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Zug Gültigkeit haben, werden ausschließlich für diejenigen Reiserouten ausgegeben, wofür dieses besonders sestgestellt wird. Als Regel gilt, daß jedes Fahrbillet nur für einen im Voraus festbestimmten Zug gültig ist, jedoch wird den Inhabern dieser Billeis es gestattet, während der Fahrt auf einer Zwischenstation auszusteigen, um mit einem oder dem andern am nämlichen oder am nächstfolgenden Tage nach der Bestimmungs⸗ Station abgehenden Zuge dahin weiter zu fahren. Solche Reisende haben auf der betreffenden Zwischenstation dem Stations Vorsteher ihr Billet vorzulegen, welcher dasselbe mit dem Vermerke der Gültigkeit für einen der zu keinem höheren Tarifsatze fahrenden Züge des nämlichen oder nächst⸗ solgenden Tages versehen wird. Das Gepaͤck des Reisenden geht indeß mit dem Zuge, für welchen es angenommen sst, mefter.
. Die Zeit oder der Zug, wofür jedes Fahrbillet gültig, ist durch Ab- stempelung darauf ausgedrlickt, fo daß jeder Käufer sofort zu piüfen im Stande ist, ob das Billet auf die . beabsichtigte Fahrt lautet.
Ein Umtausch gelöster Fahrbillets gegen Billets höherer Klassen ist den Passagieren vor Antritt der Fahrt, also auf der ersten Zu⸗ gangostatisn bis zum zweiten Glockenzeichen, gegen Nachzahlnng der Preis-⸗-Diffe renz unverwehrt, so weit noch Plätze in den höheren Klassen vorhanden sind. Unterwegs auf Zwischen st ationen kann ein folches Uebergehen auf Plätze der nächst höheren Klasse nur durch den Zukauf eines Billets der nächst niedrigeren Klasse für die betreffende Weiterfahrt stattfinden. Passagiere der letzten Wagenklasse kaufen in diesem Falle ein zweites Billet der letzten Klasse für die betreffende Weiterfahrt hinzu. Der Umtausch eines schon gelösten Billets höherer Klasse gegen ein solches niedrigerer Klasse ist niemals zulässig.
Einzelne bestimmte Plätze werden nicht verkauft und können im Vor— aus nicht belegt werden.
Die Schaffner sind berechtigt und auf Verlangen der Passagiere ver⸗ pflichtet, denselben ihre Plätze anzuweisen. Allein reisende Damen sollen auf Verlangen möglichst nur mit Damen in ein Coupee zusammengesetzt werden.
Auf den Anfangsstationen ist die Bestellung ganzer Coupees erster und zweiter Klasse gegen Lösung eines Scheins und so vieler Fahrbillets, als das Coupee Plätze enthält, zulässig. Den Inhabern ganzer Coupees ist gestattet, ein oder zwei Kinder unter zehn Jahren in denselben unentgelt— lich mitfahren zu lassen.
Auf Zwischenstationen können ganze Eoupees nur dann gewährt werden, wenn der Raum in den mit dem Zuge ankommenden Wagen es
estattet.
; Die Verabfolgung von Scheinen für ganze Coupees kann innerhalb
der letzten Stunde vor Abgang des Zuges nicht mehr verlangt werden. ö..
, . Kranke, welche mit epileptischen oder Gemüths-Leiden, mit ansteckenden
oder Ekel erregenden Uebeln behaftet sind, und Personen, welche durch die Beschaffenheit ihres Anzugs in der Wagenklasse, womit sie fahren wollen, Anstoß erregen, dürfen nur dann zur Mitfahrt zugelassen werden, wenn
ein besonderes Coupee für sie gelöst wird. Eiwg bezahltes Fahrgeld wird n . mn? kommendenfalls durch die Fahrbeamten von den Schuldigen sofort einziehen
ihnen zurückgegeben, wenn ihnen die Mitreise nicht gestattet wird. Wird erst unterwegs wahrgenommen, daß ein Reisender zu den vorstehend be⸗ zeichneten Personen gehört, so muß er an der nächsten Station, softrn kein
besonderes Coupee gelöst und für ihn bereit gestellt werden kann, von der Westerbeförderung ausgeschlossen werden. Das Fahrgeld wird ihm für die
nicht durchfahren Strecke ersetzt. Die Auslagen für Gepäck-Ueberfracht werden dagegen nicht erstattet, die betreffenden Personen haben vielmehr keinen Anspruch darauf, daß ihnen das Gepäck anderswo, als auf der Station, wohin es expedirt worden, wieder zurückgewährt wird,
Für den Fall, daß ein solcher Reisender ein besonderes Coupee löst, ann er darin fo viele Begleiter mitnehmen, daß das Coupee voll besetzt
wird (ef. S. 14). §. 16.
Die Wartesäle, die Billet⸗ und Gepäck-Expeditionen werden spätestens eine Stunde vor Abgang eines jeden Zuges geöffnet.
Bas vom Reisenden gelöste Billet ist auf Verlangen bei dem Eintritt in den Wartesaal dem Thürsteher, beim Einsteigen in den Wagen dem Schaffner zur Prüfung der Richtigkeit vorzuzeigen. =
Während der Fahrt muß der Reisende das Billet bis zur Abnahme desselben durch die Schaffner bei sich behalten. Derjenige Reisende, welcher in einen Personenwagen einsteigt, und gleich beim Einsteigen unaufgefor⸗ dert dem Schaffner oder Zugführer meldet, daß er wegen Verspätung kein Billet mehr habe lösen können, hat, wenn er überhaupt noch zur Mitfahrt zugelassen wird, worauf er keinen Anspruch hat, einen um 10 Sgr. erhöh⸗ ten Fahrpreis zu zahlen. In allen anderen Fällen, wo ein Reisender ohne gültiges Fahrbillet getroffen wird, hat er für die ganze von ihm zurückge⸗ legte Strecke einschließlich der Station, in der er betroffen worden, das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises zu entrichten. Beträgt der doppelte Fahrpreis für die zurückgelegte Strecke weniger als 2 Rihlr;, so ist dieser Beirag einzufordern. Wird die sofortige Zahlung dieser Taxe geweigert, so kann der Defraudant ausgesetzt werden. Ist nach den Umständen an= zunehmen, daß eine betrügerische Absicht nicht vorgewaltet hat, so kann auf den Antrag des Betheillgten der jedenfalls sofort baar zu erlegende dop⸗ pelte Fahrpreis bis zur Halfte erstattet werden. Die Bestimmung hierüber steht jedoch nur der Direction zu.
. §. 17.
Auf den Anfangsstationen wird eine Viertelstunde vor Abgang des Zuges zum erstenmale geläutet. Frühestens 5 Minuten vor Abgang des Zuges wird sodann zum zweitenmale geläutet und durch zwei unterschiedene Schläge auf die Glocke ein Zeichen gegeben, auf welches das Einsteigen in die Wagen erfolgen muß.
. h ab ie se t wen nach vorgängigem kurzen Läuten drei ein= 9 202 . auf die Glocke, gegeben, worauf die Fahrbeamten sofort . n ö Wagen zu schließen haben. Der Zugführer hat dem Lobo
rer ein Zäichen zu geben, worauf der Zug sich in Bewegung ũsetzt.
§. 18.
Nachdem das Abfahrtszeichen durch die Dampfpfeife der Lokomotive
gegeben, kann Niemand mehr zur Mitreise zugelassen werden. . Jeder Versuch zum Einsteigen und jede Hülfeleistung dazu, nachdem die Wagen in Bewegung gesitzt sind, ist verboten. . Dem NReisenden, welcher die Abfahrtszeit versäumt hat, steht weder ein Anspruch auf Rückerstattung des Fahrgeldes, noch auf irgend eine an— dere Entschädigung zu. §. 10,
Bei Ankunft auf einer Station öffnen die Wagen ⸗ Beamten, sobald der Wagenzug still steht, nach der zum Aussteigen bestimmten Seite die Thüren derjenigen Wagen, welche für die bis zu dieser Station Reisenden bestimmt sind.
Die Thüren der übrigen Wagen werden nur auf Verlangen geöffnet.
Auf allen Zwischenstationen wird zum erstenmale „Stunde vor der Ankunftzeit des Zuges geläutet.
Das zweite Läuten findet statt, wenn eingestiegen werden soll, und endet mit zwei unterschiedenen Schlägen auf die Glotke.
Das Zeichen zum Schließen der Wagenthüren wird nach vorherigem kurzen Läuten mit drei Glockenschlägen gegeben. .
Wegen Schließung der Wagenthüren u. s. w. wird sodann, wie im §. 17 bestimmt ist, verfahren, und es gelten auch für die Zwischenstationen die Bestimmungen des S. 18.
Wer auf den Zwischenstationen seinen Platz verläßt, ohne denselben zu belegen, muß sich, wenn derselbe inzwischen anderweitig besetzt ist, mit einem andern Platze begnügen. 363
20.
An den Anhaltestellen steigen nur diejenigen Reisenden aus, welche nicht weiter mitfahren. Die Uebrigen dürfen in der Regel den Wagen nicht verlassen, und verlieren jedenfalls das Recht, weiter zu fahren, wenn sie vor dem Zeichen des Zugführers zur Abfahrt ihre Plätze noch nicht eingenommen haben.
§. 21.
Sollte wegen eingetretener Hindernisse außerhalb einer Station längere Zeit angehalten werden müssen, so wird den Reisenden dadurch, daß die Schaffner die Thüren öffnen, das Aussteigen gestattet. Das Zeichen zur Weiterfahrt wird alsdann durch ein dreimaliges Ertönen der Dampspfeife gegtben. Wer beim dritten Ettönen der Dampfpfeife noch nicht wieder eingestiegen ist, geht des Anspruchs auf die Mitreise verlustig.
§. 22. Während der Fahrt darf sich Niemand seitwärts aus dem Wagen
biegen, gegen die Thüren anlehnen oder auf die Sitze treten.
Di? Keisenden dürfen zum Ein- und Aussteigen die Wagenthüren
nicht selbst öffnen; sie müssen vielmehr das Oeffnen den Wagenbeamten
überlassen, und dürfen nicht ein- und aussteigen, wenn nicht der Zug völlig still steht.
Dle Eisenbahn-Directionen sind befugt, für Beschmutzen des Innern der Wagen, Zertrümmern von Fenstern, Zerreißen von Gardinen u. s. w. eine Fatschädigungstaxe festzustellen und die darin festgesrtzten Beträge vor—
zu lassen.
§. 23.
Wenn ein Reisender während der Eisenbahnfahrt durch diese eine körperliche Beschädigun erleidet, welche, weder eigner Schuld, noch der Schuld eines Mitreisenden zur Last fällt, so leistet die Verwaltung ihm Erfatz für die entstandenen Kurkosten. Eine weitere Entschädigungs⸗Ver⸗ bindlichkeit liegt der Verwaltung nicht ob. Auch wird kein Eisatz gewährt für verspätete Ankunft und Abfahrt der Züge. Eine ausgefallene oder unterbrochene Fahrt berechtigt nur zur Rückforderung des für die nicht durchfahrene Strecke bezahlten Fahrgeldes.
k
Hunde und andere Thiere dürfen in den Personenwagen nicht mitge— führt werden.
Das Tabackrauchen datf nur in denjenigen Coupees stattfinden, welche von außen als Rauch- Coupees bezeichnet sind. In jedem Zuge müssen Coupees erster und zweiter Klasse für Nichtraucher vorhanden sein; auch sollen auf Verlangen den Reisenden dieser Wagenklassen stets derartige ,. angewiesen werden. Vie Tabackspfeifen müssen mit Deckeln ver— ehen sein.
Feuctgefährliche Gegenstände, so wie alles Gepäck, welches Flüssigkei— ten und andere Gegenstände enthält, die auf irgend eine Weise Schaden verursachen können, ins besondere geladene Gewehre, Schießpulver, leicht entzündbare chemische Präparate und ander Sachen gleicher Eigenschaft dürfen weder als Reisegepäck aufgeliefert, noch in den Personenwagen mit— genommen werden. Die Eisenbahnbeamten sind berechtigt, sich in dieser Beziehung die nöthige Ueberzeugung zu verschaffen.
Der Zuwiderhandelnde hastet für allen aus der Uebertretung des cbigen Verbots an dem fremden Gepäck oder sonst entstehenden Schaden; jedenfalls verfällt derselbe in die durch die Bahn-Polizei⸗-Ordnung be—
stimmte Strafe. . Der Lauf eines mitgeführten Gewehrs muß nach oben gehalten
werden. ö §. 25.
Wer die vorgeschriebene Ordnung nicht beobachtet, sich den Anord⸗ nungen der Bahn-Polizei⸗Beamten nicht fügt, oder sich unanständig be⸗ nimmt, wird ohne Anspruch auf den Ersatz des bezahlten Fahrgeldes von der Mit oder Weiterreise ausgeschlossen. Namentlich dürfen trunkene Per⸗ sonen zum Mitfahren und Aufenthalte in den Wartesälen nicht zugelassen, und müssen ausgewiesen werden, wenn sie unbemerkt dazu gelangten. Erfolgt die Ausweisung unterwegs, ober werden die bemreffent en. Perse nen zurückgewiesen, nachdem sie ihr Gepäck der Expedision bereits übergeben, so haben sie keinen Anspruch darauf, daß ihnen dasselbe anderswo, als auf der Station, wohin es expedirt worden, wieder verabfolgt wird.
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B. Beförderung des Reisegepäcks.
§. 26. eisegepäck wird verstanden, was der Reisende zu seinem und nell le, g, geen ü ii mit sich führt, namentlich Koffer, Man⸗ el- und Reisesäcke, Hutschachteln, kleine Kisten und dergleichen. ; Kaufmännisch verpackte Kisten, Tonnen und sonstige Gegenstände, von denen das einzelne Collo mehr als 100 Pfund. wiegt, unverpackte Sachen, Blumen u. s. w. werden in der Regel als Neisegepäck nicht angenommen, sind vielmehr als Frachtgut anzumelden und zu behandeln. re,, Traglasten in Körben, Säcken, Kiepen u. s. w. werden nur rücksichtlich des Freigewichts und der Erhebung der Gepäckfracht für das Uebergewicht als Reisegepäck behandelt. Gewähr wird dafür nicht geleistet, ausgenom- men wenn diese Gegenstände erweislich durch Schuld der Bahn ⸗Verwal⸗ tung, beziehungsweise der Beamten derselben vernichtet oder beschädigt wer—
den, in welchem Falle dieselben auch hinsichtlich des Schadens-Ersatzes dem
Reisegepäck gleich geachtet werden. ö 5 27
Jeder Reisende hat an Reisegepäck für sich 50 Pfund frei. Das Zu⸗ sammenpacken des Reisegepäcks für mehrere Reisende in ein Collo begrün⸗ bet keintn Anspruch auf mehr als 50 Pfund Freigewicht für das Collo. Jedoch soll das Zusammenrechnen des Freigewichts für das Gepäck mehre⸗ rer Personen, welche nach der persönlichen Ueberzeugung des Gepäck ⸗Expe⸗ pienten in dem Verhältniß von Mann, Frau, Kinder und Geschwister zu
ein Persehen der Verwaltung in der Beförderung zurückgeblieben sind, ihm
einander stehen, zugelassen werden.
Wer ein besonderes Coupee nimmt, hat so viel mal. 50 Pfund Ge⸗ päck frei, als das Esupee Personenplätze hat. In den Fällen, worin zwei
Kinder unter 10 Jahren auf Ein Fahr-Billet zugelassen werden, haben die⸗ n liefern zu lassen. Im Falle eines solchen Vorbehalts ist ihm eine Beschei⸗
selben nur zusammen auf 50 Pfund Freigepäck Anspruch.
In dem direkten Personen⸗ und Gepäck⸗-Verkehr mit ausländischen Eisenbahnen finden vorstehende Bestimmungen hinsichtlich des Freigewichts nur insoweit Anwendung, als in den desfallsigen Vereinbarungen mit den betreffenden ausländischen Verwaltungen keine abweichenden Bestimmungen
eidete Gepäckträger angestellt worden, sind dieselben durch ein Brustschild und eine mit einer Nummer und dem Namen der betreffenden Eisenbahn
Jedes Stück des Neisegepäcks muß sicher und wohlverpackt sein. Ist versehene Dienstmütze kenntlich. .
getroffen sind. §. 28.
so kann das Gepäck zurückgewiesen werden.
dieses nicht der Fal §. 29.
Die Mitnahme des Gepäcks, welches nicht spätestens 10 Minuten vor Abgang des Zuges unter Vorzeigung des Fahr-Billets zur Bezeich⸗
nung mit dem Gepäckstempel in die Gepäck- Expedition eingeliefert ist, kann nicht zugesichert werden. Etwaige Ueberfracht muß sofort bei Vermeidung sehen, welche sie, so wie die gedruckte Gebührentaxe in ihrem Dienst bei
bes Rachtheils, daß die Beförderung unierbleibt, berichtigt werden. ö Ausnahmsweise kann in dringenden Fällen Gepäck auch unenpedirt,
sedoch nur stets auf Gefahr des Reisenden mitgenommen werden, um als⸗
dann auf der Bestimmungs-Station nachgewogen und durch nachträgliche
Expedirung tarifirt zu werden. 26 8. 30.
Kleine, leicht tragbare Gegenstände können, wenn die Mitreisenden dadurch nicht beläͤstigt werden, von Reisenden unter den Wagensitzen mit⸗ rückgelassene Gegenstände können nach beendigter Fahrt innerhalb 8 Tagen
Für die in die Personenwagen mitgenommenen Gegenstände werden bei dem betreffenden Stationsvorsteher, dem sie von den Beamten abgelie—⸗
geführt werden.
feine Gepäckscheine ausgegeben; sie sind von den Reisenden selbst zu beauf⸗
sichtigen, und es wird dafür keine Gewähr geleistet. 8 6
Gegen Einlieferung des Gepäcks erhält der Neisende einen Gepäckschein. Das Gepäck wird nur gegen Zurückgabe des Scheins, welche die Bahn- zur Wiederablieferung gelangten, zurückgelassenen Gegenstände wird das vorschriftsmäßige, wegen gefundener Sachen einzuschlagende Verfahren ein—
Verwaltung von jedem weiteren Anspruche befreit, ausgeliefert.
Der Inhaber des Gepäckscheins, dessen Legitimatlon die Verwaltung zu prüfen nicht verpflichtet ist, kann, falls er nach Ankunft am Bestim⸗ mungsorte die sofortige Auslieferung des Gepäcks nicht erwarten will, dasselbe innerhalb 24 Stunden nach der Ankunft in bestimmten Eypeditions stunden gegen Nückgabe des Scheins in der Gepäck⸗ Expedition abfordern oder abfordern lassen. Wird das Gepäck innerhalb 24 Stunden nicht ab⸗
geholt, so ist vom Ablauf der 24sten Stunde an für jedes Stück täglich
3 Sgr. Lagergeld zu entrichten, wobei jeder Bruchtheil des Tages für Equipag . er; . ; schlossenen Kasten sich befinden.
einen vollen Tag gilt.
In Ermangelung des Gepäckscheins ist die Verwaltung zur Aushändi gung des Gepäcks nur nach vollständigem Nachweis der Empfangs berechti⸗ gung gegen Ausstellung eines Reverses und nach Umständen gegen Caution
verpflichtet. §. 32.
ferung der Gepäckstücke nach folgenden Grundsätzen:
affür ein Gepäckstück, welches verloren, ganz vernichtet oder beschädigt ist, wird eine Entschädigung von einem Thaler für jedes Pfund des
Gewichts geleistet.
päck- Expedition gegen Zahlung einer in den Tarifen bestimmten Prä—
Zulassung zu der Versicherung nicht statt.
Für Beschädigungen wird nur dann Entschädigung gewährt, wenn
solche an dem Gepäckstücke bei der Nückgabe äußerlich erkennbar sind. Die zu vergütigende Beschädigung des Inhalts muß mit der äußeren Verletzung in ersichtlichem Zusammenhang stehen. In diesem Falle wird der wirklich erlittene Schaden vergütet, jedoch niemals mehr, als der versicherte Werth, und, wenn keine Versicherung stattgefunden, ein Thaler für das Pfund, nach Abzug des Gewichts des unversehrten Inhalts des Gepäckstückes, vergütet.
Eine höhere Entschädigung als Einen Thaler pro Pfund wird dafür aufgestellten Tarif befördert. Die nur dann“ gewährt, wenn ein höherer Werth vorher versichert ist. Die Versicherung kann nur in der Weise geschehen, daß bei der Ge
c) Die Verwaltung ist von jeder Verantwortlichkeit fü ᷣ i
frei, wenn es nicht innerhalb der ersten a e e kunft auf der Bestimmungsstation abgefordert wird. Außerdem ist die Verantwortlichkeit der Verwaltung jediglich auf solche Verluste und Beschädigungen beschränkt, welche bei der Rückgewähr des Gepäcks sofort angemeldet werden, auch nicht herbeigeführt sind entweder durch die eigene Fahrlässigkeit des Reisenden oder durch die unabwendbaren Folgen eines Naturereignisses, oder durch einen Zufall, wohin jedoch nicht gerechnet werden sollen Raub und Diebstahl, ohne Selbstent⸗ zündung des betreffenden Gepäcktücks entstandener Brand, so wie alle diejenigen Feder- und Achsbrüche und sonstige den ganzen Zug be⸗ treffende Unfälle, deren Entstehung ohne jegliches Versehen der Ver⸗ an nh beziehungsweise ihrer Beamten nicht nachgewiesen werden ann.
Für die Gepäckstücke, welche durch Lösung eines Garantiescheines versichert worden sind, haftet die Verwaltung auch für den Verlust und die Beschädigung, welche durch Zufall oder durch die unabwend⸗ baren Folgen eines Ratur⸗ Ereignisses stattfinden.
Ist nach der Bestimmung des Reisenden das Gepäck an eine benachbarte Eisenbahn-Verwaltung abzuliefern, so erlischt die Haftung mit dem Zeipunkte der Ablieferung au jene Verwaltung.
ö Jeder Reisende kann verlangen, daß für die bei Ankunft am Bestim— mungsorte sich nicht vorfindenden Gepäckstücke, auch wenn sie blos durch
die im 5. 32 bestimmte Vergütung sofort gezahlt wird. Außerdem steht dem Reisenden frei, sich das Gepäckstück, falls es sich später wieder finden möchte, gegen Rückerstattung des erhaltenen Schadenersatzes kostenfrei nach
nigung über die Anmeldung von der betreffenden Gepäck⸗ Expedition aus⸗ zustellen.
= S. 34.
Wo zur Bequemlichkeit der Reisenden auf einzelnen Stationen ver⸗—
Die Gepäckträger haben alle diejenigen Aufträge auszurichten, welche
die Reisenden ihnen hinsichtlich der Fortschaffung des Reisegepäcks von oder
zur Eisenbahn ertheilen.
Die Gepäckträger sind zur größeren Sicherheit der Reisenden hinsicht- lich der ihnen von den letzteren zu übertragenden Dienstleistungen unter dienstliche Aufsicht gestellt und mit einer gedrückten Dienst⸗Anweisung ver=
* w
sich führen und auf Verlangen vorzeigen müssen.
Für den Transport des Gepäcks aus dem Packwagen in das Steuer— Revisions-Lokal und zurück hat der Reisende an die Gepäckträger oder
sonstigen Dienstleistenden keine Vergütung zu leisten, indem dieser Trans⸗ port für Rechnung der Verwaltung stattfindet.
8 55 In den Wagen oder im örtlichen Bezirke der Vahn-Verwaltung zu—
fert werden müssen, erfragt und, wenn sie sich gefunden haben, von den
Eigenthümern gegen genügenden Ausweis in Empfang genommen werden.
Später ist bei der betreffenden Eisenbahn-DTirektion Nachfrage zu halten. Wegen aller nach Ablauf von 3 Monaten nicht nachgefragten und nicht
geleitet werden. Beförderung von Leichen.
§. 36.
Die Beförderung einer Leiche wird nur verbeckt in einem besonders dazu gemietheten Güterwagen zugelassen. Ver Fahrpreis für den Wagen ist der für Equipagen erster Klassc. Die Leiche muß in einem luftdicht ver⸗ Es wird vorausgesetzt, daß die zur Be⸗ förderung erforderliche polizeiliche Erlaubniß nachgewiesen ist.,
In dieser Beziehung sollen für die aus dem Auslande in und durch das Inland zu führenden Leichen die auswärts ausgestellten Leichenpässe im Inlande genügen, sofern die Regierung des diese Pässe ausstellenden
Landes auch die diesseits ausgestellten Leichenpässe für die in Rede stehen⸗
Die Verwaltung haftet von dem Zeitpunkte der Ausstellung und Aus— den Tiansporte als genügend annimmt.
händigung des Gepäckscheins ab für die richtige und unbeschädigte Ablie⸗
PD. Equipagen⸗-Beförderung.
. Equipagen werden nur auf den dazu bestimmten Stationen nach dem Kosten des Auf- und Abladens sind in dem Tarifsatze mit enthalten,
—
Auf den Haupt-Stationen genügt es, wenn die Equipage spätestens eine Stunde vor dem Abgange desjenigen Zuges, mit welchem die Beför—
mie ein besonderer Gspäck⸗Garantieschein gelöst wird. Die Anmel— derung gewünscht wird, unter Vorzeigung des in der Expedition zu lösen—⸗ dung und Einlieferung des Gepäcks behufs der Versicherung muß in⸗ nerhalb der ersten 30 Minuten der letzten Stunde vor Abgang des —⸗ . e . 366 geschehen. Nach Ablauf dieser Frist findet ein Anspruch auf wünfchten Zuge nur dann gerechnet werden, wenn sie 24 Stunden vorher
den Equipagen⸗Billets abgeliefert wird. Auf den Zwischen-Stationen kann dagegen auf eine sichere Beförderung derselben mit dem vom Versender ge⸗
angemeldet wird.
se Wenn eine Equipage ohne Begleiter versendet weiden soll, gelangt sie gegen Abgabe des gewöhnlichen Frachtbriefs bei der Güter-Expedition zur
Beförderung. Der Fahipreis ist in beiden Fällen derselbe. §. 38.
Nach Ankunft auf der Bestimmungs-Station wird gegen Rückgabe des Billeis an den Expedienten die Equipage ausgeliefert, ünd muß spätestens innerhalb fünf Stunden abgeholt werden, wenn die Ankunft bis Abends 6 Uhr erfolgt. Trifft dagegen der Zug anf der Bestimmungs⸗Station erst