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welche Bewerber daran Theil nehmen sollen. Die Skizzen der zu⸗ gelassenen Bewerber werden in Durchzeichnungen oder Abformungen aufbewahrt.
S. 10. Zeitraum für die Ausführung der Haupt- Aufgabe. Wird die Ausführung durch Stimmenmehrheit beliebt, so erhalten die zugelassenen Konkurrenten einen Zeitraum von 13 Wochen zur Vollendung ihrer Arbeit, jeder in einem nur ihm zugänglichen Raum der Akademie, welchen außer dem Konkurrenten nur die
kodelle betreten dürfen. Die Anwesenheit wie das Ausbleiben sedes Konkurrenten wird von dem zlussichthahsnden täglich ver. zeichnet. Für die mögliche Bequemlichkeit zur Arbeit wird gesorgt und für Modellkosten eine bestimmte Summe für jeden Konkurrenten in Rechnung gebracht. Das jedesmal vorgeschriebene Maß der Größe fowohl für Gemälde als Bildhauer-Arbeiten darf nicht will⸗ kürlich überschritten werden. ö
8. 11. Ausnahmsweise Verlängerung auf 8 Tage. — Bei ärztlich nachgewiesenen Krankheitsfällen darf einem Konkurrenten eine Verlängerung der Ablieferung ausnahmsweise auf höchstens 8 Tage zugestanden werden.
§. 12. Ausstellung der Konkurrenz⸗Arbeiten für die Mitglie⸗ der der Akademie. — Die fertigen Konkurrenz⸗Arbeiten werden für sämmtliche Mitglieder der Akademie zur Prüfung ausgestellt.
§. 13. Zuerkennung des Preises in einer hör n samm⸗ lung der ordentlichen Mitglieder der Akademie. — In einer für die . des Preises berufenen Plenar⸗Versammlung sämmt⸗ licher ordentlicher Mitglieder der . wird nach vorgängiger Berathung zuerst von dem Vorsitzenden die Frage gestellt, ob der Preis zuerkannt werden soll? und durch die Majorität aller An⸗ wesenden entschieden. Wird diese Frage verneint, so ist die Preis⸗ Bewerbung für mißlungen erklärt und die Verhandlung geschlossen. Wird sie bejaht, so bringt der Vorsittzende sofort die unf; Zuer⸗
kennung durch freie Abstimmung des Plenums sämmtlicher ordent⸗
lichen Mitglieder für bildende Kunst zur Entscheidung.
§. 14. Der Preis. — Der Preis besteht für Inländer in einer Pension von jährlich 500 Thlrn. für drei auf einander fol⸗ gende Jahre zu einer Studienreise, besonders nach Italien. Aus⸗ länder können zwar Theil nehmen, aber nur Ehrenpreise, nicht die Pension erhalten.
§. 15. Publication und Behändigung des zuerkannten Preises. — Bis zu der Publication des Urtheils der Akademie in der öffent⸗ lichen Sitzung derselben zur Feier des Geburtsfestes Sr. Majestät des Königs, wobei dem Sieger die Schenkungs⸗- Urkunde über die zu⸗ erkannte Reisepension überreicht wird, ist jedes Mitglied der Aka⸗ demie verpflichtet, das Resultat der Abstimmung geheim zu halten. Die gekrönte Arbeit wird nach geschehener Zuerkennung durch einen Lorheerkranz bezeichnet.
Verlesen und genehmigt in der Senatssitzung am 22. Januar 1853.
Königliche Akademie der Künste zu Berlin.
Ministerin m des Innern.
Erlaß vom 17. Juli 1853 — bezüglich auf die Zulassung von Juden zur Verwaltun gssvon Schulzen⸗Aemtern.
Der Königlichen Regierung wird auf die mittelst Berichts
vom 15. Juni d. J. in Bezug auf die Beschwerde des jüdischen Lehnschulzengutsbesitzers A. zu B., wegen Nichtzulassung zur Ver⸗— waltung des Schulzen-Amts, gemachte Anfrage Folgendes eröffnet.
Da die älteren Landgemeinde⸗-Verfassungen in den sechs östlichen
Provinzen durch Einführung der Gemeinde⸗Ordnung vom 11. März 1850 (vergl. §. 156) nicht außer Kraft gesetzt worden sind, so kommt es, nach der durch das Gesetz vom 24. Mai d. J. erfolgten Aufhebung der Gemeinde⸗Ordnung vom 11. März 1850 darauf an:
ob nach jener älteren dörflichen Gemeinde ⸗-Verfassung Juden zur Ausübung des Schulzen⸗Amtes zuzulassen waren?
Diese Frage wird durch den Inhalt des Cirkular-Reskripts vom 4. Mai 1833 (Annal. S. 442) verneint, indem dasselbe die stete Festhaltung des Grundsatzes, daß ein Jude zur Aus— übung des Schulzen Amts nicht für fähig zu erachten, bekundet.
Der Art. 12 der Verfassungs-Urkunbe vom 31. Januar 1850
steht der ferneren Anwendung dieses in der Verfassung der Land⸗
gemeinden hergebrachten Prinzips nicht entgegen.
Der allgemeine Grundsatz des Art. 12 der Verfassungs— Urkunde hat nicht die Kraft, ein bestimmtes partikulgres Recht, i ältere ländliche Gemeinde⸗Verfassung solches enthielt, ohne tere earn fr rn vielmehr bedarf es hierzu einer ausdrücklichen ese ge vorschr t, welche erst nach den leitenden Grundsätzen des
* . ch e. n 237 müßte. ch Jeitens des Ober ⸗Tribunals unlän i Judikat vom 17. 3 v. J., dessen Abdruck im ö
Blatte der innern Verwaltung nächstens erfolgen wird (Anl. a.), der fragliche Art. 12 ausgelegt worden.
Berlin, den 17. Juli 1853. Ministerium des Innern. An die Königliche Regierung zu N.
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In Sachen des N, Klägers, jetzt Revidenten, wider die Synagogen— Gemeinde zu N., vertreten Turch ihren Verwaltungs-⸗Vorstand, Verklagie, jetzt Revisen, hai der Erste Senat des Königlichen Ober-Tiibunals in sei— ner Sitzung vom 17. September 1852, an welcher Theil genommen haben 2c. 2c., für Necht erkannt: ö
daß das Urtheil des Civil-Senats des Appellationsgerichts zu N. vom . Dezember 1851 zu bestätigen, dem Revidenten auch die Kosten dieser Instanz zur Last zu legen. Von Rechts Wegen.
Gründe.
Kläger hat sich für befugt gehalten, dem Vorstande der Synagogen— Gemeinde zu N. seinen Austritt aus derselben im Dezember 1848 anzu— zeigen und folgeweise auch die fernere Zahlung von Beiträgen zur Cor— porations-Kasse zu unterlassen, und der Vorstand ist auf sein Begehren in— sofern eingegangen, als er nur noch eine Abfindungs- oder Ablösungs= Summe verlangt, und durch Erlegung eines verglichenen Betrages von 15 Thalern sich für befriedigt erklärt hat. Von der Königlichen Regierung zu N. ist aber diesem Abkommen die Genehmigung verweigert und die Ein- ziehung fernerer Beiträge vom Kläger angeordnet worden, und letzterer hat darauf den Rechtsweg beschritten und Verurtheilung des Vorstandes zur Erstattung der von ihm seit dem 20. Dez. 1848 erlegten Beiträge, so wie seine Befrciung von Abgaben und Beiträgen zu den Bedürfnissen der Cor— poration, namentlich zur Tilgung und Verzinsung ihrer Schulden, für die Zukunft, gefordert. Der verklagte Vorstand wsderspricht jetzt dieser For derung, wenn auch nur in Befolgung der Anweisungen der gedachten Kö— niglichen Regierung als der Aufsichtsbehörde, uud dieser Widerspruch muß für gegründet erachtet werden.
Die vom Revidenten angerufene Vorschrift des 5. 182 Tit. 6 Thl. II. A. L. R., daß in der Negel jedes Mitglied einer Corporation dieselbe nach Gutbefinden wieder verlassen könne, schließt schon nach diesem Wort laute Ausnahmen nicht aus. Ueberhaupt sind nach S. 11 und 26 ebenda— selbst die Rechte und Pflichten der Mitglieder erlaubter Gesellschaften unter sich, so wie die Verhältnisse und Rechte der Corporationen und Gemeinden, hauptsächlich nach den bestehenden Verhandlungen oder Stiftungs-Urkunden, und sodann nach den für dieselben ergangenen besonderen Gesetzen zu beurtheilen; den Inbegriff der solchergestalt bestimmten Rechte und Pflich— ten der Gesellschaft und ihrer Mitglieder bildet, gemäß §. 277 ib., die Ver= fassung der Corporation.
Nun ist für die jüdischen Einwohner der Provinz Posen eine solche besondere Gesetzgebung vorhanden, hauptsächlich in der Verordnung vom 1. Juni 1833 (Gesetz Sammlung S. 66 und folg.) und in den betreffen den Stellen des späteren Gesetzes vom 23. Juli 1847 über die Verhält— nisse der Juden, und es muß daher aus diesen Vorschriften die Entschei— dung geschöpft werden. Die Grundlage bildet die ältere Verordnung, welche im §. 14 der Judenschaft jedes Ortes — oder mehrerer, zu einer Synagoge vereinigten Orte — die als eine geduldete Religions-Gesellschaft anerkannt wird, in Beziehung auf ihre Vermögens - Angelegenheiten die Rechte einer Corporation beilegt und im 8. 3 den Grundsatz aufstellt:
Jeder Jude, welcher in einem Spnagogen-Bezirke oder Orte seinen
Wohnsitz hat, gehört zur Corporation.
Den nach §. 5 zu wählenden Repräsentanten und resp. dem Verwal— tungs-Vorstande, den die Repräsentanten wählen, sind mancherlei Pflichten auferlegt, namentlich in Beziehung auf die Sorge für den Unterricht der Ju— gend und deren Anleitung zu nützlichen Beschäftigungen (85.9 u. folgende) und es ist auch die Verwaltung der Vermögens-Angelegenheiten der Cor— porationen in die Hände resp. der Repräsentanten und des Vorstandes ge— legt, bei welcher dieselben jedoch nach §. 8 unter der Aufsicht der Regierung stehen, und ohne deren Genehmigung keine Schulden aufnehmen, keine Grundstücke erwerben und keine neuen Abgaben einführen dürfen, wie denn auch der Regierung das Recht beigelegt ist, die Perwaltung durch Kom— missarien revidiren zu lassen. — Die Verordnung führte ferner eine Natu— ralisation derjenigen Juden ein, die gewisse vorgeschriebene Bedingungen zu erfüllen im Stande sind, und bestimmte im 5. 20 den Umfang der Rechie, welche denselben durch die Naturalisafion zu Theil werden, und die Be— schränkungen, denen sie demungeachtet unterworfen blieben, und zu den letzteren gehört die Vorschrift litt. d., lautend:
In eine andere Provinz Unseres Reiches ihren Wohnsitz zu verlegen, sind sie nur mit Genehmigung Unsers Ministers des Innern berechtigt, und verpflichtet, sich vorher mit der Corporation, zu welcher sie gehören, wegen Ablösung ihres Antheils an den Corporations- Verpflichtungen durch Einigung mit dem Vorstande der Corporation oder, wenn eine solche nicht zu bewirken ist, nach der Festsetzung der Regierung sich ab— ufinden.
3. Gesetz vom 23. Juli 1817 über die Verhältnisse der Juden im ganzen Umfange des Staats hat an jenen speziellen Vorschriften für die posener Judenschaften wesentlich nichts geändert (9. 24 und folg.), im 8. 34 sogar bestimmt, daß es in Betreff der Schulden der jüdischen Corporationen und deren Tilgung, so wie der Verbindlichkeit zur Ablösung der Corpora- tions -Verpflichtungen überall bei den bestehenden Vorschristen — für die Provinz Posen — verbleibe, endlich im 8. 68 in Verbindung mit s., 18 noch verschiedene Rechtsgeschäfte und Handlungen bezeichnet, zu welchen die Genehmigung der Königlichen Regierung von den jüdischen Vorständen einzuholen ist. 13 in gin, wie der jetzt vorllegende, daß ein Mitglied der Corporation einfach seinen Austrstt aus derselben erklärte und dadurch seiner Veibind⸗
lichkelien zugleich ledig sein wollte, ist in beiden Geseßen nicht erwähnt.
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. ine Königli 186 — ist am 24. Juni 4844 cine Königliche Ordre an das Staa . ergangen und dutch die Gesetzsammlung veröffentlicht, nach
O 2 pe , 2 . will Ich in Eiweiterung der Bestimmung des §. 20 4. = Verordnung vom 1. Jani 1833 über das Judenwesen der Provinz e sen hierdurch sestsetzen, daß die Mitgliede⸗ . , der genannten Provin;, welche innerhalb Dieser Pro vinz ing hall . andern, sich künftig, in dem ersten Falle einer solchen a, , . Vohnstges wegen Ablösung ihres Antheils an den Corporations-Ver- sichtun gen — in derselben Weise vorher abzufinden haben, wie dies für den Fall einer Verlegung des Wohnsitzes in ine andere Plovinz der NMonarchse, durch den s. 20 d. der angeführten , n, ,. ben ist. Hiervon bleiben jedoch diejenigen befreit, welche bei 1 frü⸗ heten ümzuge innerhalb der Provinz, wie seither , n , . der betreffenden Corporation eine Abfindung i , ö, ö pflichtungen geleistet haben, und soll es bei den , ö . folgten Abfindungen sein Bewenden behalten, auch eine Rückforderung Glan Lie Corpoiation, Gezahlten nicht gestattet ern, ö Man ersieher aus diesem Allerhöchsten Erlaß, daß Zveife d 36 n a Bbb die in der Veiordnung von 1833 w für den Fa ynsitzes eines ö e , . s dot ßndanag der Corporation auch dann eintreten sole, , ö „Gemeinde der Provinz in die andere , Gegen die Abfindung in diesem Fall sprach wohl die
verzogen war. : . ö 1 daß dadurch eine erhebliche Erschwerung in der Nie derlassungs
freiheit bei sonst vielleicht ganz o
entstanden waren, ob der Verlegung des Woh
der doch ziemlich gleichen Verhälinissen, da wohl jede Synagogen⸗-⸗Gemeinde m ö fragen hat, herbeigeführt werde; dennoch il verordnet won, ö 3. dais stens in dem ersten Falle eines solchen Wohnungswechsels ie Absin u u gen solle. Man hat also doch dirjenigen Corporationen, welche etwa m,, andere in der Provinz verschuldet sind, vor BVerlusten schützen wollen, die ihnen durch das Wegziehen ihrer Mitglieder in , . weniger verschuldete jüdische Gemeinden eniste hen . . es dann aber bei dieser einmaligen Absindung bewenden lassen;. Ist nun aber biernach gesetzlich bestimmt, daß kein Mitglied einen solchen Korporalion aber hiernach geltlh weborts, sei es innerhalb oder außerhalb ver Pro burch Verlegung seines Wohnorts, sei es innerhalb od )en, , . vinz sich seinen Verbindlichkeiten gegen die , , n. 3 h 19 6. Absindung derselben solle entziehen können, so erschein ö. . sn ö . seshaft, daß diese Abfindung auch dann gewähr wer . wen . Mitglied ausscheiden wollte, ohne den Wohnort r r nen, ; 2 . zesetzt, daß dies überhaupt zulässig , und da Revident jeu se st i 9. Revistonsschrift zugiebt, so braucht darüber nichts weiter gesagt zu werden. 57 ie,. . aur hoch darum fragen: ob die Höhe der Absindungs⸗ , m ,,,, mst Genehmigung der Königlichen Regierung , gi igen 236 i r voꝛige Richter hat sich Über diese letztere 6 ,, zes kam ihm darauf nicht an, weil er einen an⸗ ,, 64. 6 ö . nd für unzweifelhafter hielt, nämlich den; daß der Aus⸗ 3 , Korporation seines Wohnortes, in der Provinz Posen, k en, , ,, mit der Verlegung seines Wohnsitzes an ber an , lässie sei Und dieser Grund ist, auf dem Stand— ,, ö. in ö Gest e, unzweifelhaft richtig. Wenn man er— punkte der oben angeführten Geseße, Uns V ,, igt z §. 3 der Verordnung von 1833 jeder Jude zur p . . gehört, daß also es gar nicht darauf ankommt, oh er — W 101 86h w . . ken ten brüreten will oder nicht, sondern das Hest , Mitgliede der Corporation seines Wohnortes er Arn, un aß . . ö. Zwänge selbst dann nicht eigenmächtig entziehen darf, wenn er die Ptovinz Zange setzß Theil des Landes übersiedeln will, indem Derlassen und in einen andern Theil des an , n , n, ihm dieses nach 8. 204. nur mit Genchmigung des nn, 2 ö. . gestattet ' ist; so leuchtet ein, daß im Sinne dieses Hesetzes eine Erktärung ,,,, erg. e'r' wolle nicht mehr zur Corporation seines eines jüdischen Einwohners: er wolle nich , Wohnortes gehören und keine Beiträge bei derst zen mehr en ( . 9 h wirkungslos sein muß, als wenn er von An fang 9 sich ö R l nahme an den durch das Geseßz begründeten Perbindlichteien ö f 69. hätte enthalten wollen. Eine solche ursprüngliche , n sch . fich nur den Ersolg gehabt haben, daß, wenn er e,, nn,, . geschriebenen Bedingungen zu erfüllen, er überhaupt im Lan 266 ge ul⸗ ber worden wäre, da nur naturalisirte ode duch mt dem S. 2 i. vorge⸗ schriebenen Certificate versehene Juden nach 8. 25 baselbt im ande ihren Aufenthalt sollen nehmen dürfen. Hat aber Nläger, die ö Gesetzes erfüllt, um die dadurch zugesicherten Rech zu , . ist er guch von Gesetzes wegen Mitglied der Corporation . — . worden und es steht nicht in seiner Befugniß, ö, . iin lich⸗ keit durch einfache Willenserklärung wieder aufzuheben. Die . des Landrechts Thl. II. Tit. 6, S. 182 3. passen nicht auf 2. Fall, in dem ein besonderes Gesetz korporative Verbindungen, ganz en n. . dem Willen der dadurch betroffenen Personen, inis Leben ,, hat un ausrecht erhalten will, , , rechtlicher Zwang zum Verbleiben in ieser Gemeins zorhanden ist. . ö. ; . ,, auch evident in Leiner lg. e hißst us . olch s Zwangsrecht der Sonagogen-⸗Gemeinden auf die Mitglierschat aller jüdischen Einwohner des Gemeindebezirks, nach ker älteren Gesetzgebung an und er leilei dort nur aus den Vorschriften der Verfasnn ge n, . wohl der vom 5. Dezember 1848 als der revidirten Urlunde vom 31. Ja⸗ nugr 1850 die in Anspruch genommene Befugniß ab. Die von ihm ange rufenen Artikel der allein in Betracht zu ziehenden Urkunde vom 3 . 1850 sind freilich weit genug gefaßt, um Peranlassung zu wider sprechenden Meinungen zu geben. Es heißt namentlich im Ait. 42 daselb , Die Freiheit des religlösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religions- gesellschaften und der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religions übung wird gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbür- gerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Belenntnisse. Den hürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen. Indessen giebt schon dieser letzte Satz zu eikennen, daß die vorange⸗
stellts Freiheit des religiösen Belenntnisses ü, s. w. keint dergestalt unbe⸗
dingte ist, daß sie gleichzeitig die Befreiung von so ün' ;
nach sich zöge. Ueberhaupt aber haben ech. i n en h nach bekannten Grundsätzen, die auch 8. 61 und folg. der Einleitung zum A. L. R. anerkennt, nicht die Kraft und Bestimmung, ein n * tikulätes Recht aufzuheben, es bedarf vielmehr hierzu einer ausdrücklichen Gesetzes-Vorschrift. Jene allgemeinen Vorschriften der Verfassungs⸗Urkunde können eben so wie andere ähnliche generalisirende Artikel derselben nur als die leitenden Grundsätze angesehen werden, nach welchen die darin be= rührten Gegenstände fünftig geordnet und behandelt werden sollen. Sie mögen einer unmittelbaren Anwendung selbst im Einzelnen da fähig sein, wo nicht schon durch frühere Gesetze bestimmte rechtliche Verhältnisse be— gründet gewesen sind; wo aber Letzteres geschehen und in solcher Weise In stitutionen hervorgerusen worden sind, die, mit gewissen Rechten und Pflich⸗ ten ausgestattet, eine juristische Persönlichkeit und Selbstständigkeit erlangt haben, da läßt sich am allerwenigsten annehmen, daß ein so allgemeiner Grund⸗ satz, eine Maxime, wie z. B. der erste Satz des Art. 12 hinreichen sollte, einer solchen wohl begründeten Existenz ohne Weiteres ein Ende zu machen, Corpora⸗ tionen zu vernichten, Rechte und Ansprüche ihrer Mitglieder, wie dritter Personen, an dieselben dadurch ebenfalls aufzußeben, und die gemein— nützigen, zu beständig fortdauernden Zwecken gegründeten Einrichtungen, z. B. Schulen, die mit dem Dasein der Coiporation eng verbunden sind, gleichzeitig zu zerstbren. Denn dieser Erfolg wäre ungusbleiblich, sobald es Jedem ftei stände, seinen Austritt zu erklären und dadurch zugleich sei— ner Beitragspflicht ein Ende zu machen. Sollte wirklich mit den oben er⸗ wähnten Verfassungs-Bestimmungen die Existenz der jüdischen Synagogen— Gemeinden nicht vereinbar sein, so wird die Gesetzgebung hierüber befondere Vorschriften zu erlassen und für die dabei betheiligten verschiedenen Inter— essen anderweit zu sorgen haben; so lange dies nicht geschehen, darf man nur annehmen, daß die älteren Spezialgesetze noch in Kraft sind, und diese den Austritt eines Juden, der nicht aufgehört hat, dies zu sein und der auch seinen Wohnort nicht verändert hat, aus der Corpo⸗ ration seiner Glaubensgenossen nicht zulassen, wenn ihm gleich nicht ge—
wehrt werden kann, von ihrer religiösen Gemeinschaft, sobald er dies will, sich auszuschließen, was ihm zu jeder früheren Zeit auch freigestanden hat.
Daß Revident über diesen schon vom Appellations⸗Richter angenommenen
Entscheidungsgrund vorher nicht gehört worden sei, ist eine grundlose Beschwerde,
weil jener auf bloßer Auslegung und Anwendung des Gesetzes beruhet, übrigens, wie schon erwähnt worden, der Kläger selbst diese Rechtsfrage schon in seiner Klageschrif! berührt hat. Die von den Parteien auch noch erwähnten Ministerial⸗Verfügungen würden gegen das Gesetz immer nichts relevnen:; sie weichen aber auch keineswegs von demselben ab, ja, man muß sagen, daß die Reseripte des Königlichen Ministeriums des Innern vom 18. November 18at. (Ministerial Blatt S. z22) und vom 24. März 1512 Ministerial⸗Blatt S. 109) der hier eniwickelien Ansicht ganz entsprechen, indem in denselben ausgeführt worden ist, daß ein Jude, der seine Ver⸗ bindlichkeit unter der Angabe, daß er in eine andere Provinz verziehen wolle, ab gelöset hatte, aber dennoch am alten Wohnorte verblieb, wiederum Beiträge zur dortigen Corporations-Kasse leisten müsse, weil es nicht ge— stattet werden könne, daß Jemand sich durch das bloße Vorgeben, wegziehen
zu wollen, von seiner Verbindlichkeit freimache.
Der rechtliche Zwang, welchem Revident hiernach sich fügen muß, ist übrigens gar nichts so Ungewöhnliches, da ja auch die christlichen Ein= wohner des Landes einem Pfarrzwange mehrentheils unterliegen (A. L. R. Thl. II. Tit. 14. §. 259 und folg.) und es ih ien ebensowenig erlaubt ist, sich den dadurch herbeigeführten Verpflichtungen durch die bloße Willens erklärung zu entziehen. Es steht ihnen frei, nicht in die Kirche zu gehen, aber sie müssen die Lasten des Parochial-Verbandes dennoch tragen, so lange sie in der Parochie wohnen und nicht zu einer anderen Kon sfession übergeireten sind. Ein solcher Konfessions⸗Wechsel hat beim Revidenten nicht stattgefunden. Aehnlich verhält es sich mit der Verpflichtung zum Unterhalt der gemeinen Schulen, nach A. L. R. Thl. II. Tit. 12.8. 34 und folg, und es würden sich noch mehrere andere angloge Verhältnisse nachweisen lassen. JJ . .
Aus diesen Gründen rechtfertigt sich daher die Bestätigung des vorigen Erkenntnisses und die Verurtheilung des Revidenten zur Tragung der Kosten des Rechtsmittels.
Berlin, den 17. September 1852.
. ö . 1 8 ße 2nagalis uf die Erlaß vom 6. August 1853 — bezüglich auf die
5 ; * 81 89 * * ** gr. * . Nichtverpflichtung der Gemeinden zur Fürsorge * * . ö J ö 2. 59 . 9 2 . ö. kö S * ö
für ihre Angehörigen außerhalb des Orts.
Die Auslegung, welche nach der Anlage des Berichts der Königl. Regierung vom 27. v. M. der Landrgth N. dem in der Beschwerdefache der Dorfschaft , wegen Verabreichung der Armen= Unterstützung für die Lehrer⸗Wittwe P. nach N. ergan genen dies- seitigen Erlasse vom 8. Juni d. J, gieht, lann als richtig nicht anerkannt werden: letzterer ist vielmehr dahin zu verstehen, daß Gemeinden zur Fürsorge für ihre Angehörigen. außerhalb des Orts nicht verpflichtet sind, gleichviel, ob die Erhebung der Unter stützung bet ihnen erfolgt oder nicht. Es wäre auch in der That kein Grund vorhanden, die gedachte Verpflichtung lediglich daran zu knüpfen, ob der Verarmte die ihm zu gewährende Unterstützng am Orte der Armenpflege in Empfang nimmt, wohl aber,
ob er sich in diesem Orte aufhält. Ueberdies ist nicht erfindlich,
ö
wie der Verarmte im Stande sein sollte, jährlich mehrere Reisen
nach dem Orte der Verpflegung behufs Empfangnahme der Unter
stütßung zu unternehmen, während es demselben an allen Mitteln für den gewöhnlichsten Unterhalt fehlt.
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