment die An—⸗ legung des von Sr. Majestät dem König von Bayern ihnen verliehenen Ritterkreuzes resp. vom Civil-Verdienst Orden der bayerischen Krone und vom St. Michael-Verdienst⸗Drden; so wie dem Ober-Stabsarzt und Regiments- Arzt Dr. Weiß vom I sten Garde⸗Ulanen⸗Regiment die Anlegung des von Sr. Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Sachsen-Weimar ihm verliehenen Ritterkreuzes 1ster Klaffe vom Falken⸗Orden, zu gestatten.
Nichtamtliches. Berlin, den 24. August.
. Am 23. August fand die auf Höchste Anregung Sr. König⸗ lichen Hoheit des Prinzen von Preußen angeordnete Feier der Schlacht bei Großbeeren statt. Um 127 Uhr ordnete sich der Fest⸗ zug in der Weise, wie es das (in Nr. 1965 des Staats“ Anzeigers mitgetheilte) Programm bestimmte. Eröffnet wurde der Zug durch das Lehrbataillon und das Musik- und Sängerchor. Diesem folgte das Jest-Comité und die anwesenden Generale und königlichen Beamten, so wie die städtischen Behörden, die Mitglieder des Magistrats und der Stadtverordneten Versammlung geschmückt mit ihren Amtszeichen. Den letztern schlyssen sich die zu die sem Feste herbeigekommenen Vertreter der allgemeinen Landesstiftung an, (worauf die Zöglinge des Kadetten und großen Militair⸗ Waisenhauses folgten. Darauf kamen diejenigen Krieger, welche an dem Kampf bei Großbeeren selbst Theil genommen an welche sich die Veteranen aus den Jahren 1813 bis 1615 anschlosfen. Als⸗ dann folgten die Schulen, die Schützengilten, die Gewerke, die derschiedenen Treubundsvereine und endlid. die Bauerndereine. Nicht allein aus Berlin, sondern aus allen Dörfern der Umgegend war die Schuljugend mit schwarz und weißen Fahnen herbeigeeilt, um sich an dem Feste zu betheiligen, auch waren Deputationen der Schützengilden aus sämmtlichen Städten der Umgegend angelangt und auch die Bauern-Vereine sehr zahlreich verkrẽten. Nachdem der Festzug, welcher fast eine Stunde dauerte, sich in der Rähé der Kirche und um das Denkmal herum aufgestellt und die in dem Pro⸗ gramm vorgeschriebenen Lieder gesungen hatte, hielt der Feldprobst Herr Bollert die Festpredigt, wobei er den Text des 113. Psalms zum Grunde legte. Der Predigt folgte eine Ansprache des Herrn General ⸗Majors von Maliszewski, als Führer der anwesenden Veteranen, und des Lehrers Herrn Riehl aus Potsdam, als Ehrenmitglied des Kurato— riums der allgemeinen Landes-Stiftung. Mit der Absingung einer Strophe des Liedes: „Lobe den Herrn u. s. w.“ wurde die kirchliche Feier geschlossen, der Zug ordnete sich um 2 Uhr wieder in derselben Weise und begab sich nach dem Erfrischungsorte am Aus⸗ gange des Dorfes Klein Beeren, wo die Speisung der Veteranen des Musik⸗ und Sängerchors, der Schulen ꝛc. stattfand. An der Tafel für die Generalität, die Civil- und Kommunal- Beamten geruhten auch Ihre Königlichen Hoheiten die Prinzen Friedrich Wil⸗ helm und Athrecht Theil zu nehmen, wesche etwa gegen fünf Uhr den Festplatz verließen, während die Fröhlichkeit der Festge⸗ nossen noch bis in die späte Nacht fortdauerte.
— Am 22. August Nachmittags ist Se. Durchlaucht der regie—⸗ rende Fürst Georg Victor zu Waldeck, nach einem mehr tägigen Aufenthalt, von Wiesbaden wieder abgereist. Dem Ver— nehmen nach wird die Vermählung des Fürsten mit seiner hohen Verlobten, der Prinzessin Helene, am 14. September in Bie—⸗ brich stattfinden. Am 19. d. M. begiebt sich Ihre Königliche Höo— heit die verwittwete Frau Herzogin von Nassau in Beglei tung der Prinzessin Sophie nach Petersburg, um einen Theil des Winters dort zuzubringen. — Se. Majestät der König von Württemberg ist auf der Rückreise von Schlangenbad über München in erwünschtestem Wohlsein am 20. August in Schlosse zu Friedrichshafen ein— getroffen. —